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BGH

Gericht: BGH

nebst Zinsen hiervon abgewiesen worden Ist, wird die Revision zurückgewiesen» Im übrigen wird das Beruf iingsuf tall auch;:' „■ hinsichtlich der Widerklage aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Klagon-auf \ciie; Widerklage hin zur Zahlung von 11 931,32 DK nebst Zinsen verurteilt» Im übrigen hat es die Widerklage (und zwar soweit sich diese auf zwei Reparaturrechnungen von zusammen 1 118,10 DM bezog) abgewiesen *Gegen das landgerichtliche Urteil haben "-'der'' 'Klüger 'Berufung und die; Beklagte Ähadiluß-be-rufung eingelegt, ;:.t" Mit der .Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte, soweit die Klage noch nicht abgewiesen ist, ihren Antrag auf Klageab-v/eisung und im übrigen den vorn Berufungsgericht abgewiesenen Teil der Widerklage weitere Entscheidungegründet. nicht;; Lg ist» "Gege n seinen Standpunkt, es lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte die Notlage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Klägers ausgebeutet habe, bestehen trotz des gegenüber der Taxe ungewöhnlich hohen Kaufpreises von 35 500 DM keine rechtlichen Bedenken» II o Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus,' daß dem Kläger Gewährleisiungsansprüche zustehen, Wfnn die Beklagte hinsichtlich von Fehlern oder Eigenschaften des Fahrzeugs der Vorwurf arglistigen Verhaltens trifft (§§476, 463 Abs. 2 BGB). Das Berufungsgericht sieht in dem Ankauf des Lastzuges gesonderte Kaufverträge über den Triebwagen und den Anhänger, Es billigt dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus dem ersten Kaufverträge zu, der nach seiner Ansicht dazu führt, daß der Kläger seine für den Triebwagen erbrachten Leistungen und seine auf gewendeten Unkosten ersetzt verlangen könne c.Die weiteren sich auf den Kauf des Anhängers beziehenden Ansprüche halt es für unbegründet, XIIo Nach Ansicht der Revision steht dem Kläger auch aus dem Kaufvertrag über den Triebwagen ein Schadensersatzanspruch nicht zu„ Sie greift die Erwägungen des Berufungsgerichts in vierfacher Hinsicht an« Sie macht geltend: Der Revision ist zuzugeben, daß es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, jeder Kraftfahrer bewerte ein Kraftfahrzeug mit Austauschraotor grundsätzlich geringer als ein solches mit Originalmotor; vielmehr wird im allgemeinen für ein Gebrauchtfahrzeug mit Austauschmotor ein höherer Preis gefordert und gezahlt» Es ist deshalb auch nicht richtig, daß der Einbau eines Austauschmotors in ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen B'ehler dar stellt, es sei denn, daß, was hier aber nicht behauptet ist, der neue Motor selbst wieder ■ mit Mängeln behaftet ist» Daß schon der Austausch der Motoren für sich betrachtet einen Fehler des Fahrzeugs bedeute, will das Berufungsgericht aber ersichtlich auch garb nicht sagen» Der Fehler liegt nach seiner Ansicht darin, daß bei einem Rotoronaustausch ein schlechterer Allgemeinzustand des Kraftfahrzeugs vorauszusetzen sei« Das Berufungsgericht läßt indes dahingestellt, ob das auch im vorliegenden Falle zutrifft. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte den Kläger über das Ausmaß des am Lastwagen bereits eingetretenen Zustand von dieser EUgesagten Beschaffenheit zu dem Nachteil, des Klägers abwich„ Zudem v/are in dieser Beziehung zu "bedenken genesen, daß schon im Hinblick auf 'das vier Jahre zuruckliegencic Baujahr (1961) und die Tatsache, daß der Lastzug ununterbrochen gewerblich genutzt worben war,■der Kläger kaum einen anderen Zustand des Kraftfahrzeugs erwarten konnte, als er ihn angetroffen hat o Hiervon geht das Berufungsgericht sogar nach .seinen, in anderem1 Zusammenhang gemachten Ausführungen ■ (,B"U 11) aus, mit denen es die FLisikerr erwägt, die der Kläger auf Grund des KaufVeitrags mit Gewährleistungs-ausschluß übernommen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte dem Kläger einen Fehler des Kraftfahrzeugs (größeren Verschleiß) verschwiegen oder ihn über den Wert des'Fahrzeuges arglistig getäuscht hättet Das angefochtene Urteil ist daher mit'der Begründung des Berufungsgericht's nicht aufrecht zu erhalten, Hs läßt sich auch nicht mit der Begründung halten., Der ■"Umstand, daß ein Kraft fahr zeug anstelle des Originalrootors einen AustausQhmotor besitzt, stillt allerdings eine Eigenschaft des betreffenden Fahrzeugs dar* Dieses Fahrzeug ist anders 'beschaffen