Die Ursache dafür, daß das V/asser trotz geöffneten Wasserhahnes ausblieb, während sich der Kläger an dem Verteilerhebel zu schaffen machte, bestand in einer vorübergehenden Y/asser-knappheit» Diese kurze Unterbrechung der Wasserzufuhr im Zimmer des Klägers war darauf zurückzuführen, daß die Zuleitungs-rohre entweder von vornherein nicht auf die Entnahme von Wasser aus allen Zapfstellen des Hauses eingerichtet waren, oder sich in Laufe der Jahre durch Ablagerungen verengt hatten» An der Badeeinrichtung selbst ließ sich damals, d»h» zur Zeit, als der Kläger das Hotelzimmer mietete, der Verteilerhebel (als. Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz der Heilungskosten und des Verdienstausfalls sov/ie ein Schmerzensgelde Außerdem beantragt er die Feststellung, daß die Beklagte ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen hatc Br ist der Ansicht, die Badeeinrichtung sei mangelhaft gewesen und die Beklagte habe gemäß § 538 BGB für den aus der Mangelhaftigkeit entstandenen Schaden einzustehen, Bas Landgericht hat alle Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. IIo Die Haftung der Beklagten für den aus dem Unfall des Klägers entstandenen Schaden ergibt sich aus § 538 BGB, Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (s, insbesondere RGZ 169» 84)9 ißt der Beherbungsvertragr(Hotelaufnahmevortrag) in seinem Kern Y/ohnungsmietvertrag, wenn auch häufig gemischt mit verschiedenen anderen Verträgen (Kauf, Verwahrung, Dienstund Y/crkvertrag usv/,), Der von der Revision der Beklagten vertretenen Ansicht, es handele sich um ein Vertrags-Verhältnis eigener Art, auf das die Mietvorschriften keine Anwendung ■zu finden hätten, ist nicht zu folgen» Diese Meinung v/ird vertreten vo Mittelstein (Die Miete, 4» Aufl» § 9 Nr0 7; 1932, also vor RGZ 169» 84 -5 und von Staudinger/Kiefersauer BGB Vorbcmo 66 vor § 535). Die Fehlerhaftigkeit der Badeeinrichtung erblickt es aber darin, daß beim Zusammentreffen der beiden Mängel (vorzeitiges Hebelanschlagen und Y/asserunterbrechung) eine Gcfahrenlage geschaffen wurde, die über eine bloße Unbequemlichkeit hinaus-ging« Es handele sich dabei, so führt es aus, um eine echte Ge-fahronlage, weil mit der Ungeschicklichkeit eines Gastes, wie sie hier der Kläger bewiesen habe, zu rechnen sei« Daß der Unfall ohne die geistige Fehlleistung des Klägers - der hier die wirkliche Ursache der Y/asserunterbrechung nicht erkannt habe - vermieden worden wäre, sei daher unerheblich« Sie führe, da sic immer noch J in Rahnen eines normalen Geschehcnsablaufs liege, nicht zur Verneinung weder der adäquaten Ursächlichkeit noch der Fchlereigen-schaft im Sinne der §§ 537, 538 BGB« Vergebens greift die Revision der Beklagten auch die Erwägungen des Berufungsgerichts an, mit denen es den ursächlichen Zusammenhang der durch den Hebelstand und die Wasserunterbrechung entstandenen Gefahrenlage mit dem Unfall des Klägers begründeto Sie verweist auf die Ausführungen im 3e-rufungsurteil, es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, die Zusammenhänge zu durchschauen und damit zu erkennen, daß wenigstens das Ausbleiben des Wassers nichts mit . Das Berufungsgericht geht an der Lebenserfahrung nicht vorüber, wenn es den Standpunkt vertritt, daß eine Ungeschicklichkeit, wie sic dem Kläger beim Umgang mit einer technischen Anlage unterlaufen ist, noch in Rahnen eines normalen Geschehensablaufs liegt. IVo Vergebens wendet sich die Revision der Beklagten dagegen, daß das Berufungsgericht die im § 538 BGB normierte Haftung des Vormieters (Hoteliers) auf einen Körperschaden des Mieters (Hotelgastes) ausgedehnt hat. Das Berufungsgericht hat allein darauf ahgeotellt, dem Kläger sei eine Kenntnis des Mangels nicht nachzuweioen, auch wenn er sic bei gehöriger Sorgfalt hätte haben müssen«. Die Revision der Beklagten meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Anzeigepflicht auf alle Falle bestanden habe', weil dem Kläger die Bewegungshemmung am Hebel nicht entgangen sei und weil das ICennenmüssen eines Mangels der tatsächlichen Kenntnis gleichgestellt werden müsse, Ihr kann nicht gefolgt werden«. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Tatbestand des § 545 BGB verneint«, Sinn und Zweck dieser Bestimmung bestehen darin, daß der Vermieter von Mängeln der Mietsache, die ihn oder den Mieter Schaden bringen können, unverzüglich Kenntnis erhalt, damit er die erforderlichen Vorkehrungen treffen < kann, un einen zu befürchtenden Schaden zu vermeiden. Es war im Gegenteil Sache des Hotels, alle Einrichtungen, die mit den vermieteten Räumen Zusammenhängen, ständig zu überwachen, um Gefahren von den Gästen abzuwendeno Eine Anzcigepflicht des Klägers und ein möglicher Rechtsvcrlust gemäß § 545 BGB scheidet daher aus-, Damit ist indes noch nichts darüber gesagt, ob der Kläger nicht in Auswirkung der ihm obliegenden Obhutspflicht gehalten war, sich bei den zuständigen Hotolbedienstetcn Rat zu holen, ehe er mit einer mehr oder minder großen körperlichen Anstrengung auf den Hebel einwirkte« Das i3t aber lediglich eine Frage, die irn Rahmen des § 254 BGB Bedeutung gewinnen könnte« “Gi", Den auf Leistung eines Schmerzensgeldes gemäß § 847 BGB gerichteten Klageanopruch hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil .der Tatbestand einer unerlaubten Handlung nicht gegeben sei Es hat es verneint, daß der Beklagte unter Anwendung der verkehr üblichen Sorgfalt den Schadenseintritt hätte voraussehen können« Hierüber dürfe der Unstand nicht hinweg täuschen, so hat es aus-goführt, daß der Unfall nunmehr den möglichen Ursachenzusammenhang offen gelegt habe« Die vorausschauende Überlegung nämlich, ein Gast könne trotz der leichten Eeststellbarkeit der Zusammenhänge bei der Waoserunterbrechung veranlaßt werden, der Unterbrechung durch gewaltsames Manipulieren an dem nach der Brause-weite vorzeitig anschlagenden Verteilerhebel abzuhelfen,und sich dabei verletzen, gehe über die zu demutbare Anstrengung hinaus Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechts-irrtun erkennen» Die Revision verkennt, daß es sich bei einer Beurteilung der Klageansprüche im Rahnen des § 823 BGB nicht un die Bemessung der vertraglichen Vermieter sondern nur der außervertraglichen Verkehrssicherungspflich'ten der Beklagten handelte Es wäre eine Überspannung der außervertraglichen, nur der Vcrlcohrssicherung dienenden Sorgfaltspflichten, wollte man von einer Hotollcitung fordere alle nur denkbaren Unregelmäßigkeiten zu beseitigen, weil diese im Zusammen-v/irken mit anderen Störungen eine immerhin fern liegende Gefahr für den einen oder anderen ungeschickten Gast bedeuten könnten» Den Erwägungen des Berufungsgerichts liegt die Feststellung zugrunde, daß der Hotelleitung die Mängel sowohl der Wasserzufuhr als auch des Hebclanschlags bekannt waren» Die Rüge der Revision des Klägers, das Berufungsgericht hätte von einer solchen Kenntnis ausgehen müssen, geht daher ins Leere» Da aber der Hotelleitung nach den rochtsirrtunsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie den möglichen Geschehensablauf nicht voruuogesehon hat, brauchte sic auch nicht, wie die Revision des Klägers geltend macht, durch einen Wandanochlag auf die Besonderheit des Brausehebels und die zeitweise Unterbrechung der Wassorzufuhr hinzuweisen» Auf einen anderen Gedanken, als. V::io Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es unter Anwendung des § 254 BGB dazu gelangt, dem Kläger nur Ersatz der Hälfte seines Schadens zuzubilligen, halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte nur aus ihrer Garantiepflicht gemäß § 538 BGB haftet, daß sie dagegen kein Ver- Gegenüber dieser eindeutigen Feststellung ist die Frage unerheblich, welche der Parteien insoweit beweispflich-tig