Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgev/iesen« Die Abweisung der Widerklage ist erfolgt, v/oil Tu|gB als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und der Klägerin lediglich das Hecht eingeräumt worden sei, nach ihrer Wahl auch im Gerichtsstand der Beklagten zu klagen» Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 1 297,45 DM nebst Zinsen abge-v/iesen. und 30 800 Lire verurteilt v/orden ist, hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Es hat ferner die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage richtet, hat jedoch in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Widerklage werde als unbegründet abgewiesen» Mit der Revision erstrebt die Beklagte, soweit sie durch das angefochtene Urteil zur Zahlung verurteilt worden ist, die Abweisung der Klage in vollem Umfange und beantragt die Verurteilung der Klägerin nach dem Anträge der Widerklage» Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie lasse den Einwand der internationalen Unzuständigkeit fallen» Forderungen der Klägerin entstanden seien» Hiergegen v/endet die Revision sich nicht» Die Beklagte hat gegen die Klageforderung von ursprünglich 7 842,12 DM mit acht verschiedenen Posten Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt und, sov;eit die Aufrechnung nicht durchgreift, mit der Widerklage geltend gemacht» Von diesen hat das Berufungsgericht zwei Forderungen in Höhe von insgesamt 1 297,45 DM anerkannt und eine Forderung in Höhe von 2 846,10 DM dem Schlußurteil Vorbehalten« So ergibt sich die Urteils-summe von 3 698,57 DM sowie 30 800 Dire« Das Berufungsgericht meint in ex'ster Linie, diese Arbeiten und Leistungen hätten mangels abweichender Vereinbarungen zwischen den Parteien in aller Regel nur zu Ansprüchen der Beklagten gegen die betreffenden Kunden, nicht aber zu Ansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin führen können. Beklagte nach § 479 BGB allenfalls gegen Ansprüche aus,demselben Kaufgeschäft aufreehnen können (Urteil des erkennenden Senats vom 22» Februar 1961 - VIII ZR .176/59 - DM BGB § 653 Nr» 6 « NJW 1961, 1254; vom 4» November 1964 - VIII ZR 5/63 * DM BGB § 479 Nr,5 = BGHWarn 1964 Nr, 239)» Daß die hier von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht Ansprüche aus den Kaufgeschäften sind, aus denen die Beklagte ihre Schadonsersatzansprüche herleitet, hat das Berufungsgericht, von der Revision unangefochten, fest-gestellt, Im Rechtsstreit geltend gemacht hat die Beklagte ihre Forderungen frühestens mit Eingang der Klageerwiderung, mithin am 23» November 1966, Die Maschinen, aus deren Kauf die Beklagte Gewährlei-stungsansprücho herleitet, sind aber unstreitig vor dem 23, November 1965 abgeliefort worden» b) Eine Verjährung der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche wäre allerdings nicht eingetreten , wenn es sich dabei um Posten eines Kontokorrentverhältnisses handelte o Bas Berufungsgei’icht ist der Auffassung, zwischen den Parteien habe kein Kontokorrentverhältnis bestandene Bas greift die Revision vergebens an. gutgesehr!ebenen Betrag in Höhe von DM 9 724,02 als Teildeckung auf Ihr hei uns laufendes Ersatzteilkonto gebucht haben“a Das brauchte das Oberlandesgericht nicht zur Annahme eines Kontokorrents zu veranlassen» Die Klägerin hat allerdings für die Beklagte ein Konto geführt und einen Saldo ermittelt» Das ist aber auch bei der offenen Rechnung der Fall» Durchschlagend ist, daß9 wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt9 eine Anerkennung von Salden nie erfolgt ist» Hinzu kommt, daß gerade die Beklagte ihrerseits nicht etwa die umstrittenen Posten als Einzelposten in ein Kontokorrent eingestellt hat» Davon, daß