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BGH · VIII ZR 259/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 259/61

I in Mai '1955 und anschließend erkrankten Personen, die bei der Klägerin sozialversichert waren, infolge einer Verunreinigung des Trinkwassers, das die erstbeklagte Stadtgemeinde durch ihr Wasserwerk den Einwohnern der Stadt lieferte» Die Verunreinigung und Verseuchung des Trinkwassers - auch mit Typhusbakterien - ist auf Ablagerungen von Fäkalien im Wassereinzugsgebiet für Wassergewinnungsanlagen der Stadtgemeinde in einem in der Nähe der Stadt gelegenen Wald zurückzuftihren. Die Beklagte hat bestritten, hierzu verpflichtet gewesen zu seine Sie habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß Fäkalien auch in dem Wassereinzugsgebiet abgelagert v;UrdenP Jedenfalls stehe ihrer Inanspruchnahme - auf Schadensersatz die Bestimmung des § 12 Abs* 3 der Satzung der Stadt Drolshagen Uber den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von V/asser vom 20» August 1955 entgegen. und der G-emeinde abgeschlossen worden sind und ob diese Rechtsbeziehungen durch die Satzung auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage gestellt worden sind« Auch wenn dies der Pal] sein sollte, so wären doch zwischen der Stadtgemeinde und den zu dem Wasserbezug berechtigten Personen hinsichtlich der Verpflichtung zur Lieferung einwandfreien Trinkwassers vertragliche oder mindestens vertragsähnliehe Beziehungen entstanden, deren Verletzung durch die Stadt nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Schadensersatzansprüche entstehen ließ (RGZ 152, 129, 131, 132; BGHZ 17, -19l)o Der Rechtsweg vor -en Gerichten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG ist daher gegeben» Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26» Juni 1961 - III ZR 72/60 - MDr. 1961, 918 = WM 1961, Es besteht hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ira Rahmen des eingeklagten und der Klägerin zugesprochenen Teilbetrages kein Streit darüber, daß ihnen bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zugrunde liegen» Es bedarf daher keiner Erörterungder Einzelansprüche, und zwar auch nicht insoweit, als die Klägerin für solche Versicherte eintreten mußte, die nicht Eigentümer der an die Y/asserleitung angeschlossenen Grundstücke, sondern Mieter in solchen Grundstücken waren» Liegen ihnen mindestens vertragsähnliche Beziehungen zugrunde, deren schuldhafte Verletzung durch die Beklagte eine Schadensersatzpflicht nach § 276 BGB begründet, so kommt es nicht darauf an, ob die Haftung der Beklagten auch auf Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 BGB gestützt werden kann» die nicht in der früher üblichen «Veise zu Düngeswceken verwertet werden konnten, in der Nähe der \Yassergewin-nungoanlagen für die Sammelbehälter "Kreuzseifen" und "Glockenseifen" abgelassen wurden, über welche die Verunreinigungen am IQ«, Mai 1955 in das Leitungsnetz gelangt sindo .lie Beklagte hätte das nach Auffassung des Berufungsgerichts beachten müsseiio Sie hätte daher von sich aus vorsorgend die Maßnahmen treffen müssen, die gewährleisteten, daß sie auch unter den veränderten Verhältnissen einwandfreies '»Vasser lieferte. Es sei weiter damit zu rechnen gewesen, daß solche Fäkalien nur wenige Male im Jahr abgefahren wurden und sich dann große Mengen ergaben, die gleichzeitig abgefahren werden mußten» Unter diesen Umständen habe die Gefahr nahe gelegen, daß man dazu überging, sie wahllos im Freien, also auch in der Nähe der V/assergewinnungsanlage unterzubringen» Dann sei aber zu befürchten gewesen, daß die Fäkalien in die V/assergewinnungsanlage der Stadt eindringen» Die Beklagte habe daher Maßnahmen ergreifen müssen, um die Gefahren abzuwenden, die dem von ihr gewonnenen und ihren Abnehmern zu liefernden Y/asser drohten» Zu diesem Zweck hätte sie Gelände bereitsbellen können, das für die Ablagerung der Fäkalien geeignet war,Wenn.in früheren Jahren die Fäkalien unschwer als Dünger abgelagert werden konnten, so wäre es auch möglich gewesen, in der engeren und weiteren Umgebung genügend Gelände zu beschaffen, auf dem die größeren Mengen Fäkalien abgelagert werden konnten» Daneben wäre die Beklagte auf eine andere weise die abzuv/enden» Sie hätte die zeichnen können» Es hätte auch in der Lage gewesen, dem 'nasser drohende Gel'ahr