Vier Menschen fanden den Tod, darunter Giuseppe Gf|B, Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2, sowie Gaetano G^^, Sohn der Klägerin zu 1 und Bruder der Klägerin zu 2.Das Unglück ereignete sich im Zusammenhang mit Installationsarbeiten, die die Beklagte in den Jahren 1970 bis 1972 ausführen ließ, um die Versorgung der Bevölkerung von Stadt- auf Erdgas umstellen zu können. Die Eheleute G^H bezogen Gas zu den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke K^HHB" (s AVB). 3. Das Gaswerk hat dafür zu sorgen, das dem Abnehmer, solange der Versorgungsvertrag läuft, dauernd die Möglichkeit gewährt wird, Gas .... 1. Für die ordnungsgemäße Beschaffung und Unterhaltung der Gaseinrichtungen vom Ende des Hausanschlusses ab, von der Hauptabsperrvorrichtung ab, mit Ausnahme des Gaszählers (gegebenenfalls Hausdruckreglers) ist der Abnehmer verantwortlich; ....Die Anlage des Abnehmers darf außer durch das Gaswerk nur durch einen zugelassenen Einrichter .... Die Beklagte hat ein Fehlverhalten der Monteure MBHI und D^mB bestritten, ihre Haftung für deren Verschulden überdies aus Rechtsgründen verneint und geltend gemacht, die Haftung sei jedenfalls nach den AVB abbedungen. Ein von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Karlsruhe gegen die Monteure und DMBBi sowie gegen den technischen Angestellten der Beklagten Sch^B eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung ist eingestellt worden, weil den Beschuldigten ein strafbares Verhalten nicht nachzuweisen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte schulde den Klägerinnen aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz für den Hausrat und die Radio- und Tonbandgeräte mit Zubehör, sowie die Gitarre Gaetano G^^b. Dieser vertragliche Anspruch stehe den Klägerinnen auch dann zu, wenn sie nicht Partner des Gasversorgungsvertrages mit der Beklagten gewesen sein sollten. Sie könnten sich dann Jedenfalls auf den nur zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin geschlossenen Vertrag als Schutzgläubiger berufen. Unter besonderen - hier zu bejahenden -Voraussetzungen seien am Abschluß selbst nicht beteiligte Dritte in den Schutzbereich des Vertrages mit der Folge einzubeziehen, daß sie Anspruch auf gebotenen Schutz und Fürsorge hätten. 2. Zugunsten der Beklagten ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß beide Klägerinnen am Abschluß des Gasversorgungsvertrages nicht beteiligt waren. Sie hält dem Berufungsgericht Jedoch entgegen, es sei nicht gerechtfertigt, dem Ver-sorgungsunteraehmen Schutzpflichten auch dann aufzuerlegen, wenn es freiwillig und kostenlos Arbeiten an Anlagen des Abnehmers ausgeführt habe und dadurch Schäden entstanden seien. Der Gasversorgungsvertrag hat mit der Explosion im Hause H^^- und N^-Straße selbst dann sein Ende gefunden, wenn weder der Inhalt noch die AVB an sich der Fortsetzung mit dem Erben des Abnehmers entgegenstünden. Ob die Getöteten die Explosion, wenn auch nur für wenige Augenblicke, überlebt haben und deshalb Ersatzansprüche wegen des Sachschadens rein erbrechtlich gesehen in ihrer Person entstanden und alsdann nach § 1922 BGB auf die Klägerinnen übergegangen sind, kann dahinstehen. b) Den Klägerinnen steht danach, sofern der Beklagten eine schuldhafte Verletzung vertraglicher VerkehrsSicherung spf lichten anzulasten ist und ein HaftungsausschluB nach den AVB nicht Platz greift, dem Grunde nach ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz des Hausratsschadens gegen die Beklagte zu. Die Explosionsursache ist, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, durch das vom Technischen Überwachungsverein am 11. Offen blieb nach dem Gutachten allein, ob die Monteure der Firma Dr. S^Hfc & Co. beim Umfetten im Hause H^B~ und N®-Straße an jenem Tage vergessen haben, das Küken, wie vorgeschrieben, zu sichern. bb) Die vertragliche Verkehrssicherungspflicht der