sie der Klägerin eine Saldoabstimmung zwecks Anerkennung jemals übersandt habe, hat sie nichts verlauten lassen» bb) Das Berufungsgericht meint, selbst wenn ein Kontokorrent vorläge, hätten die von der Klägerin bestrittenen und von ihr nicht eingestellten Forderungen der Beklagten ihre rechtliche Selbständigkeit behalten» Auch das ist nicht zu beanstanden» ;Nicht eingestellte Posten unterliegen entgegen der Ansicht der Revision nicht den Rechtsfolgen der Saldoanerkennung« In den Vorinstanzen hat die Beklagte nicht angegeben, wann die Maschinen von der Klägerin zurückgenommen worden sind» Die Revision trägt mit der Rüge aus § 139 ZPO vor, die Rücknahme sei am.20» November 1965 erfolgt* Mit dem Anerkenntnis des Wandlungsanspruches durch Rücknahme begann nach § 209 BGB aber sofort eine neue Verjährungsfrist zu laufen» Selbst wenn diese Verjährungsfrist ein Jahr betrug, so wären Schadensersatzansprüche jedenfalls am 21» November 1966 verjährt» Per Schriftsatz vom 22» November 1966, bei Gericht eingegangen am 23« November 1966, mit dem die Schadens ersatzforderung frühestens geltend gemacht worden ist, war mithin verspätet» Dafür, daß die Schaden ser satzpflicht für sich, also nicht nur durch Rücknahme der Maschinen, je anerkannt wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor» und unterstellt, daß diese Mängel schon bei der Auslieferung der Maschine an die Beklagte vorhanden waren und daher von der Klägerin zu vertreten sind»Ein Gewährleistungsanspruch sei indessen, so meint das Berufungsgericht, schon vor Einreichung der Widerklage verjährt gewesen» Daran ändere auch das Schreiben der Klägerin vom 17» November 1964 nichts» Die Klägerin habe durch die dort abgegebene Erklärung, sie sei bereit, die gesamte Verantwortung bezüglich der Maschine zu übernehmen, keine neue und selbständige Verpflichtung übernommen» Das gehe unmißverständlich aus den dieser Erklärung vorhergehenden und nachfolgenden Darlegungen hervor» Diese seien ihrem Sinnb nach dahin zu verstehen, daß die Klägerin ihre Verpflichtungen erfüllt* habe und damit der anerkannten Verantwortung gerecht geworden sei» Die Erklärung habe unter diesen Umständen allenfalls die Bedeutung eines die Verjährung gemäß § 208 BGB unterbrechenden Anerkenntnisses, sofern die Verjährung bis dahin noch nicht vollendet gewesen wäre» Sollte sie bereits eingetreten sein, so könne aus der Erklärung der Klägerin allenfalls ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine gewisse Zeit nach dem Zugang des Schreibens entnommen werden» Diese Zeit sei jedenfalls nicht länger als die normale Verjährungszeit von sechs Monaten zu bemessen» Die Widerklage sei jedoch erst nahezu zwei Jahre später eingereicht worden» Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist selbst dann abgelaufen, wenn sie erst mit dem Schreiben der Klägerin vom ^»November 1964 in Gang gesetzt worden sein sollte» Die Revision will im Schreiben vom 17° November 1964 eine neue selbständige Verpflichtung sehen« Die aus ihr erwachsenen Ansprüche sollen, so meint die Revision offenbar, nicht der kurzen Verjährung unterliegen° Daß die tatrichterliche Auslegung der Erklärung vom 17° November 1964 von Rechtsirrtum beeinflußt sei, hat die Revision indessen nicht aufgezeigt« Liegt aber nur ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB vor, so ;*äre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die,Verjährungsfrist in jedem Falle - selbst bei Berücksichtigung der einjährigen Garantiefrist - spätestens am 18« November 1965 abgelaufen « "die Form selber zu drucken"» Das Berufungsgericht meint, aus diesem Verhalten der Monteure der Klägerin bei der Überprüfung der Maschine lasse sich ein anderen