* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Till ZR 259/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Till ZR 259/56

Im Jahre 1952 hot ihnen der Beklagte in seinem Schreiben vom 12c März 1952 eine Großdreschmaschine, Fabrikat: HBB> Type: EGH (oder Hammerstein), Baujahr: Juli 1951 mit allem Zubehör zu dem Preise von 8 750,- DM an* Das Schreiben enthält u.a-, noch folgende Hinweise: Mit der Klage haben die Kläger zunächst Wandlung geltend gemacht und ihr Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises darauf gestützt, die Maschine weise wesentliche Mängel auf und der Beklagte habe ihnen den Tatsachen zuwider zugesichert, daß die Maschine im Jahre 1951 hergestellt sei. Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den Begriff der arglistigen Täuschung verkannt habe. März 1952 habe sich außer auf die verkaufte Maschine auch auf eine zweite vom Typ "Hammerstein" bezogen, der zwar ein Neupreis von 15 000,- DM zukomme. März 1952 unbedenklich gefolgt werden« Seine Erwägungen, daß sich alle Angaben des Schreibens nur auf die eine später tatsächlich verkaufte Maschine beziehen, sind zutreffend. Nach dem Ausgeführten kommt der eidlichen Aussage des Beklagten, daß ihm die Hammerstein-Maschine von einem Landwirt aus Ostfriesland angeboten worden sei, keine Bedeutung zu. Ebenso geht die Rüge aus § 139 ZPO ins Leere, daß der Beklagte bei einer entsprechenden Auflage des Gerichts den Namen des betreffenden Landwirts genannt hätte. 2) Ohne Erfolg rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Darstellung des Beklagten, er habe geglaubt, zu der Maschine noch einen Motor im Werte von 2 000,- DM mitliefern zu müssen, den Umstand unberücksichtigt gelassen, daß der Motor während der Verkaufsverhandlungen mit der Dreschmaschine verbunden gewesen sei. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung zutreffend damit begründet, daß weder im Angebot noch bei den Verkaufsverhandlungen von der Mitlieferung eines Motors die Rede gewesen sei. 3) Welchen Zweck die Revision mit dem Hinweis verbindet, di Berufungsgericht habe den Unterschied zwischen der Rechnung Hi und der Rechnung R|^Hfc'nicht beachtet, ist nicht verstänl lieh» Der Beklagte hat seiner Lieferfirma R^HB die Maschi- ; Das Vorgehen ist in subjektiver Beziehung umso mehr zu verwerfen, als die Kläger wußten, daß sie es bei dem Beklagten mit einem Landwirt und nicht mit einem Wiederverkäufer zu tun hatten. richt habe das Vorbringen des Beklagten, daß er die Besichtig der Dreschmaschine seines Nachbarn angeregt habe, nicht gewürdigt, kann keinen Erfolg haben, da es sich auch hierbei um einen Gedankengang handelt, der nicht zwingend zu dem Schlüsse führt, der Beklagte sei gutgläubig gewesen. Soweit die Revision geltend macht, das Gericht hätte den Beklagten nach § 139 ZPO zu weiterem Vorbringen auffordern müssen, er hätte alsdann vorgetragen, daß bei dieser Besichtigung der Maschine seines Nachbarn öfHHI huch der Name seiner Lieferfirma R^§genannt worden sei, scheitert diese Rüge schon daran, daß der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Das Berufungsgericht hat zwar die Unerheblichkeit des Beweisantritts nur mit der Ausführung begründet, daß auch durch die angebliche Bemerkung des Beklagten die vorangegangene Täuschung durch die Angabe eines zu hohen Neupreises von 15 000,- DM nicht wieder ausgeräumt worden sei. Die Ausführung läßt ;jedoch erkennen, daß das Berufungsgericht der Ansicht war, auch ein solcher Hinweis auf einen Vorzugspreis ohne Angabe des wirklichen Anschaffungspreises, der nur die Hälfte des Neupreises betrug, habe die Vorstellung der Kläger über die Höhe des Neupreises nicht beeinflussen können. Daher können auch diese Erwägungen des Beklagten, die er mit seiner Rüge verbindet, die Tatsache nicht ausräumen, daß er den Klägern den Neupreis von 15 000,- DM genannt hat, ohne diesen Wert durch klare Zahlenangaben richtig zu stellen. Deshalb ist es auch unerheblich, wenn sich der Beklagte bei der Angabe des Neupreises von 15 000,- DM vorgestellt haben sollte, daß ihm in Hamburg gesagt worden sei, die Maschine Typ nEGH” werde aus noch vorhandenen Ersatzteilen zusammengebaut und komme daher zu einem Preise auf den Markt, der um ein Drittel niedriger