ein Behelfsheim nebst Stallung sowie eingebautem Inventar erworben} das dieser; ohne dazu die baupolizeiliche Genehmigung einzuholen» kurz zuvor auf dem nördlich des Flughafens an der T^m^gelegenen; von dem Hausmakler gepachteten Grundstück errichtet hatte, Lieses Behelfsheim nebst Zubehör veräußerte der Beklagte laut Schreiben vom 3c August 1947 zu dem Preise von 8»500,—-EM an den Auto-handler der es durch Vertrag vom 10»' Oktober 1932 her Kläger hat mit der beim Amtsgericht in Hamburg erhobenen Klage zunächst einen Teilbetrag von 200,—Pli nebst Zinsen geltend gemacht, Nachdem die Beklagte Widerklage auf Peststellung erhoben hatte, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus eine Forderung nicht zustehe, hat das Amtsgericht die Sache an das Landgericht verwiesen, Dort hat der Kläger seine Klage auf den gesamten von ihm beanspruchten Betrag von 8,600;—EM nebst Zinsen erhöht und mit Rücksicht auf die von ihm vorgenommenen Abtretungen an verschiedene Gläubiger Zahlung der Hauptforderung an diese und der Zinsen an sich selbst verlangt. 2* Indes kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Ansicht der Revision zu folgen und ein Rechtsmangel anzunehmen oder entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts in dem Pehlen der baupolizeilichen Genehmigung ein Sachmangel zu erblicken ist* Zwischen dem Pehlen der baupolizeilichen Genehmigung und dem dem Kläger nach seiner Darstellung erwachsenen Schaden besteht indes kein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne, so daß den Ansprüchen des Klägers schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden kann» nicht angefochtene Abbruchsverfügung des Bezirksamts Nord der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2, Oktober 1954, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt ist. Aus der durch die Verweisung auf den Tatbestand des Urteilsdes Landgerichts ausdrücklich in Bezug ge-nommenen Auskunft des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 3» Oktober 1955 ergibt sich v.»eiter, daß die nicht genehmigten Behelfsheime im Flughafenerweiterungsgebiet grundsätzlich geduldet werden. 3* Allerdings würde der Umstand, daß der Schaden unmittelbar auf die Überschwerrnung surliclcsuf Uhren ist, einer Haftung des Beklagten darin nichts entgegenstehen, wenn außer diesem Ereignis auch das Pehlen der baupolizeilichen Genehmigung adäquat ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen wäre» Entgegen der Annahme des Landgerichts ergibt indes der unstreitige Sachverhalt in Verbindung mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, daß ein solcher Ursachenzusammenhang nicht bejaht werden kann* a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Fehlen der baupolizeilichen Genehmigung überhaupt eine Ursache für den eingetretenen Erfolg gewesen ist, ob es also als eine conditio sine qua non für den dem Kläger entstandenen Schaden angesehen werden kann» Hach der erwähnten Auskunft des Bezirksamts wäre nämlich auch dann, wenn die baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung Vorgelegen hätte, ein Wiederaufbau des Behelfsheims "mit Rücksicht auf die gesetzlichen Pläne im Hinblick auf § 10 (4) Saupolizeiverordnung" nicht möglich gewesen» Der Kläger hat aber erst iii der Revisionsinstanz behauptet-, daß er die Bewohnbarkeit des Behelfsheims durch Instandsetzungsarbeiten hätte wiederherstellen können, während er in den TatSachenrechtsZügen nichts dafür vorgetragen hatte, daß eine Wiederherstellung des Behelfsheims ohne Wiederaufbau durchführbar gewesen wäre» Bemerkt sei weiter, daß ausweislich der Bauakten, die im Tatbestand des Urteils des Landgerichts ebenfalls in Bezug genommen worden sind, die Bauprüfabteilung bereits im Schreiben vom 24» September 1953 an Beckers (also vor der Überschwemmung) zu dem Ausdruck gebracht hatte, Heu-, Um-, Au- uud Erweiterungsbauten sowie jegliche Baumaßnahmen dürften an dem Behelfsheim nicht durch- geführt werden, v/eil das Gelände; auf dom es errichtet war, für die Flughafenerweitorung vorgesehen und deshalb zu dem Bausperrgebiet erklärt worden sei» Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, daß den; Kläger die Wiederherstellung des unbewohnbaren Behelfsheimes auch dann nicht gestattet worden wäre, wenn seinerzeit cie baupolizeiliche Genehmigung zu seiner Errichtung beantragt und erteilt gewesen wäre« b) Es kann indes zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß das Fehlen der baupolizeilichen Genehmigung eine conditio sine qua non für das den Schaden des Klägers angeblich herbeiführende Ereignis gev/esen ist, denn auf alle Fälle fehlt es an einem adäquaten Ursachenzusammenhang. Es ist in Bechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die Haftung nicht für jede Bedingung ei ntritt, die letztlich den herbeigeführten Erfolg verursacht hat, sondern nur für solche Tatsachen, die im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen ganz ungewöhnlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Binge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet waren •(‘Vglo BGH Uteil vom 22. Hier steht fest und darf bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhanges nicht außer Betracht bleiben, daß es sich um ein im Jahre 1943 unmittelbar nach den schweren Bombenangriffen auf Hamburg und damit in einer Zeit ungewöhnlicher Hot errichtetes Behelfsheim handelte, als die Behörden jede derartige Bautätigkeit nachdrücklich förderten und der baupolizeilichen Genehmigung für die Errichtung eines solchen Heimes gar keine Bedeutung beigemessen wurde. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch entfällt somit mangels adäquaten Ursachenzusauimenhanges zwischen dem Schaden und dem nach Ansicht des Klägers von dem Beklagten zu vertretenden Ereignis» Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten läßt sich ein Anspruch des Klägers auf die Beträge, die er mit der Klage geltend macht, nicht herleiten, hie Revision muß deshalb zurückgewiesen werden, ohne daß dazu Stellung genommen zu werden braucht„ ob auch die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung dieses Ergebnis rechtfertigt.
VIII ZB. 258/56 Verkündet am 8« Oktober 1957 Hoffmeister.Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \.V 2322 097 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Rudolf H BflBHfcstraße MB in Hl Kläger s > B erufungsbeklagt en und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Kinobesitzer Walter in H| Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - P r o z eßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Geihaar, Artl, Br. Borschel und Br. Meager « für Recht erkannt« Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichte zu Hamburg vom 27. Mär2 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Reohts wegen VA_'V Tatbestands Der Beklagte hatte durch Vertrag von 19» August 1943 von dem Tischler Karl Sf^HHRfür 2,5C0.—KII ein Behelfsheim nebst Stallung sowie eingebautem Inventar erworben} das dieser; ohne dazu die baupolizeiliche Genehmigung einzuholen» kurz zuvor auf dem nördlich des Flughafens an der T^m^gelegenen; von dem Hausmakler gepachteten Grundstück errichtet hatte, Lieses Behelfsheim nebst Zubehör veräußerte der Beklagte laut Schreiben vom 3c August 1947 zu dem Preise von 8»500,—-EM an den Auto-handler der es durch Vertrag vom 10»' Oktober 1932 an den Kläger übereignete. Der Kaufpreis von 2.850,-~DU wurde durch Verrechnung mit einer Schuld des ge- tilgt. Der Kläger vermietete die Baulichkeiten einschließlich Gartenbenutzung durch Vertrag vom 12. August 1955 für 10 Jahre zu einem monatlichen Mietzins von 50»—IM an VJalter lfP| der sie an Felix unter- vermietete. Im Sommer 1954 wurde das Grundstück durch die Tar-penbeck überschwemmt und hierdurch das Behelfsheim beschädigt , Nachdem eine andere V.’ohnung zugewiesen worden war und er das Grundstück geräumt hatte» forderte die Bauprüfabteilung mit Schreiben vom 2. Oktober 1954 den Kläger auf» das Behelfsheim bis zu dem'10. Oktober 1954 zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Auflage wurde dem Kläger Ersatzvornehme angedroht« Außerdem wurde die sofortige Vollziehung des Abbruches an-geordnet. Bald(darauf wurde das Behelfsheim abgebrochen. Der Kläger» der sich wegen seiner Ansprüche zunächst an Anhöck gewandt und dem dieser die ihm gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche abgetreten hat. hält den Beklagten zu dem Ersatz des ihm durch diese Vorgänge ent- t • V t • « ^ II 1 ' ! H K 1| $ 4 »• l ) * j t I * sxandenen Schadens für verpiltchtot - Er hat den Schaden auf 8.,600,—ELI beziffert. Eieser Betrag setzt sich zusammen aus dem von dem Kläger für das Behelfsheim auf gewendeten Kaufpreis von 2*850,—Eli. den Iransport-und Abbruchkosten in Höhe von 550,—Eil und den in der Zeit bis zu dem Ablauf des Mietvertrages entgangenen Mieteinnahmen itir 9 Jahre mit 5«400;—DU. her Kläger hat mit der beim Amtsgericht in Hamburg erhobenen Klage zunächst einen Teilbetrag von 200,—Pli nebst Zinsen geltend gemacht, Nachdem die Beklagte Widerklage auf Peststellung erhoben hatte, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus eine Forderung nicht zustehe, hat das Amtsgericht die Sache an das Landgericht verwiesen, Dort hat der Kläger seine Klage auf den gesamten von ihm beanspruchten Betrag von 8,600;—EM nebst Zinsen erhöht und mit Rücksicht auf