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BGH · VIII ZR 258/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 258/62

a) Einer Partei kann nicht deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechts-mittelbegrundungsfrist versagt werden, weil sie ihr Armenrechtsgesuch erst am letzten Tage der Rechts-mittelbegriindungsfrist eingereicht hat. Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 10. Oktober 1961 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage meldete sich Rechtsanwalt Lr.V^fl^ als Vertreter des Beklagten und bat, die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 15. Februar 1962 dem Beklagten da§ Armenrecht, weil keine Aussicht bestehe, daß dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden werde und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen werden müsse. Bas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen„ In den Gründen führt.es aus, der Antrag auf v/iedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweiBen, weil Rechtsanwalt Br. V^^^p nicht rechtzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt habe. Bas Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Br. vp|£ zwar glaubhaft gemacht, daß der diesem erteilte Auftrag nur dahin gegangen sei, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erwirken und um das Armenrecht nachzusuchen. Er habe aber erforderlichenfalls eine nochmalige Verlängerung der Be-rufungsbcgründüngsfrist beantragen müssen, und zwar so rechtzeitig, daß die durch § 225 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Anhörung des Gegners noch vor Fristablauf möglich gewesen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind dahin zu verstehen, der Umstand, daß der Beklagte nicht durch einen zur Berufungsbegründung bereiten Anwalt vertreten war, sei für die Versäumung der BerufungsT begründungsfrist nicht ursächlich, weil der Ablauf der Frist auf ein schuldhaftes Verhalten des Vertreters des Beklagten zurückzuführen sei. Entweder hätte, so meint das Berufungsgericht, Rechtsanwalt Dr. VflP das Armenrechtsgesuch so rechtzeitig einreichen müssen, daß der vom Berufungsgericht Beigeordnete Anwalt in der Lage gewesen wäre, für den Beklagten vor Ablauf der Frist tätig zu werden, oder aber Rechtsanwalt Dr. V^B hätte durch Antrag auf Fristverlängerung den Ablauf der Begründungsfrist verhindern müssen. Eine arme Partei, für die ein Anwalt zwar formularmäßig Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, ist nicht verpflichtet, das Armenrechtsgesuch so rechtzeitig einzureichen, daß der beizuordnende Anwalt noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Berufung begründen oder die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragen kann. Da die arme Partei häufig nur auf Arund eines eingehend vorbereiteten Geruchs mit einer Bewilligung des Armenrechts rechnen kann, würde für sie im Ergebnis diese Prist abgekürzt werden, wenn sie gezwungen wäre, das begründete Armenrechtsgesuch so geraume Zeit vor Ablauf der Beruf ungSbegründungsfrist zu stellen, daß der beigeordnete Anwalt in der Lage ist, vor Fristablauf tätig zu werden. Die Rechtssicherheit erfordert es vielmehr auch in diesem Bereich, auf eine solche Frist ganz zu verzichten und der armen Partei zu gestatten, ihr Armen-rechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist einzureichen. 2. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß Rechtsanwalt Dr. nachdem er das Armenrechtsgesuch am letzten Tage der (verlängerten) Begründungsfrist eingereicht hatte, verpflichtet gewesen sei, eine weitere Verlängerung der Berufungsbegriindungs-frist zu beantragen. Das gilt jedoch nicht, wenn sich der Auftrag, den die Partei dem Anwalt erteilt hat, nicht auf die Stellung eines solchen Antrages erstreckt (RGZ 160, 378, 380). Rechtsanwalt Dr. wies hierbei den Beklagten darauf hin, daß er dariiberhinaus nicht unentgeltlich tätig werden wolle, während der Beklagte selbst erklärte, er sei nicht in der Lage, einen Proseßkostenvorschuß zu zahlen, sondern könne^ die Berufung nur nach Bewilligung des Armenrechts durchführen. Welche Gründe auch immer für die Beschränkung des anwaltlichen Auftrages maßgebend gewesen sein mögen, so umfaßte dieser doch jedenfalls nicht einen Antrag auf weitere Verlängerung der Eerufungsbegründungs-frist. Nach den getroffenen Abreden konnte der Beklagte von vornherein nicht im Unklaren darüber sein, daß Rechtsanwalt Dr.V^|^ mit dem ersten Fristverlängerungsantrag und dem Armenrechtsgesuch seine Tätigkeit als beendet ansah, also keinen weiteren Fristverlängerungsantrag stellen wollte und es auch ablehnte, die Einhaltung der Begründungsfrist weiter zu überwachen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsgerichtAnwaltAblaufArmenrechtsgesuchPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
ZPO §§ 235 Ha, 519 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 2 Satz 2
a)	Einer Partei kann nicht deshalb die Wiedereinsetzung
 in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechts-mittelbegrundungsfrist versagt werden, weil sie ihr Armenrechtsgesuch erst am letzten Tage der Rechts-mittelbegriindungsfrist eingereicht hat.
