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BGH · VIII ZR 256/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 256/68

Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung, wenn die Frist versäumt ist, weil der Beru-fungsklägor infolge Krankheit nicht in der Lage war, innerhalb der Rechtsmittelfrist den für die Prüfung der Rechtslage erforderlichen Rat eines Anwalts einzu-holen. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 20. Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin fordert mit der Klage einen angeblich bestehenden Hest des Kaufpreises in Hohe von 11 912 DM nebst Zinsen, Dos Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 2» November 1966 abgev/iesen. Im Urteils-tenor lautet die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, daß sie der Beklagten auferlegt würden» Durch Beschluß vom 10. November 1966 zugestellt worden ist, hat das Landgericht den Urteilstenor dahin berichtigt, daß die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt werden. Die Klägerin hot gegen dieses Urteil mit einem am 11, Januar 1967 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selbon Tage Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung gleichzeitig begründet und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gewährung der ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 236 ZPO formund'fristgerecht gestellt, Nach der vom Berufungsgericht als zutreffend angesehenen Behauptung der Klägerin hat sie die Mitteilung ihrer Prozeßbevollmächtigten über die Abweisung der Klage durch das Landgericht und die Dauer der Berufungsfris-mit Schreiben vom 21, November 1966, also am 22, oder 23o November 1966 erhalten. Das Berufungsgericht hält die Erkrankung der Klägerin nicht für einen Umstand, der sie bei Anwendung der äußersten, den Umständen nach angemessenen und ver-nünftigerv/eise zu erwartenden Sorgfalt an der Einlegung der Berufung gehindert habe. Das Berufungsgericht folgt dem ärztlichen Zeugnis der Prau Br, Danach sei die Klägerin von Mitte November bis Ende Dezember 1966 bettlägerig an einer Nierenbeckenentzündung erkrankt gewesen, Die Erkrankung sei aber nicht so schwer gewesen, daß ihre geistigen Fähigkeiten davon in Mitleidenschaft gesogen worden seien. November und dem 11, Dezember 1966, wenn vielleicht auch mit einer gewissen Anstrengung, in der Lage gewesen, zur Präge der Einlegung der Berufung einen Entschluß zu fassen und ihre Anwälte davon zu verständigen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Klägerin trotz ihrer Erkrankung imstande war, unter_Abwägung des Pur_und_Wider eine sachgemäße Entscheidung über die Einlegung der Berufung zu fassen. Hinzu kommt, daß die Entscheidungsgründe des Urteils des landgorichts, in denen die §§ 416 und 138 ZPO mit Ausdrücken der Rechtssprache angeführt worden, für die Klägerin kaum verständlich sein konnten. Eine bloße Beantwortung des Schreibens ihrer Anwälte, mit dem das Urteil des Landgerichts übersandt worden war, genügte entgegen der Auffassung dos Berufungsgerichts nicht. Die Einlegung allein war bereits mit erheblichen Kosten verknüpft, Beauftragte auf die Berufung hin der Beklagte einen Anwalt, so drohte der Klägerin für den Fall, daß die Berufung nicht dureh-goführt wurde, eine weitere Kostenlose, Die Klägerin besitzt ersichtlich kein Vermögen; denn sie hatte am 3, Dezember 1965 den Offenbarungseid geleistet, Ihre Dezember 1966 bot unter gewöhnlichen Umständen der Klägerin ausreichend Zeit, um sich nach Beratung mit ihren Anwälten über die Einlegung der Berufung schlüssig zu werden.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungBerufungsgerichtAnwaltZPOEinlegungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja EGHZ:	nein
2FO §§ 319, 516
Die Bei'ichtigung der Ko st enent Scheidung eines bereits zugestollten Urteils beeinflußt den Lauf der Rechts-rnittclfrist nicht.
ZPO § 233 I
Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung, wenn die Frist versäumt ist, weil der Beru-fungsklägor infolge Krankheit nicht in der Lage war, innerhalb der Rechtsmittelfrist den für die Prüfung der Rechtslage erforderlichen Rat eines Anwalts einzu-holen.
BGH, Urt. v. 20, Mai 1970 - VIII ZR 256/68 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
moS-ggsM	ttrtf.it.