Beklagten erstreckte sich, auch darin hat das Berufungsgericht recht, auf den auf dem Gaszähler angebrachten Eckhahn. Durch vorangegangenes Tun, und zwar einmal durch den Entschluß, die Versorgung auf Erdgas umzusteilen, welcher das Umfetten des Eckhahns notwendig machte, vor allem aber dadurch, daß die Beklagte es übernommen hat, die notwendigen Arbeiten auch im Bereich der Anlage des Abnehmers auszuführen - was dieser gemäß V Nr. 1. c) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf Haftungsausschlußklauseln der AVB berufen. AVB-Gas stellt die Beklagte von Schadensersatzansprüchen frei, die auf die Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Anlage des Abnehmers, sowie auf ihren Anschluß an das Leitungsnetz zurückzuführen sind. Der Gaszähler-Eckhahn sitzt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf dem Gaszähler. Die Gaszähler für die Wohnungen im Hause H^^- und N^-Straße befinden sich auf einer Schiene in einem anderen Raum als die Hauptabsperrvorrichtung, gehörten also zur Anlage des Abnehmers. Wäre das der Fall, so läge die Verantwortlichkeit für seine ordnungsgemäße Unterhaltung und seinen verkehrssicheren Zustand in jedem Falle bei den Stadtwerken der Beklagten. Auch wenn der Gaszähler-Eckhahn zur Anlage des Abnehmers gehört, greift die Freizeichnungsklausel V Nr. 8. Das Gaswerk übernimmt nach dieser Vorschrift keine Haftung für Schäden, die durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Anlage des Abnehmers entstehen. Die Freizeichnung gilt ferner für Schäden, die durch den Anschluß der Anlage des Abnehmers an das Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens verursacht werden. Das Umfetten des Gaszähler-Eckhahns machte auch nicht, wie offenbar das Landgericht angenommen hat, eine Unterbrechung der Verbindung zwischen den Anlagen des Versorgungsunternehmens auf der einen Seite und den Anlagen des Abnehmers auf der anderen notwendig. Es genügte vielmehr, die Hauptabsperrvorrichtung zu schließen« Die Beklagte hat durch das Umfetten an dem vorhandenen Gaszähler-Eckhahn lediglich eine im Hinblick auf die Versorgungsumstellung auf Erdgas gebotene Arbeit ausgeführt. Vor die Notwendigkeit, derartige Arbeiten an Anlagen der Abnehmer vornehmen zu müssen, hat sich die Beklagte durch den Entschluß, die Versorgung von Stadtgas auf Erdgas umzustellen, selbst gestellt. Auch der Umstand, daß sie die Arbeiten kostenlos ausgeführt hat, führt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht dazu, daß die Beklagte von ihrer Verantwortlichkeit für die Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten entbunden gewesen wäre. Der vertragliche Anspruch der Klägerinnen auf Ersatz des HausratsSchadens und des durch Vernichtung der Vermögensgegenstände Gaetano Gfl^s verursachten Schadens ist danach nicht durch die Freizeichnungsklausel der AVB-Gas ausgeschlossen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei den Klägerinnen gegenüber auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung schadensersatzpflichtig. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zur sachgerechten Organisation eines derart umfangreichen technischen Programms, wie es die Umstellung der Versorgung von Stadt- auf Erdgas in einem Gemeinwesen von der Größe ist, eine wirksame Kontrolle der gefahrgeneigten Arbeit gehört. Zu beanstanden ist insbesondere nicht, daß die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Standpunkt eingenommen hat, daß an die Organisation der Überwachung um so höhere Anforderungen gestellt werden müßten, Je größer die mit den zu leistenden Arbeiten verbundenen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der betroffenen Bevölkerung sei. Notwendig und zugleich zu demutbar wäre ohne Jeden Zweifel die lückenlose Prüfung der erbrachten Arbeiten auf solche Fehlleistungen hin gewesen, die bei den in Rede stehenden Verrichtungen häufig, wenn nicht gar typisch sind. Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht sei gehalten gewesen, einen Sachverständigen zur Frage wirksamer und zu demutbarer Kontrollmaßnahmen zu hören, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Die Ersatzpflicht der Beklagten für die von den Klägerinnen geltend gemachten materiellen Schäden folgt aus §§ 823 Abs.1, 844 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 258/76 URTEIL Verkündet am 15. Februar 1978 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Stadt Rathaus Kl , vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Filippa 2. Giuseppa geb. beide wohnhaft in i/Italien, Via Klägerinnen und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Treier und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 31. Januar 1972 wurde das Dreifamilienhaus H(0-und N^-Straße in K^m das der Firma & Co. gehört, durch eine Gasexplosion völlig zerstört. Vier Menschen fanden den Tod, darunter Giuseppe Gf|B, Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2, sowie Gaetano G^^, Sohn der Klägerin zu 1 und Bruder der Klägerin zu 2. Das Unglück ereignete sich im Zusammenhang mit Installationsarbeiten, die die Beklagte in den Jahren 1970 bis 1972 ausführen ließ, um die Versorgung der Bevölkerung von Stadt- auf Erdgas umstellen zu können. Die Umstellung erforderte den Einbau von Druckreglern und das Einfetten der Absperrhähne mit erdgas-beständiger Substanz in allen an die Gasversorgung angeschlossenen Hausgrundstücken. Mit der Ausführung dieser Arbeiten im gesamten Stadtgebiet entsprechend einem von ihr aufgestellten LeistungsVerzeichnis hatte die Beklagte u.a. die Arbeitsgemeinschaft "Regiereinbau•’ beauftragt, 3 - unternehmen, darunter die Firma Dr zu der sich mehrere selbständige K & Co• zusammen- Installations geschlossen hatten. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wechselten einander in Jeweils dreimonatigem Turnus ab. Von September bis November 1971 war die Firma Dr. S|m & Co. tätig. Ausweislich des von dem technischen Angestellten der Beklagten Schpp Unterzeichneten ”Aufmaß-und Abnahmeprotokolls” vom 16. September 1971 haben der Obermonteur MpBP und der Monteur Dp|HB von der Firma Dr. SflB & Co. im Hause Hpp- und N^P-Straße €ÜB folgende Arbeiten erledigt: Einbau von drei Gaszählerreglern, Reinigen und Fetten des Hauptabsperrhahns, Reinigen und Fetten der drei Gaszähler- Eckhähne . Das Einfetten eines Gaszähler-Eckhahnes erfordert Entfernen des Staubdeckels, Herausdrehen einer Konterschraube aus dem Eckhahn, Herausdrehen der Einstellschraube, damit das die Gaszufuhr regelnde sogenannte Hahnküken aus dem Gehäuse genommen werden kann, Reinigen und Einfetten des Hahnkükens, dessen Viedereinsetzen in das Gehäuse, Wiedereindrehen der Einstellschraube zur Arretierung des Hahnkükens, festes Eindrehen der Konterschraube um ein Lösen der Einstellschraube zu verhindern und Aufsetzen des Staubdeckels. Am 31. Januar 1972 wurde der Stadtteil erstmals mit Erdgas versorgt. Der Gasdruck im Leitungssystem erhöhte sich von 100 mm WS (Stadtgasdruck) auf 350 mm WS (Erdgasdruck). Da in diesem Zeitpunkt das Küken in dem Gaszähler-Eckhahn Nr. 73337 im Hause / . ■- und m- Straße wegen Fehlens der Konters ehr aube nicht ordnungsgemäß gesichert war, hielt es dem erhöhten Gasdruck nicht stand und wurde aus dem Eckhahn hinausgedrückt, Erdgas strömte sodann in das Kellergeschoß, bildete mit der Luft ein explosives Gemisch, welches um 16.45 Uhr explodierte. Die Familie in einer Mietwohnung im Hause und N®-Straße IHI« Der Hausrat, dessen Wert die Klägerinnen mit 36 949,75 DM beziffert haben, gehörte den Eheleuten gemeinsam. Radio- und Tonbandgeräte mit Zubehör und eine Gitarre mit Verstärkern im Werte von insgesamt 3 760 DM waren Eigentum Gaetano G^l^s. Die Eheleute G^H bezogen Gas zu den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke K^HHB" (s AVB). In den AVB ist u.a. bestimmt: II Art und Umfang der Versorgung 3. Das Gaswerk hat dafür zu sorgen, das dem Abnehmer, solange der Versorgungsvertrag läuft, dauernd die Möglichkeit gewährt wird, Gas .... zu Jeder Tages- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zu Übernehmen .... 