als ein Fahrzeug mit Origihalj}iC)tQr:o Diese Beurteilung ist unabhängig von der ganz anderen Frage, ob der ginbau'eines Austauschmotors, wie das:Berufungsgericht meint, den Schluß auf einen höheren Verschleiß der übrigen Teile des Kraftfahrzeugs zulaßtDeshalb ist davon auszugehen, daß die Beklagte dem Kläger mit der Angabe einer unrichtigen Motornummer eine Eigenschaft des Lastkraftwagens vorgespiegelt hat,, die diesem nicht zukam„ Daß die arglistige Vorspiegelung einer nicht vorhandenen .Eigenschaft der Kaufsache den Tatbestand des § 463 Satz 2 BGB erfüllt, ist in Rechtsprechung": und Schrifttum allgemein anerkannt (Sen at stir teil vom 29.10 01959 - VIII ZR 129/98 - NJW I960, 237)o Auch kommt es auf die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit der Eigenschaft nicht an (RGZ 134, 88)0 Da der Kläger, wie das 3erufungsgericht zutreffend annimmt, zur Begründung eines Gewührlo.1 stungs-Anspruchs die Ursächlichkeit der Täuschung für (seinen; Kaufent Schluß nicht öarzulegen braucht (RGZ 83, 242; 92, 295; 99, 121; RG HER 1938 Nr„ 1276), das Bern- T fungcgereicht irn übrigen ein vorsätzliches und damit auch arglistiges Handeln der Beklagten feststellt, ist mit. "'der': beim : Kläger 'durch die Angabe der falschen Motor-nummer erweckte Irrtum sei völlig unbeachtlich gewesen* Entscheidend 1st mithin, welche Bedeutung dem Umstande zukommt, daß das Fahrzeug nicht mehr den Originalmotor besaß. Das Berufungsgericht, wird sich daher die Frage vorlegen müssen, ob der Motoren-V austausch unter diesen Umständen für den Kaufentschluß des Klägers überhaupt noch eine Rolle spielen konnte* Im übrigen wird das Berufungsgericht auch dem weiteren Vorbringen der Beklagten, daß der Irrtum des Klägers über das Niehtvorhanäerisein eines Austausch-motors für seinen Kaufentschluß ganz allgemein, d.h. ohne Rücksicht auf etwa damit verbundeneUUertvor-Stellungen völlig unbeachtlich war, nachgehen müssen-Beiden Parteien bleibt es unbenommen, ihr Vorbringen über diesen Punkt in der neuen Verhandlung vor dam Berufungsgericht zu vertiefen und zu ergänzen» Vo " Nicht zu beanstanden ist das Berufungsurteil insoweit, als das Berufungsgericht verneint hat, daß dem Klager deshalb Gewähr1eistungsanSprüche entstanden seien, weilder Lastzug früher einen schweren Unfall hatte, dessen Folgen Reparaturkosten in Höhe von 18 000 DM verursacht hatten» Bis stellt hierzu fest, daß sich der Unfall noch in der B.esitzzeit dds Zeugen KIÜÜÜ bei einem Tachometerstande von 9 000 km er- Ein Gewährleistungsanspruch scheitert hier, v/ie das Berufungsgericht zutreffend ahnimmt, schon daran, daß die Beklagte von dem Unfall und seinen Folgen nichts wußte, so daß ein arglistiges Verhalten nicht festzustellen ist» In derartigen Fällen hat die Rechtsprechung je nach Lage der Sache jedenfalls beim Hinzutreten "weiterer den Verkäufer belastender Umstände eins Nichtig-:;käit; des;Kaufvertrages gemäß § .138 Abs. 1 BGB angenommen (Senatsurteile vom 21, 3. Unbegründet sind die weiteren Rügen der Revision, die sich gegen die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts richten, der Kläger könne seinen Schadensersatz auf der Grundlage berechnen, da f3 der Kaufvertrag durch Rückgabe des Triebwagens in diesem Umfange rückgängig gemacht sei. Der auf Rückgewähr der geleisteten Barzahlung und auf Freistellung von den sich auf Zahlungen für den Triebwagen beziehenden .Wechseln gerichtete Schaderisersatzähspruch hat ,1 wie > das Berufungsgericht mit Recht annimmt, seine Grundlage darin, daß der Kläger den Triebwagen zurückge-' .geben hat und daher Rückerstattung seiner Leistungen und Erstattung der Vertragsunkostan verlangen kann : (BGHZ 27, 215 und 29, .148)» In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger den Triebwagen der Beklagten zur Verfügung..gestellt hat »1 Etwas anderes könne, so führt es aus, das Äbstellen des Lkw bei der Beklagten und die gleichzeitige Einstellung der Wechselzahlungen.nicht bedeuten» Es ist bei der gegebenen Sachlage entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Mitwirkung des Klägers bei der Verwertung des Wagens ersichtlich nicht anders würdigt, als daß sein Eingreifen (Ankauf eines neuen Wagens bei KrijpB) dazu geführt habe, daß Krifll bereit war, für den streitigen Wagen den gegenüber der* Schätzung vom 19« November 1964 relativ günstigen Preis von 11 000 DM an die BKB . , Der Beklagten bleibt es