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BGH · ym zr 252/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ym zr 252/65

Eine Bezugnahme auf den zwischen den Beklagten und den Eheleuten zu schließenden Pachtvertrag enthielt der Kaufvertrag nicht. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, daß die Beklagten das Inventar nur wegen der Übernahme ader Gaststätte kauften. Die Kläger behaupten, sie hätten bei dem späteren Verkauf des Inventars 10.500 IM weniger erlöst als nach dem mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrag. Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten zwar durch ihre Unterschrift unter der Vertragsurkunde vom 5* April I960 einen Kaufvertrag abgeschlossen, der für die Parteien bereits bindend geworden sei und von den Beklagten nicht mehr einseitig habe widerrufen v/erden können. Die Parteien hätten jedoch stillschweigend vereinbart, daß die Wirksamkeit des Vertrages durch den Abschluß des Pachtvertrages zwischen den Beklagten und den Eheleuten bedingt sein sollte. Nach den gesamten Umständen bei den Vertragsverhandlungen bestehe kein Zweifel daran, daß der Abschluß des Pachtvertrages zwischen den Beklagten und den Eheleuten Wfl^ nicht nur ein Umstand gewesen sei, dessen Vorliegen oder Eintritt die Kläger und die Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages voraussetzten und daher zur Geschäftsgrundlage machten, sondern daß der Abschluß des Pachtvertrages eine stillschweigend in den Kaufvertrag aufgenommene, aufschiebende Bedingung gewesen sei. Der Kaufvertrag habe nur für den Pall geschlossen werden sollen, daß die Beklagten die Gaststätte anstelle der Kläger pachteten. Die Kläger hätten kein Interesse an dem Verkauf des Inventars gehabt, wenn sie nicht aus dem Pachtverhältnis ausschieden, und die Beklagten seien ohne Übernahme der Gaststätte nicht an dem Kauf des Inventars interessiert gewesen. Daß auch die Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages hiervon ausgegangen seien, zeige insbesondere ihr Vorbringen im ersten Rechtszuge, in dem sie selbst wiederholt vorgetragen hätten, der Kaufvertrag über das Inventar habe nur zusammen mit dem Pachtvertrag abgeschlossen werden sollen. a) Der Revision ist zuzugeben, daß ein gedanklicher Widerspruch besteht zwisehen der Auslegung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag habe von den Beklagten nicht mehr einseitig widerrufen werden können, und der Auffassung, der Kaufvertrag sei unter einer sogenannten Potestätiv-rBedingung abgeschlossen. b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß gleichzeitig mit dom Kaufverträge die Kläger einen Vertrag unterzeichnet hätten, in dem der bisher zv/ischen den Eheleuten Y/^PP und den Klägern bestehende Pachtvertrag mit Y/irkung vom 1. Es mag allerdings sein, daß im Hinblick auf den Vertrag zwischen den Klägern und den Eheleuten Y/p^p die ErWagung des Berufungsgerichts widersprüchlich ist, die Kläger hätten kein Interesse an dem Verkauf des Inventars gehabt, wenn sie", nicht aus dem Pachtverhältnis ausschieden. Aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen mit den folgenden Entscheidungsgründen ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht der Überzeugung ist, den Klägern sei auf jeden Pall klar gewesen, daß die Beklagten ohne Zustandekommen des Pachtvertrages den Kaufvertrag nicht wirksam lassen werden wollten. Daß auch die Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages hiervon ausgegangen sind, schließt das Berufungsgericht insbesondere aus dem Vorbringen der Kläger im ersten Rechtszuge, in dein sie selbst wiederholt vorgetragen haben, daß der Kaufvertrag über das Inventar nur zusammen mit dem Pachtvertrag habe abgeschlossen werden sollen. 1. Das Berufungsgericht unterstellt, der Eintritt der Bedingung - der Abschluß des Pachtvertrages - sei letztlich allein daran gescheibtert, daß die Beklagten dem in Aussicht genommenen Pachtvertrag ihre endgültige Zustimmung versagt haben. ergebe, daß die Beklagten durch ihn nicht in ihrer Entscheidung über den Abschluß des Pachtvertrages gebunden □ein sollten, sondern daß sie sich ihre Entschlußfreiheit Vorbehalten hätten. Auch aus dem Verhalten der Kläger während des Rechtsstreits ergebe sich, daß sie Von den Beklagten nicht den Abschluß des Pachtvertrages mit Rücksicht auf den bedingt abgeschlossenen Kaufvertrag erwartet hätten. a) Die Revision macht einmal geltend, nach dem Sinne des Vertrages hätten die Beklagten den Pachtvertrag höchstens aus wichtigen oder triftigen Gründen ablehnen dürfen. b) Von seiner Meinung aus, daß eine Potestativ-Bedingung vorliege, wendet das Berufungsgericht die Vorschrift des § 162 BGB im vorliegenden Pall nicht unmittelbar an, weil sie für Pptestativ-Bedingungen nur unter besonderen Voraussetzungen zutreffe. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis aber auch der rechtlichen Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt stand, ob die Beklagten gegen Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung verhindert haben. Es führt aus, möglicherweise hätten die Beklagten, nachdem über den Kaufvertrag Einigkeit erzielt worden v/ar, auch hinsichtlich des Pachtvertrages nicht mehr willkürlich handeln dürfen. Damit hat das Berufungsgericht in unangreifbarer Y/eise auch verneint, daß die Beklagten den Eintritt der Bedingung, den Abschluß des Pachtvertrages, gegen Treu und Glauben verhindert haben. Sie meint lediglich, es komme nicht darauf an, ob der Eintritt der Bedingung von den Beklagten wider Treu und Glauben verhindert worden sei. Das Berufungsgericht hätte vielmehr, =.sofern überhaupt sachliche Gründe vorhanden gewesen sein sollten, diese Gründe, aus denen die Beklagten den Abschluß des Pachtvertrages abgelehnt haben, untersuchen müssen und hätte:'? Diese Einwände der Revision beruhen also auf dem Standpunkt, daß nur wichtige oder triftige Gründe die Beklagten von dem Abschluß des Pachtvertrages hätten abhalten dürfen. Daß die vom Berufungsgericht festgestellten Befürchtungen der Beklagten, die Konzession werde möglicherweise nicht erteilt werden, nach den gesamten Umständen des Palles zu demindest^: nicht unsachliche Beweggründe waren, zieht auch die Revision nicht in -Zweifel«. III- Danach kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht an, den Klägern sei überhaupt kein Schaden entstanden, weil sie das Inventar an den Gastwirt Be^p ebenfalls zu dem Preise von 30.500 DH verkauft und auch sonst keinen Verlust erlitten hätten.

Zitierte Normen: § 162 BGB § 97 ZPO
KaufvertragEheleutenGaststättePachtvertragBerufungsgerichtInventarPachtvertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Dezember 1965 Klett,
 JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 ym zr 252/65	URTEIL
der iiheleute Henricus und Petronella van de s	in	KuMHBP,	Bu^s,
-Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Eheleute Albert und Maria SchflBBstraße
 in
-Prozeßbevollnächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Eun-desrichter Artl, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. April 1963 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger waren seit 1957 Pächter einer den Eheleuten \imm gehörenden Gaststätte in'Df^. Eigentümer des Inventars waren sie selbst. Im Jahre I960 wollten die Kläger das bestehende Pachtverhältnis ira Einverständnis mit den Eheleuten	beenden.	Als neue Pächter waren die Be-
klagten in Aussicht genommen. Es schwebten längere Verhandlungen zwischen den Parteien und den Eheleuten die die Beendigung des Pachtverhältnisses zv/ischen den Klagern und den Eheleuten V/flD, den Abschluß eines neuen Pachtvertrages zwischen den Eheleuten	und	den	Be-
klagten und den Abschluß eines Kaufvertrages über das den Klägern gehörende Inventar zv/ischen diesen und den Beklagten zu dem Ziele hatten. Der beklagte Ehemann erkundigte sich an 14« März I960 auf dem Gewerbeaufsichtsamt der Stadt DflHl ob er die Konzession zu dem Betrieb der Gaststätte erhalten werde. Hierüber lautet der Aktenvermerk des Sachbearbeiters:
tt
* » •
Im vorgenannten Lokal wird seit Herbst 1958 beanstandet, daß für die Zubereitung von Kartoffelnschnitzeln (Pommes
 
 frites) die Kellerräume ohne Konzession Tür diese Zwecke benutzt werden. Da von dem hiesigen Stadt-bauaint und dem Ordnungsamt, gemeinsam mit der hiesigen Dienststelle, energisch gegen die Y/eiterbe-nutzung von Kellerräumen für Arbeitszwecke vorgegangen wird, soll dieser Zustand in der o.a. Gastwirtschaft auch in diesen Jahr beendet werden. Herrn LflHD (das ist der beklagte Ehemann) wurde daher mitgeteilt, daß er für den Fall des Ankaufes dieser Gastwirtschaft nur bis zu dem Ende des Sommers die Räume so weiterbenutzen könnte, denn dann, so erklärte der Hauseigentümer .... würden die Küchenräume im ersten Stock erstellt werden. Über die endgültige termingebundene Erstellung der Küchenräune im ersten Obergeschoß müßte Herr L. der hiesigen Dienststelle eine schriftliche Einverständniserklärung der Firma vorlegen."