b)	Zur Präge, ob in einem solchen Pall die ’Wiedereinsetzung deshalb versagt werden kann, weil keine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt worden ist.
BGH,Urt.v. 19. Dezember 1962" VIII ZR 258/62 OLG Prcnkfurt/Main
LG Frankfurt/Main
 Verkündet am 19« Dezember
 Justizangestellter
1962
nie Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Josef Johann Äweg Wk*
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- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
L den Musiker Arthur R
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BW^mieg V,
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- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die .mündliche Verhandlung vom 19» Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei und Dr. Kezger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/Main vom 2. Mai 1962 aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16.Juni 1961 erteilt.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revisionan das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung von 2 170,20 DM verurteilt» Gegen dieses Urteil legte er am 24» August 1961 durch Rechtsanwalt in	formund fristgerecht Berufung ein» Kit
 Schriftsatz vom 10. Oktober 1961 zeigte Rechtsanwalt Br.	an,	daß er den Beklagten nicht mehr ver-
trete. Kit dem am 13. Oktober 1961 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage meldete sich Rechtsanwalt Lr.V^fl^ als Vertreter des Beklagten und bat, die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 15. November 1961 zu verlängern, weil es ihm nicht möglich sei, innerhalb der bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verbleibenden Zeit von zwei Tagen sich in die Akten .einzuarbeiten und die Berufung zu begründen. Dem Anträge gab das Berufungsgericht statt. Am 15- November 1961 reichte Rechtsanwalt Dr.	ein	Gesuch	um Bewilligung des
 Armenrechts mit Begründung ein. In dem Gesuch heißt es, nach Bewilligung des Armerrechts werde er beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Das Berufungsgericht verweigerte mit Beschluß vom 12. Februar 1962 dem Beklagten da§ Armenrecht, weil keine Aussicht bestehe, daß dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden werde und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen werden müsse.
Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses wurde an Rechtsanwalt Dr. V^|^| am 10. März 1962 formlos übersandt. Sie ging nach der vom Berufungsgericht als zutreffend zugrunde gelegten Angabe des Rechtsanwalts Dr. V<^fl^ bei diesem erst nach dem 15» März 1962 ein»
 
Mit einem am 28. März 1962 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-begründungsfrist und begründete die Berufung.
Bas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen„ In den Gründen führt.es aus, der Antrag auf v/iedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweiBen, weil Rechtsanwalt Br. V^^^p nicht rechtzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt habe.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Bie Revision ist nach § 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, Sie ist auch begründet.
