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BGH · VIII ZR 255/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 255/61

Die Genossenschaft Ungarischer Landwirte, deren Hechtsnachfolgerin zu sein die Klägerin behauptet, lagerte gegen Kriegsende 48 o62 kg Saaterbsen nach Deutschland, zu der Firma & de B|^^ KG in WeflBBB (Sachsen); aus, um sie vor den Kriegswirren zu retten. Im Februar 1946 suchte der stellvertretende Direktor der Genossenschaft Ungarischer Landwirte, Andreas Frank in Hppi-MdB auf und sprach mit ihm über die nach 7e|HHB ausgelagerten Saaterbsen. Wir verabredeten mit Ihrem Herrn G(Bp, daß wir, sobald sich die Transportverhältnisse gebessert haben, Ihnen die gleiche Menge an Saatgut aus neuer Ernte, soweit unsere Ernte ausreicht, nach Ungarn zurücksenden werden. PIflP«getragen und namens der Beklagten geschrieben worden seiEs legt die beiden Schreiben dahin aus, Frank v® habe (für die Beklagte) keine selbständige Schuld übernehmen, sondern allenfalls für eine Schuld der Kommanditgesellschaft in We^HHB sich verbürgen oder deren Schuld mit übernehmen wollen. Die Kommanditgesellschaft sei aber durch den Verlust des Saatgutes von ihrer Verpflichtung frei geworden; deshalb entfalle auch eine Verbindlichkeit der Beklagten. Es hätte deshalb nahe gelogen, daß die Beteiligten bei der Verlagerung des Saatgutes nach WeflHHBI wegen der damaligen unsicheren Zeit-umständc von vornherein in Betracht gezogen hätten, daß die Erbsen möglicherweise nicht innerhalb 4er 2 Jahren zurückgegeben werden könnten, und daß sie deshalb einen uneigentlichen Verwahrungsvertrag nach § 7oo BGB geschlossen, die Erbsen also der Kommanditgesellschaft übereignet hätten, mit der Verpflichtung, Saaterbsen gleicher Art, Menge und Güte zurückzugewähren. Dann aber sei die Kommanditgesellschaft durch den Verlust des Saatgutes nicht von ihrer Gattungsschuld frei geworden. als sie bei der Kommanditgesellschaft in eingelagert wurden, nicht etwa selbstverständlich, daß die Kommanditgesellschaft - ohne besondere Abrede - Eigentümerin der Erbsen werden sollte mit der Verpflichtung, eine gleiche Menge zurückzuerstatten. Vielmehr v/ar aus der einverständlichen Einlagerung unter den gegebenen Umständen nichts anderes zu entnehmen, als daß zwischen den Beteiligten ein Verv/ahrungsvertrag geschlossen wurde, mit der Verpflichtung der Kommanditgesellschaft, die eingelagerten Erbsen zu gegebener Zeit wieder zurückzugeben. Das Berufungsgericht konnte mithin ohne Rechtsfehler den Vertrag zwischen der Genossenschaft und der Kommanditgesellschaft als Verwahrungsvertrag ansehen, der die Kommanditgesellschaft verpflichtete, dasselbe Saatgut zurückzugeben. schränkte Zeit dauernden Saatguteigenschaft der eingelagerten Erbsen mochte sich für die Kommanditgesellschaft die Verpflichtung ergeben, im Interesse der Genossenschaft darauf hinzuwirken, daß das Saatgut vor Verlust der Keimfähigkeit bestimmungsgemäß als Saatgut verwandt wurde; möglicherweise hatte die Kommanditgesellschaft auch, im Hinblick auf die Zeitumstände das Recht und vielleicht auch sogar die Pflicht, insoweit selbständig zu handeln, wenn sie von der Genossenschaft nicht rechtzeitig V/eisungen erhielte Hätte sie diese Pflicht verletzt, so könnte sie sich aus positiver Vertragsverletzung gemäß § 276 BGB schadensersatzpflichtig gemacht haben. Da3 Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, die Kommanditgesellschaft sei von der Verpflichtung zur Rückgabe des Saatgutes gemäß § 275 BGB frei geworden, weil das Saatgut teils durch Hochwasser vernichtet, teils durch die Besatzungsmacht weggenommen worden war. Die Revision läßt dabei außer Acht, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst sich nicht darauf berufen hat, die Kommanditgesellschaft habe den Verlust des Saatgutes durch vorsorgliche Maßnahmen verhindern können. Das Berufungsgericht konnte danach ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, e;s sei zwischen den Parteien nicht streitig, daß die Unmöglichkeit der Leistung nicht die Folge eines von der Kommanditgesellschaft zu vertretenden Umstandes war; damit b) Entgegen der Meinung der Revision ist aus Rechtsgründen auch nicht au beanstanden, daß das Berufungsgericht