Verkündet am
20p Mai 1970
Justizbauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der grau Friederike D HttBstraße BB?
In dem Rechtsstreit in Fl
 Klägerin und Revisionsklägerin., - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Metzgermeister Werner C
Straße
m
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 20. Mai 1970 unter v/irkung des Senatspräoidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblens vom 18. September 1968 aufgehoben.
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts frier vom 2. November 1966 erteilt.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte hat in den Jahren 1964/65 von der Klägerin, die eine Landwirtschaft betrieb, 8 Stück Großvieh

gekauft. Die Klägerin fordert mit der Klage einen angeblich bestehenden Hest des Kaufpreises in Hohe von 11 912 DM nebst Zinsen, Dos Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 2» November 1966 abgev/iesen. Im Urteils-tenor lautet die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, daß sie der Beklagten auferlegt würden» Durch Beschluß vom 10. November 1966, der dem -Anwalt der Klägerin am 25. November 1966 zugestellt worden ist, hat das Landgericht den Urteilstenor dahin berichtigt, daß die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt werden.
Das Urteil vom 2» November 1966 ist ohne Berich-tigungsbesohluß den Anwälten der Klägerin am 11, November 1966 sugestellt worden.
Die Klägerin hot gegen dieses Urteil mit einem am 11, Januar 1967 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selbon Tage Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung gleichzeitig begründet und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt.
Das Oborlandesgericht hat durch Urteil den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurUckgowieson.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gewährung der ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte beantragt, die Revision zurücksuweiscn»
Entscheidungsgr linde:
Io Die Revision ist zulässig. Nach § 238 Abs» 2 ZPO sind auf die Anfechtung der Entscheidung über die Zulässigkeit des .Antrages über .Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte ProzefShandlung gelten» Machgeholt ist die Einlegung der Berufung» Gegen ein Urteil, das die Berufung als unzulässig verwirft, findet nach § 547 Abs» 2 Nr, 1 ZPO die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Bescbwerdege-genstandes statt.
II» Die Revision ist auch begründet»
1» Soweit die Revision Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts erhebt, der lauf der Berufungsfrist habe mit der Zustellung des nichtberichtigten Urteils des Landgerichts begonnen, kann ihr nicht gefolgt werden. An der schon vom Reichsgericht vertretenen Meinung, eine Urteilsberichtigung könne den lauf der Recbtsinittelfrist grundsätzlich nicht beeinflussen, eine Ausnahme müsse nur dann gelten, wenn eine Partei noch der ursprünglichen Passung des Urteils keinen Anlaß zu einem Rechtsmittel hatte, ist festzuhalten (vgl» RGZ 110, 427; BGHZ 17, 145, 151)«
2, Nicht beigepflichtet werden kann dem Berufungsgericht aber darin, daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien.
 
Der .Antrag auf Wiedereinsetzung ist entsprechend §§ 2J4? 236 ZPO formund'fristgerecht gestellt,
 Nach der vom Berufungsgericht als zutreffend angesehenen Behauptung der Klägerin hat sie die Mitteilung ihrer Prozeßbevollmächtigten über die Abweisung der Klage durch das Landgericht und die Dauer der Berufungsfris-mit Schreiben vom 21, November 1966, also am 22, oder 23o November 1966 erhalten. Die Revision macht zwar geltend, die bei der Klägerin tätige Hilfskraft habe die eingegangene Post liegenlassen, ohne sie der im Bett lie-Oonden Klägerin vorzulegen. Die Klägerin habe infolgedessen erst Anfang Januar 1967 vom Schreiben ihrer Anwälte Kenntnis genommen. Dieses Vorbringen iot im Revisionsverfahren unbeachtlich. Die Klägerin hat die genannte Behauj tung weder im Berufungsrechtszug aufgestellt, geschweige denn mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorige] Stand glaubhaft gemacht.
