* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 213/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 213/74

Oktober 1974 abgeschlossenen Vertrag über den Bezug einer Buchreihe, bei dem der Kauf- • preis für den einzelnen, in sich selbständigen Band Jeweils für sich zu entrichten ist, finden die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (Ergänzung zu BGH Urteil vom 12. weil die Handelsvertreterin der Klägerin ihr erklärt habe, daß sie nicht die gesamte Buchreihe, sondern auch einen Einzelband bestellen könne, was sie getan habe. Dem Vertrag müsse deshalb die Anerkennung versagt werden, weil das "beim Vertrieb der Buchreihe angewandte System als Ganzes" nicht mit den guten Sitten vereinbar sei und gegen § 138 BGB verstoße. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Koppelung des Vertriebssystems der Klägerin mit demjenigen des Deutschen Bücherbundes bei den Interessenten für die Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur", soweit sie dem Deutschen Bücherbund angehörten, unrichtige "Assoziationen" erwecke. Januar 1976 - VIII ZR 213/74 - NJW 1976, 1354 « WM 1976, 215» das gleichfalls eine Bestellung der Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" betraf, eingehend dargelegt hat, findet auf einen vor dem 1• Oktober 1974 abgeschlossenen Vertrag das Abzahlungsgesetz weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Schon aus diesen Erwägungen ist die Anwendung einzelner Vorschriften des Abzahlungsgesetzes und damit auch des § 1 a Abs. 1 AbzG vor dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes auf Fälle der vorliegenden Art nicht möglich. Nach § 1 c AbzG finden § 1 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AbzG auf ein Geschäft Anwendung» das die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zu dem Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist. Dagegen findet auf einen derartigen Kauf § 1 a Abs. 1 Satz 2 AbzG» der eine Reihe zwingender Vorschriften für den Inhalt der Urkunde enthält» und aus dessen materiellem Gerechtigkeitsgehalt das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin ableitet» gerade keine Anwendung» wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Dann kann aber für die Zeit vor Einfügung des § 1 c AbzG durch das Zweite Änderungsgesetz erst recht nichts anderes angenommen c) Zudem ist der Gesamtumfang der Verpflichtung der Beklagten im vorliegenden Fall unschwer dem Bestellschein zu entnehmen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat. 2. a) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, das Vertriebssystem als Ganzes sei auch deshalb mit den guten Sitten nicht vereinbar, weil durch die "Verkoppelung" mit dem Deutschen BUcherbund unrichtige "Assoziationen" bei den Interessenten erweckt würden, hat es das Verhältnis von § 123 BGB und § 138 BGB verkannt. b) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Handelsvertreterin der Klägerin gegen eine ihr obliegende Aufklärungspflicht verstoßen habe, weil sie den Unterschied zwischen einem Beitritt zu dem Deutschen Bücherbund und der Bestellung der Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" nicht deutlich gemacht habe. Die Handelsvertreterin der Klägerin sei - so müssen die Ausführungen des Berufungsgerichts verstanden werden -verpflichtet gewesen, die Beklagte ungefragt darüber aufzuklären, daß die mit der Bestellung der Buchreihe eingegangene Verpflichtung im Gegensatz zur Mitgliedschaft im Deutschen Bücherbund nicht gekündigt werden könne, daß die Buchreihe nicht dem vom Deutschen Bücherbund gewohnten Angebot entspreche und daß es sich nicht um eine Art Sonderangebot mit niedrigeren als im Buchhandel geforderten Preisen handle. Liegt indessen nichts weiter vor, als daß der eine Teil den Willen des anderen in zu beanstandender Weise beeinflußt hat und daß er den anderen Teil dadurch zu dem Geschäft bestimmt hat, kann der Vertrag lediglich nach § 123 BGB angefochten werden. und der Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" nicht derart, daß sie ohne weiteres zu einer Täuschung der Interessenten führen mußte und damit das Vertriebssystem als sittenwidrig erscheinen lassen könnte. Das könnte dann, wenn der Vertrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht geschlossen worden wäre, dazu führen, daß die Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden kann (BGH Urt. v. b) Sie mußte die Beklagte auch nicht ungefragt Uber den Unterschied eines Beitritts zu dem Deutschen Bücherbund und der Bestellung der Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" aufklären. Denn aus dem Bestellschein ergab sich, daß der Vertrag über die Buchreihe nicht Daß diese Werke nicht dem gewohnten Angebot an die Mitglieder des Deutschen Bücherbundes entsprechen, war zu demindest im Kreis der Bücherliebhaber bekannt, zu denen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Beklagte gehörte. d) Aus dem Bestellschein war allerdings nicht ersichtlich, daß es sich bei der Buchreihe um eine "Luxusausgabe" handelte, die in der Regel im Buchhandel in einfacherer Ausstattung billiger bezogen werden konnte. Denn eine uneingeschränkte Aufklärungspflicht des Verkäufers über alle für den Käufer erhebliche Umstände kann schon im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen von Verkäufer und Käufer in der Regel nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte den Vertrag fristgerecht angefochten hatte, und hat eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nicht erörtert. Es kommt demnach auf die vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen an, ob der Bestellschein das Vereinbarte richtig wiedergibt, ob die Handelsvertreterin der Klägerin die Beklagte durch ihre mündlichen Äußerungen arglistig getäuscht hat und ob gegebenenfalls eine Anfechtung fristgerecht erfolgt ist.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 563 ZPO § 123 BGB
HandelsvertreterinBuchreiheKäufervertragenAbzGBGBBerufungsgerichtBestellscheinKlägerin