Die Eheleute .WPBP versprachen den Beklagten im Laufe der Verhandlungen, den notwendigen Umbau alsbald in Angriff zu nehmen.
Am 5* April I960 kam es zu einer Besprechung zwischen den Beteiligten, an der auch ein Vertreter der Schu(0||Brr Brauerei in	teilnahm. Dieser hatte die Verträge,
 die zwischen den Beteiligten abgeschlossen werden sollten, schriftlich entworfen. Die Kläger und die Eheleute unterschrieben eine Vereinbarung, durch die das zwischen ihnen bestehende Pachtverhältnis zu dem 1. Juni I960 beendet \rarde. Die Parteien dieses Rechtsstreits unterschrieben einen Vertrag, durch den die Kläger den Beklagten das Gast-stätteninventar zu dem Preise von 35-500 DM verkauften. Eine Bezugnahme auf den zwischen den Beklagten und den Eheleuten zu schließenden Pachtvertrag enthielt der Kaufvertrag nicht. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, daß die Beklagten das Inventar nur wegen der Übernahme ader Gaststätte kauften. Die Beklagten verhandelten anschließend mit den Eheleuten Y/^^p über den Abschluß des‘/heuen Pachtvertrages.
Zu einer Unterschrift unter den hierüber vorliegenden Vertragsentwurf kam es nicht.
 
Der beklagte Ehemann ging am nächsten Tag zu dem Gewerbeaufsichtsamt, um sich dort noch einmal nach der Konzession zu dem Betrieb der Gaststätte zu erkundigen. Der Vertreter des Sachbearbeiters gab ihm eine Auskunft entsprechend dem Inhalt der bei dem Amt geführten Akten. Darauf richteten die Beklagten an die Kläger am 7- April I960 ein Schreiben, das auszugsweise lautet:
"Bei meiner heutigen Vorsprache auf dem Gewerbeaufsichtsamt in.Dfflp.... wurde mir von Herrn Oberinspektor H®® folgendes erklärt: Die z.Zt. herrschenden Küchenzustände werden einstweilen geduldet mit der Begründung, daß in diesem Jahre aufgestockt wird. Bei einem Pächterwechsel wird eine neue Konzession nicht erteilt. Und zwar nicht eher, bis eine ordnungsmäßige Küche im I. Stock vorhanden ist. Ebenfalls erklärte mir Herr	eindeu-
tig, daß das Ordnungsamt, sowie die Gesundheitsbehörde auf keinen Pall ihre Zustimmung zu einer Konzession geben w er den. Da ich ja auf die Küche angewiesen bin, muß ich somit zu meinem größten Bedauern von allen schriftlichen sowie mündlichen Vereinbarungen zurücktret en."
Ein gleiches Schreiben erhielten auch die Eheleute Weber.
Die Beklagten haben die Gaststätte nicht übernommen, das Inventar nicht abgenommen und den Kaufpreis nicht bezahlt. Die Kläger haben etwa ein Jahr später das Inventar an den Gastwirt Be® verkauft, der die Gaststätte von den Eheleuten Weber übernommen hat.
