Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Klägerin verkaufte der Beklagten, die mit Waren aller Art handelt, 20 Tonnen Chromsäure in sogenannten "Schuppen" (China-Ware in fester Form) zu dem Preis von 65.000 DM. Über die Zusammensetzung der Chromsäure hatte die Klägerin der Beklagten Anfang Februar 1990 eine chemische Analyse übersandt. Mai 1990 erteilte die Beklagte einem Spediteur den Auftrag, 500 kg Chromsäure (10 Fässer ä 50 kg) von dem holländischen Lager zu der Firma W^i GmbH in MflHHB# einer Abnehmerin der Beklagten, zu liefern. Mai 1990 (Montag) gegenüber der Beklagten, die Ware weise starke Verunreinigungen auf, ihre Verpackung entspreche nicht internationalem Standard und einige der gelieferten Trommeln seien undicht; aus diesen Gründen könne sie die Restpartie von 19,5 Tonnen nicht übernehmen. Die Klägerin behauptet, die verkaufte Chromsäure sei einwandfrei, und hält zudem die Mängelrüge der Beklagten für verspätet. Sie hat über den Betrag des Kaufpreisschecks, den die Beklagte hatte sperren lassen, ein Scheckvorbehaltsurteil erwirkt, das im Nachverfahren für vorbehaltlos erklärt worden ist. Die Beklagte sei nicht zur Wandelung des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages berechtigt, weil sie nicht habe nachweisen können, daß die ihr verkauften 20 Tonnen Chromsäure mangelhaft seien. Zwischen den Parteien sei vereinbart, daß die verkaufte Chromsäure in ihrer Zusammensetzung den Werten der chemischen Analyse vom 1. Gegenstand der Klage ist - auch im Nachverfahren - ausschließlich die Forderung der Klägerin aus dem ihr von der Beklagten gegebenen Kaufpreisscheck. 2. Das Berufungsgericht hat die Frage der Fehlerhaftigkeit der der Beklagten verkauften Chromsäure allein unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob und in welchem Maße die verkaufte Säure in ihrer chemischen Zusammensetzung von den Werten der chemischen Analyse vom 1. Die Beklagte hat als Mangel gerügt und im Prozeß von Anfang an vorgetragen, die bei der Firma W. Diese Angaben hat der Zeuge S., Produktionsleiter bei der Firma W., bestätigt und hinzugefügt, für den Verwendungszweck der Firma W., das Imprägnieren von Holz, sei die gelieferte Chromsäure deswegen unbrauchbar gewesen, weil sich schwarze Partikel auf dem Holz abgesetzt hätten. Daß die Übereinstimmung mit den Analysewerten als Sollbeschaffenheit der verkauften Chromsäure vereinbart war, rechtfertigt nicht den Schluß, für die Frage der Fehlerhaftigkeit komme es ausschließlich auf die Einhaltung der Analysewerte an, Die gegenteilige, vom Berufungsgericht vertretene Auffassung hätte zur Folge, daß die Beklagte andere Mängel als eine erhebliche Abweichung von den Analysewerten deswegen nicht mit Erfolg rügen könnte, weil die Klägerin die Einhaltung der Analysewerte zugesagt hatte. Das Berufungsgericht hätte deshalb, wie die Revision mit Recht rügt, die Beweisaufnahme nicht auf die Frage der Einhaltung der Analysewerte beschränken dürfen, sondern aufklären müssen, ob die verkaufte Chromsäure wegen des von der Firma W. Das hängt davon ab, ob die Eignung zur Herstellung klarer, von wasserunlöslichen Partikeln freier Lösungen zur vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Sollbeschaffenheit der verkauften Chromsäure zählt und ob ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch beim Auftreten von Trübungen und wasserunlöslichen Partikeln aufgehoben oder nicht nur unerheblich gemindert wird (§ 459 Abs. 1 BGB). Insbesondere gilt die der Beklagten verkaufte Chromsäure nicht wegen verspäteter Mängelrüge nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderliche Aufklärung zur Frage der Mangelhaftigkeit der verkauften Chromsäure nachgeholt werden kann (§§ 564 Abs.1, 565 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 255/92 Verkündet am: 22. September 1993 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma von HflH^B Il^MHMH^HH Import-Export GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Werner und Wolfgang von BflHH Allee HB, Dj Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. v. und gegen Firma IMMHHB N.V. , vertreten durch den Geschäftsführer Paul FHB KHH^BHstraatHI, GJHP/Belgien, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Q Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 1992 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verkaufte der Beklagten, die mit Waren aller Art handelt, 20 Tonnen