Verjährungsregeln möglicherweise unterliegender Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung nicht entnehmen. Wenn die Revision nunmehr geltend macht, die Beklagte hätte die Maschine nicht von der Firma Mܧ-Brücker ei GmbH zurückzunehraen brauchen, wenn ein Bruckversuch der Monteure erfolgreich verlaufen wäre (gemeint ist offenbar, weil dann der Sachverständige ein anderes, der Beklagten günstiges Gutachten erstattet hätte), so stellt das, soweit sich die Revision in Gegensatz zu den Feststellungen des Berufungsgerichts setzt, eine unbeachtliche Tatsachenwürdigung und im übrigen einen neuen Sachvortrag dar» gericht, das die Widerklage mangels inländischer Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen hat, die inländische Gerichtsbarkeit für gegebene Behalte sich, so meint das Berufungsgericht, der ausländische Vertxmgs-gegner bei der Vereinbarung seines (ausländischen) Gerichtsstandes vor, den anderen 3?eil auch vor dessen (inländischen) Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, so werde durchweg anzunehmen sein, daB er alsdann auch eine Widerklage vor diesem Gerichtsstand in Kauf nehmen wolle. Auf die Bedenken gegen diese Auffassung (vgl, BGHZ 52, 549 36) braucht nicht eingegangen zu werden» Die inländische Gerichtsbarkeit für die Widerklage ist mindestens nunmehr deshalb gegeben, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie lasse den Binwand der internationalen Unzuständigkeit fallen. Rechtsmittel gegen eine Prozeßabweisung wendet und erreichen will, daß ihre Ansprüche sachlich geprüft werden, wird durch eine sachliche Entscheidung nicht beeinträchtigto In einem solche Pall kann das Rechtsmittelgericht die Abweisung einer Klage als unzulässig durch eine Abweisung als unbegründet ersetzen (so auch Stein/Jonas/G-runsky, ZPO 19<> Aufl*, 2<, Da die Widerklage sich auf dieselben Ansprüche stützt, die die Beklagte in erster Linie zur Aufrechnung gestellt hat, gilt für sie das, was über die Aufrechnungsforderungen ausgeführt worden ist*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 4o November 1970 Seheibl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Willy F ? Graphische Maschujen? Inhaberin Frau Anneliese RiBBt verwitwete F^Hf geh» in oMBistraße 51? Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma S S* p„ A„ in (ItalienTTv^HBHHBl V? vertreten durch ihren Geschäftsführer und Generaldirektor Dr« Donato 0( Klägerin und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~ 2 ~ Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Mezger, Morraann, Braxmaier und Dr. Hiddemann für Hecht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26o September 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen * Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Maschinenfabrik mit dem Sitz in TuflB, schloß am 25» Mai 1961 mit der Birma KG in deren Inhaberin jetzt die Beklagte ist, einon Vertrag, nach dem die Beklagte Druckereiraaschi-nen der Klägerin kaufen und im Gebiet "Rheinland-West-falen11 auf eigene Rechnung Weiterverkäufen sollte* § 27 des Vertrages lautete: ^Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist der Hauptsitz des Verkäufers• Der Verkäufer kann jedoch auch am Sitze des Käufers klagen* Die Parteien sind sich darüber einig, daß materiell und formell italienisches Hecht zur Anv/endung kommt «w Die Klägerin hat den Vertrag mit Schreiben vom 27o November 1964 gekündigt« Sie hat mit der Klage beim Landgericht Düsseldorf gegen die Beklagte aus der Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör für Druckmaschinen sowie aus Arbeiten, die ihre Pabrikmonteure im Aufträge der Beklagten bei deren Kunden ausgeführt hätten, Ansprüche in Höhe von