ist, las Verschulden des Klügere sieht das Berufungsgericht,-ebenfalls frei von Rechtsirrtun, darin, daß ihm eine gedankliche Fehlleistung unterlaufen ist. Seiner Ansicht, daß der Kläger, ehe er zur Anwendung von auch nur leichterer Gewalt überging, zunächst einnal hätte überlegen müssen, worauf das Ausbleiben des Wassers zurückzuführon sein könnte, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere geht das Beru -fungsgericht zutreffend davon aus, daß nicht der Grad des Verschuldens auf der einen oder anderen Seite maßgebend ist, sondern das Maß der Verursachung, Y/elches Gewicht es dabei den einzeln n verursachenden Momenten beimessen wollte, hatte da3 Berufungsgericht als Tatrichter zu entscheiden. Es ist daher nicht zu beanstanden, v/enn es gerade der gedanklichen Fehlleistung des Klägers, die darin besteht, daß er die Unterbrechung des Waosorzuflusoes nicht erkannt und die Gefährlichkeit des regelwidrigen und unzweckmäßigen Hantierens an dem Brausehebel nicht beachtet hat, eine wesentliche Bedeutung beigemessen hatfäi Es ist auch nicht rechtsfehlcrhaft, v/enn es demgegenüber die von der Revision des Klägers hervorgehobenen Momente,so insbesondere den Umstand, daß die Badewanne bereits gefüllt war, daß eine schwere Beweglichkeit von Duschehebcln keine Seltenheit ist und daß der Gast berechtigt ist, in einem erstklassigen Hotel höhere Ansprüche zu stellen, hat zurücktreten lassen» Die von der Revision angegriffene Überlegung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte durch das aus dem Hause vernehmbare Rauschen in der Wasserleitung besonders darauf hingewiesen werden müssen, daß eine zeitweise Überbeanspruchung an anderer Stelle vorliege, ist eine zusätzliche Hilfserwägung, auf der die angefochtene Entscheidung nicht beruht» Der Revisionsangriff hiergegen bedarf daher keiner Erörterung»
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nain 22?9 083 BUB §§ 537 5 538, 254 Da a) Im Rahnen den Hotelaufnahmevertrages finden grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 535 ff BGB über die Miete Anwendung» b) Zur rragc, unter welchen Umständen Unregelmäßigkeiten der Badeeinrichtung als Rehler des Hotelzimmers ioS» der §§ 537, 538 BGB anzusehen sind« BGH, Urto Vo l. April 1963 - VIII ZR 257/61 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden Verkündet am lc April 1963 Wüst, Justizobcrsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Frauenarztes Dr» med«, Hans bb NH^, Ha0fc3traße 0, in R( Klägers, Berufungsbeklagten , Revisionsklägers und Revisionsbeklagten Prozeßbcvollnächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma L€I0 - Hotel Ru0|00, Inhaberin Eleonore in B0^fc-B^^^, LiflH0 Allee 0, Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollnächtigters Rechtsanwalt Dr» hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr«, Mezger, Dr» Messner und Mormann für Recht erkannt? Die Revisionen de3 Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats in Freiburg des Ober-landesgerichts in Karlsruhe vom 27« Juli 1961 werden zurückg ewi esen» Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel* Von Rechts wegen 2 Tatbestand ; Der Kläger mietet zusammen mit seiner Ehefrau am 17» September 1958 in dem Hotel der Beklagten ein im 3~ Stockwerk gelegenes Hotelzimmer mit Bado Am Vormittag des 18» September machte ihm seine Ehefrau ein Bad zurecht.. Er selbst schickte sich dann an, dem Y/asser etwas Badezusatz beizufügen» Da er das Salz unter die Brause halten wollte, führte er den Vertöilerhobel aus seiner bisherigen Stellung (Wanne) nach links in die BrauseStellung» Der Hebel schlug indes vorzeitig an, d»h» bevor der normale Stand, also ein Winkel von 45° gegenüber der Senkrechten erreicht war» Ein Y/ßiberführen nach links war dem Kläger nicht möglich» Obwohl auch das Wasser ausblieb, ließ sich der Kläger verleiten, den Hebel noch zweimal mit etwas