Wassereinzugsgebiete kenngenügt, an den Rändern und den Zufahrtswegen der Wassereinzugsgebiete Schilder mit einer entsprechenden Aufschrift anzubringen» Man könne erwarten, daß solche Hinweisschilder beachtet v/erden und die Fäkalien nicht dem Verbot zuwider gerade dort abgelassen werden, wo dieses ausdrücklich untersagt sei» Es möge anderwärts nicht jedes 7/assereinzugsgeoiet durch Schilder gekennzeichnet sein» Dies sei aber in so weitem Umfange üblich, daß auch die beklagte Stadt eine solche Maßnahme hätte erwägen und durchführen müssen» Somit habe die Beklagte ihre Pflicht, die für die Reinhaltung des von ihr gewonnenen und den Abnehmern zu liefernden Wassers erforderlichen Maßnahmen zu treffen« schuldhaft. Denn eine sachgerechte Auslegung der Haftungsbeschränkungen des § 12 Abs.3 der Satzung zwingt zu dem Schluß, daß sie nicht auch die der Beklagten von dem Berufungsgericht zur Last gelegten Versäumnisse er- EGHZ 20, 164)« Es bedarf jedoch keiner Hntschei dung, ob ein solches Verschulden hier anzunehmen ist, weil die Freizeichnung sich überhaupt nicht auf die der Beklagten von dem Berufungsgericht zur Last gelegten Verstöße bezieht. 2o Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein der Beklagten als Verschulden anzurechnendes Versäumnis liege darin, daß sie die 7/assereinzugsgebiete nicht gekennzeichnet hat. Die Revision rügt, diese Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf der Erwägung, die Beschilderung von Vasoereinzugsgebieten sei in weitem Umfange üblich, infolgedessen habe auch die Beklagte eine solche Maßnahme erwägen müssen. Diese Angriffe der Revision sind deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten, für die Reinhaltung des zu liefernden Wassers dadurch zu sorgen, daß sie das ’Yassereinzugsgebiet durch Schilder kennzeichnete, mit Recht nicht entscheidend daraus hergeleitet hat, was allgemein üblich sei» Das Berufungsgericht hat vielmehr die Verpflichtung der Beklagten zu solcher Kennzeichnung den konkreten, näher festgestellten Umständen des vorliegenden Sachverhalts entnommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auch dann noch zur Kennzeichnung der Wassereinzugsgebiete verpflichtet gewesen wäre, wenn sie eine bestimmte Ablagerungsstelle, auf die Fäkalien aus den Gruben gebracht werden konnten, zur Verfügung gehalten und dies in angemessener '.Vei3e den in Betracht kommenden Beteiligten bekannt gegeben hätte. Da die Beklagte das unstreitig nicht getan hat,ist die Annahme des Berufungsgerichts, sie habe unter den hier vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen damit rechnen müssen, daß solche Fäkalien auch irgendwo im Freien, insbesondere auch in dem von der Stadt nicht w..:'-' entfernt liegenden V,’a?dge-biet, abgelagert werden könnten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandeno ‘.Venn das Berufungsgericht abschließend zur Frage des Verschuldens der Beklagten ausführt, es möge anderwärts nicht jedes Y/assereinzugsge-biet durch Schilder gekennzeichnet sein, so i-st es dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß dies nicht allgemein üblich sei. entscheidend an» Denn das Berufungsgericht durfte darauf abstellen, was unter den hier vorliegenden konkreten Verhältnissen als vorsorgliche Maßnahme der Beklagten zu demutbar war, um eine mögliche Verunreinigung des Trinkwassers zu verhindern» Daß die Kennzeichnung von YTasserein-zugsgebieten eine geeignete Maßnahme darstellt, um sie gegen gefährliche Ablagerungen größeren Umfanges zu schützen, wird auch von der Revision nicht bezweifelt» Das ist auch bereits Ln dem in dieser Sache erlassenen Urteil des 4» Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11» Juli 1957 - 4 StR 569/56 - S» 25 zu dem Ausdruck gekommen» Die Revision verficht klagten, sie hate mit einer 'Aassers durch massierte Abla V/aJdgebiet deshalb nicht au nur den Standpunkt der Be-solchen Verunreinigung des .gerungen von Fäkalien im rechnen brauchen, -.veil ec an geeignetem Ablagerungsgelände nicht gefehlt habe und ■./eil zur Abfuhr großer Mengen nur noch gewerbsmäßige Ab-Fuhrunternehmen herangezogen worden seien. Sie verweist dazu ferner auf das Vorbringen der Beklagten, wonach die Gemarkung Drolshagen eine landwirtschaftliche Fläche von 170 ha habe, die für die Düngung mit Fäkalien in Betracht gekommen sei, und wo die Größe der forstwirtschaftlichen Flächen mit 458 ha angegeben worden ist.