in den Schreiben aus Februar und November 1946 kein selbständiges Schuldverspi*echen oder Schuldanerkenntnis der Beklagten gefunden hat, sondern insoweit nur die Möglichkeit einer Bürgschaft oder einer Schuldmitübernahme als gegeben ansieht«> Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung von dem Wortlaut der Schreiben ausgegangen und hat die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben worden sind, sachgemäß für die Auslegung herangezogen. Es konnte auf diese Weise ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte habe, wenn überhaupt, nur dann und nur solange eine Verpflichtung gegenüber der Genossenschaft übernehmen wollen, als die Kommanditgesellschaft in WeflHHHP aus der Einlagerung der Erbsen der Genossenschaft gegenüber verpflichtet war. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das Berufungsgericht habe ihr Beweisangebot übergangen, den früheren stellvertretenden Direktor G^^^ als Zeugen darüber zu vernehmen, daß bei den Verhandlungen zwischen ihm und vfli von einer Rücklieferung aus Beständen nicht die Rede gewesen sei. Mit dieser Behauptung bekämpfte die Klägerin in der Berufungsinstanz die Meinung des Landgerichts, v# WdHB habe die Kommanditgesellschaft in ffeflHI 'und nicht die GmbH in verpflichten wollen, die Letztere jedenfalls nur für den Fall, daß sie auch in den Besitz des Saatgutes gelangen würde. sind, lediglich geschlossen, daß sich die Beklagte nicht unabhängig von der ursprünglichen Schuld der WeSHHHHP Kommanditgesellschaft und ohne Rücksicht auf das Schicksal der eingelagerten Ware zur Lieferung neuen Saatgutes habe verpflichten wollen« Zu diesem Schluß konnte es kommen, auch wenn es unterstellte, daß bei den Besprechungen im Jahre 1946 von einer Rücklieferung aus WeSBBIHfe Beständen nicht die Rede gewesen sei« Dabei hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision anscheinend meint, übersähen, daß in den beiden Schreiben nicht von einer Rückgabe des in WeflIB eingelieferten Saatgutes, sondern von der Zusendung einer gleichen Menge Saatgut aus neuer Ernte gesprochen wurde« Das schloß nicht aus, daß die Parteien bei den Vereinbarungen von 1946 - was das Berufungsgericht als deren Inhalt ansieht - eine solche Gattungsschuld an das Bestehen der Stückschuld der Kommanditgesellschaft knüpften, indem sie vereinbarten, daß die Beklagte die Stückschuld der Kommanditgesellschaft durch Lieferung von Saatgut aus der neuen Ernte erfüllen sollte« Entgegen der Auffassung der Revision lag hierin auch keine nachträgliche Umwandlung des mit der Kommanditgesellschaft geschlossenen Verv/ahrungsVertrages in einen uneigentlichen Verwahrungsvertrag nach § 7oo BGB«

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 276 BGB § 97 ZPO
ErbseGenossenschaftBerufungsgerichtSaatgutSaaterbsenSchreibenKommanditgesellschaftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 255/61
Verkündet It „«^Protokoll am 25. März 1965 V/üot, Ju3tizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im IT amen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Ungarischen Landesgcnosoenschaftszentrale i.L., vertreten
•s
durch die Geldinstitutszentrale in	als	Liquidatorin,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Firma vflp	&	de	GmbH	in	RdHP bei GÖ
gesetzlich vertreten durch den Kaufmann Frank v# Vf daselbst,als Geschäftsführer,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
hat dor VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 25. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Dorschcl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in Celle vom 2o. Oktober 1961 wird auf Kosten:.jder Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Genossenschaft Ungarischer Landwirte, deren Hechtsnachfolgerin zu sein die Klägerin behauptet, lagerte gegen Kriegsende 48 o62 kg Saaterbsen nach Deutschland, zu der Firma	&	de B|^^ KG in WeflBBB (Sachsen); aus,
 um sie vor den Kriegswirren zu retten. Der Mitinhaber dieser Firma, Frank vfpWflHI^, floh im Juli 1945 von V/e® nach	Dort gründete er durch Gesellschaftsvertrag
 vom 11, November 1946 die Firma "v^ W^H & de Bpp GmbH", die Beklagte dieses Hechtsstreits, die am 15» November 1946 ins Handelsregister eingetragen wurde.