Das Berufungsgericht hält die Erkrankung der Klägerin nicht für einen Umstand, der sie bei Anwendung der äußersten, den Umständen nach angemessenen und ver-nünftigerv/eise zu erwartenden Sorgfalt an der Einlegung der Berufung gehindert habe. Das Berufungsgericht folgt dem ärztlichen Zeugnis der Prau Br,	Danach sei
 die Klägerin von Mitte November bis Ende Dezember 1966 bettlägerig an einer Nierenbeckenentzündung erkrankt gewesen, Die Erkrankung sei aber nicht so schwer gewesen, daß ihre geistigen Fähigkeiten davon in Mitleidenschaft gesogen worden seien. Sie sei körperlich wie geistig in
 der Lage gewesen, ein Schreiben entgegenzunehmen, zu Öffnen, zu lesen und zu verstehen und auch Briefe zu schreiben,, Das Berufungsgericht meint, es möge der Klägerin in ihrem damaligen Krankheitszustand nicht ganz leicht gefallen oder doch unbequem und lästig gewesen sein, die immerhin schwerwiegende Entscheidung zu treffen, ob sie gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil ein Rechtsmittel ergreifen oder die Entscheidung des Landgerichts hinnehmen wolle. Pie sei aber in der ganzen Zeit zwischen dem 22, oder 23. November und dem 11, Dezember 1966, wenn vielleicht auch mit einer gewissen Anstrengung, in der Lage gewesen, zur Präge der Einlegung der Berufung einen Entschluß zu fassen und ihre Anwälte davon zu verständigen.
Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Begriff des unabwendbaren Zufalls überspannt.
Das Berufungsgericht stellt es vor allem darauf ab, daß die Klägerin körperlich und geistig fähig war, überhaupt einen Entschluß zu fassen und an-‘ihre Anwälte erster Instanz ein Schreiben abzusenden. Das kann aber nicht entscheidend sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Klägerin trotz ihrer Erkrankung imstande war, unter_Abwägung des Pur_und_Wider eine sachgemäße Entscheidung über die Einlegung der Berufung zu fassen. Das aber muß, wie die Revision mit Recht geltend macht, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Palls verneint werden. Über die Einlegung eines Rechtsmittels vermag in der Regel ein Laie sich sachgemäß nur nach Beratung mit einem
 
Anwalt zu entscheiden, Das gilt hier in besonder era Maße, Es muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin, die am 17. Juni 1901 geboren ist, in sehr bescheidenen Verhältnissen lebt, wie aus dom bei den Akten befindlichen Vermögensverseichnis des Offenbarungseides hervorgeht. Es ist auch nichts dafür hervorgetreten, daß sie etwa goschäftsgewandt und in rechtlichen Dingen erfahren ist. Hinzu kommt, daß die Entscheidungsgründe des Urteils des landgorichts, in denen die §§ 416 und 138 ZPO mit Ausdrücken der Rechtssprache angeführt worden, für die Klägerin kaum verständlich sein konnten. Auf Grund dieser Entscheidungsgründe zu beurteilen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg habe, war für die Klägerin schlechterdings unmöglich. Bo sie unstreitig das Haus nicht verlassen konnte, war eine mündliche Beratung mit ihren Anwälten ausgeschlossen. Die Klägerin hätte ihren Anwälten zwar mittoilen können, daß sie erkrankt sei. Damit wäre für sie aber nichts gewonnen gewesen; denn es gibt keine Verlängerung der Frist zur Einlegung der Berufung. Eine bloße Beantwortung des Schreibens ihrer Anwälte, mit dem das Urteil des Landgerichts übersandt worden war, genügte entgegen der Auffassung dos Berufungsgerichts nicht. Die Anwälte mußten, wenn sie der Klägerin sachdienlich raten wollten, mit ihr unter Erläuterung des Urteils des Landgerichts den Sachverhalt erörtern,-' erforschen, ob etwa weitere Beweismittel angegeben wer-den konnten, und ihr die Aussichten und Risiken der Durchführung des Rechtsmittels erkenntlich machen. Daß auf schriftlichem Wege eine solche sachgemäße Beratung
 stellt das Berufungsgericht nicht