liege als der Neupreis der Maschine, Typ "Hammerstein"<• Selbst, wenn, wie die Revision rügt, das Berufungsgericht dieses Vorbringen des Beklagten nicht gewürdigt hätte, so wäre das ohne Bedeutung, weil auch dieser Umstand nichts daran ändern kann, daß der Beklagte Das Vorbringen der Revision, es habe für den Beklagten hinsichtlich seines Anschaffungspreises eine Offenbarungspflicht nicht bestanden, liegt neben der Sache, Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, die Grundsätze über eine Offenbarungspflicht bei Kaufund Dienstverträgen enthalten (IM BGB § 123 Nr 10 - I ZR 42/53 - und IM BGB § 276 (Pb'j Nr 1 - II ZR 248/53 -) treffen den vorliegenden Sachverhalt nicht. Der Beklagte hat aber, und das ist der entscheidende Gesichtspunkt, falsche Angaben über den Neupreis gemacht. Auch soweit die Revision rügt, die von dem Berufungsgericht angenommene Arglist habe als innerer Vorgang nicht durch Indizien festgestellt werden dürfen, geht sie fehl. Das Berufungsgericht hat dieses Bewußtsein des Beklagten in erster Linie aus den falschen Anpreisungen in seinem Angebot entnommen, aber ersichtlich auch alle anderen Beweisergebnisse einschließlich der Aussage des Beklagten selbst gewürdigt, so daß auch in dieser Beziehung ein Verfahrensverstoß nicht zu erkennen ist. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25- März 1953 - II ZR 146/52 - (LM ZPO § 286 (C) Nr 11) behandelt einen anderen Pall, bei dem nicht der Indizienbeweis, sondern der Beweis des ersten Anscheins für innere Vorgänge als unzulässig erachtet wird. Mit Recht rügt allerdings die Revision, daß das Berufungsgericht die Pflicht des Beklagten, den Urteilsbetrag vom 1.

Zitierte Normen: § 125 BGB § 139 ZPO § 849 BGB
LandwirtAngebotBerufungsgerichtNeupreisKlägerMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

2322 093
Till ZR 259/56
Verkündet am 9* Juli 1957 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Hans-Jürgen G	in	über
 in
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br,
 gegen
den Landwirt Hans van den Landwirt Hermann den Landwirt Engelke den Landwirt Jan. W, den Landwirt Arnold den Landwirt Herbert
 sämtlich in Heinitzpolder
7)	den Landwirt H.B.
8)
in Landschaftspolder, in Hl
 den Landwirt Johann Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9> Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.. Großmann, sowie der Bundesrichter Br, Gelhaar, Artl, Br., Spieler und Br« Messner
 für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27« März 1956 wird auf . Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
i <^*<U V, 5
•/
 
Tatbestand:
•Die Kläger sind Mitglieder einer Dreschgemeinschaft. Im Jahre 1952 hot ihnen der Beklagte in seinem Schreiben vom 12c März 1952 eine Großdreschmaschine, Fabrikat: HBB> Type: EGH (oder Hammerstein), Baujahr: Juli 1951 mit allem Zubehör zu dem Preise von 8 750,- DM an* Das Schreiben enthält u.a-, noch folgende Hinweise:
". „«» Die kompl. Maschine hat einen Heupreis von 15 000,- IM und ist nur 4 Tage gebraucht, was aber der Maschine nicht anzusehen ist. Sie wird mit voller schriftlicher Garantie abgegebene Ibh muß die Maschine verkaufen, weil ich durch Tod meines Vaters einen zv/eiten Hof geerbt habe, auf dem eine große Maschine ist, die für meine Verhältnisse noch ausreicht und schwerer verkäuflich ist, und zu demal ich Geld zur Auszahlung der weiteren Erben dringend beschaffen muß, Ich würde Ihnen daher die Maschine unter günstigen Bedingungen ,«.« Überlassen
’	Nachdem	die	Kläger	zu	1	und	8	die	Maschine am 22, April
.;.	1952 besichtigt hatten, kam es zu dem schriftlichen Kaufver-
^.?vtrage vom selben Tage, in welchem ein Kaufpreis von 8 500,- DM ! .vereinbart ist und die Dreschmaschine als Großdreschmaschine, Fabrikat: HBflt’ Typennummer: EGH 29169, gebraucht, bezeichnet wird.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Angaben im Angebot hinsichtlich des Baujahres 1951 nicht stimmen. Im Gegenteil handelt es sich um ein älteres, letzmalig im Jahre 1940 hergestelltes Modell, das im Jahre 1951 ausweislich des Schreibens der Firma H(Bi in	vom 19 ^ November
1953 generalüberholt und auf den neuesten Stand gebracht worden war und bei dieser Gelegenheit auch die Fabriknummer 29 169 erhalten hatte.