Die Kläger behaupten, sie hätten bei dem späteren Verkauf des Inventars 10.500 IM weniger erlöst als nach dem mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrag. Mit der Klage machen sie statt des ursprünglich verlangten vollen Kaufpreises den Unterschiedsbetrag von 10.500 DM nebst Zinsen geltend, hilfsweise einen weiteren Schaden, der ihnen durch Aufwendungen entstanden ist. Zur Klagebegründung tragen sie vor, die Wirksamkeit des Kaufvertrages
 
sei nicht von den Abschluß des Pachtvertrages abhängig gewesen. Die Beklagten hätten sich daher nicht von Kaufvertrag lösen dürfen. Im übrigen sei der Pachtvertrag v/irksan zustande gekomnen. Die Beklagten seien mit den Eheleuten	über	den	Abschluß	des	Pachtvertrages	einig
 gewesen. Die Unterzeichnung des Entwurfes sei nur deshalb an 5» April I960 unterblieben, weil noch die Heinschrift habe angefertigt werden sollen. Die angeblichen Schwierigkeiten bei der Konzessionserteilung seien von den Beklagten nur vorgeschoben worden, um von der getroffenen Vereinbarung freizuwerden.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Ent s chei dungsgründ e:
I. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Parteien hätten zwar durch ihre Unterschrift unter der Vertragsurkunde vom 5* April I960 einen Kaufvertrag abgeschlossen, der für die Parteien bereits bindend geworden sei und von den Beklagten nicht mehr einseitig habe widerrufen v/erden können. Die Parteien hätten jedoch stillschweigend vereinbart, daß die Wirksamkeit des Vertrages durch den Abschluß des Pachtvertrages zwischen den Beklagten und den Eheleuten bedingt sein sollte. Diese Bedingung sei nicht eingetreten. Daß die Beklagten das den Klägern gehörige Inventar nur zur Weiterführung der Gaststätte kaufen wollten, sei zv/isehen den Parteien unstreitig. Nach den gesamten Umständen bei den Vertragsverhandlungen bestehe kein Zweifel daran, daß der Abschluß des Pachtvertrages zwischen den Beklagten und
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den Eheleuten Wfl^ nicht nur ein Umstand gewesen sei, dessen Vorliegen oder Eintritt die Kläger und die Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages voraussetzten und daher zur Geschäftsgrundlage machten, sondern daß der Abschluß des Pachtvertrages eine stillschweigend in den Kaufvertrag aufgenommene, aufschiebende Bedingung gewesen sei.
Der Kaufvertrag habe nur für den Pall geschlossen werden sollen, daß die Beklagten die Gaststätte anstelle der Kläger pachteten. Die Verhandlungen über den Pachterwechsel und den Verkauf des Inventars seien im Zusammenhang geführt worden, sämtliche abzuschließende Verträge habe der Vertreter der Brauerei SchuHHB* vorbereitet. Die Kläger hätten kein Interesse an dem Verkauf des Inventars gehabt, wenn sie nicht aus dem Pachtverhältnis ausschieden, und die Beklagten seien ohne Übernahme der Gaststätte nicht an dem Kauf des Inventars interessiert gewesen. Dieser Parteiwille sei in dem schriftlichen Text des Kaufvertrages zwar nicht ausdrücklich formuliert worden, habe aber in dem gesamten Verhalten der Parteien seinen Ausdruck gefunden.
Daß auch die Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages hiervon ausgegangen seien, zeige insbesondere ihr Vorbringen im ersten Rechtszuge, in dem sie selbst wiederholt vorgetragen hätten, der Kaufvertrag über das Inventar habe nur zusammen mit dem Pachtvertrag abgeschlossen werden sollen. Das hätten sie erst Im Berufungsrechtszuge bestritten.
2. Diese Auslegung greift die Revision vergebens an.
a) Der Revision ist zuzugeben, daß ein gedanklicher Widerspruch besteht zwisehen der Auslegung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag habe von den Beklagten nicht mehr einseitig widerrufen werden können, und der Auffassung, der Kaufvertrag sei unter einer sogenannten Potestätiv-rBedingung abgeschlossen. Dieser WiderSpruch macht die Auslegung des Berufungsgerichts aber nicht fehlerhaft. In Wahrheit liegt
 
nach den vom Berufungsgericht angenommenen Vertragsinhalt eine Potestativ-Bedingung nicht vor. Bine Y/illens- oder Potestativ-Bedingung setzt voraus, daß der Vertrag zwar mit dem Willen zur Bindung geschlossen ist, dem einen Teil aber Vorbehalten ist zu erklären, ob der Vertrag wirksam werden oder bleiben solle. Bann ist das Ereignis, von dem die Wirkung des Rechtsgeschäfts abhängig ist, diese in das Belieben des Vertragsteils gestellte Erklärung. So liegt der Pall hier nicht. Zukünftiges ungewisses Ereignis ist der Abschluß eines Pachtvertrages zv/ischen den Eheleuten	und	den	Beklagten. Nur insoweit spielt der
 freie Wille der Beklagten eine Rolle, als es nach Ansicht des Berufungsgerichts in ihrem Belieben stand, den Pachtvertrag abzuschließen oder nicht. Die bloße Möglichkeit, auf den Eintritt der Bedingung Einfluß auszuüben, macht die Bedingung nicht zur Potestativ-Bedingung. Diese Pallgestaltung sieht nämlich das Gesetz für alle Fälle der Bedingungen in § 162 BGB vor, wonach dem bedingt Verpflichteten nicht verwehrt ist, auf den Ausfall der Bedingung einzuwirken, er aber seinen Einfluß nicht gegen Treu und Glauben ausüben darf, widrigenfalls die Bedingung als eingetreten gilt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den Kaufvertrag nicht mehr einseitig widerrufen. können, entspricht also der Rechtslage, die sich aus dem vom Berufungsgericht gefundenen Inhalt des Kaufvertrages ergibt.