unbenommen, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe die Vergütung, die sich der ^Kläger für die Benutzung des Triebwagens: anrechnen lassen müsse, zu niedrig bemessen, zu wiederhol eh. B ° Zur Widerklage Io Die zur Widerklage vorgebrachten Rügen der Re-vision sind aus den zur Klage erörterten Gesichtspunkten ebenfalls im wesentlichen begründet» Wenn das Berufungsgericht die Erstattung der Wechse1Zahlungen der Beklagten ah den Wechselnehmer 'KlHHH ablehnt, so hat das allerdings entgegen' der Ansicht der Revision seinen Grund darin, daß der Kläger nach Ansicht ■des Berufungsgerichts Schadensersatz' verlangen kann, Deshalb muß die Beklagte auch die verauslagten Wechselunkosten tragen, da sie, wenn die Klage begründet ist? ;Hechtsfehlerfrei sind entgegen der Ansicht der Revision ferner die Erwägungen des Berufungsgerichts, sämtliche Reparaturen an Triebwagen kämen der Beklagten zugute, weil diese den Wagen zurücknehmen müsse; deshalb könne sie schon aus diesem Grunde keine Vergütung verlangen. Allerdings haben diese Erörterungen naturgemäß zur Voraussetzung, daß der Kläger mit seinem Schadensersatzanspruch aus dem über den Triebwagen geschlossenen Kaufverträge auch in der neuen 'Verhandlung vor dem Berufungsgericht durchdringt1. Keine Bedenken bestehen gegen die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts , der Kläger habe aus dem Verhalten der Beklagten, die eine ganze Reihe nn Reparaturen unentgeltlich durchgeführt habe, nicht den Schluß zu ziehen brauchen, daß von einem bestimmten Zeitpunkte ab die Beklagte entgeltliche Werkverträge habe schließen wollen* Das Berufungsgericht hat daher die sich auf den Anhänger beziehenden Reparatur-Vergütungsansprüche der Beklagten in Höhe von 555 DM mit Recht als unbegründet angesehen* Insoweit war das Berufungsurteil, aufrecht zu erhalten und die Revision der Beklagten zurück-zuweisen* 0 I...Nach alledem war das Urteil Insoweit aufzuhebenP als das Berufungsgericht die Klage zugesprochen und die mit der Widerklage verlangte Erstattung der Wechsel-Zahlungen und der Vergütung der sich auf den Triebwagen beziehenden Reparaturen abgewiesen, hat* Denn in-

Zitierte Normen: § 476 BGB
TriebwagenBerufungsgerichtKraftfahrzeugFahrzeugKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
llll 00.02^l§2.
URTEIL
in dem Ree
 Verkfindel am
 Io Oktober 1969 Klett,
 JustizhauptSekretär
 als Orkündsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma FiMMl Inhaber P Autoverwertung und Handel in B (RcMHfli) o RflHBMPzstraße
 Beklagte, Widerklägerin und Re vi si on sk1ägerin5
Prozeßbevollmächtigtet Reehtsanw'älte Prof.DrI
Rund Br«"
gegen
 den Kraftfahrer Horst
 in 3(
Kläger, Widerbeklagten und Revi a ionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
2
Der ¥111 o Zivilsenat dos Buridesgerücht shots hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundosrichter Drh Gelhaai', :
Artl, Dr„ Mezger, Dr» Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Kammerge~ richts in .Berlin vom 5» November: 1967 7;; hinsichtlich der Kostenentscheidung und . insoweit aufgehoben,■ 'als auf dieKlage hin zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist»
'■'Soweit die Widerklage in Höhe von 555 DM
nebst Zinsen hiervon abgewiesen worden Ist, wird die Revision zurückgewiesen» Im übrigen wird das Beruf iingsuf tall auch;:' „■ hinsichtlich der Widerklage aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten. e:nt~ t schieden' ist» s.
Im. Umfang der Aufhebung wird die Bache 1:.../ zur anderweiten Verhandlung und int-Scheidung an das Kammergericht zurückver-wiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird»
Vo n Re cht s, ewe gan
 Tatbestand;
Die Beklagte betreibt eine Kraftfahrzeugeno Von ihr kaufte
n Handel mit gebrauchten der Klager durch schrift-
lichen Vertrag vom 30. Dezember 1964/ 2. Februar 1965 einen gebrauchten Lastzug, bestehend aus. Lkw und Anhänger zu dem Gesamtpreise von 35 500 DM. Zugrunde lagen die Geschäftsbedingungen der Beklagten, die folgende Klausel enthalten; "Gebraucht wie besichtigt unter Ausschluß jeder Gewährleistung." In der Rubrik Motornummer des Kaufvertrages befindet sich eine von der Beklagten stammende Eintragung: "Nro 101 365/7". Dies ist jedoch nicht die Nummer des damals zu dem Triebwagen gehörenden Motors, sondern diejenige des ausgewechselten Originalmotors. Von dem Gesamtpreise von 35 500 DM entfielen auf den Triebwagen 26 000 DM und auf den:Anhänger 9 5Ö0 DIS.