KG
Der Beklagte hatte die Maschine von der Firma Otto in HiBI (BBl im November 1951 zu dem Preise von
 jr
 
7 655,40 IM erworben (Rechnung vom 23. November 1951.
Die Firma RflHHfc ihrerseits hatte die Dreschmaschine im August 1951 nach der Generalüberholung von der Landmaschinenfabrik	-	Söhne	in	EflHHüIHA	zu dem	Preise
 von 6 449,60 DM bezogen.
Mit der Klage haben die Kläger zunächst Wandlung geltend gemacht und ihr Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises darauf gestützt, die Maschine weise wesentliche Mängel auf und der Beklagte habe ihnen den Tatsachen zuwider zugesichert, daß die Maschine im Jahre 1951 hergestellt sei. Der Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Dreschmaschine verurteilt.
Im zweiten Rechtszuge haben die Kläger vo'rgetragen. sie hätten den Kaufvertrag bereits durch Schreiben vom 20. August 1953 mit der Begründung angefochten, daß der Beklagte bewußt falsche Angaben über die Leistungsfähigkeit, das Baujahr und die Gebrauchsdauer gemacht habe. Mit Schriftsatz vom 9« Fe- % bruar 1956 haben sie.den Vertrag erneut angefochten, und zwar nunmehr mit dem Hinweis, es.sei erst durch ein Schreiben der Firma	vom	15.	März	1955 und durch die Vernehmung des
 Beklagten vom 5. Mai 1955 offenbar geworden, daß der Neupreis von 15 000,- DLI nicht den Tatsachen entsprach, daß der Beklagte, vielmehr an die Firma R00HBnur e^nen Preis von 7 655,40 DM gezahlt hatte.
Das Berufungsgericht hat die Anfechtung als rechtzeitig und begründet anerkannt und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
%\

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger begehren, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe*
I,
Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den Begriff der arglistigen Täuschung verkannt habe.
Das Berufungsgericht erblickt die objektive Täuschung des Beklagten darin, daß dieser in seinem Angebot vom 12. März 1952 der Maschine einen Neupreis von 15 000,- DM beigelegt habe, während sie in Wirklichkeit nur einen Wert von 7 655»40 DM (Anschaffungspreis des Beklagten) bis 9 000.- DM gehabt habe.
Es stellt fest, daß sich der Beklagte dieser Täuschung bewußt gewesen sei, weil er ausweislich seiner eidlichen Parteivernehmung gewußt habe, daß es sich um eine veraltete Konstruktion gehandelt habe. Die Arglist im Sinne des § 125 BGB erblickt es darin, daß der Beklagte durch die Vortäuschung eines ganz besonders günstigen Angebots den in Aussicht genommenen Verkauf habe zustande bringen wollen. Wias der Beklagte vorbringe, so führt es dazu aus, um die Täuschung und insbesondere den Vorwurf der Arglist auszuräumen, sei völlig unglaubwürdig. So, habe der Beklagte zwar geltend gemacht, sein Angebot vom 12.