mehr Kraftanstrengung nach linke zu di’ücken» Dabei zerbrach der Porzellangriff» Der Kläger verletzte sich mit dem freiliegenden Metallkern ces Griffes an seiner rechten Hand» Die Ursache dafür, daß das V/asser trotz geöffneten Wasserhahnes ausblieb, während sich der Kläger an dem Verteilerhebel zu schaffen machte, bestand in einer vorübergehenden Y/asser-knappheit» Diese kurze Unterbrechung der Wasserzufuhr im Zimmer des Klägers war darauf zurückzuführen, daß die Zuleitungs-rohre entweder von vornherein nicht auf die Entnahme von Wasser aus allen Zapfstellen des Hauses eingerichtet waren, oder sich in Laufe der Jahre durch Ablagerungen verengt hatten» An der Badeeinrichtung selbst ließ sich damals, d»h» zur Zeit, als der Kläger das Hotelzimmer mietete, der Verteilerhebel (als. Polgezustand einer früheren Reparatur) über den vom Kläger wahr-genomnenen Anschlag hinaus in der Tat nicht weiter nach links bewegen» Die Vertoilerbatterie war aber in Ordnung» Wäre die Wasserzufuhr im Augenblick, als der Kläger den Hebel bewegte, nicht kurzfristig unterbrochen gewesen, wäre das Wasser vorschriftsmäßig durch die Brause gelaufen» Als Folge der Ifandverletzung stellte sich bei dem als Frauen arzt tätigen Kläger eine Berufsbehinderung, insbesondere bei chirurgischen Bingriffen, ein. Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz der Heilungskosten und des Verdienstausfalls sov/ie ein Schmerzensgelde Außerdem beantragt er die Feststellung, daß die Beklagte ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen hatc Br ist der Ansicht, die Badeeinrichtung sei mangelhaft gewesen und die Beklagte habe gemäß § 538 BGB für den aus der Mangelhaftigkeit entstandenen Schaden einzustehen, Bas Landgericht hat alle Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage mit Ausnahme des Anspruchs auf Schmerzensgeld dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und die Klage im übrigen abge-v/iesen. Eeidc Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagte ihren Anspruch auf Abweisung der Klage in vollen Umfange weiter verfolgt. Beide Parteien haben die Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners beantragt. Entscheidungsgründe s Beide Revisionen sind im Hinblick auf die ausdrückliche Zulassung der Revision im Berufungsurteil zulässig. Daß das Berufungsgericht die Rechtsfrage, wogen der die Revision zugclas-sen ist, zu Gunsten des Klägers entschieden hat, ist für die Frage, ob auch die Revision des Klägers zulässig erscheint, ohne Bedeutung, Hätte eine Revision des Klägers ausgeschlossen werden sollen, so hätte es hierüber eines klaren Ausspruchs im Berufungsurteil bedurft (BGH Urt, vom 17» Dezember 1959 - II ZR 24/59 - « LM ZPO § 546 Nr, 38 a> I IIo Die Haftung der Beklagten für den aus dem Unfall des Klägers entstandenen Schaden ergibt sich aus § 538 BGB, Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (s, insbesondere RGZ 169» 84)9 ißt der Beherbungsvertragr(Hotelaufnahmevortrag) in seinem Kern Y/ohnungsmietvertrag, wenn auch häufig gemischt mit verschiedenen anderen Verträgen (Kauf, Verwahrung, Dienstund Y/crkvertrag usv/,), Der von der Revision der Beklagten vertretenen Ansicht, es handele sich um ein Vertrags-Verhältnis eigener Art, auf das die Mietvorschriften keine Anwendung ■zu finden hätten, ist nicht zu folgen» Diese Meinung v/ird vertreten vo Mittelstein (Die Miete, 4» Aufl» § 9 Nr0 7; 1932, also vor RGZ 169» 84 -5 und von Staudinger/Kiefersauer BGB Vorbcmo 66 vor § 535). Pritsch (BGB RGRK 11c Aufl» § 538 Anirio 13) läßt keine klare Stellungnahme erkennen» Er verweist auf eine Haftung aus §§ 276,.. 278 BGB» nimmt*.aber .