jetzt noch 7 842,12 DM und 30 800 Lire nebst Zinsen geltend gemacht« Die Beklagte hat beim Landgericht Düsseldorf am 23.November 1966 Widerklage erhoben« Sie verlangt von der Klägerin Zahlung von 51 647,89 DM nebst Zinsen« Ihre Schlußabrechnung schließt ohne Berücksichtigung der Lireforderung der Klage mit einem Betrage von 393,38 DM zu ihren Gunsten« Die Widerklage stützt die Beklagte auf diesen Betrag und Schadensersatzansprüche v/egen Mängel gelieferter Maschinen« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgev/iesen« Die Abweisung der Widerklage ist erfolgt, v/oil Tu|gB als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und der Klägerin lediglich das Hecht eingeräumt worden sei, nach ihrer Wahl auch im Gerichtsstand der Beklagten zu klagen» Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 1 297,45 DM nebst Zinsen abge-v/iesen. In Höhe von 2 846,10 DM hat es die Entscheidung einem Schlußurteil Vorbehalten. Im übrigen, also sov/eit die Beklagte zur Zahlung von 3 698,57 DM und 30 800 Lire verurteilt v/orden ist, hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Es hat ferner die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage richtet, hat jedoch in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Widerklage werde als unbegründet abgewiesen» Mit der Revision erstrebt die Beklagte, soweit sie durch das angefochtene Urteil zur Zahlung verurteilt worden ist, die Abweisung der Klage in vollem Umfange und beantragt die Verurteilung der Klägerin nach dem Anträge der Widerklage» Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie lasse den Einwand der internationalen Unzuständigkeit fallen» Was Klage und Widerklage betrifft, ist die Re vision nicht begründet» A» I» Bas Berufungsgericht gibt in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils den Streitstand dahin wieder, daß die Forderung von 30 800 Lire nach Entstehungsgrund und Höhe außer Streit stehe und daß in Höhe von 3 698,57 BM unstreitig Forderungen der Klägerin entstanden seien» Hiergegen v/endet die Revision sich nicht» Die Beklagte hat gegen die Klageforderung von ursprünglich 7 842,12 DM mit acht verschiedenen Posten Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt und, sov;eit die Aufrechnung nicht durchgreift, mit der Widerklage geltend gemacht» Von diesen hat das Berufungsgericht zwei Forderungen in Höhe von insgesamt 1 297,45 DM anerkannt und eine Forderung in Höhe von 2 846,10 DM dem Schlußurteil Vorbehalten« So ergibt sich die Urteils-summe von 3 698,57 DM sowie 30 800 Dire« Im Streit verblieben sind die fünf folgenden Posten: 1» 10 Rechnungen der Beklagten aus der Zeit vom 13* April 1962 bis 18» Dezember 1963 (Bl» 21, 88 und 106 bis 114 GA) und ein Restbetrag aus 15 Rechnungen der Beklagten aus der Zeit vom 28« Februar 1964 bis 16» Februar 1966 über insgesamt 1 973,65 DM (Bl» 22, 89, 115 bis 125 GA)» 2» Schadensersatzansprüche aus a) dem Geschäft üHMHF (Bl» 91, 126 bis 128) in Höhe von 1 430,30 DM 253,95DM _______________66^85_DM 1 751,10; DM, b) aus dem Geschäft (Bl ,91, 129 GA) von 2 512,35 DM, c) aus dem Geschäft SchflB (Bio91, 130 bis 136) von angeblich 1 710,80 DM (die eingereichte Rechnung vom 7»12«1967 betrifft in Wahrheit nicht die Birma Schf®, sondern eine Firma GifHI und BaS), d) aus dem Geschäft Druckerei (Bl» 19, 91) von 45 280,26 DM» II. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Pax*-teien hätten durch nachträgliche übereinstimmende Willenserklärung ihr Vertragsverhältnis deutschem Recht unterstellt. Diese Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie wird auch von den Parteien nicht angegriffen. III. 1. Die Ansprüche zu 1) (10 Rechnungen und 15 Rechnungen) rühren aus Arbeiten der Beklagten an Maschinen, die sie ihren Kunden geliefert hatte, und aus dem Einbau zusätzlicher leile hei?. Das Berufungsgericht meint in ex'ster Linie, diese Arbeiten und Leistungen hätten mangels abweichender Vereinbarungen zwischen den Parteien in aller Regel nur zu Ansprüchen der Beklagten gegen die betreffenden Kunden, nicht aber zu Ansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin führen können. Dio Revision rügt, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten genannten Zeugen HoBHB nicht gehört. Oh diese Rüge begründet ist, bedarf keiner Entscheidung» Jedenfalls greift, \rie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung mit Recht annimmt, die Einrede der Verjährung durch» a) Die Forderungen der Beklagten stellen sich nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts als Gewährleistungsansprüche dar» Nach § 477 BGB betrug die Verjährungsfrist - mit Rücksicht auf eine möglicherweise eingreifende GarantieZusage für die Dauer eines Jahres - höchstens ein Jahr» Mit verjährten Schadensersatzansprüchen hätte die i Beklagte nach § 479 BGB allenfalls gegen Ansprüche aus,demselben Kaufgeschäft aufreehnen können (Urteil des erkennenden Senats vom 22» Februar 1961 - VIII ZR .176/59 - DM BGB § 653 Nr» 6 « NJW 1961, 1254; vom 4» November 1964 - VIII ZR 5/63 * DM BGB § 479 Nr,5 = BGHWarn 1964 Nr, 239)» Daß die hier von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht Ansprüche aus den Kaufgeschäften sind, aus denen die Beklagte ihre Schadonsersatzansprüche herleitet, hat das Berufungsgericht, von der Revision unangefochten, fest-gestellt, Im Rechtsstreit geltend gemacht hat die Beklagte ihre Forderungen frühestens mit Eingang der Klageerwiderung, mithin am 23» November 1966, Die Maschinen, aus deren Kauf die Beklagte Gewährlei-stungsansprücho herleitet, sind aber unstreitig vor dem 23, November 1965 abgeliefort worden» - 8 b) Eine Verjährung der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche wäre allerdings nicht eingetreten , wenn es sich dabei um Posten eines Kontokorrentverhältnisses handelte o Bas Berufungsgei’icht ist der Auffassung, zwischen den Parteien habe kein Kontokorrentverhältnis bestandene Bas greift die Revision vergebens an. aa) Bas Berufungsgericht führt aus, die von der Klägerin gelieferten Maschinen seien ersichtlich jeweils einzeln innerhalb bestimmter Fristen zu bezahlen gewesene Bie Ersatzteillieferungen der Klägerin und die anderen Nebenleistungen, die Gegenstand der Klageforderung sind, seien zwar anscheinend fortlaufend auf einem Konto ebenso wie die hierauf geleisteten Zahlungen und entsprechenden Nebenleistungen der Beklagten verbucht worden» Gelegentlich sei auch ein Saldo ermittelt worden» Zur Begründung eines echten Kontokorrentverhältnisses reiche das jedoch nicht aus» Eine Vereinbarung, daß die aus der Geschäftsverbindung entstehenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nur als unselbständige Posten einer laufenden Verrechnung behandelt werden und der sich für den einen oder andern Teil ergebende Überschuß in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung festgestellt werden solle, sei nicht ersichtlich» Vergeblich verweist die Revision demgegenüber auf ein Schreiben der Klägerin vom 2» Januar 1964, in dem es heißt: “Durch die zu dem Jahresende vorzunehmenden Kontoabstim -mungen geben wir Ihnen bekannt, daß wir Ihnen den laut unserem Schreiben vom 11»10»1963 als Bonus-Vergütung gutgesehr!ebenen Betrag in Höhe von DM 9 724,02 als Teildeckung auf Ihr hei uns laufendes Ersatzteilkonto gebucht haben“a Das brauchte das Oberlandesgericht nicht zur Annahme eines Kontokorrents zu veranlassen» Die Klägerin hat allerdings