* As kommt daher nicht darauf an, ob das Berufungsgericht andernfalls der Beklagten hätte nahelegen müssen, das angeführte Vorbringen unter Beweis zu stellen» Aus den Behauptungen der Beklagten ist nämlich nur zu folgern, daß im Falle einer sachgemäßen Erkundigung seitens der für die Entleerung und Ablagerung von Fäkalien verantwortlichen Personen eine Unterbringung in der Landwirtschaft oder an anderer Stelle möglich gewesen wäre» Die Beklagte mußte aber auch damit rechnen, daß eine solche Erkundigung nicht stattfindet, insbesondere nicht beim Ordnungsamt der Stadt, und daß dann die Fäkalien irgendwo im V/aldgebiet abgelas-sen wurden, wenn hierfür keine bestimmte Stelle von der Beklagten vorgesehen und ausreichend bekannt gegeben worden war» Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine Kennzeichnung des V/assereinzugsgebiets schuldhaft unterlassen, ist deher mit den von der Revision angeführten Gesichtspunkten nicht zu erschüttern» Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Kennzeichnung dann noch geboten gev/esen wäre, wenn die Beklagte eine Ablagerungs-stello für Fäkalien zur Verfügung gehalten und diese genügend bekannt gegeben hätte» Es kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht darauf an, ob die Beklagte auch dann noch, wenn sie das Valdgebiet hinsichtlich der V/assereinzugsgebiete genügend gekennzeichnet hätte, eine bestimmte Stelle für die Ablagerung von Fäkalien hätte zur Verfügung halten müssen» Jedenfalls durfte sie nicht beides unterlassen»

Zitierte Normen: § 13 GVG § 315 ZPO
KennzeichnungBrBerufungsgerichtStadtZPOKlägerinFäkalienRevision

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung: nein
13
Zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegen iur Schadensersatzansprüche gegen eine Stadtgemoinde wegen schuldharter Verunreinigung des Leitungswasser
BGB § 276 Ci
 Zur Präge der Haftung einer Stadtgemeinde wegen Verseuchung des aus einer öffentlichen Wasserleitung ah gegebenen Trinkwassers durch Ablagerung von Päkalien im V/assereinzugsgebiet *
BGH, Urt» v. 5o Juni 1963 - VIII ZR 259/61 -
OLG Hamm LG Siegen
VIII ZK 259/61
Verkimdet am 5o Juni 1963 I’ieser, Justizangestel"! ter als Urkundsceamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde	Kreis	Ofl^, vertreten durch
 den Gemeinderat, dieser vertreten durch den Gemeindedirektor (Amtsdirektor des Amtes	»
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Kreis 0^^, ten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den führer Verwaltungsdirektor Theo	in	0^^,
Straße
 vertre-Geschäfts-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl9 Br. Dorschcl und Br. Mezger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9° Zivilsenats des Obcflandesgerichts Hamm vom 20. März 1.961 wird auf Kosten der Beklagten zurUckgowiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
I in Mai '1955 und anschließend erkrankten Personen, die bei der Klägerin sozialversichert waren, infolge einer Verunreinigung des Trinkwassers, das die erstbeklagte Stadtgemeinde durch ihr Wasserwerk den Einwohnern der Stadt lieferte» Die Verunreinigung und Verseuchung des Trinkwassers - auch mit Typhusbakterien - ist auf Ablagerungen von Fäkalien im Wassereinzugsgebiet für Wassergewinnungsanlagen der Stadtgemeinde in einem in der Nähe der Stadt gelegenen Wald zurückzuftihren. Die Fäkalien wurden am IO» Mai 1955 durch ein Grubenentleerungsunternehmen mittels eines Spezialsaugwagens aus Klärgruben entleert, die von der Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft für den Kreis 0^ eGmbH, der früheren Beklagten zu 5, für im Jahre 1953 errichtete Häuser angelegt waren, und durch die Fahrer Zimmermarin und Richter, die den Wagen bedienten, in dem Wald abgelassen. Die Typhusbakterien sind von einer Mieterin der Vohnungsgenossenschaft ausgeschieden worden und in eine der am 100 Mai 1955 entleerten Klärgruben gelangt»
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Aufv/en*-dungen, die aus Anlaß der Erkrankungen entstanden sind, nach Maßgabe einer Aufstellung in Höhe eines Teilbetrages von 7 000 DM nebst Zinsen. Sie begründet diesen Betrag in erster Reihe mit Krankenhauspflegekosten für die Versicherten nach Maßgabe der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Liste in näher bestimmter Reihenfolge.