Volltext der Entscheidung

BGHZ:______________nein
 AbzG §§ 1 c und 1 a; BGB § 138 Bc
a)	Auf einen vor dem 1. Oktober 1974 abgeschlossenen Vertrag über den Bezug einer Buchreihe, bei dem der Kauf- • preis für den einzelnen, in sich selbständigen Band Jeweils für sich zu entrichten ist, finden die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (Ergänzung zu BGH Urteil vom 12. Januar 1976 - VIII ZR 213/74 » NJW 1976, 1354
= WM 1976, 215).
b)	Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Sukzessivlieferungsvertrags über eine Buchreihe.
BGH, Urt. v. 9. Februar 1977 - VIII ZR 258/75 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 256/75 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9. Februar 1977 Scheibl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der C^I^Verlags-GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herbert	in
 LiS^Rstr. ■-0»
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Ruht W|
in H(
Str.
»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 10. April 1975 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, ein Verlagsunternehmen, gibt eine aus insgesamt 65 Bänden bestehende Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" heraus. Monatlich wird ein Band für Je 28 Ml ausgeliefert. Der Vertrieb erfolgt durch Handelsvertreter.
Die Beklagte Unterzeichnete am 18. August 1972 bei einem Besuch einer Handelsvertreterin der Klägerin einen vorgedruckten und von der Handelsvertreterin ausgefüllten Bestellschein, in dem es u.a. heißt:
 
"Unter der Schirmherrschaft der NobelStiftung und der SchwflHiBl Akademie StoHH^fc erscheint die Edition Nobelpreisträger für Literatur herausgegebe	rerlags
 geseilschaft m.b.H. St
 Bestellschein
Herr - Frau
 Name:
Vorname: Ruth
 bestellt hiermit zu den nachstehenden Bedingungen die Edition Nobelpreisträger für Literatur (insgesamt 63 Bände) und bezahlt monatlich 28.— DM pro Band......
Beginn der Lieferung:	Okt.	1972
Diese Bestellung gilt für die vollständige
63-bändige Edition.
Der Preis von 28.— DM pro Band wird garantiert......"
Die Beklagte war damals Mitglied des Deutschen Bücher-bundes, der zu derselben Verlagsgruppe wie die Klägerin gehört. Die Handelsvertreterin der Klägerin vermerkte handschriftlich auf dem Bestellschein "Mitgliedschaft im DBB ruht für die Dauer der Laufzeit".
Die Beklagte nahm keinen der ausgelieferten Bände der Buchreihe abv sondern schickte sie ohne Begleitschreiben zurück.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung der ab Oktober 1972 abzunehmenden Bände der Buchreihe in Höhe von zunächst 336 DMt in der Berufungsinstanz in Höhe von 784 DM nebst Zinsen und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab 1. Februar 1975 auch die restlichen 37 Bände abzunehmen und mit je 28 DM monatlich zu bezahlen. Die Beklagte beantragte Klagabweisung,
 