-gleichwohl auf RGZ 1699 84 Bezug» Dem Reichsgericht gefolgt sind? Ernan/Wagnor (BGB 3o Aufl» § 701 Nr» 6), Jenecke (BGB RGRK 11o Auflo Vorbem» 2 vor § 701), Staudinger/Nipperdey ^BGB 11» Aufl» Vorberu 1 vor § 701) sowie Roquette (Mietrecht, 5o Aufl» - 1961 - So 92)o Der Senat sieht keine Veranlassung, von der im wesentlichen anerkannten Rechtsprechung des Reichsgerichts abzugeheno Sie hat auch, wie schon das Reichsgericht (aaO) ausgeführt hat, die Billigkeit für sich«, Denn im Vergleich zu den regulären Vermieter hat der Gastwirt (Hotelier) eine größere Verfügungsgewalt über die meist nur kurzfristig vernieteten Raune«, Er behält insbesondere das Hausrecht» Er ist viel nehr als der Regclvermäeter in der Lage, die Räume dauernd zu überwachen und sie in Ordnung zu halten» Hierzu hat er zudem besondere Veranlassung, weil der Gast im Hinblick auf den im Hotelbctriebo herrschenden ständigen Gäste-wechscl viel größeren Gefahren ausgesetzt ist, als dies bei den regelmäßigen Mietvertrag der Pall ist. Die in § 538 BGB armierte Garantichaftung des Vermieters für solche Mängel der Mietsache, die bereits bei Vertragsschluß vorhanden waren, ist daher gerade im Rahnen des Hotelaufnahneverträges unentbehrlich« III.. Ohne Rcchtsirrtun hat das Berufungsgericht die von Klüger benutzte Badecinrichtung als fehlerhaft angesehen und angenommen, daß diese Mangelhaftigkeit zu dom Unfall des Klägers geführt hat« Bas Berufungsgericht sieht zwar weder in dem vorzeitigen Anschlägen des Vertcilerhebols noch in der kurzfristigen Unterbrechung der Wasscrzufuhr im Zimmer des Klägers, jeder Umstand für 1 sich betrachtet, einen Fehler im Sinne der §§ 537 9 538 BGB« Es meint, solche Unbequemlichkeiten müsse der Gast gemäß § 242 BGB hinnchncn. Die Fehlerhaftigkeit der Badeeinrichtung erblickt es aber darin, daß beim Zusammentreffen der beiden Mängel (vorzeitiges Hebelanschlagen und Y/asserunterbrechung) eine Gcfahrenlage geschaffen wurde, die über eine bloße Unbequemlichkeit hinaus-ging« Es handele sich dabei, so führt es aus, um eine echte Ge-fahronlage, weil mit der Ungeschicklichkeit eines Gastes, wie sie hier der Kläger bewiesen habe, zu rechnen sei« Daß der Unfall ohne die geistige Fehlleistung des Klägers - der hier die wirkliche Ursache der Y/asserunterbrechung nicht erkannt habe - vermieden worden wäre, sei daher unerheblich« Sie führe, da sic immer noch J in Rahnen eines normalen Geschehcnsablaufs liege, nicht zur Verneinung weder der adäquaten Ursächlichkeit noch der Fchlereigen-schaft im Sinne der §§ 537, 538 BGB« Diese Würdigung des Berufungsgerichts hält entgegen den Angriffen der Revision der Beklagten einer rechtlichen Nachprüfung stand« Die Ansicht der Revision, die Fehlerhaftigkeit der Badecinrichtung müsse begriffsnotwendig entfallen, wenn weder die Wasscrzufuhr noch die Einrichtung am Verteilerhebcl als mangelhaft bezeichnet worden könne, ist nicht zu billigen« Entschei- dond ist nicht die von der Revision für richtig gehaltene Einzelbetrachtung von Verteilorhehol und allgemeiner Wassorzufuhr* Ec kommt vielmehr allein auf die Gefahrenlage an, die durch das Zusammentreffen zweier - für sich betrachtet zu demindest unzweckmäßiger - Einrichtungen geschaffen wurde. Diese Gefahrenlage in der Gosamtanlago der Badeeinrichtung stellt aber einen Mangel in Sinne der §§ 537, 533 BGB dar. Daß dieser Zustand sogar** in einen erstklassigen Hotel bestand, in welchem der Gast erhöhte Ansprüche zu stellen berechtigt ist, macht die Fehlerhaftigkeit der Anlage besonders deutlich«. Die Erwägungen des Berufungsgerichts enthalten daher entgegen der Ansicht der Revision keinen Widerspruch, Alle weiteren Ausführungen der Revision, die sich mit den beiden Einzelmängoln befassen und mit denen sie darzutun versucht, daß die Badeeinrichtung voll gebrauchsfähig gewesen sei, liegen daher neben der Sache«, Vergebens greift die Revision der Beklagten auch die Erwägungen des Berufungsgerichts an, mit denen es den ursächlichen Zusammenhang der durch den Hebelstand und die Wasserunterbrechung entstandenen Gefahrenlage mit dem Unfall des Klägers begründeto Sie verweist auf die