Der Fuhrunternehmer Eichhorn (Beklagter zu 2) und ein von ihm damals beschäftigter Angestellter Seitz (Beklagter zu 3) wurden in diesem Rechtsstreit zur Zahlung der Klage-surnine rechtskräftig verurteilt. Die Klage gegen die Be-
klagte zu 5 ist rechtskräftig abgewiesen. In diesem Ve-«_ fnhrensabschnitt geht es nur noch um die Ansprüche der Klägerin gegen die beklagte Stadtgemeinde«
Die Stadt D^mm^ hatte im Jahre 1955 etwa 2400 Einwohnerd Sie hat ländlichen Charaktere Es bestand keine Kanalisation, eine zentrale Kläranlage war nicht vorhanden, ebenso war für die Ablagerung von Fäkalien keine bestimmte Stelle* eingerichtet oder vorgesehene Die Klägerin sieht eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 in erster.. Reihe darin, daß die Wassereinzugsgebiete in dem Waldgelände nicht besonders gekennzeichnet waren und daß die Beklagte kein für die Ablagerung der Fäkalien geeignetes Gelände bereitgestellt hatte.
Die Beklagte hat bestritten, hierzu verpflichtet gewesen zu seine Sie habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß Fäkalien auch in dem Wassereinzugsgebiet abgelagert v;UrdenP Jedenfalls stehe ihrer Inanspruchnahme - auf Schadensersatz die Bestimmung des § 12 Abs* 3 der Satzung der Stadt Drolshagen Uber den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von V/asser vom 20» August 1955 entgegen. Der § 12 Abs. 3 der Satzung lautet:
"(3) Bei Einschränkung oder Unterbrechung der V/asser-lieferung, sowie bei einer Änderung des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers infolge Wassermangel, Störungen im Betrieb, Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder auf Grund behördlicher Verfügungen steht dem Wasserabnehmer kein Anspruch auf Ermäßigung oder Schadensersatz zu; dauert die Unterbrechung über einen Monat, so wird die Mindestgebühr für diesen Zeitraum nicht erhoben.”
Die Beklagte will diese Bestimmung dahin ausgelegt wissen, daß die Verseuchung des Wassers durch die Ablagerung der Fäkalien als eine Störung im Betrieb des Wasserwerks im
 Sinne
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 der vorgenannt ägcrin ist die
 on Haftungsbeschränkung anzusehen ser Auffassung entgegengetreten.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die K'lage gegen die Beklagte zu 1 angewiesen» Das Oberlandesgericht hat sie dagegen verurteilt, als GesamtSchuldnerin mit den Beklagten zu 2 und 3 an die Klägerin den Klagebetrag nebst 4 $ Zinsen seit dem 23» Mai 1958 zu zahlen»
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zu-rückzuweisen»
Entscheidungsgründe;
Io Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche geltend, die ihren Versicherten entstanden und die gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen seien» Die Ansprüche gegen die Beklagte werden aus der Verpflichtung zur Lieferung einwandfreien Trinkwassers hergeleitet» Der Rechtsweg für derartige Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Lieferungsverpflichtung ist auch dann gegeben, wenn das Lieferverhältnis zwischen der Beklagten und den V/asserabnehmern ihrer Gemeinde auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entstanden ist» Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob hier Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und ihren Y/asserbeziehern nur die Satzung der beklagten Gemeinde über den Anschluß an die Wasserleitung und über die Abgabe von ’Wasser vom 20. August 1953 ist, die gemäß § 3 Abs» 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21» OMnber 1952 im Jahre 1954 öffentlich bekanntgemacht worden ist, oder ob noch besondere Einzeliieferverträge über den Wasserbezug und die Versorgung mit Trinkwasser zwischen den Hauseigentümern
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und der G-emeinde abgeschlossen worden sind und ob diese Rechtsbeziehungen durch die Satzung auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage gestellt worden sind« Auch wenn dies der Pal] sein sollte, so wären doch zwischen der Stadtgemeinde und den zu dem Wasserbezug berechtigten Personen hinsichtlich der Verpflichtung zur Lieferung einwandfreien Trinkwassers vertragliche oder mindestens vertragsähnliehe Beziehungen entstanden, deren Verletzung durch die Stadt nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Schadensersatzansprüche entstehen ließ (RGZ 152, 129, 131, 132; BGHZ 17, -19l)o Der Rechtsweg vor -en Gerichten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG ist daher gegeben» Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26» Juni 1961 - III ZR 72/60 - MDr. 1961, 918 = WM 1961,
977 auf die sich die Revision bezogen hat, steht dieser rechtlichen Beurteilung des hier geltend gemachten Anspruchs nicht entgegen» Sie behandelt einen anders gearteten Sachverhalt»
Es besteht hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ira Rahmen des eingeklagten und der Klägerin zugesprochenen Teilbetrages kein Streit darüber, daß ihnen bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zugrunde liegen» Es bedarf daher keiner Erörterungder Einzelansprüche, und zwar auch nicht insoweit, als die Klägerin für solche Versicherte eintreten mußte, die nicht Eigentümer der an die Y/asserleitung angeschlossenen Grundstücke, sondern Mieter in solchen Grundstücken waren» Liegen ihnen mindestens vertragsähnliche Beziehungen zugrunde, deren schuldhafte Verletzung durch die Beklagte eine Schadensersatzpflicht nach § 276 BGB begründet, so kommt es nicht darauf an, ob die Haftung der Beklagten auch auf Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 BGB gestützt werden kann»