4. Das Gaswerk wird bemüht sein, Jede Unterbrechung und Unregelmäßigkeit möglichst bald zu beheben. 5. Nachlässe und Schadensersatz werden in keinem Fall (auch nicht bei Abweichungen von dem festgelegten Heizwert und Druck) .... gewährt. IV Hausanschluß 1. Der zu den Betriebsanlagen des Gaswerks gehörende Hausanschluß umfaßt die Verbindung des Leitungsnetzes des Gaswerks mit den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke von der Straßenleitung ab, also die Zuleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung, die Hauptabsperrvorrichtung selbst und gegebenenfalls den Hausdruckregler. Das Ende des Hausanschlusses ist die Stelle, an der das Gaswerk das Gas zur Verfügung zu stellen hat. V Anlage des Abnehmers 1. Für die ordnungsgemäße Beschaffung und Unterhaltung der Gaseinrichtungen vom Ende des Hausanschlusses ab, von der Hauptabsperrvorrichtung ab, mit Ausnahme des Gaszählers (gegebenenfalls Hausdruckreglers) ist der Abnehmer verantwortlich; .... Die Anlage des Abnehmers darf außer durch das Gaswerk nur durch einen zugelassenen Einrichter .... ausgeführt und unterhalten werden.... 2. Der Anschluß der Anlage des Abnehmers an das Leitungsnetz und ihre Inbetriebnahme erfolgt ausschließlich durch Beauftragte des Gaswerks.... 4. Erweiterungen und Abänderungen bestehender Anlagen sowie die Ingebrauchnahme von Haushaltsgeräten bedürfen .... vorheriger Anmeldung; auch hierfür gelten die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3.... 8. Durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Anlage sowie durch ihren Anschluß an das Leitungsnetz übernimmt das Gaswerk keinerlei Haftung...." Giuseppe GBB ist von seiner Tochter Giuseppe allein beerbt worden. Erben Gaetano G^^Bs sind Mutter und Schwester je zur Hälfte, Die Klägerinnen verlangen Ersatz für die vernichtete Wohnungseinrichtung (36 949,75 DM, davon die Klägerin zu 2 die Hälfte als Erbin nach ihrem Vater), für die zerstörten Sachwerte im Eigentum Gaetano G^BN (die Klägerinnen zu 1 und 2 je 1 880 DM als dessen Erben) und Ersatz der Beerdigungskosten (5 771,70 DM die Klägerin zu 1, 1 900 DM die Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1 begehrt außerdem eine lebenslängliche Rente von derzeit monatlich 520 DM wegen entgangenen Unterhalts. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die Beklagte hafte sowohl für fremdes als auch für eigenes Verschulden an dem Explosionsunglück. Die Monteure der Firma Dr. S1BB & Co. hätten es am 16. September 1971 in schuldhafter Weise versäumt, das Küken in den Gaszähler-Eckhahn in der vorgeschriebenen Weise zu sichern. Die Beklagte selbst habe es unterlassen, die angesichts der Gefahrenträchtigkeit der Arbeiten gebotene sorgfältige Überwachung zu gewährleisten. Dies sei möglich und zu demutbar gewesen. Die Beklagte hat ein Fehlverhalten der Monteure MBHI und D^mB bestritten, ihre Haftung für deren Verschulden überdies aus Rechtsgründen verneint und geltend gemacht, die Haftung sei jedenfalls nach den AVB abbedungen. Sie hat behauptet, eine echte Kontrolle der in Auftrag gegebenen Arbeiten hätte deren Wiederholung erfordert. Das sei ihr nicht zu demutbar gewesen. Deshalb seien nur Stichproben in Betracht gekommen. Diese seien in ausreichendem Maße und mit gebotener Sorgfalt durchgeführt worden. Das Landgericht hat die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte das Abweisungsbegehren weiter. Ein von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Karlsruhe gegen die Monteure und DMBBi sowie gegen den technischen Angestellten der Beklagten Sch^B eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung ist eingestellt worden, weil den Beschuldigten ein strafbares Verhalten nicht nachzuweisen gewesen sei. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. A. Vertragliche Ersatzansprüche der Klägerinnen I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte schulde den Klägerinnen aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz für den Hausrat und die Radio- und Tonbandgeräte mit Zubehör, sowie die Gitarre Gaetano G^^b. Dieser vertragliche Anspruch stehe den Klägerinnen auch dann zu, wenn sie nicht Partner des Gasversorgungsvertrages mit der Beklagten gewesen sein sollten. Sie könnten sich dann Jedenfalls auf den nur zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin geschlossenen Vertrag als Schutzgläubiger berufen. Unter besonderen - hier zu bejahenden -Voraussetzungen seien am Abschluß selbst nicht beteiligte Dritte in den Schutzbereich des Vertrages mit der Folge einzubeziehen, daß sie Anspruch auf gebotenen Schutz und Fürsorge hätten. Aus der Verletzung dieser Vertragspflichten könnten sie Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen. 2. Zugunsten der Beklagten ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß beide Klägerinnen am Abschluß des Gasversorgungsvertrages nicht beteiligt waren. Die Revision stellt nicht in Frage, daß die Klägerinnen, die ständig in häuslicher Gemeinschaft mit Giuseppe G^Hfc gelebt haben, in den Schutzbereich des Gasversorgungsvertrages einbezogen waren. Sie hält dem Berufungsgericht Jedoch entgegen, es sei nicht gerechtfertigt, dem Ver-sorgungsunteraehmen Schutzpflichten auch dann aufzuerlegen, wenn es freiwillig und kostenlos Arbeiten an Anlagen des Abnehmers ausgeführt habe und dadurch Schäden entstanden seien. Diesem Revisionsangriff hält das Berufungsurteil stand. a) Gegenüber einer Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten war Giuseppe G^|^ als Vertragspartner durch Ersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung geschützt. Diesen Schutz vermittelte er den Kläger!men als gläubiger- und leistungsnahen Personen (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 51 m. Anmerkung von Kreuzer in JZ 1976, 778, 779). Der Gasversorgungsvertrag hat mit der Explosion im Hause H^^- und N^-Straße selbst dann sein Ende gefunden, wenn weder der Inhalt noch die AVB an sich der Fortsetzung mit dem Erben des Abnehmers entgegenstünden. Er war nicht nur personengebunden, sondern in erster Linie auf eine bestimmte Wohnung bezogen. Diese aber ist zerstört worden. Bis zu dem Augenblick seiner Beendigung dauerten indessen die Schutzwirkungen des Vertrages zugunsten der Klägerinnen an. Ob die Getöteten die Explosion, wenn auch nur für wenige Augenblicke, überlebt haben und deshalb Ersatzansprüche wegen des Sachschadens rein erbrechtlich gesehen in ihrer Person entstanden und alsdann nach § 1922 BGB auf die Klägerinnen übergegangen sind, kann dahinstehen. Auch in diesem Falle sind sie anspruchsberechtigt. Andernfalls stehen die Ersatzansprüche den Klägerinnen aus eigenem Recht zu. Sachschäden sind auch dem in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogenen Dritten nach Vertragsrecht zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1968 - VIII ZR 195/65 - BGHZ 49, 350). b) Den Klägerinnen steht danach, sofern der Beklagten eine schuldhafte Verletzung vertraglicher VerkehrsSicherung spf lichten anzulasten ist und ein HaftungsausschluB nach den AVB nicht Platz greift, dem Grunde nach ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz des Hausratsschadens gegen die Beklagte zu. aa) Das Berufungsgericht hat als bewiesen angesehen, daß die Explosion am 31. Januar 1972 auf einen Montagefehler der bei der Firma Dr. & Co. beschäftigten Monteure an dem auf dem Gaszähler Nr. 73337 sitzenden Eckhahn verursacht worden ist. 10 A / Gegen diese Beweiswürdigung, die sich im Rahmen tat-richterlichen Ermessens hält, wendet sich die Revision