''■Die" Beklagte hatte den Lastzug kürz';" vorher bei der Firma Md in KflHi zu dem Schätzpreis gekauft. Sie hatte für der! Triebwagen 9 500 DM und für den ^'Anhänger % 000 DM
bezahlt. Die Firma Md hatte ihn ihrerseits von dem Erst TVKHHHnGmbH (Dd) erworben. Die von zwei ver-
schiedenen Stellen der Dd vorgenommenen Schätzungen waren hinsichtlich des Triebwagens verschieden ausgefallen« Die D.|B-Stelle in Kddl hatte den Triebwagen am 31. August 1964 auf 14 000 DM und den Anhänger auf 4 000 DM geschätzto Die zweite spätere Schätzung der Dd--Stelle in Hedfe vom 19. November 1964 , hatte dagegen den Vert des Lkw- nur mit 9 200':;M:n.hgegeben. /der ■■ Grund
- .4 -
für diese Minderbewertung des Lkw durch die DJI-Stelle in HeflBHi ist unter den Parteien streitig» Nach der Behauptung des Klagers soll die nachträgliche Entdeckung eines auf einen früheren Unfall zurückzuführenden Rahmenbruchs die Ursache sein»
Im Februar 1965 nahm der Kläger den Lkw und im März 1965 den Anhänger in Besitz und Benutzung» Schon kurze Zeit danach stellten sich an beiden Fahrzeugen Mängel ein, die zunächst von der Beklagten kostenlos behoben wurden» Für andere sich daran anschließende Reparaturen stellte die Beklagte drei Rechnungen vom 1» Juni 1965 über den Gesamtbetrag von 2 167 DM aus»	':.4 uv-7
Den Kaufpreis zahlte der Kläger in Höhe von 4 000 DM har» Den Restbetrag ließ er teils durch die
 mann Paul K;<HI finanzieren» Sowohl dem Finanzierungsinstitut als auch Paul KflBI gab der Kläger von ihm akzeptierte Wechsel, die die Beklagte ausgestellt hatte»
Der Kläger loste jedoch nur die jeweils drei ersten Wechsel ein, die Beklagte die jeweils acht folgenden» Den Lkw, der der BKB zur Sicherheit übereignet war, stellte der Kläger der Beklagten im Mai 1965 wieder zur Verfügung, weil die Beklagte ihm einen Unfall verschwiegen und vorgespiegelt habe, daß der Lkw noch den Originalmotor besitze» Später nahm die BKB den Lkv; an -sich und händigte ihn der Firma Kr'ggi Kraftfahrzeuge aus, bei der der Kläger einen neuen Lkv; gekauft hatte» Nachdem die Firma KrigHI der BKB als Gegenwert für den Lkw rund 11 000 DM
und der Kläger weitere 975 DM gezählt hatten, .gab die BKB die noch in.ihrer.Hand befindlichen 25 Wechsel 4\ ban deh-Klägdr "zurück» ui
 Mit der Klage verlangte der Klager-zunächst von der Beklagten Rückgewähr seiner Barzahlung von 4 000 DM,
Erstattung der von ihm gezahlten Wechselbeträge und Wnko'äten sowie 'Freistellung von %'XIen;' roch offenen Wöchöo’lVerbindlichkeiten» Nach Rückerhalt der an die BKB gegebenen Wechsel hat er die Klage insoweit für ;erledigt erklärt»
Die Beklagte hat'widerklagend die Zahlung von 13 086 DM nebst Zinsen gefordert, davon 2 167,90 DM für Reparaturkosten und den Rest als Erstattung der von ihr eingelösten Wechsel und der Wechseiunkosten0
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Klagon-auf \ciie; Widerklage hin zur Zahlung von 11 931,32 DK nebst Zinsen verurteilt» Im übrigen hat es die Widerklage (und zwar soweit sich diese auf zwei Reparaturrechnungen von zusammen 1 118,10 DM bezog) abgewiesen *Gegen das landgerichtliche Urteil haben "-'der'' 'Klüger 'Berufung und die; Beklagte Ähadiluß-be-rufung eingelegt, ;:.t"
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5 963,80 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihn von'den Wechselverbindlichkeiten gegen-'	..	iHHt',
in Höhe von 9 620 DM zu befreien» Im übrigen hat es die Klage abgewieseno Die vom Landgericht auf die Widerklage hin ausgesprochene Verurteilung des Klägers zu Zahlungen
-6 -
an die Beklagte hat es in Höhe von 4 904 DM aufrechterhalten; im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
Mit der .Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte, soweit die Klage noch nicht abgewiesen ist, ihren Antrag auf Klageab-v/eisung und im übrigen den vorn Berufungsgericht abgewiesenen Teil der Widerklage weitere
 Entscheidungegründet.
