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BGH · VIII ZR 258/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 258/05

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte wird zurückgewiesen. 1 Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. 2 Der Kläger hat zwar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass, nachdem seine beiden bisherigen Prozessbevollmächtigten jeweils das Mandat niedergelegt hatten, 15 weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte auf Anfrage hin nicht zu seiner Vertretung bereit waren. Auch für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Klägers, insbesondere seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), durch das Berufungsgericht ist nichts ersichtlich.

Zitierte Normen: § 78b ZPO Art. 103 GG
RechtBedeutungDüsseldorfAnspruchHermannKlägerersichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 258/05
vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Woist und Dr. Freilesen sowie die Richterin Hermanns
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
2	Der Kläger hat zwar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass, nachdem seine beiden bisherigen Prozessbevollmächtigten jeweils das Mandat niedergelegt hatten, 15 weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte auf Anfrage hin nicht zu seiner Vertretung bereit waren.
3	Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005 erscheint jedoch aussichtslos. Umstände, aus denen ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO hergeleitet werden könnte, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Kaufpreiszahlung und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von insgesamt 267.130,62 € nebst Zinsen abgewiesen, weil der Kläger den vom ihm behaupteten Abschluss von Kaufverträgen über die Lieferung von Ananas an die
 Beklagte nicht bewiesen habe. Diese Entscheidung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Auch für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Klägers, insbesondere seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), durch das Berufungsgericht ist nichts ersichtlich.
Ball	Dr.	Leimert	Dr.	Woist
 Dr. Freilesen
 Hermanns
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2004 - 13 0 148/99 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2005 -1-6 U 8/05 -