für die Beklagte ein Konto geführt und einen Saldo ermittelt» Das ist aber auch bei der offenen Rechnung der Fall» Durchschlagend ist, daß9 wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt9 eine Anerkennung von Salden nie erfolgt ist» Hinzu kommt, daß gerade die Beklagte ihrerseits nicht etwa die umstrittenen Posten als Einzelposten in ein Kontokorrent eingestellt hat» Davon, daß sie der Klägerin eine Saldoabstimmung zwecks Anerkennung jemals übersandt habe, hat sie nichts verlauten lassen» bb) Das Berufungsgericht meint, selbst wenn ein Kontokorrent vorläge, hätten die von der Klägerin bestrittenen und von ihr nicht eingestellten Forderungen der Beklagten ihre rechtliche Selbständigkeit behalten» Auch das ist nicht zu beanstanden» ;Nicht eingestellte Posten unterliegen entgegen der Ansicht der Revision nicht den Rechtsfolgen der Saldoanerkennung« cc) Unrichtig ist auch die Auffassung der Revision, die streitigen Posten unterlägen nicht einer kurzen Verjährung« Der Lauf der Verjährungsfriet für in das Kontokorrent eingestellte, aber hestritjene Einzelposten beginnt mit dem Ablauf der Kontokorrent-Rechnungsperiode« Daß das Kontokorrent nicht gekündigt, sondern fortgesetzt wird, ist für den Lauf der 10 - Verjährungsfrist bedeutungslos (RG DR 1942, 1058). Da solche bestrittenen Einzelposten ihre Selbständigkeit nicht verlieren, richtet sich die Verjährungsfrist nach der Art der Forderung. Diese beträgt im vorliegenden Fall, wie schon ausgeführt, allenfalls ein Jahr» Ansprüche der obigen Wr. 2 a) bis c) (Schadensersatzansprüche aus den Geschäften BflBB und SchfB)« a) Es kann dahingestellt bleiben, ob hier, wie die Revision meint, die in das Wissen des Zeugen Hostert gestellten Behauptungen der Beklagten ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch schlüssig darzulegen o b) In jedem Fall sind auch diese Ansprüche verjährt. Es gilt insoweit das gleiche, wie in den oben zu 1) behandelten Ansprüchen. Es könnte sich lediglich fragen, ob in den Fällen UflMÜl und BpJBlB die Verjährung deshalb unterbrochen worden ist,weil die,Klägerin die an diese Firmen gelieferten Maschinen zurückgenommen hat. Dabei kann unterstellt werden, daß die Klägerin durch die Rücknahme der Maschi -nen einen Anspruch der Beklagten auf Wandlung erfüllt hat. Ob, wie die Beklagte meint, die Rücknahme auch als Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht gewertet werden kann und ob etwa nach § 477 Abs. 3 BGB die Unterbrechung der Verjährung des ‘Anspruches auf Wandlung auch die Unterbrechung der Verjährung des 11 Anspruches der Beklagten auf Schadensersatz bewirkt haben kann, obwohl die Beklagte nicht Schadensersatzansprüche anstelle einer nicht zu dem Zuge gekommenen Wandlung, sondern nachträglich neben und außerhalb der nach ihrer Ansicht vollzogenen Wandlung geltend macht (vgl» hierzu RGZ 93, 158, 162), bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung«, Selbst wenn die Verjährung der Schadensersatzansprüche der Beklagten unterbrochen worden wäre, so würden dennoch die Ansprüche verjährt sein«. In den Vorinstanzen hat die Beklagte nicht angegeben, wann die Maschinen von der Klägerin zurückgenommen worden sind» Die Revision trägt mit der Rüge aus § 139 ZPO vor, die Rücknahme sei am.20» November 1965 erfolgt* Mit dem Anerkenntnis des Wandlungsanspruches durch Rücknahme begann nach § 209 BGB aber sofort eine neue Verjährungsfrist zu laufen» Selbst wenn diese Verjährungsfrist ein Jahr betrug, so wären Schadensersatzansprüche jedenfalls am 21» November 1966 verjährt» Per Schriftsatz vom 22» November 1966, bei Gericht eingegangen am 23« November 1966, mit dem die Schadens ersatzforderung frühestens geltend gemacht worden