Ausführungen im 3e-rufungsurteil, es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, die Zusammenhänge zu durchschauen und damit zu erkennen, daß wenigstens das Ausbleiben des Wassers nichts mit . der Bewegungsoinengung des Verteilerhebels zu tun habe«, Sie meint zu Unrecht,daraus ergebe sich auch, daß die gedankliche Fehlleistung dos Klägers, der nicht bedacht hat, daß der Y/asscrhahn geöffnet war und daß das Ausbleiben des 'Wassers nicht an der Bewcgungsoinschränkung des Verteiler-hcbcls liegen könne, außerhalb des Bereichs jeder Möglichkeit gelegen habe» Daß das Berufungsgericht trotz der wiedergegebenen Erwägungen zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, stellt keinen Rechtsverstoß dar«, Die Erwägungen dos Berufungsgerichts liegen zun wesentlichen Teile auf tatsächlichem Gebiet, Sic sind innerhalb des dem Tatrichtor zustehenden Ermessensspiel-rauriCG der ITachprüfung dos Revisionsgerichts entzogen. Darüber hinaus lassen sie einen Rechtsfohler nicht erkennen. Insbesondere laufen sie nicht auf eine rechtlich fehlerhafte Anwendung des Begriffes einer adäquaten Verursachung hinaus. Die Einstellung dos modernen und gerade des gebildeten Menschen ist technischen Einrichtungen gegenüber sehr verschieden. Das Berufungsgericht geht an der Lebenserfahrung nicht vorüber, wenn es den Standpunkt vertritt, daß eine Ungeschicklichkeit, wie sic dem Kläger beim Umgang mit einer technischen Anlage unterlaufen ist, noch in Rahnen eines normalen Geschehensablaufs liegt. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Ursächlichkeit der vom Berufungsgericht fostgestcllten Fehler der Mietsache mit den Unfall dos Klägers zu bejahen, IVo Vergebens wendet sich die Revision der Beklagten dagegen, daß das Berufungsgericht die im § 538 BGB normierte Haftung des Vormieters (Hoteliers) auf einen Körperschaden des Mieters (Hotelgastes) ausgedehnt hat. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (s, insbesondere RGZ 169? 84) getroffen, der sich nach Erlaß des angefochtenen Urteils nunmehr auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteil des erkennenden Senats vom 21,2,1962 - VIII ZR 4/61 « NJV/ 1962, SOG'», Auf dieses Urteil wird Bezug genommen. Von dem dort eingenommenen Standpunkt abzugehen, besteht keine Veranlassung, V, Das Berufungsgericht hat erwogen, ob eine Schadenoorsatzpflicht der Beklagten etwa aus dem Gesichtspunkt des § 545 Abs, 1 und 2 entfällt. Es hat diese Frage ohne Rechts-irrtum verneint. 8 Der Mieter int gemäß § 545 Abs„ i BGB in dem Falle, daß sieh, im Laufe der Miete ein Mangel an der gemieteten Sache zeigt, oder daß eine Vorkehrung zu dem Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird, zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet. Unterlaßt er dies, so sind ihm u.a. auch die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung genommen. Das Berufungsgericht hat allein darauf ahgeotellt, dem Kläger sei eine Kenntnis des Mangels nicht nachzuweioen, auch wenn er sic bei gehöriger Sorgfalt hätte haben müssen«. Die Revision der Beklagten meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Anzeigepflicht auf alle Falle bestanden habe', weil dem Kläger die Bewegungshemmung am Hebel nicht entgangen sei und weil das ICennenmüssen eines Mangels der tatsächlichen Kenntnis gleichgestellt werden müsse, Ihr kann nicht gefolgt werden«. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Tatbestand des § 545 BGB verneint«, Sinn und Zweck dieser Bestimmung bestehen darin, daß der Vermieter von Mängeln der Mietsache, die ihn oder den Mieter Schaden bringen können, unverzüglich Kenntnis erhalt, damit er die erforderlichen Vorkehrungen treffen < kann, un einen zu befürchtenden Schaden zu vermeiden. Der Ge- setzgeber hat diese Verpflichtung dem Mieter auferlegt, weil der Vermieter während der Dauer der Mietzeit vom Besitz der Mietsache ausgeschlossen und daher nur der Mieter in der Lage ist, etwaige Mängel zu entdecken. Der allgemeinen Obhutspflicht des Mieters, die Mietsache pfleglich zu behandlen, entspricht es daher,daß er den Vermieter von einer Gefahrenlage in Kenntnis setzt. Es kann dahinotchen, ob § 545 BGB beim Beherbergungsvertrag überhaupt oder doch nur mit Einschränkung zur Anv/endung gelangen kann, weil die Gastzimmer dem Gastwirt (Hotelier) oder seinen Hilfskräften nach wie vor zugänglich bleiben, er also grobe Mängel selbst feststellen kann. Hier entfiel eine Anzeigepflicht des Klägers auf alle Fälle deshalb, d ■;oil sowohl die Mängel an der Badevorrichtung v/ic insbesondere in der Y/asserZuleitung der Beklagten bekannt waren oder doch nach den ganzen von Berufungsgericht festgeotellten Sachverhalt bekannt sein mußten (Vgl* für den regelmäßigen Mietvertrag? Hiendorff, Mietrecht, 10» Aufl« S« 221, 222 > 0 Deshalb braue te ein Gast nicht auf den Gedanken zu kommen, er müsse den Hotel die sich beim Bedienen des Brausehebcls zeigende Bev/egungscin- . schränkung oder gar dio zeitweise Unterbrechung der Wassorzufuhr bc3^annt geben, um das Hotel vor Schaden zu bewahren. Es war im Gegenteil Sache des Hotels, alle Einrichtungen, die mit den vermieteten Räumen Zusammenhängen, ständig zu überwachen, um Gefahren von den Gästen abzuwendeno Eine Anzcigepflicht des Klägers und ein möglicher Rechtsvcrlust gemäß § 545 BGB scheidet daher aus-, Damit ist indes noch nichts darüber gesagt, ob der Kläger nicht in Auswirkung der ihm obliegenden Obhutspflicht gehalten war, sich bei den zuständigen Hotolbedienstetcn Rat zu holen, ehe er mit einer mehr oder minder großen körperlichen Anstrengung auf den Hebel einwirkte« Das i3t aber lediglich eine Frage, die irn Rahmen des § 254 BGB Bedeutung gewinnen könnte« “Gi", Den auf Leistung eines Schmerzensgeldes gemäß § 847 BGB gerichteten Klageanopruch hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil .der Tatbestand einer unerlaubten Handlung nicht gegeben sei Es hat es verneint, daß der Beklagte unter Anwendung der verkehr üblichen Sorgfalt den Schadenseintritt hätte voraussehen können« Hierüber dürfe der Unstand nicht hinweg täuschen, so hat es aus-goführt, daß der Unfall nunmehr den möglichen Ursachenzusammenhang offen gelegt habe« Die vorausschauende Überlegung nämlich, ein Gast könne trotz der leichten Eeststellbarkeit der Zusammenhänge bei der Waoserunterbrechung veranlaßt werden, der Unterbrechung durch gewaltsames Manipulieren an dem nach der Brause-weite vorzeitig anschlagenden Verteilerhebel abzuhelfen,und sich dabei verletzen, gehe über die zu demutbare Anstrengung hinaus 10 Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechts-irrtun erkennen» Die Revision verkennt, daß es sich bei einer Beurteilung der Klageansprüche im Rahnen des § 823 BGB nicht un die Bemessung der vertraglichen Vermieter sondern nur der außervertraglichen Verkehrssicherungspflich'ten der Beklagten handelte Es wäre eine Überspannung der außervertraglichen, nur der Vcrlcohrssicherung dienenden Sorgfaltspflichten, wollte man von einer Hotollcitung fordere alle nur denkbaren Unregelmäßigkeiten zu beseitigen, weil diese im Zusammen-v/irken mit anderen Störungen eine immerhin fern liegende Gefahr für den einen oder anderen ungeschickten Gast bedeuten könnten» Den Erwägungen des Berufungsgerichts liegt die Feststellung zugrunde, daß der Hotelleitung die Mängel sowohl der Wasserzufuhr als auch des Hebclanschlags bekannt waren» Die Rüge der Revision des Klägers, das Berufungsgericht hätte von einer solchen Kenntnis ausgehen müssen, geht daher ins Leere» Da aber der Hotelleitung nach den rochtsirrtunsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie den möglichen Geschehensablauf nicht voruuogesehon hat, brauchte sic auch nicht, wie die Revision des Klägers geltend macht, durch einen Wandanochlag auf die