Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 9. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wird zunächst aus eigenem, dann aus abgetretenem Recht geklagt, liegt trotz gleichbleibenden Antrags eine Änderung des Klagegrundes und damit eine Klageänderung vor, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich - so auch hier - unzulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 254/95 vom 9. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit B^P B®-, und OmP Im- und Expo^^GmbH, ver- treten durch die Geschäftsführer Christian tPH^P und Gert-Rüdiger WPMjA, S^^pstraße 43, K( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. tfHHP und gegen AG, Zug/Schweiz, Zweigniederlassung treten durch die Geschäftsführer Manfred fstraße 21, Mi __ ver- und Karl-Heinz Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin von Gl Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 9. Oktober 1996 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. August 1995 wird nicht angenommen . Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 140.783 DM Gründe: Wird zunächst aus eigenem, dann aus abgetretenem Recht geklagt, liegt trotz gleichbleibenden Antrags eine Änderung des Klagegrundes und damit eine Klageänderung vor, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich - so auch hier - unzulässig ist. Dr. Deppert Ball Dr. Zülch Dr. Hübsch Wiechers