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 Ile Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es habe außerhalb aller Erwägungen gelegen, daß die Fäkalien
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die nicht in der früher üblichen «Veise zu Düngeswceken verwertet werden konnten, in der Nähe der \Yassergewin-nungoanlagen für die Sammelbehälter "Kreuzseifen" und "Glockenseifen" abgelassen wurden, über welche die Verunreinigungen am IQ«, Mai 1955 in das Leitungsnetz gelangt sindo .lie Beklagte hätte das nach Auffassung des Berufungsgerichts beachten müsseiio Sie hätte daher von sich aus vorsorgend die Maßnahmen treffen müssen, die gewährleisteten, daß sie auch unter den veränderten Verhältnissen einwandfreies '»Vasser lieferte. Seit Zunahme der Einwohnerzahl habe sich schon hieraus ergeben, daß nicht sämtliche Fäkalien auf Ackern als Dünger verwertet werden konnten» Die Beklagte habe sich daher darüber Gedanken jnachen müssen, wie es möglich sei, diese Fäkalien sachgemäß unterzubringen» Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß sie auch zu einer Jahreszeit abgefahren wurden,in der ihre Verwendung als Dünger nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Es sei weiter damit zu rechnen gewesen, daß solche Fäkalien nur wenige Male im Jahr abgefahren wurden und sich dann große Mengen ergaben, die gleichzeitig abgefahren werden mußten» Unter diesen Umständen habe die Gefahr nahe gelegen, daß man dazu überging, sie wahllos im Freien, also auch in der Nähe der V/assergewinnungsanlage unterzubringen» Dann sei aber zu befürchten gewesen, daß die Fäkalien in die V/assergewinnungsanlage der Stadt eindringen» Die Beklagte habe daher Maßnahmen ergreifen müssen, um die Gefahren abzuwenden, die dem von ihr gewonnenen und ihren Abnehmern zu liefernden Y/asser drohten» Zu diesem Zweck hätte sie Gelände bereitsbellen können, das für die Ablagerung der Fäkalien geeignet war,Wenn.in früheren Jahren die Fäkalien unschwer als Dünger abgelagert werden konnten, so wäre es auch möglich gewesen, in der engeren und weiteren Umgebung genügend Gelände zu beschaffen, auf dem die größeren Mengen Fäkalien abgelagert werden konnten»
Daneben wäre die Beklagte auf eine andere weise die abzuv/enden» Sie hätte die zeichnen können» Es hätte
 auch in der Lage gewesen, dem 'nasser drohende Gel'ahr Wassereinzugsgebiete kenngenügt, an den Rändern und
 den Zufahrtswegen der Wassereinzugsgebiete Schilder mit einer entsprechenden Aufschrift anzubringen» Man könne erwarten, daß solche Hinweisschilder beachtet v/erden und die Fäkalien nicht dem Verbot zuwider gerade dort abgelassen werden, wo dieses ausdrücklich untersagt sei»
Es möge anderwärts nicht jedes 7/assereinzugsgeoiet durch Schilder gekennzeichnet sein» Dies sei aber in so weitem Umfange üblich, daß auch die beklagte Stadt eine solche Maßnahme hätte erwägen und durchführen müssen» Somit habe die Beklagte ihre Pflicht, die für die Reinhaltung des von ihr gewonnenen und den Abnehmern zu liefernden Wassers erforderlichen Maßnahmen zu treffen« schuldhaft. verle weil sie weder für die Ablagerung der Fäkalien geeignetes Gelände bereitgestellt noch das Y/assereinzugsgebiet gekennzeichnet habe» Wäre sie dieser Pflicht nachgekommen, so wäre der Schaden nicht entstanden»
1« Die Revision beruft sich in erster Reihe auf die Freizeichnungsklausel in § 12 Abs» 3 der Satzung»
Sie rügt, daß das Berufungsgericht diesen Haftungsausschluß nicht erörtert hat» Darin sieht die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO» Mit dieser Verfahrensrüge wird auch ein Verstoß im Sinne des § 551 Nr» 7 ZPO geltend gemacht» Es handelt sich bei der Einwendung der Beklagten, die das Berufungsgericht mit Stillschweigen übergangen hat, um ein Verteidigungsmittel, das die geltend gemachten Ansprüche zu Fall bringen soll und insoweit auch die tragenden G-ründe der Entscheidung des Berufungsgerichts berührt» Mit der Rüge, daß das Berufungsurteil den geltend gemachten Haftungsausschluß in den Bntschei-
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dungsgründen nicht erwähnt, ist in ausreichender Weise auch die Rechtsnorm bezeichnet, welche vorschreibt, daß das Urteil die Entscheidungsgrüncie enthalten müsse (§ 315 ZPO) und die im Sinne des § 551 Nr*. 7 ZPO als verletzt anzusehen ist. Ein solcher Verstoß führt jedoch, jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, dann nicht zur Zurückweisung der Sache, wenn das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittei
 nicht zu dem von der Revision angestrebten Rechtsergebnis führen kann (so HG Y/arnRspr. 1936 Nr. 2; RGZ 156,
113, 119; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeß-rechts 9„ Aufl. (1961) § HO XII 2 a /S s. 703). Bas ist hier der Pall. Denn eine sachgerechte Auslegung der Haftungsbeschränkungen des § 12 Abs. 3 der Satzung zwingt zu dem Schluß, daß sie nicht auch die der Beklagten von dem Berufungsgericht zur Last gelegten Versäumnisse er-
fassen.