weil die Handelsvertreterin der Klägerin ihr erklärt habe, daß sie nicht die gesamte Buchreihe, sondern auch einen Einzelband bestellen könne, was sie getan habe.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat vinterstellt, daß der Bestellschein vom 18. August 1972 das zwischen den Parteien Vereinbarte richtig und vollständig wiedergibt.
Es hat ausgeführt, auf Verträge dieser Art seien bis zu dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zu dem Abzahlungsgesetz vom 15. Mai 1974 (BGBl I 1169) am 1. Oktober 1974 die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung zu demindest entsprechend anzuwenden, was zur Folge habe, daß der streitige Vertrag als nichtig anzusehen sei. Zweifelhaft könne allenfalls sein, ob nicht bei Anwendung des alten Abzahlungsgesetzes im Hinblick auf die Besonderheiten des Verkaufs von Sachgesamtheiten eine Modifizierung einzelner materieller Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes geboten sei. Doch könne diese Frage dahingestellt bleiben.
 
i
Dem Vertrag müsse deshalb die Anerkennung versagt werden, weil das "beim Vertrieb der Buchreihe angewandte System als Ganzes" nicht mit den guten Sitten vereinbar sei und gegen § 138 BGB verstoße. Denn § 1 a Abs. 1 AbzG sei jedenfalls mit seinem "materiellen Gerechtigkeitsgehalt" als MaBstab dafür heranzuziehen, welche Anforderungen an die Aufklärungspflicht eines Verkäufers im vorliegenden Fall zu stellen seien. Danach müsse von der Klägerin verlangt werden, daß sie - anders als hier geschehen - ihren Kunden unmißverständlich den Gesamtumfang der einzugehenden Verpflichtung sowohl hinsichtlich ihrer Dauer wie hinsichtlich ihrer finanziellen Belastung sichtbar mache. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Koppelung des Vertriebssystems der Klägerin mit demjenigen des Deutschen Bücherbundes bei den Interessenten für die Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur", soweit sie dem Deutschen Bücherbund angehörten, unrichtige "Assoziationen" erwecke.
II.	Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1 • a) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Januar 1976 - VIII ZR 213/74 - NJW 1976, 1354 « WM 1976, 215» das gleichfalls eine Bestellung der Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" betraf, eingehend dargelegt hat, findet auf einen vor dem 1• Oktober 1974 abgeschlossenen Vertrag das Abzahlungsgesetz weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Eine immittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag mit jeweils bei Lieferung fälliger Zahlung, also nicht um ein für Abzahlungsgeschäfte typisches Kreditgeschäft handelt (BGH aaO)
Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes scheidet gleichfalls aus. Denn ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 6 AbzG liegt nur dann vor» wenn es sich wirtschaftlich gesehen um nichts anderes als um einen Abzahlungskauf handelt (BGH aaO m.w.Nachw.).
Schon aus diesen Erwägungen ist die Anwendung einzelner Vorschriften des Abzahlungsgesetzes und damit auch des § 1 a Abs. 1 AbzG vor dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes auf Fälle der vorliegenden Art nicht möglich. Denn § 1 c Nr. 1 AbzG, der für vergleichbare Fälle einzelne Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes, darunter § 1 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AbzG für entsprechend anwendbar erklärt» ist erst durch das Zweite Änderungsgesetz eingefügt worden.
b)	Dazu kommt folgendes:
Nach § 1 c AbzG finden § 1 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AbzG auf ein Geschäft Anwendung» das die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zu dem Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist. § 1 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AbzG bestimmen» daß die auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung des Käufers der Schriftform bedarf und daß der Verkäufer dem Käufer eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen hat. Beides ist hier geschehen.
Dagegen findet auf einen derartigen Kauf § 1 a Abs. 1 Satz 2 AbzG» der eine Reihe zwingender Vorschriften für den Inhalt der Urkunde enthält» und aus dessen materiellem Gerechtigkeitsgehalt das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin ableitet» gerade keine Anwendung» wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Dann kann aber für die Zeit vor Einfügung des § 1 c AbzG durch das Zweite Änderungsgesetz erst recht nichts anderes angenommen
 