ist, war mithin verspätet» Dafür, daß die Schaden ser satzpflicht für sich, also nicht nur durch Rücknahme der Maschinen, je anerkannt wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor» 3» a) Bei dem Anspruch aus dem im Jahre 1963 erfolgten Verkauf der Maschine an die Mü^HRHl Druckerei (Posten 2d) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die.Maschine Mängel aufgewiesen hat, 12 und unterstellt, daß diese Mängel schon bei der Auslieferung der Maschine an die Beklagte vorhanden waren und daher von der Klägerin zu vertreten sind»Ein Gewährleistungsanspruch sei indessen, so meint das Berufungsgericht, schon vor Einreichung der Widerklage verjährt gewesen» Daran ändere auch das Schreiben der Klägerin vom 17» November 1964 nichts» Die Klägerin habe durch die dort abgegebene Erklärung, sie sei bereit, die gesamte Verantwortung bezüglich der Maschine zu übernehmen, keine neue und selbständige Verpflichtung übernommen» Das gehe unmißverständlich aus den dieser Erklärung vorhergehenden und nachfolgenden Darlegungen hervor» Diese seien ihrem Sinnb nach dahin zu verstehen, daß die Klägerin ihre Verpflichtungen erfüllt* habe und damit der anerkannten Verantwortung gerecht geworden sei» Die Erklärung habe unter diesen Umständen allenfalls die Bedeutung eines die Verjährung gemäß § 208 BGB unterbrechenden Anerkenntnisses, sofern die Verjährung bis dahin noch nicht vollendet gewesen wäre» Sollte sie bereits eingetreten sein, so könne aus der Erklärung der Klägerin allenfalls ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine gewisse Zeit nach dem Zugang des Schreibens entnommen werden» Diese Zeit sei jedenfalls nicht länger als die normale Verjährungszeit von sechs Monaten zu bemessen» Die Widerklage sei jedoch erst nahezu zwei Jahre später eingereicht worden» Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist selbst dann abgelaufen, wenn sie erst mit dem Schreiben der Klägerin vom ^»November 1964 in Gang gesetzt worden sein sollte» 13 - Die Revision will im Schreiben vom 17° November 1964 eine neue selbständige Verpflichtung sehen« Die aus ihr erwachsenen Ansprüche sollen, so meint die Revision offenbar, nicht der kurzen Verjährung unterliegen° Daß die tatrichterliche Auslegung der Erklärung vom 17° November 1964 von Rechtsirrtum beeinflußt sei, hat die Revision indessen nicht aufgezeigt« Liegt aber nur ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB vor, so ;*äre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die,Verjährungsfrist in jedem Falle - selbst bei Berücksichtigung der einjährigen Garantiefrist - spätestens am 18« November 1965 abgelaufen « b) Im Streit zwischen der Mü^m^ Druckerei GmbH und der Beklagten hat ein Ingenieur Schm^B am 22o Oktober 1964 ein Gutachten über die von der Klägerin gelieferte Druckereimaschine erstattet. In diesem Gutachten berichtet er, der von der Klägerin ge-. schickte Monteur und Drucker Mar^^R k&he die Walzen der Maschine verdtöllt und es abgelehnt, sie wieder einzureguliereno Ein zweiter von der Klägerin geschickter Drucker Mal^HR habe die Aufforderung des Druckers der Firma Druckerei GmbH abgelehnt, "die Form selber zu drucken"» Das Berufungsgericht meint, aus diesem Verhalten der Monteure der Klägerin bei der Überprüfung der Maschine lasse sich ein anderen Verjährungsregeln möglicherweise unterliegender Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung nicht entnehmen. Die Beklagte selbst mache auch einen solchen Anspruch nicht geltend« Er würde auch daran scheitern, daß sie nach 14 - ihrem eigenen Vorbringen durch das etwas befremdliche Verhalten der Monteure der Klägerin keinen Schaden erlitten habe» Ein Schaden wäre nur eingetreten, wenn