die von ihm vorgenommenen Abtretungen an verschiedene Gläubiger Zahlung der Hauptforderung an diese und der Zinsen an sich selbst verlangt. Darauf haben die Parteien die Peststellungswiderklage in der Hauptsache fiir erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 8.470,—DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten, der im Berufungsrechtszuge die Einrede der Verjährung erhoben hat. hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen» Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision« Ent scheidungsgründe s Die Revision ist nicht begründet. Sie wendet sich dagegen» da.s des Berufungsgericht 1. in dem Fehlen der baupolizeilichen Genehmigung zur Errichtung des Behelfsheims keinen Rechtsmangel,, sondern einen Sachmangel erblickt und deshalb angenommen hat? den Ansprüchen des Klägers stehe die von dem Beklagten erhobene Yeriährungseinrede entgegen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Verkauf eines auf fremdem Grundstück erbauten Gebäudes und damit die beim Abschluß des Kaufvertrages vorliegende Gefährdung der Substanz als solcher in Präge stehe, die durch Eingreifen der Behörde zur wirtschaftlichen Vernichtung des verkauften Gegenstandes geführt habe» Sie hält in einem solchen Palle mindestens die entsprechende Anwendung des § 434 BGB für geboten* 2* Indes kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Ansicht der Revision zu folgen und ein Rechtsmangel anzunehmen oder entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts in dem Pehlen der baupolizeilichen Genehmigung ein Sachmangel zu erblicken ist* Die Klage geht auf Schadensersatz. Das haftungsbegründende Ereignis sieht der Kläger darin, daß das Behelfsheim ohne polizeiliche Genehmigung errichtet worden ist. Zwischen dem Pehlen der baupolizeilichen Genehmigung und dem dem Kläger nach seiner Darstellung erwachsenen Schaden besteht indes kein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne, so daß den Ansprüchen des Klägers schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden kann» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Behelfsheim vor Erlaß der Abbruchsverfügung durch die Überschwemmung der IfHHM praktisch unbewohnbar geworden war» Die Angriffe der Revision gegen diese .PestStellung sind nicht gerechtfertigt. Sie gründet sich auf die. an den Kläger gerichtete und von ihm 0 nicht angefochtene Abbruchsverfügung des Bezirksamts Nord der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2, Oktober 1954, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt ist. Unter diesen Umständen bedurfte es entgegen der Auffassung der Bevision keiner weiteren Feststellungen über die Oberschweranung der Carpenbeck und ihren Einfluß auf das Behelfsheim des Klägers. Aus der durch die Verweisung auf den Tatbestand des Urteilsdes Landgerichts ausdrücklich in Bezug ge-nommenen Auskunft des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 3» Oktober 1955 ergibt sich v.»eiter, daß die nicht genehmigten Behelfsheime im Flughafenerweiterungsgebiet grundsätzlich geduldet werden. Eine Beseitigung der Bauten wird nur dann verlangt, wenn diese durch Fortzug der Bewohner frei werden und keine Verschärfung der Wohnraummangellage in Hamburg eintritt. Hieraus folgt, daß der Abriß des Behelfsheimes des Klägers nicht verlangt worden wäre, solange der Mieter F^flfcoder der Untermieter Bfjm^ee bewohnten. B^m^ist aber nur deswegen aus dem Behelfsheim ausgezogen, weil es infolge der Überschwemmung unbewohnbar geworden war. Bas Ereignis, das die Abbruchsverfügung veranlaßte und ohne dessen Eintritt diese Verfügung nicht ergangen wäre, war also die Beschädigung des Behelfsheims durch das Hochwasser der Hierauf war es zuruckzuführen, daß das Behelfsheim unbewohnbar wurde und B(|HB nachdem er eine andere Wohnung erhalten hatte, aus dem'Behelfsheim auszog» Bie Maßnahme der Behörde, die nach der Darstellung des Klägers einen Schaden zur Folge hatte, wurde mithin durch ein Naturereignis, das Hochwasser der ausgelöst y für das der Beklagte nicht einzustehen braucht. 