werden, weil dieses Gesetz den Schutz des Käufers erweitern und nicht einschränken wollte. Daß Sukzessivlieferungsverträge über eine Sachgesamtheit zuvor im Abzahlungsgesetz nicht geregelt waren, rechtfertigt es nicht, diese Verträge vor Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes ohne weiteres als sittenwidrig anzusehen.
c)	Zudem ist der Gesamtumfang der Verpflichtung der Beklagten im vorliegenden Fall unschwer dem Bestellschein zu entnehmen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat. Dem Käufer wird es in Fällen der vorliegenden Art mehr auf seine monatliche Verpflichtung als auf den Gesamtpreis ankommen. Dieser wäre übrigens durch eine einfache Mupltiplikation (65 x 28) ohne weiteres zu errechnen. Da der Käufer das ohne Schwierigkeiten tun kann, ist es unerheblich, ob er die Berechnung vornimmt oder unterläßt. Der Handelsvertreterin der Klägerin kann mithin nicht vorgeworfen werden, sie habe es insoweit an der gebotenen Aufklärung fehlen lassen.
2. a) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, das Vertriebssystem als Ganzes sei auch deshalb mit den guten Sitten nicht vereinbar, weil durch die "Verkoppelung" mit dem Deutschen BUcherbund unrichtige "Assoziationen" bei den Interessenten erweckt würden, hat es das Verhältnis von § 123 BGB und § 138 BGB verkannt.
b)	Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Handelsvertreterin der Klägerin gegen eine ihr obliegende Aufklärungspflicht verstoßen habe, weil sie den Unterschied zwischen einem Beitritt zu dem Deutschen Bücherbund und der Bestellung der Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" nicht deutlich gemacht habe. Die Handelsvertreterin der Klägerin sei - so müssen die
 Ausführungen des Berufungsgerichts verstanden werden -verpflichtet gewesen, die Beklagte ungefragt darüber aufzuklären, daß die mit der Bestellung der Buchreihe eingegangene Verpflichtung im Gegensatz zur Mitgliedschaft im Deutschen Bücherbund nicht gekündigt werden könne, daß die Buchreihe nicht dem vom Deutschen Bücherbund gewohnten Angebot entspreche und daß es sich nicht um eine Art Sonderangebot mit niedrigeren als im Buchhandel geforderten Preisen handle.
c)	Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob die Handelsvertreterin der Klägerin insoweit ungefragt zu einer Aufklärung der Interessenten verpflichtet gewesen wäre. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum enthält § 123 BGB, der bei Verschweigen von für den Entschluß des Käufers erheblichen Tatsachen unter Umständen eine Anfechtung des Vertrages ermöglicht, eine Sonderregelung gegenüber § 138 BGB (vgl. z._B. BGH Urt. v. 8. März 1966 - V ZR 62/64 = WM 1966,
383, 389 und Hefermehl bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl.
§ 138 Rdn. 17 jeweils m.w.Nachw.). Liegt indessen nichts weiter vor, als daß der eine Teil den Willen des anderen in zu beanstandender Weise beeinflußt hat und daß er den anderen Teil dadurch zu dem Geschäft bestimmt hat, kann der Vertrag lediglich nach § 123 BGB angefochten werden.
Anders ist es erst, wenn zu dem Tatbestand des § 123 BGB weitere Umstände hinzutreten, die das Geschäft zu einem sittenwidrigen stempeln. Für das Vorliegen solcher Umstände 1st hier kein Anhaltspunkt gegeben.
d)	Im übrigen ist die vom Berufungsgericht hervorgehobene Koppelung zwischen der Mitgliedschaft im Deutschen Bücherbund
 