b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß gleichzeitig mit dom Kaufverträge die Kläger einen Vertrag unterzeichnet hätten, in dem der bisher zv/ischen den Eheleuten Y/^PP und den Klägern bestehende Pachtvertrag mit Y/irkung vom 1. Juni I960 aufgehoben worden sei. Die Beendigung des Pachtvertrages habe nach Auffassung des Berufungsgerichts auf jeden Pall gelten sollen. Es hätte daher erwägen müssen, ob trotz der unbedingten Beendigung des Pacht-
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Verhältnisses die Kläger ohne die Sicherung hätten bleiben wollen und können, daß sie ihr Pachtinventar absetzten.
Diese Rüge ist nicht begründet. Den Vertrag zwischen den Eheleuten	und	den	Klägern	hat das Berufungsgericht
 nicht übersehen. Es würdigt ihn vielmehr bei der Erwägung, ob die Beklagten mit den Eheleuten	über den Abschluß
 eines neuen Pachtvertrages einig geworden seien. Es mag allerdings sein, daß im Hinblick auf den Vertrag zwischen den Klägern und den Eheleuten Y/p^p die ErWagung des Berufungsgerichts widersprüchlich ist, die Kläger hätten kein Interesse an dem Verkauf des Inventars gehabt, wenn sie", nicht aus dem Pachtverhältnis ausschieden. Aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen mit den folgenden Entscheidungsgründen ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht der Überzeugung ist, den Klägern sei auf jeden Pall klar gewesen, daß die Beklagten ohne Zustandekommen des Pachtvertrages den Kaufvertrag nicht wirksam lassen werden wollten. Daß auch die Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages hiervon ausgegangen sind, schließt das Berufungsgericht insbesondere aus dem Vorbringen der Kläger im ersten Rechtszuge, in dein sie selbst wiederholt vorgetragen haben, daß der Kaufvertrag über das Inventar nur zusammen mit dem Pachtvertrag habe abgeschlossen werden sollen.
Die weiteren Rügen der Revision liegen auf dem ihr nur beschränkt zugänglichen Gebiet der Vertragsauslegung. Hit ihnen kann die Revision deshalb nicht gehört werden.
II. 1. Das Berufungsgericht unterstellt, der Eintritt der Bedingung - der Abschluß des Pachtvertrages - sei letztlich allein daran gescheibtert, daß die Beklagten dem in Aussicht genommenen Pachtvertrag ihre endgültige Zustimmung versagt haben. Es meint, der Abschluß habe aber im freien Belieben der Beklagten gestanden. Die Auslegung des Kaufvertrages
 
ergebe, daß die Beklagten durch ihn nicht in ihrer Entscheidung über den Abschluß des Pachtvertrages gebunden □ein sollten, sondern daß sie sich ihre Entschlußfreiheit Vorbehalten hätten. Hierfür spreche zunächst, daß für die Beklagten bei den gesamten Vertragsverhandlungen die Frage in Vordergrund stehen mußte, ob und unter welchen Bedingungen sie einen langjährigen Pachtvertrag über die Gaststätte abschließen sollten. Damit würden sie auf eine Heihe von Jahren hinaus über die Grundlage ihrer Existens entschieden haben. Der Ankauf des vorhandenen Inventars sei daneben eine zwar wichtige, aber doch zweitrangige und untergeordnete Frage gewesen. Hauptfrage sei nach wie vor geblieben, ob sie überhaupt das Lokal pachten sollten. Andererseits hätten die Kläger keine Nachteile durch längere Ungewißheit über den Abschluß des Pachtvertrages zu erwarten gehabt. Auch aus dem Verhalten der Kläger während des Rechtsstreits ergebe sich, daß sie Von den Beklagten nicht den Abschluß des Pachtvertrages mit Rücksicht auf den bedingt abgeschlossenen Kaufvertrag erwartet hätten. Die Klüger hätten selbst nicht vorgetragen, daß sie die Beklagten zu dem Abschluß des Pachtvertrages ihnen gegenüber für verpflichtet angesehen hätten. Sie hätten sich immer nur darauf berufen, daß der Pachtvertrag wirksam zustande gekommen sei.