Die Auslegung dieser Bestimmungen, die die privatrechtliche Haftung der Beklagten auf Grund ihrer mindestens vertragsähnlichen Rechtsbeziehungen zu den Wasserbeziehern einschränken, ist dem Revisionsgericht deshalb möglich, weil die Auslegung solcher Bedingungen, die für eine Vielheit von Rechtsbeziehungen der Beklagten zu ihren Wasserabnehmern bestimmt sind, nach objektiven Gesichtspunkten vorgenommen werden muß und hierfür nach dem Vorbringen der Parteien keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind. Bei der Auslegung ist davon auszugehen, daß die angeführten Haftungsbeschränkungen eine Ausnahme von der allgemeinen gesetzlichen Regelung darstellen, daß der Schädiger im Rahmen eines vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses grundsätzlich sowohl eigenes Verschulden als auch
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ein solches seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Als Ausnahmevorschriften sind daher Freizeichnungs-klauseln im allgemeinen eng auszulegen. Schon nach dem Wortlaut der Klausel wird nicht jeder Schadensersatzan-spruch wegen der Beschaffenheit des Wassers ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn bestimmte Ursachen hierfür vorliegeno Bei den angeführten Ursachen (Wassermangel, Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, Störungen im Betrieb) handelt es sich ersichtlich um Beeinträchtigungen, die sich bei dem Betrieb eines Wasserwerks nicht ganz ausschließen lassen und daher immer wieder eintreten können, also um typische Beeinträchtigungen der 'Wasserversorgung o Der Wasserlieferant hat daher ein berechtigtes Interesse, sich von der Haftung für Schäden freizustellen, die auf Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Y/asseriieferung beruhen und bei Wasserwerken typisch auf-treten„ Die Freizeichnung hat demnach den Sinn, das Was-serwerksunternehmen vor ihrer Höhe nach unübersehbaren Schadenersatzansprüchen infolge von Unregelmäßigkeiten bei dem Betrieb eines Y/asserwerks, die«bei einem solchen unvermeidlich sind, zu schützen» Der Haftungsausschluß
 ist demnach ersichtlich auf die typischen Betriebsgefahren eines Wasserwerks hinsichtlich der 7/asserlieferung abgestellto Dazu gehört jedoch nicht auch jede Unterlassung des V/asserwerksunternehmers, welche die Beschaffenheit des Wassers beeinflussen kann, insbesondere gehören nicht dazu solche Unterlassungen, die nicht nur den technischen Betrieb des Wasserwerks einschließlich der .Errichtung und Unterhaltung der Viasseranlagen in ihrer technischen Funktion betreffen, sondern die Einwirkungen Dritter auf die Wasserversorgung und dadurch eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit des ’.Yassers ermöglicht haben. Sowohl der Wortlaut als auch der Zweck der Frei-
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zeichnungsklause1 sprechen für die enge Auslegung, wonach der Haftungsausschluß nicht auch solche Versäumnisse umfaßt, die sich auf die Abwehr von Einwirkungen auf die Wasserversorgung durch hierzu nicht befugte Personen beziehen..
Es kann daher dahingestellt bleiben, rob eine Abwälzung des Betriebsrisikos in einem Umfang, wie sie die Beklagte der Bestimmung des § 12 Abs. 3 der Satzung für den vorliegenden Pall entnehmen zu können glaubt, als wirksam anerkannt werden konnte. Jedenfalls konnte sich die Beklagte in dieser V/eise nicht wirksam von der Haftung für eigenen gröblichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht oder einen solchen ihrer leitenden Angestellten freizeichnen (vgl. EGHZ 20, 164)« Es bedarf jedoch keiner Hntschei dung, ob ein solches Verschulden hier anzunehmen ist, weil die Freizeichnung sich überhaupt nicht auf die der Beklagten von dem Berufungsgericht zur Last gelegten Verstöße bezieht.