Im Februar 1946 suchte der stellvertretende Direktor der Genossenschaft Ungarischer Landwirte, Andreas	Frank
 in Hppi-MdB auf und sprach mit ihm über die nach 7e|HHB ausgelagerten Saaterbsen. Frank vflP W| gab ihn folgendes Schreiben mit:
"An die
 Genossenschaft Ungarischer Landwirte
 den 2o
Febr, 1946
Gemäß unserer Besprechung mit Ihrem Herrn GflK bestätigen wir, daß die Waggons
 Nr. ^^48	=	176	Säcke	=	15o83	kg	versch
 Nr, flP82	=	22o	Säcke	=	16517	kg	versch
 Nr, flpo3	=	192	Säcke	=	16462	kg	versch
 eingogangon sind	und	die Ware bei uns	eingelagert
 und aufbewahrt wird.
Saaterbsen
 Saaterbsen
Saaterbsen
 Über die fehlenden 5 Y/aggons Saaterbsen erhalten Sie noch endgültig Nachricht von unserem WeflHHBP Betrieb.
*■
Wir verabredeten mit Ihrem Herrn G(Bp, daß wir, sobald sich die Transportverhältnisse gebessert haben, Ihnen die gleiche Menge an Saatgut aus neuer Ernte, soweit unsere Ernte ausreicht, nach Ungarn zurücksenden werden. Reicht unsere Ernte nicht aus, senden wir andere Sorten. Hierüber wäre noch schriftliche Vereinbarung zu treffen, sobald Korrespondenz mit EflUBP möglich ist.
Soweit möglich werden wir Ihre Aussaat vermehren. Die Preisfrage wäre später noch zu klären.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir zu dem Ausdruck bringen, daß wir alles daran setzen werden, um die angenehme Geschäftsverbindung mit Ihnen auch in Zukunft fortzusetzen.
Indem wir Ihrem Herrn G^^^ eine angenehme Heimreise v/ünschen .hoffen wir, daß er bald seine Tätigkeit bei*?
Ihnen wieder auf nehmen kann.
Hochachtungsvoll
P.
Im November 1946 verhandelte Andreas Gfl^^ mit Prank v9 WaflIBfc erneut in	wegen	der	Saaterbsen.	Ihm	wur-
de folgendes Schreiben ausgehändigtj
"An die,
 Genossenschaft Ungarischer Landwirte
z.Hdo Herrn G:
Hi
 den 17.