März 1952 habe sich außer auf die verkaufte Maschine auch auf eine zweite vom Typ "Hammerstein" bezogen, der zwar ein Neupreis von 15 000,- DM zukomme. Dem sei aber entgegenzuhalten, daß das Angebot nur Angaben über die tatsächlich verkaufte Maschine enthalte. Der Beklagte habe zwar im zweiten Rechtszuge behauptet, er sei bei seinem Angebot vom 12. März 1952 davon ausgegangen, daß er noch einen Motor im Werte von 2 000,- DM mitverkaufen müsse. Von diesem Motor sei aber weder im Angebot noch bei den Verkaufsverhandlungen die Rede gewesen.
 
Bei der Annahme einer arglistigen Täuschung ist dem Berufungsgericht ein Rechtsverstoß nicht unterlaufen. Soweit der Vorderrichter in der von dem wirklichen \7erte der Maschine von höchstens 9 000,- DM so erheblich abweichenden Angabe des Beklagten Uber einen Neupreis von 15 000,- DM eine Täuschung erblickt, kann ihm unbedenklich gefolgt werden
II.
Die Revision greift diese Beurteilung des Berufungsge-richts aus zwei Gesichtspunkten an. Sie meint, man dürfe nicht von einem Neupreis von 15 000,-- DM ausgehen und dürfe auch nicht den von dem Berufungsgericht angenommenen Wert der Maschine von höchstens 9 000,- DM zugrundelegen.
1)	Der Angriff der Revision, die Angabe des Neupreises müsse auf eine gleichzeitig mitangebotene Maschine vom Typ "Hammerstein" bezogen werden, deren Listenpreis in der Tat 15 000,- DM betrage, geht fehl.
Dem Berufungsgericht kann bei seiner Auslegung des Ange-botsschreibens vom 12. März 1952 unbedenklich gefolgt werden« Seine Erwägungen, daß sich alle Angaben des Schreibens nur auf die eine später tatsächlich verkaufte Maschine beziehen, sind zutreffend. Die Richtigkeit dieser Beurteilung folgt schon daraus, daß die Fabriknummer genannt wird, die sich unmöglich gleichzeitig auf eine andere Maschine beziehen konnte. Die Auslegung die der Beklagte nunmehr seinem Ange-botsschreiben geben will, ist mit seiner Darstellung im Angebot vom 12« März 1952 schlechthin unvereinbar. Dort hat er die Veräußerung der Maschine damit begründet, daß er eine andere Maschine geerbt habe und nunmehr die in seinem Besitze befindliche Maschine abstossen müsse» Diese Begründung konnte unmöglich gleichzeitig auf eine Maschine zutreffen, die er erst erwerben wollte. Die Ausführungen der Revision sind auch
^ 6 —
aus einem anderen Grunde unschlüssig. Denn selbst dann, wenn man den Neupreis von 15 000,- DM zusätzlich auf eine Hammer-st;ein-Maschine beziehen wollte, so hätte dieser Neupreis immer noch und in erster Linie für die angebotene und tatsächlich verkaufte Maschine Typ EGE, zu gelten«
Deshalb sind auch die Verfahrensrügen (Verletzung der §§ 139» 286 ZPO), die der Beklagte in diesem Zusammenhang erhebt, unbeachtlich. Nach dem Ausgeführten kommt der eidlichen Aussage des Beklagten, daß ihm die Hammerstein-Maschine von einem Landwirt aus Ostfriesland angeboten worden sei, keine Bedeutung zu. Ebenso geht die Rüge aus § 139 ZPO ins Leere, daß der Beklagte bei einer entsprechenden Auflage des Gerichts den Namen des betreffenden Landwirts genannt hätte.
