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BGH · I ZR 258/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 258/73

Der Kläger rechnete mit seinen Schadensersatzansprüchen gegen die restliche Kaufpreisforderung von 1 355,95 DM auf.Er beantragte, die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von 1 355,95 DM für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Zahlung von 3 873,15 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Im ersten Rechtszug habe der Beklagte die Mängel der Kühlanlage nicht wirksam bestritten, weil sein Vorbringen in der Klageerwiderung durch die bewußt unwahre Behauptung geprägt sei, die Firma habe den Elektroanschluß ausgeführt, und weil in den späteren Schriftsätzen die Behaupt langen des Klägers nicht substantiiert bestritten worden seien. Die Behauptung des Beklagten in der Klageerwiderung, nicht er, sondern die Firma Kühr habe den Elektroanschluß ausgeführt, war bewußt unwahr. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Zivilprozeßordnung bei einer Verletzung der Wahrheitspflicht keine Sanktionen vorsieht und daß die Behauptungen einer Partei nicht deshalb insgesamt unberücksichtigt bleiben können, weil sie in einem Punkte die Unwahrheit vorgetragen hatte. Es hat indessen gemeint, das sonstige Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung deswegen unberücksichtigt lassen zu können, weil es keine eigenständige Verteidigung darstelle. a) Auch bol dor Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens einer Partei im Prozeß darf das Gericht nicht am Wortlaut haften, sondern hat den Willen der Partei durch Auslegung der Gesamtheit ihrer Behauptungen zu ermitteln (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19* Auf1. Da das Verteidigungsvorbringen des Beklagten damit begann, daß er irgendwelche Mängel der Anlage nicht arglistig verschwiegen habe, daß die Anlage vielmehr bei deren Übergabe an den Kläger einwandfrei funktioniert habe, ist hier schon dem Wortlaut der Klageerwiderung ein Bestreiten der vom Kläger behaupteten Mängel der Kühlanlage zu entnehmen. b) Die anderen Behauptungen des Beklagten sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb außer acht zu lassen, weil sie durch die unwahre Behauptung, nicht der Beklagte, sondern die Elektro-firma Kühr habe den Elektroanschluß hergestellt, geprägt seien und zu dieser Behauptung in einem gedanklichen Abhängigkeitsverhältnis stünden. Daß der Beklagte u.a. geltend machte, ”aufgrund des obigen Sachverhalts” (der Erstellung der Anlage durch eine Elektrofirma) könne von einer arglistigen Täuschung keine Rede sein, die Anlage sei durch Fachleute erstellt worden, ”so daß” sie nicht verkehrswidrig erstellt sein könne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. c) Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung könnte allerdings dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 1972, mit dem der Beklagte seine unwahre Behauptung berichtigt hatte, ergäbe, daß auch das sonstige Vorbringen der Klageerwiderung nicht aufrechterhalten werde. Aus der in diesem Schriftsatz aufgestellten Behauptung, die Anlage sei von der Firma überprüft und abge- 2. Ist das Vorbringen in der Klageerwiderung aber zu berücksichtigen, so hatte der Beklagte die vom Kläger behaupteten Mängel der Kühlanlage bestritten. Auch die Berufungsbegründung des Beklagten, die das Berufungsgericht für ausreichend hält, bringt keine detaillierten Ausführungen zu den Mängeln als solchen. Aus dem gleichen Grunde ist es unschädlich, daß der Beklagte erst in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt darlegte, die Kühlanlage sei noch am 11. 3. Das Bestreiten der Mängel der Kühlanlage ist demnach nicht als neues Verteidigungsmittel i.S. des § 529 Abs. 2 ZPO anzusehen, so daß das Berufungsgericht das Vorbringen nicht zurückweisen durfte, sondern hätte prüfen müssen, ob der Beklagte Mängel der Kühlanlage arglistig verschwiegen hatte.

Zitierte Normen: § 463 BGB § 529 ZPO
BerufungsgerichtKühlanlageAnlageKlageerwiderungKlägerParteiMangelBehauptung

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES
V f
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I ZR 258/73	URTEIL
Verkündet um
12, Februar 1975
Scheibl,
 AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns
 itraße
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Kaufmann Straße
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Wolf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1973 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, der einen Großhandel mit Obst und Gemüse betreibt, kaufte vom Beklagten, einem Elektrogesellen, mit notariellem Vertrag vom 23. Februar 1971 eine in einem Kühlraum des Großmarkts befindliche Kühlanlage für 8 880 DM. Gewährleistungs ansprüche wurden ausgeschlossen. In dem Vertrag unterwarf sich der Kläger wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Kühlanlage fiel am 22. Juli 1971 aus. Der Kläger hatte Verluste infolge Warenverderbs und Aufwendungen für die Wiederherstellung der Kühlanlage.