Hiernach ist es für den Bestand des Berufungsurteils unschädlich, daß das Berufungsgericht zur Frage des llaftungsausschlusses überhaupt nicht Stellung genommen hat.
2o Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein der Beklagten als Verschulden anzurechnendes Versäumnis liege darin, daß sie die 7/assereinzugsgebiete nicht gekennzeichnet hat. Die Revision rügt, diese Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf der Erwägung, die Beschilderung von Vasoereinzugsgebieten sei in weitem Umfange üblich, infolgedessen habe auch die Beklagte eine solche Maßnahme erwägen müssen. Diese Begründung verstoße gegen
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angegeben seien, die für diese richterliche maßgebend gewesen seienDie Beklagte habe das "/issen eines Sachverständigen gestellt,
 Überzeugung überdies.in daß solche
 Kennzeichnung ganz allgemein nicht üblich sei. Auch die Übergehung dieses Beweisantrags verstoße gegen J £86 ZPO.
Diese Angriffe der Revision sind deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten, für die Reinhaltung des zu liefernden Wassers dadurch zu sorgen, daß sie das ’Yassereinzugsgebiet durch Schilder kennzeichnete, mit Recht nicht entscheidend daraus hergeleitet hat, was allgemein üblich sei» Das Berufungsgericht hat vielmehr die Verpflichtung der Beklagten zu solcher Kennzeichnung den konkreten, näher festgestellten Umständen des vorliegenden Sachverhalts entnommen. Dabei hat es insbesondere für wesentlich angesehen, daß die beklagte Gemeinde keine Kanalisation hat, der die in Kauskläranlagen angesammelten Fäkalien zugeführt werden konnten, und daß sie auch damit rechnen mußte, die Fäkalien würden nicht ausschließlich in der früher üblichen Weise zu Düngezwecken verwertet werden, jedenfalls nicht zu jeder Zeit, zu der sich eine Entleerung der Klärgruben als notwendig ergibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auch dann noch zur Kennzeichnung der Wassereinzugsgebiete verpflichtet gewesen wäre, wenn sie eine bestimmte Ablagerungsstelle, auf die Fäkalien aus den Gruben gebracht werden konnten, zur Verfügung gehalten und dies in angemessener '.Vei3e den in Betracht kommenden Beteiligten bekannt gegeben hätte. Da die Beklagte das unstreitig nicht getan hat,ist die Annahme des Berufungsgerichts, sie habe unter den hier vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen damit rechnen müssen, daß solche
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Fäkalien auch irgendwo im Freien, insbesondere auch in dem von der Stadt nicht w..:'-' entfernt liegenden V,’a?dge-biet, abgelagert werden könnten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandeno ‘.Venn das Berufungsgericht abschließend zur Frage des Verschuldens der Beklagten ausführt, es möge anderwärts nicht jedes Y/assereinzugsge-biet durch Schilder gekennzeichnet sein, so i-st es dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß dies nicht allgemein üblich sei. Es bedurfte daher keiner Beweiserhebung darüber, was sonst allgemein üblich ist» Andererseits hat das Berufungsgericht ersichtlich im Rahmen eigener Sachkunde zu dem Ausdruck gebracht, daß eine solche Kennzeichnung doch in so weitem Umfange üblich sei, daß sie auch von der Beklagten hätte in Erwägung gezogen v/erden müssen«, Damit hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob eine solche Maßnahme allgemein üblich sei. Darauf kommt
 cs für die Frage des Verschuldens der Beklagten auch nicht
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entscheidend an» Denn das Berufungsgericht durfte darauf abstellen, was unter den hier vorliegenden konkreten Verhältnissen als vorsorgliche Maßnahme der Beklagten zu demutbar war, um eine mögliche Verunreinigung des Trinkwassers zu verhindern» Daß die Kennzeichnung von YTasserein-zugsgebieten eine geeignete Maßnahme darstellt, um sie gegen gefährliche Ablagerungen größeren Umfanges zu schützen, wird auch von der Revision nicht bezweifelt» Das ist auch bereits Ln dem in dieser Sache erlassenen Urteil des 4» Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11» Juli 1957 - 4 StR 569/56 - S» 25 zu dem Ausdruck gekommen»

Die Revision hat auch keinen Umstand aufgezeigt, der der Annahme des Berufungsgerichts entgegenstehen könnte, im Falle einer so?Lchen Kennzeichnung des 'Jassereinzugs-gebiets wäre die hier vorgekommene Ablagerung der Fäkalien in der Hähe der ’Jassergewinnungsanlagen unterblieben»