und der Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" nicht derart, daß sie ohne weiteres zu einer Täuschung der Interessenten führen mußte und damit das Vertriebssystem als sittenwidrig erscheinen lassen könnte. Die äußere Aufmachung wie der Inhalt der Vertragsurkunde legen eine Täuschung nicht nahe.
III.	Das Urteil des Berufungsgerichts kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO).
1.	Hätte die Handelsvertreterin der Klägerin ihre Aufklärungspflicht fahrlässig verletzt, so könnte möglicherweise unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß eine Schadensersatzpflicht der Klägerin begründet sein. Das könnte dann, wenn der Vertrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht geschlossen worden wäre, dazu führen, daß die Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden kann (BGH Urt. v. 27. Februar 1974 - V ZR 85/72
* NJW 1974, 849, 851, 852 m.w.Nachw.).
2.	Indessen hat die Handelsvertreterin der Klägerin ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.
a)	Wie dargelegt wurde (s.o. II 1 c), hatte sie den Gesamtpreis der Buchreihe schon deshalb nicht mitzuteilen, weil dieser sich unschwer aus den im Bestellschein gemachten Angaben errechnen ließ.
b)	Sie mußte die Beklagte auch nicht ungefragt
 Uber den Unterschied eines Beitritts zu dem Deutschen Bücherbund und der Bestellung der Buchreihe "Nobelpreisträger für Literatur" aufklären. Denn aus dem Bestellschein ergab sich, daß der Vertrag über die Buchreihe nicht
1
/H
 
gekündigt werden konnte und daß auch nicht die Möglichkeit bestand, nicht gewünschte Bücher abzuwählen.
c)	Dem Bestellschein war durch die Bezeichnung der Buchreihe zu entnehmen, daß Werke von Nobelpreisträgern angeboten wurden. Daß diese Werke nicht dem gewohnten Angebot an die Mitglieder des Deutschen Bücherbundes entsprechen, war zu demindest im Kreis der Bücherliebhaber bekannt, zu denen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Beklagte gehörte.
d)	Aus dem Bestellschein war allerdings nicht ersichtlich, daß es sich bei der Buchreihe um eine "Luxusausgabe" handelte, die in der Regel im Buchhandel in einfacherer Ausstattung billiger bezogen werden konnte.
Doch war die Handelsvertreterin der Klägerin auch insoweit nicht zu einer Aufklärung der Beklagten verpflichtet. Denn eine uneingeschränkte Aufklärungspflicht des Verkäufers über alle für den Käufer erhebliche Umstände kann schon
 im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen von Verkäufer und Käufer in der Regel nicht angenommen werden.
Ob dennoch eine Aufklärungspflicht besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen (BGH Urt. v. 12. November 1969 - I ZR 93/67 * NJW 1970, 653, 655). Der Handelsvertreterin der Klägerin war indessen nach dem erwähnten Grundsatz nicht anzusinnen, ungefragt darauf hinzuweisen, daß die Werke der Buchreihe im Buchhandel in einfacherer Ausstattung billiger zu haben seien.
IV.	Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte den Vertrag fristgerecht angefochten hatte, und hat eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nicht erörtert.
Jedoch scheidet insoweit eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus den dargelegten Gründen (s.o. Ziff. III 2) aus. Es kommt demnach auf die vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen an, ob der Bestellschein das Vereinbarte richtig wiedergibt, ob die Handelsvertreterin der Klägerin die Beklagte durch ihre mündlichen Äußerungen arglistig getäuscht hat und ob gegebenenfalls eine Anfechtung fristgerecht erfolgt ist. Da es insoweit weiterer Feststellungen bedarf, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt.
Hoffmann
 Merz
Braxmaier
 Claßen
 Dr. Hiddemann