Er macht Schodensersatzansprüche mit der Begründung geltend, daß der Beklagte Mängel der Kühlanlage arglistig verschwiegen habe. Diesem seien die Mängel bekannt gewesen, weil er entgegen seiner Erklärung bei Vertragsschluß die elektrische Anlage selbst angeschlossen habe. Der Kläger rechnete mit seinen Schadensersatzansprüchen gegen die restliche Kaufpreisforderung von 1 355,95 DM auf. Er beantragte, die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von 1 355,95 DM für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Zahlung von 3 873,15 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte beantragte Klagabweisung.
Er behauptete in der Klageerwiderung u.a.f daß nicht er, sondern die Elektrofirma K^P die Anlage erstellt habe. In einem späteren Schriftsatz vom 20. Oktober 1972 räumte der Beklagte ein, die elektrische Anlage selbst mit einem anderen Elektrogesellen installiert zu haben.
Das Landgericht gab der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung, das Oberlandesgericht in vollem Umfange statt.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe Schadensersatzansprüche gemäß § 463 BGB.
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Denn seine Behauptungen seien als unstreitig zu behandeln. Im ersten Rechtszug habe der Beklagte die Mängel der Kühlanlage nicht wirksam bestritten, weil sein Vorbringen in der Klageerwiderung durch die bewußt unwahre Behauptung geprägt sei, die Firma habe den Elektroanschluß ausgeführt, und weil in den späteren Schriftsätzen die Behaupt langen des Klägers nicht substantiiert bestritten worden seien. Das Bestreiten des Beklagten in der Berufungsinstanz stelle somit ein neues Verteidigungsmittel dar, das gemäß § 529 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sei.
II. Die Revision hat Erfolg.
1. Die Behauptung des Beklagten in der Klageerwiderung, nicht er, sondern die Firma Kühr habe den Elektroanschluß ausgeführt, war bewußt unwahr.
Der Beklagte hatte daher gegen die ihm gemäß § 138 Abs. 1 ZPO obliegende Wahrheitspflicht verstoßen.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Zivilprozeßordnung bei einer Verletzung der Wahrheitspflicht keine Sanktionen vorsieht und daß die Behauptungen einer Partei nicht deshalb insgesamt unberücksichtigt bleiben können, weil sie in einem Punkte die Unwahrheit vorgetragen hatte. Es hat indessen gemeint, das sonstige Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung deswegen unberücksichtigt lassen zu können, weil es keine eigenständige Verteidigung darstelle. Das ist von Rechtsirrtum beeinflußt.
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a) Auch bol dor Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens einer Partei im Prozeß darf das Gericht nicht am Wortlaut haften, sondern hat den Willen der Partei durch Auslegung der Gesamtheit ihrer Behauptungen zu ermitteln (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19* Auf1. § 138 Anm. II 2). Da das Verteidigungsvorbringen des Beklagten damit begann, daß er irgendwelche Mängel der Anlage nicht arglistig verschwiegen habe, daß die Anlage vielmehr bei deren Übergabe an den Kläger einwandfrei funktioniert habe, ist hier schon dem Wortlaut der Klageerwiderung ein Bestreiten der vom Kläger behaupteten Mängel der Kühlanlage zu entnehmen. Das gilt erst recht, wenn man die Klageerwiderung in ihrer Gesamtheit würdigt. Wie die Revision zu Recht geltend macht, enthält die Klageerwiderung mehrere Behauptungen. Es wird behauptet, daß erstens der Beklagte irgendwelche Mängel nicht arglistig verschwiegen habe, daß zweitens die Anlage bei der Übergabe an die Kläger einwandfrei funktioniert habe, daß drittens der Kläger die Einrichtung vor VertragsSchluß habe überprüfen lassen, daß viertens nicht der Beklagte, sondern die Firma Kühr die Anlage hergestellt habe und daß schließlich die Anlage von den Stadtwerken abgenommen worden sei. Lediglich die vierte Behauptung hatte der Beklagte im Schriftsatz vom 20. Oktober 1972 widerrufen und dahin richtiggestellt, daß nicht er, sondern die Firma Kühr den Elektroanschluß ausgeführt habe.
