Auf die Hevision des Klägers werden das Urteil des 4«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12» Mai 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben«, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision? Bas Landgericht hat der auf Zahlung von 6 377,60 BM nebst Zinsen gerichteten Klage nur in Höho eines Teilbetrages von 127,60 BM entsprochen und sie im übrigen abgewiesen«, Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseno Für die Frage, ob das Berufungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war, kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, auf die das Urteil ergangen ist (BGHZ 10, 130, 152 mit weiteren Nachweisen)» Hier hat die letzte mündliche Verhandlung am 5« Mai 1964 stattgefunden» An diesem Tage gehörten ausweislich des Geschäftsverteilungsplans für 1964 des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) dem 4» Zivilsenat, der das angefochtene Urteil erlassen hat, ein Senatspräsident als Vorsitzender sowie vier Oberlandesgerichtstäte und ein Landgorichts-rat als Beisitzender an» Diese Besetzung verstößt gegen Art» 101 Abs» 1 Satz 2 GGo Gesetzlicher Richter im Sinne des Art» 101 Abs» 1 Satz 2 GG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Einzel-fall berufenen Richter (BVerfGE 4, 412, 416; 9, 223, 226)» Dio Geschäftsverteilungspläne der Kollegialgerichte, die der Bestimmung des gesetzlichen Kichters dienen, müssen danach von vornherein so eindeutig wie möglich festlegenP welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind- Gehören dem Senat eines Oberlandesgerichts mehr als fünf Richter an, so ist diesem Erfordernis nicht genügt<> Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vm_zR 256/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14 0.’. Juli 1965 Muckenhausen, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Maklers Otto H Straße in Dl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr» - gegen 1) den Rentner Ludwig Norbert s t (HK in Kl HBK? Kr®HH®straße^®, 2) den Graphiker Ludwig Karl S t in oMHH chflBH • (J®), USA, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 0V090 2 / / Dor VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Haidinger sowie der Bundesrichter Br« Gelhaar, Br«, Meager, Br«,Messner und iIormann für Hecht erkannt* Auf die Hevision des Klägers werden das Urteil des 4«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12» Mai 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben«, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Bie Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind«, Von Rechts wegen Tatbestand: Bas Landgericht hat der auf Zahlung von 6 377,60 BM nebst Zinsen gerichteten Klage nur in Höho eines Teilbetrages von 127,60 BM entsprochen und sie im übrigen abgewiesen«, Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseno 3 - Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Restforderung von 6 250 DM nebst Zinsen weiter» Die Revision, die eine Reihe von Sachrügen erhebt, macht außerdem geltend, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen soio Entscheidungsgründe s Die Revision ist begründet» Die von ihr erhobene Rüge der Verletzung des § 551 Abs» 1 Nr» 1 ZPO greift durch» Für die Frage, ob das Berufungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war, kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, auf die das Urteil ergangen ist (BGHZ 10, 130, 152 mit weiteren Nachweisen)» Hier hat die letzte mündliche Verhandlung am 5« Mai 1964 stattgefunden» An diesem Tage gehörten ausweislich des Geschäftsverteilungsplans für 1964 des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) dem 4» Zivilsenat, der das angefochtene Urteil erlassen hat, ein Senatspräsident als Vorsitzender sowie vier Oberlandesgerichtstäte und ein Landgorichts-rat als Beisitzender an» Diese Besetzung verstößt gegen Art» 101 Abs» 1 Satz 2 GGo Gesetzlicher Richter im Sinne des Art» 101 Abs» 1 Satz 2 GG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Einzel-fall berufenen Richter (BVerfGE 4, 412, 416; 9, 223, 226)» Dio Geschäftsverteilungspläne der Kollegialgerichte, die der Bestimmung des gesetzlichen Kichters dienen, müssen danach von vornherein so eindeutig wie möglich festlegenP welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind- Gehören dem Senat eines Oberlandesgerichts mehr als fünf Richter an, so ist diesem Erfordernis nicht genügt<> Denn eine unnötige und deshalb mit Arte 101 Abso 1 Satz 2 GG nicht vereinbare Unbestimmtheit darüber, welche Richter im Einzelfall zu entscheiden haben, besteht dann, wenn die Zahl der ordentlichen -.iitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht (BVerfG Beschlüsse 2 BvR 42, 83, 89/63 vom 24o März 1964 = NJW 1964, 1020 und 2 BvR 498/62 vom 2» Juni 1964 = NJW 1964, 1667) <» Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt (Urt» v. 1. Juli 1964 - VIII ZR 304/63 -) * Ihr haben sich inzwischen auch weitere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH Urto Vo 29o Januar 1965 - V ZR 197/64 v. 5» Februar 1965 - VI ZR 89/64 v. 25. Harz 1965 - II ZR 201/64 - vom 23c April 1965 - IV ZR 133/64 v, 7» Mai 1965 - 1 b Zit 128/64 und 151/64 v« 30. Juni/lo Juli 1965 - VII ZR 72/64)• Das Berufungsurteil mußte daher wegen Verletzung des § 551 Hr* 1 ZPO in Verbind .ng mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgehoben werden, und zwar gemäß § 564 Abs. 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrunde liegenden Verfahrens. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war. In Anwendung der §§ 7> 4 Abo. 1 Satz 3 und 4 GKG- hat der erkennende Senat die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsver-fahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vglo BGHZ 27* 163* 170 ff). Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragene Dr. Haidinger Dr«. Gelhaar Dr. füezger Dr. Messner Mormann