 hätte erfolgen können, fest; noch dem Akteninnalt i.3t dos auch nicht anzuneh-men, Ob die Klägerin in gesunden Zustand den Anwälten schriftlich hinreichende Auskünfte hätte geben können, kann bereits angesichts ihres offenbar einfachen Bildungsgrades zweifelhaft sein» Bei der Frage, wieweit der Klägerin zuzu demuten war, sich durch Schriftwechsel beraten zu lassen, muß aber entscheidend auch ihr Krankheitszustand berücksichtigt werden» Die Klägerin befand sich noch der Bekundung der behandelnden Ärztin Br, ohnehin in geschwächtem Körpersustand» Sie litt an Bronchitis, einer Sklerose der Koronararterien und einer Blasenerkrankungo Bazu war sie zur fraglichen Zeit an einer Nierenbeckenentzündung mit Fieber erkrankt, Baß bei einer solchen Erkrankung eine brauchbare schriftliche Information in Frage gestellt ist, liegt auf der Hand,
 Baß die erstinstanzlichen Anwälte der Klägerin aber ohne nähere Information die Einlegung der Berufung voran-laßton, war weder den Anv/älten zuzu demuten, noch brauchte die Klägerin sich Derartiges ansinnen zu lassen. Bei einem Streitwert von fast 12 000 DM handelte es sieh bei der Einlegung der Berufung für die Klägerin um einen folgenschweren Entschluß. Die Einlegung allein war bereits mit erheblichen Kosten verknüpft, Beauftragte auf die Berufung hin der Beklagte einen Anwalt, so drohte der Klägerin für den Fall, daß die Berufung nicht dureh-goführt wurde, eine weitere Kostenlose, Die Klägerin besitzt ersichtlich kein Vermögen; denn sie hatte am 3, Dezember 1965 den Offenbarungseid geleistet, Ihre
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Einnahmen bestanden damals in einer Knoppscbafts-witwenrente in Höhe von etv/a 465 DM. Daß es zur Ausräumung des Verschuldens in Sinne des § 233 ZPO der Aufbringung überdurchschnittlicher Anstrengungen zur Überuindung von Kronkheitscrccheinungen bedürfe, hat der erkennende Senat auch in anderen Pallen verneint. So ist angenommen worden, einem Anwalt, der am Nachmittag infolge plötzlich eintretender Horz-und Kreislaufbeochv/erden eine vorbereitete Berufungsbegründung nicht hatte fertigen können, sei auch nach Abklingen der Beschwerden nicht suzu demuten gewesen, weitere Anstrengungen am Abend auf sich zu nehmen und die Berufungebegründung handschriftlich zu fertigen (Beschluß vom 15. Februar 1967 - VIII ZB 3/67 - LK ZPO § 253 (Fe) Nr. 5 = BGH Warn 1967 Nr. 47).
III. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Fristversäumung, v/ie der Beklagte meint, auch auf einem Verschulden der erstinstanzlichen Anwälte der Klägerin beruht. Ein solches Verschulden ist indessen nicht ersichtlich, 'deshalb die Anwälte der Klägerin das ihnen am 11. November 1966 zugestellte Urteil der Klägerin erst am 21, November 1966 übersandt haben, bedarf keiner Aufklärung, Die Zeit vom 22. oder 23. November bis 11. Dezember 1966 bot unter gewöhnlichen Umständen der Klägerin ausreichend Zeit, um sich nach Beratung mit ihren Anwälten über die Einlegung der Berufung schlüssig zu werden. Zumindest war der Umstand, daß das Urteil verspätet übersandt worden ist, für die Versäumung der Frist
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nicht ursächlich, Die Klägerin war von Mitte November 1966 an erkrankt. Es ißt nichts dafür dargetan, daß es zur rechtzeitigen Einlegung der Berufung gekommen wäre, wenn ihr das Urteil einige Tage früher übersandt worden wäre. Grundsätzlich besteht auch keine Pflicht des erstinstanzlichen Anwalts, beim Ausbleiben einer Antwort, bei der Partei Nachfrage zu halten (Beschluß des erkennenden Senats vom 23. Januar 1965 - VIII ZB 19/62 -IM ZPO § 233 (Pc) Nr. 23 = BGH Y/arn 1965 Nr„ 17),
IV, Unter Aufhebung dee angefochtenen Urteils daher der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Die Sache war zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverv/e is en.
Ihm v/ird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen, weil diese Entscheidung vorn Ausgang des Rechtsstreits abhängt„
Br, Haidinger	Dr,	Meager	Br,	Messner
 Mormann
Braxma ier