vergeblich. Sie räumt zudem ein, daß die Vorinstanz die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins nicht verkannt hat, meint aber, dies jedoch zu Unrecht, sie seien in unzutreffender Weise ausgefüllt worden. « Die Explosionsursache ist, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, durch das vom Technischen Überwachungsverein am 11. März 1972 erstattete Gutachten geklärt worden. Das Gutachten erläutert, gestützt auf entsprechende Versuche insbesondere auch, daß der Stadtgasdruck von 100 mm WS nicht ausreichte, um das ungesicherte Küken aus dem Eckhahn herauszudrücken, daß dies aber bei einem Erdgasdruck von 330 mm WS unter Einwirkung alltäglicher Erschütterungen (Türenschlagen, Erschütterungen durch Straßenverkehr) sofort geschah. Da die Leitungen im Stadtteil Hagsfeld am 31. Januar 1972 erstmals mit Erdgas beschickt wurden, ist damit einleuchtend dargetan, daß das - seit dem 16. September 1971 - ungesicherte Küken erst an diesem Tage aus dem Eckhahn geschleudert wurde. Offen blieb nach dem Gutachten allein, ob die Monteure der Firma Dr. S^Hfc & Co. beim Umfetten im Hause H^B~ und N®-Straße an jenem Tage vergessen haben, das Küken, wie vorgeschrieben, zu sichern. Eine gewisse Gefahr, daß die entsprechenden Arbeiten vergessen werden, ist im Gutachten bejaht worden. Die einzige in Betracht zu ziehende Alternative zu dem vom Berufungsgericht als bewiesen erachteten Geschehensablauf, die nachträgliche Manipulation an dem Eckhahn durch unbekannte unbefugte Dritte, durfte die Vorinstanz aber bedenkenfrei als rein theoretischer Natur werten. 11 bb) Die vertragliche Verkehrssicherungspflicht der Beklagten erstreckte sich, auch darin hat das Berufungsgericht recht, auf den auf dem Gaszähler angebrachten Eckhahn. Der Umstand, daß dieses Aggregat hinter der Hauptabsperrvorrichtung (= Ende des Hausanschlusses) liegt, ändert daran nichts. Durch vorangegangenes Tun, und zwar einmal durch den Entschluß, die Versorgung auf Erdgas umzusteilen, welcher das Umfetten des Eckhahns notwendig machte, vor allem aber dadurch, daß die Beklagte es übernommen hat, die notwendigen Arbeiten auch im Bereich der Anlage des Abnehmers auszuführen - was dieser gemäß V Nr. 1. AVB dulden muß - erwuchs ihr die konkrete Rechtspflicht, den zu dem Umfetten auseinandergenommenen Eckhahn wieder ordnungsgemäß zusammensetzen zu lassen. cc) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden der Monteure und D^H^und die Be- jahung der Haftung der Beklagten für deren Verschulden gemäß § 278 BGB greift die Revision nicht an. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. c) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf Haftungsausschlußklauseln der AVB berufen. aa) Obwohl die Klägerinnen am Abschluß des Gas-versorgungsvertrages nicht beteiligt waren, sondern nur an den Schutzwirkungen des Rechtsgeschäfts teil hatten, können die Haftungsausschlußregelungen sie betreffen, denn die Schutzwirkungen eines Vertrages zugunsten eines Dritten reichen nicht weiter, als die geschützte Rechtsposition des Vertragspartners, der diese Schutzwirkungen vermittelt. Soweit also Ersatzansprüche Giuseppe G^^s wegen Verletzung vertraglicher 12 Verkehrssicherungspflichten ausgeschlossen wären, müßten auch vertragliche Ersatzansprüche der Klägerinnen scheitern. bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klausel II Nr. 5. AVB im vorliegenden Falle nicht Platz greift. Sie schließt Ersatzansprüche für Schäden infolge Unterbrechung der Gasversorgung und infolge von Abweichungen vom Heizwert und festgelegten Gasdruck aus. Sie entspricht der Klausel II Nr. 3. AVB-Strom. Die vom erkennenden Senat zur Haftungsausschlußwirkung jener Klausel entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 64, 333 ■ WM 1975, 866) gelten auch für die Klausel II Nr. 5. AVB-Gas. Um Ersatzansprüche wegen Unterbrechung der Gaszufuhr oder wegen Abweichung des