Chromsäure in sogenannten "Schuppen" (China-Ware in fester Form) zu dem Preis von 65.000 DM. Insgesamt 50 Tonnen dieses Materials, verpackt in Spannringtrommeln zu 50 und zu 100 kg, hatte die Klägerin bei der Firma van der HQH in D^®/Holland eingela- 3 gert. Über die Zusammensetzung der Chromsäure hatte die Klägerin der Beklagten Anfang Februar 1990 eine chemische Analyse übersandt. Nach Erhalt eines Schecks über den Kaufpreis stellte die Klägerin am 14. Mai 1990 gegenüber dem Lagerhalter der Firma v. d. H. 20 Tonnen Chromsäure zugunsten der Beklagten frei; zugleich gab sie der Beklagten per Telefax die Adresse des Lagers bekannt. Am 15. Mai 1990 erteilte die Beklagte einem Spediteur den Auftrag, 500 kg Chromsäure (10 Fässer ä 50 kg) von dem holländischen Lager zu der Firma W^i GmbH in MflHHB# einer Abnehmerin der Beklagten, zu liefern. Der Speditionsauftrag wurde am 16. Mai 1990 ausgeführt. Am 18. Mai 1990 wurde die Chromsäure bei der Firma W. verarbeitet. Diese rügte noch am selben Tag fernmündlich und mit Schreiben vom 21. Mai 1990 (Montag) gegenüber der Beklagten, die Ware weise starke Verunreinigungen auf, ihre Verpackung entspreche nicht internationalem Standard und einige der gelieferten Trommeln seien undicht; aus diesen Gründen könne sie die Restpartie von 19,5 Tonnen nicht übernehmen. Die Beklagte gab diese Beanstandungen zunächst fernmündlich und sodann mit Schreiben vom 22. Mai 1990 an die Klägerin weiter und stellte die gesamte Partie zur Verfügung. Die Klägerin behauptet, die verkaufte Chromsäure sei einwandfrei, und hält zudem die Mängelrüge der Beklagten für verspätet. Sie hat über den Betrag des Kaufpreisschecks, den die Beklagte hatte sperren lassen, ein Scheckvorbehaltsurteil erwirkt, das im Nachverfahren für vorbehaltlos erklärt worden ist. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, der die Klägerin 0 \J entgegentritt, verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei nicht zur Wandelung des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages berechtigt, weil sie nicht habe nachweisen können, daß die ihr verkauften 20 Tonnen Chromsäure mangelhaft seien. Zwischen den Parteien sei vereinbart, daß die verkaufte Chromsäure in ihrer Zusammensetzung den Werten der chemischen Analyse vom 1. Februar 1990 entsprechen solle. Für die Frage ihrer Fehlerhaftigkeit komme es mithin darauf an, ob sie in erheblichem Maße von den Analysewerten abweiche. Das sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. WeflBl und dessen mündlicher Erläuterung seien die Abweichungen von der chemischen Analyse geringfügig und für die Verarbeitung des Materials unerheblich. Hierdurch werde der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Säure nicht erheblich gemindert. Das gel- 5 te auch für die Trübung der Chromsäurelösungen, die nach der Aussage des Zeugen bei der Firma W. auf- getreten sei, Nach den Ausführungen des Sachverständigen lasse eine Trübung nur auf das Vorhandensein wasserunlöslicher Stoffe schließen; die Abweichungen des chemischen Zustandes von den Analysewerten könnten aber auch beim Auftreten von Trübungen noch im Bagatellbereich liegen. Dann könne aber auch nicht darauf rückgeschlossen werden, daß die aufgetretenen Trübungen die Chromsäure für eine Weiterverarbeitung unbrauchbar machten oder diese erheblich beeinträchtigten . II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings der Angriff der Revision gegen die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Beweislastverteilung. Gegenstand der Klage ist - auch im Nachverfahren - ausschließlich die Forderung der Klägerin aus dem ihr von der Beklagten gegebenen Kaufpreisscheck. Der abstrakten Scheckforderung (Art. 22 ScheckG) kann der aus dem Grundgeschäft herrührende Wandelungseinwand zwar einredeweise entgegengesetzt werden (vgl. BGHZ 57, 292, 300; 85, 346; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 16. Auf1., Art. 22 ScheckG Rdnr. 1 i.V.m. Art. 17 WechselG Rdnr. 67 e). Die Darlegungsund Beweislast für das Bestehen dieser Einrede trifft indessen wegen der abstrakten Natur der Scheckforderung im Verhältnis zu dem ersten Schecknehmer den Scheckschuldner (vgl. RGZ 124, 65, 67; Baumbach/Hefermehl aaO Art. 17 WechselG Rdnr. 67 f, Wechselgesetz Ein- 6 3 leitung Rdnr, 10; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 812 Rdnr. 20, jeweils zu dem gleichgelagerten Fall der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme aus einem Wechsel). Die Beklagte trägt daher die Bewelslast für die von ihr behauptete Mangelhaftigkeit der verkauften Chromsäure, unabhängig davon, ob deren Freigabe durch die Klägerin bereits als Übergabe der gesamten Partie zu werten ist. 2. Das Berufungsgericht hat die Frage der Fehlerhaftigkeit der der Beklagten verkauften Chromsäure allein unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob und in welchem Maße die verkaufte Säure in ihrer chemischen Zusammensetzung von den Werten der chemischen Analyse vom 1. Februar 1990 abweicht. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Beklagte hat als Mangel gerügt und im Prozeß von Anfang an vorgetragen, die bei der Firma W. aus den gelieferten 500 kg Chromsäure hergestellten Lösungen hätten nicht den üblichen klaren campariroten Farbton aufgewiesen, sondern sich als dunkelbraune undurchsichtige Flüssigkeiten dargestellt; in diesem Zustand sei die Chromsäure nicht verwendungsfähig. Diese Angaben hat der Zeuge S., Produktionsleiter bei der Firma W., bestätigt und hinzugefügt, für den Verwendungszweck der Firma W., das Imprägnieren von Holz, sei die gelieferte Chromsäure deswegen unbrauchbar gewesen, weil sich schwarze Partikel auf dem Holz abgesetzt hätten. Unter diesen Umständen kann eine erhebliche Minderung des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit der Säure aber nicht allein mit der Begründung verneint werden, diese entspreche in ihrer chemischen Beschaffenheit im wesentli- 7 chen den Werten der chemischen Analyse vom 1. Februar 1990. Daß die Übereinstimmung mit den Analysewerten als Sollbeschaffenheit der verkauften Chromsäure vereinbart war, rechtfertigt nicht den Schluß, für die Frage der Fehlerhaftigkeit komme es ausschließlich auf die Einhaltung der Analysewerte an, Die gegenteilige, vom Berufungsgericht vertretene Auffassung hätte zur Folge, daß die Beklagte andere Mängel als eine erhebliche Abweichung von den Analysewerten deswegen nicht mit Erfolg rügen könnte, weil die Klägerin die Einhaltung der Analysewerte zugesagt hatte. Daß dies dem Willen der Vertragsparteien entsprochen habe, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte deshalb, wie die Revision mit Recht rügt, die Beweisaufnahme nicht auf die Frage der Einhaltung der Analysewerte beschränken dürfen, sondern aufklären müssen, ob die verkaufte Chromsäure wegen des von der Firma W. beanstandeten Erscheinungsbildes der damit hergestellten Lösungen, soweit es dieses für erwiesen hält, mangelhaft ist. Das hängt davon ab, ob die Eignung zur Herstellung klarer, von wasserunlöslichen Partikeln freier Lösungen zur vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Sollbeschaffenheit der verkauften Chromsäure zählt und ob ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch beim Auftreten von Trübungen und wasserunlöslichen Partikeln aufgehoben oder nicht nur unerheblich gemindert wird (§ 459 Abs. 1 BGB). Da Feststellungen hierzu fehlen, kann über das Wandelungsbegehren der Beklagten im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend entschieden werden. 8 Lf 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 563 ZPO). Insbesondere gilt die der Beklagten verkaufte Chromsäure nicht wegen verspäteter Mängelrüge nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB entsteht in keinem Falle vor der Ablieferung der Kaufsache durch den Verkäufer (BGHZ 93, 338, 344 f; BGH, Urteil vom 4. November 1992 - VIII ZR 165/91 = WM 1993, 111 unter II 2b). Die Ablieferung setzt voraus, daß die Verfügungsgewalt über die Kaufsache auf den Käufer übergeht (BGHZ 93, 338, 344 ff, 346); sie kann daher frühestens mit der am 14. Mai 1990 erfolgten Freigabeerklärung der Klägerin gegenüber dem holländischen Lagerhalter erfolgt sein. Die Untersuchung der daraufhin übernommenen Teilmenge durfte die Beklagte ihrer Abnehmerin, der Firma W., überlassen (BGH, Urteil vom 17. September 1954 - I ZR 62/53 = BB 1954, 954; Heymann/Em-merich, HGB, § 377 Rdnr. 25). Sie ist dort unverzüglich vorgenommen und die von der Firma W. unmittelbar darauf erhobene Beanstandung von der Beklagten sogleich an die Klägerin weitergeleitet worden. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderliche Aufklärung zur Frage der Mangelhaftigkeit der verkauften Chromsäure nachgeholt werden kann (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO). Wolf Dr. Hübsch Dr. Paulusch Ball Groß