November 1946
Wir beziehen uns auf unser Schreiben v. 2o. Pebruar ds.Js., in welchem wir vereinbarten, daß wir Ihnen 48o62 kg Erbsen neuer Ernte reservieren werden. Als Ersatz für die durch Ihren Herrn GflHfc zugeschickte ungarische Ernte. Sobald wir
 
dazu in der Lage sind, werden wir diese Erbsen nach der Französischen Zone verladen und Ihnen zur Verfügung stellen«,
Es freut uns außerordentlich, daß Herr	durch	diese
 seine Maßnahme wenigstens einen Teil seiner ungarischen Aussaaten gerettet hat. Wir würden uns freuen, wenn v/ir in der Zukunft wieder mit Ihrer werten Firma arbeiten können. - Im Falle wir die ungarische Aussaat in diesem Jahre nicht zu Ihrer Verfügung stellen können, werden v/ir wie im Schreiben vom 2o. Februar verfahren, unter der Voraussetzung, daß uns von der Besatzungsmacht nicht sämtliche Saaten beschlagnahmt werden. Von dieser Transaktion werden wir Herrn Dir.	rechtzeitig
 in Kenntnis setzen.
Hochachtungsvoll
F. vm WaOHV
Im April 1955 wandte sich die Klägerin wegen Lieferung der Saaterbsen an die Beklagte. Diese verweigerte die Lieferung. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und macht u.a. geltend, ein ?eil der Erbsen sei schon im März 1946 durch Hochwasser vernichtet, der Rest später durch die sowjetische Besatzungsmacht beschlagnahmt worden. Beides ist unstreitig. Der Weißenfelscr Betrieb i3t enteignet v/orden. Die Vorinstanzen haben die Teilklage auf Übereignung und Herausgabe von 7 2oo kg Saaterbsen mittlerer Qualität abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
.Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Klägerin aktiv legitimiert ist. Es unterstellt zu ihren Gunsten, daß - wie diese behauptet - das Schreiben vom 17. November 1946
 
den Briefkopf "Firma	de BflB? Samenzucht,
PIflP«getragen und namens der Beklagten geschrieben worden seiEs legt die beiden Schreiben dahin aus, Frank v®	habe	(für	die	Beklagte) keine selbständige Schuld
 übernehmen, sondern allenfalls für eine Schuld der Kommanditgesellschaft in We^HHB sich verbürgen oder deren Schuld mit übernehmen wollen. Die Kommanditgesellschaft sei aber durch den Verlust des Saatgutes von ihrer Verpflichtung frei geworden; deshalb entfalle auch eine Verbindlichkeit der Beklagten.
a) Die Revision rügt:
Das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozeßstoff nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO). Es habe übersehen, daß Saaterbsen nur eine beschränkte Zeit, etwa 2 Jahre, ihre Keimfähigkeit behielten und danach ihre Qualität als Saatgut verlören und nur noch als Nahrungsmittel brauchbar seien. Es hätte deshalb nahe gelogen, daß die Beteiligten bei der Verlagerung des Saatgutes nach WeflHHBI wegen der damaligen unsicheren Zeit-umständc von vornherein in Betracht gezogen hätten, daß die Erbsen möglicherweise nicht innerhalb 4er 2 Jahren zurückgegeben werden könnten, und daß sie deshalb einen uneigentlichen Verwahrungsvertrag nach § 7oo BGB geschlossen, die Erbsen also der Kommanditgesellschaft übereignet hätten, mit der Verpflichtung, Saaterbsen gleicher Art, Menge und Güte zurückzugewähren. Dann aber sei die Kommanditgesellschaft durch den Verlust des Saatgutes nicht von ihrer Gattungsschuld frei geworden.
Der Revisionsangriff hat keinen Erfolg.