Drucks oder Heizwertes geht es indessen im vorliegenden Rechtsstreit nicht. cc) Die besondere FreiZeichnungsklausel V Nr. 8. AVB-Gas stellt die Beklagte von Schadensersatzansprüchen frei, die auf die Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Anlage des Abnehmers, sowie auf ihren Anschluß an das Leitungsnetz zurückzuführen sind. Versorgungsanlagen des Gaswerks und Schäden, die von ihnen oder von Arbeiten an ihnen ausgehen, betrifft die Klausel dagegen nicht. Die Gasversorgungsanlage der Stadtwerke der Beklagten endet an der Hauptabsperrvorrichtung (IV Nr. 1. AVB). Der Gaszähler-Eckhahn sitzt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf dem Gaszähler. Die Gaszähler für die Wohnungen im Hause H^^- und N^-Straße befinden sich auf einer Schiene in einem anderen Raum als die Hauptabsperrvorrichtung, gehörten also zur Anlage des Abnehmers. V Nr. 1. AVB nimmt indessen den Gaszähler 13 - von der Verantwortlichkeit des Abnehmers für seine ordnungsgemäße Unterhaltung aus. Es hätte aus diesem Grunde nahegelegen zu prüfen, ob der Gaszähler-Eckhahn ein Bestandteil des Gaszählers ist. Wäre das der Fall, so läge die Verantwortlichkeit für seine ordnungsgemäße Unterhaltung und seinen verkehrssicheren Zustand in jedem Falle bei den Stadtwerken der Beklagten. Die Prüfung braucht indessen nicht nachgeholt zu werden. Auch wenn der Gaszähler-Eckhahn zur Anlage des Abnehmers gehört, greift die Freizeichnungsklausel V Nr. 8. AVB-Gas nicht zugunsten der Beklagten ein. Das Gaswerk übernimmt nach dieser Vorschrift keine Haftung für Schäden, die durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Anlage des Abnehmers entstehen. Die Monteure der Firma Dr. & Co. hatten am 16. September 1971 keine Prü- fung der Anlage ihres Abnehmers Giuseppe G^^fe vorzunehmen. Die Freizeichnung gilt ferner für Schäden, die durch den Anschluß der Anlage des Abnehmers an das Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens verursacht werden. Dabei handelt es sich, wie sich aus V Nr. 1 bis 4. AVB-Gas entnehmen läßt, sowohl um den Anschluß einer neu erstellten Anlage des Abnehmers, als auch um den Anschluß einer erweiterten oder abgeänderten Anlage. Keiner dieser Tatbestände lag hier vor. Die Anlage war längst an das Leitungsnetz angeschlossen. Sie ist auch nicht erweitert oder abgeändert worden. Das Umfetten des Gaszähler-Eckhahns machte auch nicht, wie offenbar das Landgericht angenommen hat, eine Unterbrechung der Verbindung zwischen den Anlagen des Versorgungsunternehmens auf der einen Seite und den Anlagen des Abnehmers auf der anderen notwendig. Es genügte vielmehr, die Hauptabsperrvorrichtung zu schließen« Die Beklagte hat durch das Umfetten an dem vorhandenen Gaszähler-Eckhahn lediglich eine im Hinblick auf die Versorgungsumstellung auf Erdgas gebotene Arbeit ausgeführt. 14 - Vor die Notwendigkeit, derartige Arbeiten an Anlagen der Abnehmer vornehmen zu müssen, hat sich die Beklagte durch den Entschluß, die Versorgung von Stadtgas auf Erdgas umzustellen, selbst gestellt. Auch der Umstand, daß sie die Arbeiten kostenlos ausgeführt hat, führt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht dazu, daß die Beklagte von ihrer Verantwortlichkeit für die Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten entbunden gewesen wäre. Der vertragliche Anspruch der Klägerinnen auf Ersatz des HausratsSchadens und des durch Vernichtung der Vermögensgegenstände Gaetano Gfl^s verursachten Schadens ist danach nicht durch die Freizeichnungsklausel der AVB-Gas ausgeschlossen. II. Weitergehende vertragliche Ansprüche der Klägerinnen hat das Berufungsgericht verneint. B. Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei den Klägerinnen gegenüber auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung schadensersatzpflichtig. Der in ihrem Dienst stehende und für die Aufgabe der Erdgasumstellung als verfassungsmäßig berufener Vertreter tätig gewordene Dipl.