A o	Zur Klage		
%-*	Das Berufun	gSgericht hat die Pr	age geprüft, ob
>T 'tfr-	naiver trag w	‘egen Wuchers gemäß §	138 Abs. 2 BGB
nicht;;	Lg ist» "Gege	n seinen Standpunkt,	es lagen keine
 ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte die Notlage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Klägers ausgebeutet habe, bestehen trotz des gegenüber der Taxe ungewöhnlich hohen Kaufpreises von 35 500 DM keine rechtlichen Bedenken»
II o Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus,' daß dem Kläger Gewährleisiungsansprüche zustehen, Wfnn die Beklagte hinsichtlich von Fehlern oder Eigenschaften des Fahrzeugs der Vorwurf arglistigen Verhaltens trifft (§§476, 463 Abs. 2 BGB).
Ein arglistiges Verhalten sieht das
 darin.}, daß die Beklagte im Kaufantrag' des
B e rufungsge rieht Klägers' die im
 
Kraftfahrzeugbrief varzeichnete Motornummer des : Orxginalfflotors (101 365/7) angegeben hatte,, obwölil'1' das Fahrzeug nicht mehr diesen Originalmotor, sondern ' bereits einen Austauschmotor mit/einer, änderen Mötor-nummer hatte, denn, so meint das Berufungsgericht;, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug mit Austauschmotor sei mit einem Fehler behaftet? 'der den Wert zu übm. gewöhnlichen Gebrauch mindere, Bas Vorhandenseih des Aus-tausclimotors lasse nämlich den Schluß zu, daß das Fahrzeug bereits starkem Verschleiß äus'gesetzt gewe-sen sei, stärkerem jedenfalls als ein Fahrzeug, das noch mit dem Originalmotor'laufe, Ob dieser Schluß ; zwingend seis könne indes dahinstehen. Denn jeder Autofahrer bewerte ein Kraftfahrzeug mit Austausch» motor geringer als ein solches mit Originalmotor, we.il er sich - ob technisch begründet oder rein gefühlsmäßig sage, daß ein solches Fahrzeug in seiner allgemeinen .Lebensdauer gemindert sei. Er bewerte es von vornherein geringer als ein Fahrzeug mit Erstmotor,
 Enthalte ein solcher Gebrauchtwagen aber einen Fehler im Sinne des § A59 Abs, 1 BGB, so treffe den Verkäufer eine rechtliche Verpflichtung, den Käufer auf den Austauschmotor hinzuweisen. Unterlasse er das, verschweige er einen zur Gewähr1eistüng berechtigenden Fehler der KaufSache, Die Beklagte habe aber dem Klager einen solchen Fehler nicht nur verschwiegen, sondern ihn sogar positiv getauscht. Der Kläger habe sich bei Kaufabschluß nämlich nicht von der Unrichtigkeit der ihm angegebenen Motornummer überzeugen können, weil der Motor in diesem Zeitpunkte ausgebaut und zur
 
Überholung weggegeben gewesen sei„
Das Berufungsgericht sieht in dem Ankauf des Lastzuges gesonderte Kaufverträge über den Triebwagen und den Anhänger, Es billigt dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus dem ersten Kaufverträge zu, der nach seiner Ansicht dazu führt, daß der Kläger seine für den Triebwagen erbrachten Leistungen und seine auf gewendeten Unkosten ersetzt verlangen könne c. Die weiteren sich auf den Kauf des Anhängers beziehenden Ansprüche halt es für unbegründet,
XIIo Nach Ansicht der Revision steht dem Kläger auch aus dem Kaufvertrag über den Triebwagen ein Schadensersatzanspruch nicht zu„ Sie greift die Erwägungen des Berufungsgerichts in vierfacher Hinsicht an« Sie macht geltend:
To Es liege kein Fehler des Fahrzeugs vor, weil der Einbau eines Austauschmotors im Regelfälle eine Verbesserung des Fahrzeugs darstelle und weil die Ansicht., daß in Jedem Falle neben der Abnutzung des Motors ein stärkerer Verschleiß des Kraftfahrzeugs einhergehen müsse, abzulehnen sei;
2. eine allgemeine auf subjektiven Vorstellungen beruhende Minderbewertung von Kraftfahrzeugen mit Austauschmotor auf dem Kraftfahrzeugmarkt habe das Berufungsgericht nicht ohne exakte Feststellungen annehmen dürfen;
3» im übrigen fehle es auch an der Beachtlich-koit dos beim Kläger verursachten Irrtums für seinen KaufentSchluß;
4» dem Kläger sei schließlich dadurch, claß der Wagen einen Austauschmotor hatte, kein Schaden entstanden o
IV« Die Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet«