 
b) Die anderen Behauptungen des Beklagten sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb außer acht zu lassen, weil sie durch die unwahre Behauptung, nicht der Beklagte, sondern die Elektro-firma Kühr habe den Elektroanschluß hergestellt, geprägt seien und zu dieser Behauptung in einem gedanklichen Abhängigkeitsverhältnis stünden. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn die weiteren Behauptungen des Beklagten von der unwahren Behauptung so abhängig wären, daß sie von dieser nicht getrennt werden könnten, wenn also der weitere Vortrag des Beklagten ohne die unwahre Behauptung nicht hätte gebracht werden können. Das ist nicht der Fall. Daß der Beklagte u.a. geltend machte, ”aufgrund des obigen Sachverhalts” (der Erstellung der Anlage durch eine Elektrofirma) könne von einer arglistigen Täuschung keine Rede sein, die Anlage sei durch Fachleute erstellt worden, ”so daß” sie nicht verkehrswidrig erstellt sein könne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn damit wird lediglich eine von mehreren möglichen Begründungen für das Bestreiten der Mängel gegeben. Diese Begründung nimmt daher den nicht als unwahr festgestellten Behauptungen des Klägers nicht ihre Selbständigkeit.
c) Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung könnte allerdings dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 1972, mit dem der Beklagte seine unwahre Behauptung berichtigt hatte, ergäbe, daß
 auch das sonstige Vorbringen der Klageerwiderung nicht aufrechterhalten werde. Das kann indessen diesem Schriftsatz nicht entnommen werden. Aus der in diesem Schriftsatz aufgestellten Behauptung, die Anlage sei von der Firma	überprüft	und	abge-
nommen worden, ist im Gegenteil zu schließen, daß der Beklagte sein Bestreiten der Mängel aufrechterhielt.
2.	Ist das Vorbringen in der Klageerwiderung aber zu berücksichtigen, so hatte der Beklagte die vom Kläger behaupteten Mängel der Kühlanlage bestritten.
a)	Ob ein bloßes Bestreiten genügt oder ob eine Gegendarstellung erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Wenn es sich um eigene Handlungen und Wahrnehmungen des Bestreitenden handelt, so wird vielfach verlangt werden müssen, daß dieser eine Gegendarstellung gibt (Stein/Jonas/ Pohle aaO). So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn eine Partei den von der anderen Partei behaupteten Verlauf und Inhalt von Verhandlungen der Parteien einfach bestreitet. In einem derartigen Fall muß sie eine Gegendarstellung geben.
b)	Hier ist es anders. Der Kläger hatte behauptet, der Motorverdichter der Kühlanlage habe einen Windungsschluß gehabt und der Übertemperaturschalter der Kühlanlage sei am Verdichter überbrückt gewesen. Gegen-
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Uber diesen Behauptungen genügte es, zu bestreiten, daß die Kühlanlage Mängel gehabt habe. Da der Kläger die behaupteten Mängel bezeichnet hatte, brauchte der Beklagte die Mängel, deren Vorhandensein er bestritt, nicht nochmals anzuführen. Anders als bei zwischen den Parteien streitigen Verhandlungen ist auch nicht ersichtlich, was der Beklagte zu den Mängeln als solchen weiter hätte vortragen sollen.
Auch die Berufungsbegründung des Beklagten, die das Berufungsgericht für ausreichend hält, bringt keine detaillierten Ausführungen zu den Mängeln als solchen. Daß der Beklagte erst in der Berufungsbegründung Beweis dafür antrat, daß der Motorschutzschalter richtig eingestellt worden und daß der Übertemperaturschalter nicht überbrückt worden sei, kann ihm nicht zu dem Nachteil gereichen, weil nicht er, sondern der Kläger beweispflichtig ist. Aus dem gleichen Grunde ist es unschädlich, daß der Beklagte erst in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt darlegte, die Kühlanlage sei noch am 11. Mai 1971 in Ordnung gewesen.
3.	Das Bestreiten der Mängel der Kühlanlage ist demnach nicht als neues Verteidigungsmittel i.S. des § 529 Abs. 2 ZPO anzusehen, so daß das Berufungsgericht das Vorbringen nicht zurückweisen durfte, sondern hätte prüfen müssen, ob der Beklagte Mängel der Kühlanlage arglistig verschwiegen hatte. Da es insoweit tatsächlicher Feststellungen bedarf, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat es für angemessen erachtet, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch zu machen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt.
Dr, Haidinger	Claßen	Dr.	Hiddemann
 Hoffmann
Wolf