-Ing. UfllB habe die mit den Umstellungsarbeiten beauftragten Personen nicht ordnungsgemäß überwacht. 1. Die Revision beanstandet vergeblich, daß das Berufungsgericht den Dipl.-Ing. als den für die Vorbe- reitung und Durchführung der Erdgasumstellung verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten angesehen hat. Schon das Landgericht hat diesen Standpunkt eingenommen. 15 Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung in dem Parallelprozeß (VIII ZR 257/76) selbst vorgetragen, sei ein zuverlässiger Mann, "die Leitung der Erdgasumstellung" habe man ihm anvertrauen können. Die Angaben U^fcs in dem Ermittlungsverfahren über seine Aufgaben bei der Erdgasumstellung, die von der Erfahrungssammlung in anderen Kommunen bis zur Vergabe der Aufträge reichten, bestätigen vollends, daß die Vorinstanzen mit dieser Wertung recht haben. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zur sachgerechten Organisation eines derart umfangreichen technischen Programms, wie es die Umstellung der Versorgung von Stadt- auf Erdgas in einem Gemeinwesen von der Größe ist, eine wirksame Kontrolle der gefahrgeneigten Arbeit gehört. Zu beanstanden ist insbesondere nicht, daß die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Standpunkt eingenommen hat, daß an die Organisation der Überwachung um so höhere Anforderungen gestellt werden müßten, Je größer die mit den zu leistenden Arbeiten verbundenen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der betroffenen Bevölkerung sei. Richtig ist auch, daß die im August/September 1970 in einem Wohnblock im Stadtteil aufgedeckten Fehlleistungen (dort fehlten ebenfalls Einstellschrauben an Hähnen, allerdings einer anderen Konstruktion, so daß die Gefährdung der Bewohner geringer war, als im vorliegenden Falle) den Leiter der Umstellungsaktion veranlassen mußten, die Kontrollen zu verschärfen. Das Maß der dabei gebotenen Sorgfalt hat das Berufungsgericht festgelegt, ohne den Freiheitsraum tatriehterlichen Ermessens zu überschreiten. Seine Forderung, der Leiter der Umstellung! arbeiten hätte dafür sorgen müssen, daß die von den einzelnen Monteurtrupps ausgeführten Arbeiten zuverlässig überprüft wurden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 16 - Notwendig und zugleich zu demutbar wäre ohne Jeden Zweifel die lückenlose Prüfung der erbrachten Arbeiten auf solche Fehlleistungen hin gewesen, die bei den in Rede stehenden Verrichtungen häufig, wenn nicht gar typisch sind. Im Gutachten des Technischen Überwachungsvereins sind solche naheliegenden Fehlleistungen beim Wiederzusammensetzen des Gaszähler-Eckhahns eines bestimmten Fabrikats aufgezeigt worden. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erforderte eine Kontrolle der gefahrgeneigten Arbeiten weder großen Zeitaufwand noch Mühe. Auf dem Vierkantteil des Hahnkükens sitzt eine Staubkappe, die leicht entfernt werden kann. Danach kann durch einen Versuch, das Küken nach oben herauszuziehen, festgestellt werden, ob es gesichert ist. Auch durch Augenschein läßt sich prüfen, ob die Einstellschraube das Kükenoberteil genügend überdeckt und auf diese Weise arretiert, sowie, ob die Konterschraube angezogen ist. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen hat sich die Revision nicht gewandt. Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht sei gehalten gewesen, einen Sachverständigen zur Frage wirksamer und zu demutbarer Kontrollmaßnahmen zu hören, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. 3. Die Ersatzpflicht der Beklagten für die von den Klägerinnen geltend gemachten materiellen Schäden folgt aus §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. C. Nach allem mußte der Revision der Erfolg versagt bleiben. Das bedeutet zugleich, daß die Beklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat, § 97 ZPO. Braxmaier Treier Wolf Dr. Brunotte Merz