Der Revision ist zuzugeben, daß es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, jeder Kraftfahrer bewerte ein Kraftfahrzeug mit Austauschraotor grundsätzlich geringer als ein solches mit Originalmotor; vielmehr wird im allgemeinen für ein Gebrauchtfahrzeug mit Austauschmotor ein höherer Preis gefordert und gezahlt» Es ist deshalb auch nicht richtig, daß der Einbau eines Austauschmotors in ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen B'ehler dar stellt, es sei denn, daß, was hier aber nicht behauptet ist, der neue Motor selbst wieder ■ mit Mängeln behaftet ist» Daß schon der Austausch der Motoren für sich betrachtet einen Fehler des Fahrzeugs bedeute, will das Berufungsgericht aber ersichtlich auch garb nicht sagen» Der Fehler liegt nach seiner Ansicht darin, daß bei einem Rotoronaustausch ein schlechterer Allgemeinzustand des Kraftfahrzeugs vorauszusetzen sei« Das Berufungsgericht läßt indes dahingestellt, ob das auch im vorliegenden Falle zutrifft. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte den Kläger über das Ausmaß des am Lastwagen bereits eingetretenen
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Verschleißes getäuscht habet, und es' braucht'ätich nicht geprüft zu werden, v/le der Lastzug auf Grund der: Kaufverhandlungen hätte beschaffen sein müssen und inwiefern sein tatsächlicher.. Zustand von dieser EUgesagten Beschaffenheit zu dem Nachteil, des Klägers abwich„ Zudem v/are in dieser Beziehung zu "bedenken genesen, daß schon im Hinblick auf 'das vier Jahre zuruckliegencic Baujahr (1961) und die Tatsache, daß der Lastzug ununterbrochen gewerblich genutzt worben war,■der Kläger kaum einen anderen Zustand des Kraftfahrzeugs erwarten konnte, als er ihn angetroffen hat o Hiervon geht das Berufungsgericht sogar nach .seinen, in anderem1 Zusammenhang gemachten Ausführungen ■ (,B"U 11) aus, mit denen es die FLisikerr erwägt, die der Kläger auf Grund des KaufVeitrags mit Gewährleistungs-ausschluß übernommen hat.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte dem Kläger einen Fehler des Kraftfahrzeugs (größeren Verschleiß) verschwiegen oder ihn über den Wert des'Fahrzeuges arglistig getäuscht hättet Das angefochtene Urteil ist daher mit'der Begründung des Berufungsgericht's nicht aufrecht zu erhalten, Hs läßt sich auch nicht mit der Begründung halten., daß der Kläger' über eine Eigenschaft des Triebwagens arglistig getäuscht worden sei»
Der ■"Umstand, daß ein Kraft fahr zeug anstelle des Originalrootors einen AustausQhmotor besitzt, stillt allerdings eine Eigenschaft des betreffenden
 Fahrzeugs dar* Dieses Fahrzeug ist anders 'beschaffen als ein Fahrzeug mit Origihalj}iC)tQr:o Diese Beurteilung ist unabhängig von der ganz anderen Frage, ob der ginbau'eines Austauschmotors, wie das:Berufungsgericht meint, den Schluß auf einen höheren Verschleiß der übrigen Teile des Kraftfahrzeugs zulaßtDeshalb ist davon auszugehen, daß die Beklagte dem Kläger mit der Angabe einer unrichtigen Motornummer eine Eigenschaft des Lastkraftwagens vorgespiegelt hat,, die diesem nicht zukam„ Daß die arglistige Vorspiegelung einer nicht vorhandenen .Eigenschaft der Kaufsache den Tatbestand des § 463 Satz 2 BGB erfüllt, ist in Rechtsprechung": und Schrifttum allgemein anerkannt (Sen at stir teil vom 29.10 01959 - VIII ZR 129/98 - NJW I960, 237)o Auch kommt es auf die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit der Eigenschaft nicht an (RGZ 134, 88)0 Da der Kläger, wie das 3erufungsgericht zutreffend annimmt, zur Begründung eines Gewührlo.1 stungs-Anspruchs die Ursächlichkeit der Täuschung für (seinen; Kaufent Schluß nicht öarzulegen braucht (RGZ 83, 242;
 92, 295; 99, 121; RG HER 1938 Nr„ 1276), das Bern- T fungcgereicht irn übrigen ein vorsätzliches und damit auch arglistiges Handeln der Beklagten feststellt, ist mit. dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß dem Kläger aus dem Kaufverträge über den. Triebwagen Ge-währloistungsansprüche gemäß § 4S3 Satz 2 3GB zustehen können 0
Gleichwohl kann das Berufungsurteil, soweit es einen .Schadensersatzanspruch benäht, nicht aufrecht- *
erhalten bleibene Denn dem Recht sge danken des § 460 BGB ist zu entnehmen, daß dem Verkäufer derBeweis offen-
bleiben muß, die Vorspiegelung seb für den Kauf-entschluß ohne «jede Bedeutung ''gewesen (EG BRR 1958 Nr. 1276; Erman/Weitnauer BGB 4. Auf I. § 463 Anm. 5) * [Ms kommt somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob ein ursächlicher Zusammenhang angenommen werden kann. Deshalb ist die Rüge der Revision begründet, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten nicht übergehen dürfen?