3* Allerdings würde der Umstand, daß der Schaden unmittelbar auf die Überschwerrnung surliclcsuf Uhren ist, einer Haftung des Beklagten darin nichts entgegenstehen, wenn außer diesem Ereignis auch das Pehlen der baupolizeilichen Genehmigung adäquat ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen wäre» Entgegen der Annahme des Landgerichts ergibt indes der unstreitige Sachverhalt in Verbindung mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, daß ein solcher Ursachenzusammenhang nicht bejaht werden kann* a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Fehlen der baupolizeilichen Genehmigung überhaupt eine Ursache für den eingetretenen Erfolg gewesen ist, ob es also als eine conditio sine qua non für den dem Kläger entstandenen Schaden angesehen werden kann» Hach der erwähnten Auskunft des Bezirksamts wäre nämlich auch dann, wenn die baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung Vorgelegen hätte, ein Wiederaufbau des Behelfsheims "mit Rücksicht auf die gesetzlichen Pläne im Hinblick auf § 10 (4) Saupolizeiverordnung" nicht möglich gewesen» Der Kläger hat aber erst iii der Revisionsinstanz behauptet-, daß er die Bewohnbarkeit des Behelfsheims durch Instandsetzungsarbeiten hätte wiederherstellen können, während er in den TatSachenrechtsZügen nichts dafür vorgetragen hatte, daß eine Wiederherstellung des Behelfsheims ohne Wiederaufbau durchführbar gewesen wäre» Bemerkt sei weiter, daß ausweislich der Bauakten, die im Tatbestand des Urteils des Landgerichts ebenfalls in Bezug genommen worden sind, die Bauprüfabteilung bereits im Schreiben vom 24» September 1953 an Beckers (also vor der Überschwemmung) zu dem Ausdruck gebracht hatte, Heu-, Um-, Au- uud Erweiterungsbauten sowie jegliche Baumaßnahmen dürften an dem Behelfsheim nicht durch- geführt werden, v/eil das Gelände; auf dom es errichtet war, für die Flughafenerweitorung vorgesehen und deshalb zu dem Bausperrgebiet erklärt worden sei» Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, daß den; Kläger die Wiederherstellung des unbewohnbaren Behelfsheimes auch dann nicht gestattet worden wäre, wenn seinerzeit cie baupolizeiliche Genehmigung zu seiner Errichtung beantragt und erteilt gewesen wäre« b) Es kann indes zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß das Fehlen der baupolizeilichen Genehmigung eine conditio sine qua non für das den Schaden des Klägers angeblich herbeiführende Ereignis gev/esen ist, denn auf alle Fälle fehlt es an einem adäquaten Ursachenzusammenhang. Es ist in Bechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die Haftung nicht für jede Bedingung ei ntritt, die letztlich den herbeigeführten Erfolg verursacht hat, sondern nur für solche Tatsachen, die im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen ganz ungewöhnlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Binge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet waren •(‘Vglo BGH Uteil vom 22. April 1952 - III ZR 100/51 - NJW 1952,1010 und Urteil vom 2. Juli 1957 - VI ZR 205/56 - isJW 1957,1475 beide mit weiteren Nachweisen). Hier steht fest und darf bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhanges nicht außer Betracht bleiben, daß es sich um ein im Jahre 1943 unmittelbar nach den schweren Bombenangriffen auf Hamburg und damit in einer Zeit ungewöhnlicher Hot errichtetes Behelfsheim handelte, als die Behörden jede derartige Bautätigkeit nachdrücklich förderten und der baupolizeilichen Genehmigung für die Errichtung eines solchen Heimes gar keine Bedeutung beigemessen wurde. Wie die erwähnte Auskunft des Bezirksamts er- gibt, ware die Abbruchsverftigung keinesfalls während der Kutzungsmöglichkeit des Behelfsheims; das als solches ohnehin nur eine recht beschränkte Le-bensdauer hatte, ergangen, wenn nicht dieses Gebäude durch die Überschwemmung unbewohnbar geworden wäre , W’äre also nicht diese llatu.rkatastrophe eingetre-ten< mit der niemand zu rechnen brauchte und die nicht ■vorhergesehen werden konnte; so wäre der Kläger in der durch baupolizeiliches Eingreifen nicht gestörten Nutzung des Behelfsheimes geblieben, solange dieses bewohnbar war und bewohnt wurde* Angesichts dieser Sachlage würde es nicht der Billigkeit entsprechen, wenn der Beklagte hier für das Pehlen der baupolizeilichen Genehmigung einstelien müßte, obwohl dieser Mangel überhaupt nur unter ganz besonderen Umständen von Bedeutung werden konnte, deren Eintritt außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag. Die Adäquanz dieses Mangels für den angeblich eingetretenen Schaden kann daher nicht bejaht werden. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch entfällt somit mangels adäquaten Ursachenzusauimenhanges zwischen dem Schaden und dem nach Ansicht des Klägers von dem Beklagten zu vertretenden Ereignis» Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten läßt sich ein Anspruch des Klägers auf die Beträge, die er mit der Klage geltend macht, nicht herleiten, hie Revision muß deshalb zurückgewiesen werden, ohne daß dazu Stellung genommen zu werden braucht„ ob auch die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung dieses Ergebnis rechtfertigt. Die Entscheidung über die Kosten des erfolg losen Rechtsmittels beruht auf § 97 ZPO* DrjOroßraann lir* Gelhaar Artl Dr .Dorschei Dr<>Mezg