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Die Revision verficht klagten, sie hate mit einer 'Aassers durch massierte Abla V/aJdgebiet deshalb nicht au
 nur den Standpunkt der Be-solchen Verunreinigung des .gerungen von Fäkalien im rechnen brauchen, -.veil ec
 an geeignetem Ablagerungsgelände nicht gefehlt habe und ■./eil zur Abfuhr großer Mengen nur noch gewerbsmäßige Ab-Fuhrunternehmen herangezogen worden seien. Von diesen habe man grundsätzlich ein ordnungsmäßiges Vorgehen, nämlich
 eine sorgfältige Erkundung von Ablagerungsmöglichkeiten, erv/arten können» Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 21. September 1959» Danach seien von der Gemeinnützigen V/ohnungsgenossenschaft ab 1953 gewerbliche Unternehmen mit der Fäkalienabfuhr betraut worden. 'Venn das städtische Ordnungoamt um Zuweisung von Ablagerungsplätzen gebeten worden sei, was ab und zu der Fall gewesen sei, so seien geeignete Grundstücke vermittelt worden» So habe der Stadtbürgermeister Karl Schürholz jede Menge stets gern in seiner Landwirtschaft aufgenommen. Die Revision rügt, hierfür wäre Karl Schürholz als Zeuge benannt worden, wenn das Berufungsgericht, wozu es verpflichtet gewesen sei, diesem Vorbringen im Rahmen des § 139 ZPO nachgegangen wäre und die Benennung des Zeugen angeregt hätte.
Sie verweist dazu ferner auf das Vorbringen der Beklagten, wonach die Gemarkung Drolshagen eine landwirtschaftliche Fläche von 170 ha habe, die für die Düngung mit Fäkalien in Betracht gekommen sei, und wo die Größe der forstwirtschaftlichen Flächen mit 458 ha angegeben worden ist.* Ferner hatte die Beklagte in dem Schriftsatz vom 21. Oktober I960 vorgetragen, trotz der Bevölkerungszunahme sei größerer Fäkalienanfall lediglich seit 1953 bei den von der v/ohnungsgenossenschaf t errichteten 6 '.Vohnblocks auf ge-
treten. Schwierigkeiten beim Abtransport dieser seien nie aufgetreten. Sie hätten stets auf land lieh genutzten Flächen, die reichlich vorhanden untergebracht werden können.
Fäkalien •
v/irtschaft
 seien,
Liese Behauptungen stehen jedoch nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß Fäkalien irgendwo im 'Vassereinaugs-gebiet in größeren Mengen abgelagert werden könnten., As kommt daher nicht darauf an, ob das Berufungsgericht andernfalls der Beklagten hätte nahelegen müssen, das angeführte Vorbringen unter Beweis zu stellen» Aus den Behauptungen der Beklagten ist nämlich nur zu folgern, daß im Falle einer sachgemäßen Erkundigung seitens der für die Entleerung und Ablagerung von Fäkalien verantwortlichen Personen eine Unterbringung in der Landwirtschaft oder an anderer Stelle möglich gewesen wäre» Die Beklagte mußte aber auch damit rechnen, daß eine solche Erkundigung nicht stattfindet, insbesondere nicht beim Ordnungsamt der Stadt, und daß dann die Fäkalien irgendwo im V/aldgebiet abgelas-sen wurden, wenn hierfür keine bestimmte Stelle von der Beklagten vorgesehen und ausreichend bekannt gegeben worden war»
Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine Kennzeichnung des V/assereinzugsgebiets schuldhaft unterlassen, ist deher mit den von der Revision angeführten Gesichtspunkten nicht zu erschüttern» Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Kennzeichnung dann noch geboten gev/esen wäre, wenn die Beklagte eine Ablagerungs-stello für Fäkalien zur Verfügung gehalten und diese genügend bekannt gegeben hätte»
Es kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht darauf an, ob die Beklagte auch dann noch, wenn sie das Valdgebiet hinsichtlich der V/assereinzugsgebiete genügend gekennzeichnet hätte, eine bestimmte Stelle für die Ablagerung von Fäkalien hätte zur Verfügung halten müssen» Jedenfalls durfte sie nicht beides unterlassen»
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In Ergebnis ist dem Be u treten, daß die Beklagte ihre 1 tung des aus dem Vasserv/erk zu
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gen, unter den gegebenen Umständen dadurch schuldhaft verletzt hat, daß sie da3 '-Vassereinzugsgebiet nicht durch Schilder kennzeichnen ließ«
Aus diesen Gründen mußte die Revision als unbegründet zurückgev/iesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Br» Haidinger Br. Gelhaar Artl Br ..Dorsche! Dr.Mezger