Bas Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Br. vp|£ zwar glaubhaft gemacht, daß der diesem erteilte Auftrag nur dahin gegangen sei, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erwirken und um das Armenrecht nachzusuchen. Rechtsanwalt Br. V^H^ sei daher nicht verpflichtet gewesen, vor Bewilligung des Armenrechts die Berufung zu begründen. Er habe aber erforderlichenfalls eine nochmalige Verlängerung der Be-rufungsbcgründüngsfrist beantragen müssen, und zwar so rechtzeitig, daß die durch § 225 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Anhörung des Gegners noch vor Fristablauf möglich gewesen wäre. Einem solchen Anträge wäre stattgegeben worden, wenn der Beklagte sein Armenrechtsgesuch ohne schuld-
hoftes Zögern eingereicht hätte. Ob das der Fall sei, könne dahingestellt bleiben; das Verschulden des Anwalts des Beklagten liege entweder in der verspäteten Ejnreichung des Armenrechtsgesuches oder in dem Unterlassen eines nochmaligen Antrages auf Fristverlängerung.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Der Beklagte war infolge seiner Armut gehindert, die Berufung vor dem Ablauf der bis zu dem 15. November 1961 verlängerten Berufungsbegründungsfrist zu begründen.
Das durch die Armut begründete Unvermögen, einen Rechtsanwalt mit der Begründung der Berufung zu beauftragen, bildet grundsätzlich einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO. Das Kindernis'konnte an sich erst durch die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch behoben werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind dahin zu verstehen, der Umstand, daß der Beklagte nicht durch einen zur Berufungsbegründung bereiten Anwalt vertreten war, sei für die Versäumung der BerufungsT begründungsfrist nicht ursächlich, weil der Ablauf der Frist auf ein schuldhaftes Verhalten des Vertreters des Beklagten zurückzuführen sei. Entweder hätte, so meint das Berufungsgericht, Rechtsanwalt Dr. VflP das Armenrechtsgesuch so rechtzeitig einreichen müssen, daß der vom Berufungsgericht Beigeordnete Anwalt in der Lage gewesen wäre, für den Beklagten vor Ablauf der Frist tätig zu werden, oder aber Rechtsanwalt Dr. V^B hätte durch Antrag auf Fristverlängerung den Ablauf der Begründungsfrist verhindern müssen.
1. Darin, daß Rechtsanwalt Dr.	das Armen-
rechtsgesuch erst am letzten Tage der Berufungsbegriindung frist eingereicht hat, ist indessen ein die Wiederein-
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Setzung ausschließendes schuldhaftes Verhalten nicht zu sehen. Eine arme Partei, für die ein Anwalt zwar formularmäßig Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, ist nicht verpflichtet, das Armenrechtsgesuch so rechtzeitig einzureichen, daß der beizuordnende Anwalt noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Berufung begründen oder die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragen kann.
Der Bundesgerichtshof hat unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung entschieden, daß die arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, das Recht hat, ihr Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen (PGHZ 16, 1, 3). Die hierfür maßgebenden Erwägungen treffen im wesentlichen auch für den Pall zu,, daß nicht .die Rechts-raittelfrist, wohl aber die Rechtsmittelbegründungsfrist abläuft. Die Begründungsfrist soll dem Rechtsmittelkläger die Möglichkeit sorgfältiger Begründung geben. Da die arme Partei häufig nur auf Arund eines eingehend vorbereiteten Geruchs mit einer Bewilligung des Armenrechts rechnen kann, würde für sie im Ergebnis diese Prist abgekürzt werden, wenn sie gezwungen wäre, das begründete Armenrechtsgesuch so geraume Zeit vor Ablauf der Beruf ungSbegründungsfrist zu stellen, daß der beigeordnete Anwalt in der Lage ist, vor Fristablauf tätig zu werden. Eine Abkürzung der Überlegungsfriet für die arme Partei läßt sich auch hier - ebenso wie bei der Rechtsmittelfrist - umso weniger rechtfertigen, als die Gerichte wegen ihrer starken Belastung in der Regel gar nicht in der Lage sind, auch über ein frühzeitig gestelltes Armenrechtsgesuch rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu entscheiden. Die Erwägungen des Berufungsgerichts ent-
 
sprechen also auch insoweit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Schließlich würde es auch im Bereich der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht dem Gebot der Rechtssicherheit entsprechen, -wenn die Gerichte für die Einreichung des Armenrechtsgesuchs je nach der Lage des Einselfalles unterschiedliche Fristen berechnen würden. Die Rechtssicherheit erfordert es vielmehr auch in diesem Bereich, auf eine solche Frist ganz zu verzichten und der armen Partei zu gestatten, ihr Armen-rechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist einzureichen.
2. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß Rechtsanwalt Dr.	nachdem	er
 das Armenrechtsgesuch am letzten Tage der (verlängerten) Begründungsfrist eingereicht hatte, verpflichtet gewesen sei, eine weitere Verlängerung der Berufungsbegriindungs-frist zu beantragen. Rach der Rechtsprechung ist zwar im Anwaltsprozeß der Anwalt grundsätzlich verpflichtet, durch einen Antrag auf Verlängerung der Eegründungsfrist dafür zu sorgen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (RGZ 145, 228, 229; RG JW 1935, 2267). Das gilt jedoch nicht, wenn sich der Auftrag, den die Partei dem Anwalt erteilt hat, nicht auf die Stellung eines solchen Antrages erstreckt (RGZ 160,
 378, 380). Der Umfang der Rechte und Pflichten eines Anwalts bestimmt sich nach dem Innenverhältnis zwischen ■ Anwalt und Partei. Maßgebend ist der dem Anwalt von der Partei erteilte Auftrag (BGHZ 7, 280, 285). Nach der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr.V^m^, die auch das Berufungsgericht zugrunde legt, ging im vorliegenden Fall der Auftrag des Beklagten an ihn lediglich dahin, erstmalig zu beantragen, daß die Be-
 
rufungsbe£r:;.ndungsfriet verlängert wird, und alsdann ein Armenrechtegesuch einzureichen. Rechtsanwalt Dr. wies hierbei den Beklagten darauf hin, daß er dariiberhinaus nicht unentgeltlich tätig werden wolle, während der Beklagte selbst erklärte, er sei nicht in der Lage, einen Proseßkostenvorschuß zu zahlen, sondern könne^ die Berufung nur nach Bewilligung des Armenrechts durchführen.
Nach dem Vortrag der Revision soll hierbei für Rechtsanwalt Dr. vq^pdie Erwägung maßgebend gewesen sein, daß er dem Beklagten zwar nach Lage der Sache für den ersten Verlängerungsantrag keine Gebühr zu berechnen brauche, daß aber ein weiterer Verlängerungsantrag eine Gebühr hätte entstehen lassen, die beide Parteien vermeiden wollten. Welche Gründe auch immer für die Beschränkung des anwaltlichen Auftrages maßgebend gewesen sein mögen, so umfaßte dieser doch jedenfalls nicht einen Antrag auf weitere Verlängerung der Eerufungsbegründungs-frist. Deshalb war Rechtsanwalt Dr. V^IH^ weder verpflichtet noch auch berechtigt, ein solches weiteres Gesuch zu stellen. Bei dieser Sachlage ist auch kein Raum für die Annahme, daß Rechtsanwalt Dr.	seine	Belehrungs-
pflicht (EGHZ 7, 280, 285) verletzt haben könnte. Nach den getroffenen Abreden konnte der Beklagte von vornherein nicht im Unklaren darüber sein, daß Rechtsanwalt Dr.V^|^ mit dem ersten Fristverlängerungsantrag und dem Armenrechtsgesuch seine Tätigkeit als beendet ansah, also keinen weiteren Fristverlängerungsantrag stellen wollte und es auch ablehnte, die Einhaltung der Begründungsfrist weiter zu überwachen.
Dem Beklagten war daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Diese Entscheidung konnte von dem erkennenden Senat getroffen werden (BGKZ 7, 280, 285)-
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Im übrigen war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war»
Br. Hnidinger	Br.	Gelhaar	Artl
 Dr . Borschel	Dr	.	SSezger