2. Auch gegen diese Erwägungen richtet die Revision vergebliche Angriffe.
a) Die Revision macht einmal geltend, nach dem Sinne des Vertrages hätten die Beklagten den Pachtvertrag höchstens aus wichtigen oder triftigen Gründen ablehnen dürfen.
Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit ist allerdings die - auch stillschweigend getroffene - Vereinbarung denkbar, die Beklagten seien den Klägern gegenüber verpflich-
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tet, den Pachtvertrag, von dessen Zustandekommen die Wirksamkeit des Kaufvertrages abhing, abzuschließen, und dürften nur aus wichtigen oder triftigen Gründen davon Abstand nehmen. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht hätte eine solche Auslegung treffen müssen, kann die Revision indessen nicht gehört werden. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Vertragsauslegung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, angenommen, daß keinerlei vertragliche Abreden getroffen sind, durch die die Beklagten in ihren 3rntschluß, den Pachtvertrag abzuschließen, gebunden worden wären.
b) Von seiner Meinung aus, daß eine Potestativ-Bedingung vorliege, wendet das Berufungsgericht die Vorschrift des § 162 BGB im vorliegenden Pall nicht unmittelbar an, weil sie für Pptestativ-Bedingungen nur unter besonderen Voraussetzungen zutreffe. Wie schon erwähnt, ist eine Potestativ-Bedingung jedoch in Wahrheit nicht gegeben. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis aber auch der rechtlichen Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt stand, ob die Beklagten gegen Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung verhindert haben. Das Berufungsgericht, das offenbar davon ausgeht, auch bei Potestativ-Bedingungen sei ein mißbräuchliches Händeln unzulässig, erörtert nämlich, ob die Beklagten allgemein in ihrem Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen haben. Es führt aus, möglicherweise hätten die Beklagten, nachdem über den Kaufvertrag Einigkeit erzielt worden v/ar, auch hinsichtlich des Pachtvertrages nicht mehr willkürlich handeln dürfen. Dafür, daß sie das getan hätten, ergebe sich aber kein Anhaltspunkt. Denn unstreitig seien es sachliche Gesichtspunkte gewesen, in erster Linie Befürchtungen wegen der Konzession, die die Beklagten von dem entscheidenden Schritt, der Unterschrift unter dem Pachtvertrag, zurückgehalten hätten.
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Damit hat das Berufungsgericht in unangreifbarer Y/eise auch verneint, daß die Beklagten den Eintritt der Bedingung, den Abschluß des Pachtvertrages, gegen Treu und Glauben verhindert haben. In dieser Hinsicht erhebt die Revision im Grunde genommen auch keine Rügen. Sie meint lediglich, es komme nicht darauf an, ob der Eintritt der Bedingung von den Beklagten wider Treu und Glauben verhindert worden sei. Das Berufungsgericht hätte vielmehr, =.sofern überhaupt sachliche Gründe vorhanden gewesen sein sollten, diese Gründe, aus denen die Beklagten den Abschluß des Pachtvertrages abgelehnt haben, untersuchen müssen und hätte:'? prüfen müssen, ob im Verhältnis zu den Klägern die Gründe als wichtig oder auch nur als triftig hätten bezeichnet werden können. Diese Einwände der Revision beruhen also auf dem Standpunkt, daß nur wichtige oder triftige Gründe die Beklagten von dem Abschluß des Pachtvertrages hätten abhalten dürfen. Daß die vom Berufungsgericht festgestellten Befürchtungen der Beklagten, die Konzession werde möglicherweise nicht erteilt werden, nach den gesamten Umständen des Palles zu demindest^: nicht unsachliche Beweggründe waren, zieht auch die Revision nicht in -Zweifel«.
III- Danach kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht an, den Klägern sei überhaupt kein Schaden entstanden, weil sie das Inventar an den Gastwirt Be^p ebenfalls zu dem Preise von 30.500 DH verkauft und auch sonst keinen Verlust erlitten hätten. Eines Eingehens auf die hiergegen gerichteten Rügen der Revision bedarf es deshalb nicht.
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IV. Dio Revision der Kläger war daher zurückzuweisen. Die Kosten waren ihnen nach § 97 ZPO aufzuerlegen.
Dr. Haidinger
 Dr. Mezger
 Artl
Mormann
 Dr. Dorschei