"'der': beim : Kläger 'durch die Angabe der falschen Motor-nummer erweckte Irrtum sei völlig unbeachtlich gewesen* Entscheidend 1st mithin, welche Bedeutung dem Umstande zukommt, daß das Fahrzeug nicht mehr den Originalmotor besaß. Wie bereits erwähnt, hat aber das Berufungsgericht die Feststellung einer technischen Fehlerhaftigkeit gerade offen gelassen: außerdem kann der von ihm aufgestellte Erfahrungssatz über die Bewertung von Kraftfahrzeugen mit Austauschmotoren in der von ihm angenommenen Allgemeinheit nicht anerkannt werden„ Wenn das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, den erörterten Fragen nachgehen wird» so wird es in erster Linie, erforderlichenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, zu prüfen haben, inwiefern das Fahrzeug in seiner Beschaffenheit hinter den berechtigten Erwartungen des Klägers zurückblieb. Dabei fällt, wie bereits ausgeführt, entscheidend ins Gewicht, daß Baujahr und gewerbliche Nutzung des Kraftfahrzeugs in der Zeit bis zu dem Verkauf bekannt waren. Das Berufungsgericht, wird sich daher die Frage vorlegen müssen, ob der Motoren-V austausch unter diesen Umständen für den Kaufentschluß des Klägers überhaupt noch eine Rolle spielen konnte*
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Im übrigen wird das Berufungsgericht auch dem weiteren Vorbringen der Beklagten, daß der Irrtum des Klägers über das Niehtvorhanäerisein eines Austausch-motors für seinen Kaufentschluß ganz allgemein, d.h. ohne Rücksicht auf etwa damit verbundeneUUertvor-Stellungen völlig unbeachtlich war, nachgehen müssen-Beiden Parteien bleibt es unbenommen, ihr Vorbringen über diesen Punkt in der neuen Verhandlung vor dam Berufungsgericht zu vertiefen und zu ergänzen»
Vo " Nicht zu beanstanden ist das Berufungsurteil insoweit, als das Berufungsgericht verneint hat, daß dem Klager deshalb Gewähr1eistungsanSprüche entstanden seien, weilder Lastzug früher einen schweren
 Unfall hatte, dessen Folgen Reparaturkosten in Höhe von 18 000 DM verursacht hatten» Bis stellt hierzu fest,
 daß sich der Unfall noch in der B.esitzzeit dds Zeugen KIÜÜÜ bei einem Tachometerstande von 9 000 km er-
eignet habe, daß KiJBÜÜ dann aber bis zu dem Verkauf des Wagens im Jahre 1964 an die MJV 270 000 km unfallfrei (gefahren sei» Es meint, bei dieser Sachlage könne der Kläger aus dem lange zurückliegenden Unfall■keinerlei
 Rechte mehr herleiten» Außerdem sei nicht --bewiesen.
daß die Beklagte:etwas von diesem Unfälle;gewußt habe»
Ein Gewährleistungsanspruch scheitert hier, v/ie das Berufungsgericht zutreffend ahnimmt, schon daran, daß die Beklagte von dem Unfall und seinen Folgen nichts wußte, so daß ein arglistiges Verhalten nicht festzustellen ist»
14:
4/1;; Has Berufungsgericht v/itri indes ln der neuen Verhandlung auch zu prüfen haben? ob sich eine Nichtigkeit des Kaufvertrages aus § 138 Abs, 1 3GB herleiten läßt und sich Ansprüche idea Klägers aus §§ 823 Abs. 2 und"
826 BGB begründen lassen,". Palls nicht die. von der Be-klagten ausgeführten Ausbesserungsarbeiten eine Höher-bewertung des Lastkraftwagens rechtfertigen können, so ist nicht auszusöhließeh, ,d.aß ^ ein'auffäl3ages::'::HißVerhältnis zwischen Einund. Verkaufspreis . der Beklagten ;. A'. gegeben ist. In derartigen Fällen hat die Rechtsprechung je nach Lage der Sache jedenfalls beim Hinzutreten "weiterer den Verkäufer belastender Umstände eins Nichtig-:;käit; des;Kaufvertrages gemäß § .138 Abs. 1 BGB angenommen (Senatsurteile vom 21, 3. 1937 - VIII ZR 226/36 - LM BGB § 138 (Ba) Nr. 2; vom 19.2,1969 - VIII 2R 143/6? und vom 14. 7„ 1969 - VIII ZR 243/67). Wäre aber eine Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Sittenverstoßes festzustellen, so besteht im Regelfälle auch Veranlassung für eine Prüfung von Ansprüchen aus §§ 823 Abs. 2 und 826 BGB. Auch in dieser Hinsicht bleibt den Parteien Ergänzung und Vertiefung dieses Vorbringens in der neuen Verhandlung möglich. "
VII. Unbegründet sind die weiteren Rügen der Revision, die sich gegen die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts richten, der Kläger könne seinen Schadensersatz auf der Grundlage berechnen, da f3 der Kaufvertrag durch Rückgabe des Triebwagens in diesem Umfange rückgängig gemacht sei. Der auf Rückgewähr der geleisteten Barzahlung und auf Freistellung von den