2)	Ohne Erfolg rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Darstellung des Beklagten, er habe geglaubt, zu der Maschine noch einen Motor im Werte von 2 000,- DM mitliefern zu müssen, den Umstand unberücksichtigt gelassen, daß der Motor während der Verkaufsverhandlungen mit der Dreschmaschine verbunden gewesen sei. Hier handelt es sich um eine Erwägung, die keineswegs zv/ingend ist. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung zutreffend damit begründet, daß weder im Angebot noch bei den Verkaufsverhandlungen von der Mitlieferung eines Motors die Rede gewesen sei. Der Vorderrichter hätte noch folgende Erwägung zusätzlich heranziehen können. Der bei den Verkaufsverhandlungen von den Parteien ausgehandelte Preis von 8 500,- DM liegt nämlich nur 250,*- DM unter dem Preise von 8 750,- DM, der im Angebotsschreiben genannt wird. Wenn aber der Beklagte den Preis von 8 750,- DM in der Vorstellung genannt haben will, er müsse
 noch einen Motor dazu liefern, dann hätte er den Wert dieses * 9
Motors später auch abziehen müssen. Das ist aber nicht geschehen *
3)	Welchen Zweck die Revision mit dem Hinweis verbindet, di Berufungsgericht habe den Unterschied zwischen der Rechnung Hi
 und der Rechnung R|^Hfc'nicht beachtet, ist nicht verstänl
 lieh» Der Beklagte hat seiner Lieferfirma R^HB die Maschi- ;
ne um etwa 1 OOO,- DM teurer vergütet, als diese an die Fa- ’I
• ,
brik	bezahlt hatte» Dieser Umstand rechtfertigt je- j
denfalls nicht ohne weiteres das Vorgehen des Beklagten, nun seinerseits ebenfalls einen solchen Aufschlag von 1 000,- DM zu nehmen und dabei einen Neupreis anzugeben, der seinen Anschaffungspreis um das Doppelte überstieg. Das Vorgehen ist in subjektiver Beziehung umso mehr zu verwerfen, als die Kläger wußten, daß sie es bei dem Beklagten mit einem Landwirt und nicht mit einem Wiederverkäufer zu tun hatten.
4)	Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsge-
richt habe das Vorbringen des Beklagten, daß er die Besichtig der Dreschmaschine seines Nachbarn	angeregt	habe,
 nicht gewürdigt, kann keinen Erfolg haben, da es sich auch hierbei um einen Gedankengang handelt, der nicht zwingend zu dem Schlüsse führt, der Beklagte sei gutgläubig gewesen.
Auch in diesem Zusammenhang muß sich der Beklagte entgegenhalten lassen, daß er den Vorwurf der Arglist nur dadurch hätte ausräumen können, daß er seine falschen Angaben über den Neupreis durch positive Angaben richtig gestellt hätte.
Soweit die Revision geltend macht, das Gericht hätte den Beklagten nach § 139 ZPO zu weiterem Vorbringen auffordern müssen, er hätte alsdann vorgetragen, daß bei dieser Besichtigung der Maschine seines Nachbarn öfHHI huch der Name seiner Lieferfirma R^§genannt worden sei, scheitert diese Rüge schon daran, daß der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Die Rüge stellt daher eine Überspannung der richterlichen Fragepflicht dar.
*—» 0
1/
IIIc
 Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag im Schriftsatz vom 12« Januar 1956 übergangen habe. Dort sei behauptet und unter Beweis gestellt worden, daß der Beklagte den Klägern ausdrücklich mitgeteilt habe, die Maschine stamme aus einer Sonderserie und sei zu einem Vorzugspreis gekauft worden.- Auch diese Rüge kann nicht zu dem Erfolge führen. Das Berufungsgericht hat zwar die Unerheblichkeit des Beweisantritts nur mit der Ausführung begründet, daß auch durch die angebliche Bemerkung des Beklagten die vorangegangene Täuschung durch die Angabe eines zu hohen Neupreises von 15 000,- DM nicht wieder ausgeräumt worden sei. Die Ausführung läßt ;jedoch erkennen, daß das Berufungsgericht der Ansicht war, auch ein solcher Hinweis auf einen Vorzugspreis ohne Angabe des wirklichen Anschaffungspreises, der nur die Hälfte des Neupreises betrug, habe die Vorstellung der Kläger über die Höhe des Neupreises nicht beeinflussen können. Daher können auch diese Erwägungen des Beklagten, die er mit seiner Rüge verbindet, die Tatsache nicht ausräumen, daß er den Klägern den Neupreis von 15 000,- DM genannt hat, ohne diesen Wert durch klare Zahlenangaben richtig zu stellen. Hierzu war er aber, nachdem die Täuschung nun einmal geschehen war, verpflichtet,