das Verhalten der Monteure dazu geführt hätte, daß das Schiedsgutachten des Sachverständigen unrichtig ausgefallen wäre* tatsächlich mache die Beklagte sich:-; aber das Ergebnis des Gutachtens gerade zu eigen„ Wenn die Revision nunmehr geltend macht, die Beklagte hätte die Maschine nicht von der Firma Mܧ-Brücker ei GmbH zurückzunehraen brauchen, wenn ein Bruckversuch der Monteure erfolgreich verlaufen wäre (gemeint ist offenbar, weil dann der Sachverständige ein anderes, der Beklagten günstiges Gutachten erstattet hätte), so stellt das, soweit sich die Revision in Gegensatz zu den Feststellungen des Berufungsgerichts setzt, eine unbeachtliche Tatsachenwürdigung und im übrigen einen neuen Sachvortrag dar» Baß der Sachverständige fälschlich ein der Beklagten ungünstiges Gutachten abgegeben hat, weil die Monteure der Klägerin eigene Bruckversuche abgelehnt haben, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetrageBo Ein solcher Sachverhalt ist auch schwerlich anzunehmen• Bo I, Bas Berufungsgericht weist die Widerklage mit der Begründung, Gegenansprüche der Beklagten beständen nicht, sachlich ah0 Es hält im Gegensatz zu dem Land- 15 gericht, das die Widerklage mangels inländischer Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen hat, die inländische Gerichtsbarkeit für gegebene Behalte sich, so meint das Berufungsgericht, der ausländische Vertxmgs-gegner bei der Vereinbarung seines (ausländischen) Gerichtsstandes vor, den anderen 3?eil auch vor dessen (inländischen) Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, so werde durchweg anzunehmen sein, daB er alsdann auch eine Widerklage vor diesem Gerichtsstand in Kauf nehmen wolle. Auf die Bedenken gegen diese Auffassung (vgl, BGHZ 52, 549 36) braucht nicht eingegangen zu werden» Die inländische Gerichtsbarkeit für die Widerklage ist mindestens nunmehr deshalb gegeben, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie lasse den Binwand der internationalen Unzuständigkeit fallen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Erklärung nicht auch schon in dem im Schriftsatz vom 11. Juli 1970 angekündigten Antrag auf Zurückweisung der Revision lag; dieser Antrag hatte sinngemäß zu dem Inhalt, es solle bei der von dem inländischen Gericht ausgesprochenen Abweisung der Widerklage als unbegründet bleiben. II. 1. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Widerklage nicht als unbegründet abweisen dürfen, ohne sein Eragerecht auszuüben. Die Revision rügt anscheinend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 536 ZPO das Urteil des Dandgerichts zu dem Haehteil der Rechtsmittelklägerin geändert. Diese Rüge ist unbegründet. Eine Partei, die sich mit ihrem 16 - Rechtsmittel gegen eine Prozeßabweisung wendet und erreichen will, daß ihre Ansprüche sachlich geprüft werden, wird durch eine sachliche Entscheidung nicht beeinträchtigto In einem solche Pall kann das Rechtsmittelgericht die Abweisung einer Klage als unzulässig durch eine Abweisung als unbegründet ersetzen (so auch Stein/Jonas/G-runsky, ZPO 19<> Aufl*, § 536 Anm» I 2 a; Biomeyer, Zivilprozeßrecht 1963? § 99 II). 2<, Da die Widerklage sich auf dieselben Ansprüche stützt, die die Beklagte in erster Linie zur Aufrechnung gestellt hat, gilt für sie das, was über die Aufrechnungsforderungen ausgeführt worden ist* Die Widerklage scheitert, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, in jedem Palle schon daran, daß gegenüber den geltend gemachten Porderungen, soweit sie begründet wären, die Einrede der Verjährung durchgreift o 17 - Co Die Revision war daher zurücRzuweisen0 Die Ko-stenentseheidung folgt aus § 97 ZPO» Dr« Haidinger Dr0 Mezger Mormann Braxmaier Dr» Hiddemann