Besonderheit des Brausehebels und die zeitweise Unterbrechung der Wassorzufuhr hinzuweisen» Auf einen anderen Gedanken, als. daß ein solcher Hinweis zweckmäßig sein könnte, un dem Gast Unbequemlichkeiten zu ersparen, brauchte sie nach Lage der Sache nicht zu kommen» V::io Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es unter Anwendung des § 254 BGB dazu gelangt, dem Kläger nur Ersatz der Hälfte seines Schadens zuzubilligen, halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte nur aus ihrer Garantiepflicht gemäß § 538 BGB haftet, daß sie dagegen kein Ver- il schulden trifft. Gegenüber dieser eindeutigen Feststellung ist die Frage unerheblich, welche der Parteien insoweit beweispflich-tig ist, las Verschulden des Klügere sieht das Berufungsgericht,-ebenfalls frei von Rechtsirrtun, darin, daß ihm eine gedankliche Fehlleistung unterlaufen ist. Seiner Ansicht, daß der Kläger, ehe er zur Anwendung von auch nur leichterer Gewalt überging, zunächst einnal hätte überlegen müssen, worauf das Ausbleiben des Wassers zurückzuführon sein könnte, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil ist der Porzellangriff erst zerbrochen, nachdem der Kläger dreimal versucht hatte, den Hebel trotz des sich ihm bietenden V/ider-.Standes über den vorzeitigen Anschlag hinaus mit - wenn auch nicht gerade übermäßiger - Gewalt weiterzudrückcn. Zwar kommt 'es nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf an, ob der Klüger durch dieses Verhalten die ihm als Hotelgast hinsichtlich der Mietsache obliegende Obhutspflicht verletzt hat. Entscheidend ist aber, daß der Kläger die bei seinem Vorgehen für ihn selbst bestehende Gefährdung hätte erkennen müssen. Es trifft ihn also das Verschulden, die von ihm zu fordernde gehörige Überlegung vernachlässigt zu haben. Die die Schadensverteilung betreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts liegen zun weitaus größten Teile auf tatsächlichem Gebiet und sind insoweit der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen. Sie lassen weder einen Rechtsfehler noch einen gedanklichen Irrtum erkennen. Insbesondere geht das Beru -fungsgericht zutreffend davon aus, daß nicht der Grad des Verschuldens auf der einen oder anderen Seite maßgebend ist, sondern das Maß der Verursachung, Y/elches Gewicht es dabei den einzeln n verursachenden Momenten beimessen wollte, hatte da3 Berufungsgericht als Tatrichter zu entscheiden. Es ist daher nicht zu beanstanden, v/enn es gerade der gedanklichen Fehlleistung des Klägers, die darin besteht, daß er die Unterbrechung des Waosorzuflusoes nicht erkannt und die Gefährlichkeit des regelwidrigen und unzweckmäßigen Hantierens an dem Brausehebel nicht beachtet hat, eine wesentliche Bedeutung beigemessen hatfäi Es ist auch nicht rechtsfehlcrhaft, v/enn es demgegenüber die von der Revision des Klägers hervorgehobenen Momente,so insbesondere den Umstand, daß die Badewanne bereits gefüllt war, daß eine schwere Beweglichkeit von Duschehebcln keine Seltenheit ist und daß der Gast berechtigt ist, in einem erstklassigen Hotel höhere Ansprüche zu stellen, hat zurücktreten lassen» Die von der Revision angegriffene Überlegung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte durch das aus dem Hause vernehmbare Rauschen in der Wasserleitung besonders darauf hingewiesen werden müssen, daß eine zeitweise Überbeanspruchung an anderer Stelle vorliege, ist eine zusätzliche Hilfserwägung, auf der die angefochtene Entscheidung nicht beruht» Der Revisionsangriff hiergegen bedarf daher keiner Erörterung» Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nur Ersatz der^jlälfte seines Schadens verlangen kann, be- stehen somit keine Bedenken -13- VII... 13oide Revisionen erweisen sieh als unbegründet und sind 2urückzuweisen3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.. Dr, Haidinger Artl Dr, Mezger 2r, Meaaner Mormani