In den Tatsacheninstanzen ist lediglich vorgetragen worden, daß die Genossenschaft Ungarischer Landwirte gegen Kriegsende
 
die Erbsen nach Weißenfels ausgelagert hat, um sie in Sicherheit zu bringen. Wenn die Kommanditgesellschaft in WeBH die Erbsen im Einvernehmen mit der Genossenschaft eingelagert hat, so hat das Berufungsgericht darin - mangels weiteren Sachvortrags - mit Recht einen echten und nicht einen uneigentlichen Verv/ahrungsvertrag gefunden. Sachen, die aus kriegsbedingten Gründen ausgelagcrt wurden, mußten in aller Regel in ITatur zurückgegeben werden. Aus der Eigenart der eingelagerten Erbsen als Saatgut ergab oich hier - jedenfalls für den Zeitpunkt des Vertragsscftlusscs - nichts anderes. Wenn die Erbsen, wovon auch die Revision ausgeht, aus der Ernte 1944 stammten und mindestens noch bis 1946 ihre Keimfähigkeit und damit ihre Qualität als Saatgut bewahrten, war es im Frühjahr 1945? als sie bei der Kommanditgesellschaft in	eingelagert
 wurden, nicht etwa selbstverständlich, daß die Kommanditgesellschaft - ohne besondere Abrede - Eigentümerin der Erbsen werden sollte mit der Verpflichtung, eine gleiche Menge zurückzuerstatten. Vielmehr v/ar aus der einverständlichen Einlagerung unter den gegebenen Umständen nichts anderes zu entnehmen, als daß zwischen den Beteiligten ein Verv/ahrungsvertrag geschlossen wurde, mit der Verpflichtung der Kommanditgesellschaft, die eingelagerten Erbsen zu gegebener Zeit wieder zurückzugeben. Damit war dem Interesse der Genossenschaft Rechnung getragen, das Saatgut einstweilen in Sicherheit zu bringen. Andererseits übernahm die Kommanditgesellschaft nicht mehr Verpflichtungen und kein größeres Risiko, als zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich war. Das Berufungsgericht konnte mithin ohne Rechtsfehler den Vertrag zwischen der Genossenschaft und der Kommanditgesellschaft als Verwahrungsvertrag ansehen, der die Kommanditgesellschaft verpflichtete, dasselbe Saatgut zurückzugeben.
Aus den Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen ergab sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beteiligten nachträglich den Verwahrungovertrag gemäß § 6o7 Abo. 2 BGB in einen Darlehensvertrag umgewandelt hätten. Aus der nur eine be-
 
schränkte Zeit dauernden Saatguteigenschaft der eingelagerten Erbsen mochte sich für die Kommanditgesellschaft die Verpflichtung ergeben, im Interesse der Genossenschaft darauf hinzuwirken, daß das Saatgut vor Verlust der Keimfähigkeit bestimmungsgemäß als Saatgut verwandt wurde; möglicherweise hatte die Kommanditgesellschaft auch, im Hinblick auf die Zeitumstände das Recht und vielleicht auch sogar die Pflicht, insoweit selbständig zu handeln, wenn sie von der Genossenschaft nicht rechtzeitig V/eisungen erhielte Hätte sie diese Pflicht verletzt, so könnte sie sich aus positiver Vertragsverletzung gemäß § 276 BGB schadensersatzpflichtig gemacht haben. Das Berufungsgericht hat aber keinen Rechtsfehler begangen, wenn es hierzu nicht Stellung genommen hat. Denn aus dem Parteivortrag ergab sich nichts dafür, daß insoweit die Kommanditgesellschaft Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag schuldhaft verletzt habe.
Da3 Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, die Kommanditgesellschaft sei von der Verpflichtung zur Rückgabe des Saatgutes gemäß § 275 BGB frei geworden, weil das Saatgut teils durch Hochwasser vernichtet, teils durch die Besatzungsmacht weggenommen worden war. Zu Unrecht rügt die Revision insoweit, das Berufungsgericht habe § 282 BGB verletzt, weil es die Voraussetzungen des § 275 BGB bejaht habe, obgleich die Klägerin nichts dafür vorgetragen habe, daß die Kommanditgesellschaft hinsichtlich des Hochwasserschadens kein Verschulden treffe. Die Revision läßt dabei außer Acht, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst sich nicht darauf berufen hat, die Kommanditgesellschaft habe den Verlust des Saatgutes durch vorsorgliche Maßnahmen verhindern können. Das Berufungsgericht konnte danach ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, e;s sei zwischen den Parteien nicht streitig, daß die Unmöglichkeit der Leistung nicht die Folge eines von der Kommanditgesellschaft zu vertretenden Umstandes war; damit
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entfiel aber die Anwendbarkeit des § 282 BGB«,
b) Entgegen der Meinung der Revision ist aus Rechtsgründen auch nicht au beanstanden, daß das Berufungsgericht in den Schreiben aus Februar und November 1946 kein selbständiges Schuldverspi*echen oder Schuldanerkenntnis der Beklagten gefunden hat, sondern insoweit nur die Möglichkeit einer Bürgschaft oder einer Schuldmitübernahme als gegeben ansieht«>
' Die Revision verkennt nicht, daß die Auslegung der beiden Schreiben vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden kann. Eine Nachprüfung in diesem Umfang läßt Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen.
Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung von dem Wortlaut der Schreiben ausgegangen und hat die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben worden sind, sachgemäß für die Auslegung herangezogen. Es konnte auf diese Weise ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte habe, wenn überhaupt, nur dann und nur solange eine Verpflichtung gegenüber der Genossenschaft übernehmen wollen, als die Kommanditgesellschaft in WeflHHHP aus der Einlagerung der Erbsen der Genossenschaft gegenüber verpflichtet war. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das Berufungsgericht habe ihr Beweisangebot übergangen, den früheren stellvertretenden Direktor G^^^ als Zeugen darüber zu vernehmen, daß bei den Verhandlungen zwischen ihm und vfli	von	einer Rücklieferung aus	Beständen	nicht die Rede gewesen sei.
Mit dieser Behauptung bekämpfte die Klägerin in der Berufungsinstanz die Meinung des Landgerichts, v# WdHB habe die Kommanditgesellschaft in ffeflHI 'und nicht die GmbH in verpflichten wollen, die Letztere jedenfalls nur für den Fall, daß sie auch in den Besitz des Saatgutes gelangen würde. Das Berufungsgericht ist gerade insoweit den Landgericht nicht gefolgt. Es hat aus dem Wortlaut der Schreiben und den Umstanden, unter denen sie verfaßt worden
I
sind, lediglich geschlossen, daß sich die Beklagte nicht unabhängig von der ursprünglichen Schuld der WeSHHHHP Kommanditgesellschaft und ohne Rücksicht auf das Schicksal der eingelagerten Ware zur Lieferung neuen Saatgutes habe verpflichten wollen« Zu diesem Schluß konnte es kommen, auch wenn es unterstellte, daß bei den Besprechungen im Jahre 1946 von einer Rücklieferung aus WeSBBIHfe Beständen nicht die Rede gewesen sei«
Dabei hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision anscheinend meint, übersähen, daß in den beiden Schreiben nicht von einer Rückgabe des in WeflIB eingelieferten Saatgutes, sondern von der Zusendung einer gleichen Menge Saatgut aus neuer Ernte gesprochen wurde« Das schloß nicht aus, daß die Parteien bei den Vereinbarungen von 1946 - was das Berufungsgericht als deren Inhalt ansieht - eine solche Gattungsschuld an das Bestehen der Stückschuld der
 Kommanditgesellschaft knüpften, indem sie vereinbarten, daß die Beklagte die Stückschuld der Kommanditgesellschaft durch Lieferung von Saatgut aus der neuen Ernte erfüllen sollte« Entgegen der Auffassung der Revision lag hierin auch keine nachträgliche Umwandlung des mit der Kommanditgesellschaft geschlossenen Verv/ahrungsVertrages in einen uneigentlichen Verwahrungsvertrag nach § 7oo BGB«
Eine solche Annahme scheidet schon deshalb aus, weil
 Io
van Waveren diese Abrede nicht namens der Kommanditgesellschaft, sondern in Vertretung der Beklagten getroffen haben soll«, Außerdem ist auch nicht ersichtlich, was die Kommanditgesellschaft oder die Beklagte hätte veranlassen können, nachträglich - 1946 - doch noch die Gefahr des zufälligen Untergangs des verwahrten Saatguts zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidingor Dr. Dorschei Dr. Mezger Dr. Messner Mormann