i.,	....... w	:
• ••••'. • ' x:
Deshalb ist es auch unerheblich, wenn sich der Beklagte bei der Angabe des Neupreises von 15 000,- DM vorgestellt haben sollte, daß ihm in Hamburg gesagt worden sei, die Maschine Typ nEGH” werde aus noch vorhandenen Ersatzteilen zusammengebaut und komme daher zu einem Preise auf den Markt, der um ein Drittel niedriger liege als der Neupreis der Maschine, Typ "Hammerstein"<• Selbst, wenn, wie die Revision rügt, das Berufungsgericht dieses Vorbringen des Beklagten nicht gewürdigt hätte, so wäre das ohne Bedeutung, weil auch dieser Umstand nichts daran ändern kann, daß der Beklagte
*
den viel höheren Neupreis genannt hat., ohne darauf hinzuweisen, die Maschine sei auf dem Harkt für nur 10 000,- INI erhältlich«
IV<
Das Vorbringen der Revision, es habe für den Beklagten hinsichtlich seines Anschaffungspreises eine Offenbarungspflicht nicht bestanden, liegt neben der Sache, Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, die Grundsätze über eine Offenbarungspflicht bei Kaufund Dienstverträgen enthalten (IM BGB § 123 Nr 10 - I ZR 42/53 - und IM BGB § 276 (Pb'j Nr 1 - II ZR 248/53 -) treffen den vorliegenden Sachverhalt nicht. Denn in den dort behandelten Fällen sind im Gegensatz zu dem vorliegenden Tatbestände keine falschen Angaben gemacht, sondern nur mehr oder minder erhebliche Umstände verschwiegen worden. Der Beklagte hat aber, und das ist der entscheidende Gesichtspunkt, falsche Angaben über den Neupreis gemacht. Es kommt daher nicht darauf an, ob für den Beklagten eine Offenbarungspflicht im Sinne der angeführten Entscheidungen bestand. Ihm erwuchs vielmehr die Pflicht zur Richtigstellung, die hier in keiner Weise als eine Überspannung der aus Treu und Glauben herzuleitenden Anforderungen angesehen werden kann.
V.
Auch soweit die Revision rügt, die von dem Berufungsgericht angenommene Arglist habe als innerer Vorgang nicht durch Indizien festgestellt werden dürfen, geht sie fehl.
Arglistig handelt der Täuschende nach der in Rechtsprechung; und Schrifttum herrschenden Begriffsbestimmung dann, wenn er sich bewußt ist, daß der andere Teil ohne die Täuschung den Vertrag nicht oder doch nicht zu denselben Bedingungen

-10-
abgeschlossen hätte.. Das Berufungsgericht hat dieses Bewußtsein des Beklagten in erster Linie aus den falschen Anpreisungen in seinem Angebot entnommen, aber ersichtlich auch alle anderen Beweisergebnisse einschließlich der Aussage des Beklagten selbst gewürdigt, so daß auch in dieser Beziehung ein Verfahrensverstoß nicht zu erkennen ist. Im übrigen geht auch die Ansicht der Revision fehl, daß auf innere Vorgänge nicht ausschließlich aus objektiven Umständen geschlossen werden dürfe. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25- März 1953 - II ZR 146/52 - (LM ZPO § 286 (C) Nr 11) behandelt einen anderen Pall, bei dem nicht der Indizienbeweis, sondern der Beweis des ersten Anscheins für innere Vorgänge als unzulässig erachtet wird.
VI-
Mit Recht rügt allerdings die Revision, daß das Berufungsgericht die Pflicht des Beklagten, den Urteilsbetrag vom 1. Mai 1952 - Tag der Empfangnahme - an zu verzinsen, auf § 849 BGB gestützt hat- Es ist zwar rechtlich zu vertreten, wenn neben dem Anfechtungstatbestande ein Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht wird, der die Anwendung des § 849 BGB ermöglicht. Hier liegen jedoch keine Feststellungen vor, die geeignet wären, einen Anspruch aus §§ 823 Abs 2 oder 826 BGB zu rechtfertigen. Andererseits aber läßt sich der Anspruch auf Verzinsung für die vorprozessuale Zeit aus §§ 819 Abs 1, 142 Abs 2, 291, 288 Abs 1 BGB herleiten.. Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Arglist des Beklagten lassen erkennen, daß damit auch eine Feststellung der Kenntnis der Anfechtbarkeit verbunden ist.
Die Revision erweist sich somit als unbegründet. Sie ist mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücKzuweisen-
Dr. Großmann	Dr, Gelhaar	Artl
 Dr. Spieler	Dr	Messner