 sich auf Zahlungen für den Triebwagen beziehenden .Wechseln gerichtete Schaderisersatzähspruch hat ,1 wie > das Berufungsgericht mit Recht annimmt, seine Grundlage darin, daß der Kläger den Triebwagen zurückge-' .geben hat und daher Rückerstattung seiner Leistungen und Erstattung der Vertragsunkostan verlangen kann : (BGHZ 27, 215 und 29, .148)» In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger den Triebwagen der Beklagten zur Verfügung..gestellt hat »1 Etwas anderes könne, so führt es aus, das Äbstellen des Lkw bei der Beklagten und die gleichzeitige Einstellung der Wechselzahlungen.nicht bedeuten» Es ist bei der gegebenen Sachlage entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Mitwirkung des Klägers bei der Verwertung des Wagens ersichtlich nicht anders würdigt, als daß sein Eingreifen (Ankauf eines neuen Wagens bei KrijpB) dazu geführt habe, daß Krifll bereit war, für den streitigen Wagen den gegenüber der* Schätzung vom 19« November 1964 relativ günstigen Preis von 11 000 DM an die BKB . zu zahlen, eine Summe, die dann dem Kläger auf die fälligen Wechsel gutgebracht wurde»
VIIIo Die Berechnung des Schadensersatzes, die die Revision im wesentlichen auch nicht beanstandet, läßt keinen Rechtsfehler erkennen»
, Der Beklagten bleibt es unbenommen, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe die Vergütung, die sich der ^Kläger für die Benutzung des Triebwagens: anrechnen lassen müsse, zu niedrig bemessen, zu wiederhol eh.
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B ° Zur Widerklage
 Io Die zur Widerklage vorgebrachten Rügen der Re-vision sind aus den zur Klage erörterten Gesichtspunkten ebenfalls im wesentlichen begründet» Wenn das Berufungsgericht die Erstattung der Wechse1Zahlungen der Beklagten ah den Wechselnehmer 'KlHHH ablehnt, so hat das allerdings entgegen' der Ansicht der Revision seinen Grund darin, daß der Kläger nach Ansicht ■des Berufungsgerichts Schadensersatz' verlangen kann, Deshalb muß die Beklagte auch die verauslagten Wechselunkosten
 tragen, da sie, wenn die Klage begründet ist? die Pi nanzierungskosten für den Triebwagen Übernehme» muß.
;Hechtsfehlerfrei sind entgegen der Ansicht der Revision ferner die Erwägungen des Berufungsgerichts, sämtliche Reparaturen an Triebwagen kämen der Beklagten zugute, weil diese den Wagen zurücknehmen müsse; deshalb könne sie schon aus diesem Grunde keine Vergütung verlangen.
Allerdings haben diese Erörterungen naturgemäß zur Voraussetzung, daß der Kläger mit seinem Schadensersatzanspruch aus dem über den Triebwagen geschlossenen Kaufverträge auch in der neuen 'Verhandlung vor dem Berufungsgericht durchdringt1. Gelangt das Berufungsgericht zü einem anderen Ergebnis, so wird es diese An- ; Sprüche der Widerklage erneut zu prüfen haben.
Keine Bedenken bestehen gegen die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegenden Erwägungen des
 Berufungsgerichts , der Kläger habe aus dem Verhalten der Beklagten, die eine ganze Reihe nn Reparaturen unentgeltlich durchgeführt habe, nicht den Schluß zu ziehen brauchen, daß von einem bestimmten Zeitpunkte ab die Beklagte entgeltliche Werkverträge habe schließen wollen* Das Berufungsgericht hat daher die sich auf den Anhänger beziehenden Reparatur-Vergütungsansprüche der Beklagten in Höhe von 555 DM mit Recht als unbegründet angesehen* Insoweit war das Berufungsurteil, aufrecht zu erhalten und die Revision der Beklagten zurück-zuweisen*
0 I... Nach alledem war das Urteil Insoweit aufzuhebenP als das Berufungsgericht die Klage zugesprochen und die mit der Widerklage verlangte Erstattung der Wechsel-Zahlungen und der Vergütung der sich auf den Triebwagen beziehenden Reparaturen abgewiesen, hat* Denn in-
soweit 'bedarf der Rechtsstreit noch der weiteren.' .Klärung, ln .diesem Umfang war daher die Sache an das Berufungs-gericlit ..zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurüchzuverv/eiseno Im übrigen war die Revision als unbegründet :.zürückzüweisen0 Die Entscheidung über die Kosten' der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da. diese Entscheidung von. der Endentscheidung des Berufungsgerichts abhängt.
Dr- Go 1ha$	rr Art 1"	Dr„ Mezger
	; Dro Messner	Braxmaior