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BGH · VIII ZR 254/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 254/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball und Wiechers am 17. Februar 1993 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Beschwer des Klägers unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Der mit der Gegenvorstellung und der ihr beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Klägers behauptete Schaden war - abgesehen von den Bedenken gegen seine angebliche Höhe - nicht Gegenstand des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen. Soweit sich in den Schriftsätzen des Klägers Sachvortrag zur Darlegung des geltend gemachten Schadens findet, wird dieser damit begründet, daß die Wettbewerbsverstöße der Beklagten zu einer Begünstigung der Firma RfllB und zur Stärkung von deren Wettbewerbskraft zu dem Nachteil der vom Kläger übernommenen Firma RflV BW geführt haben könnten (S. Ein Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns würde demgegenüber voraussetzen, daß die Firma RflBV die von ihr vertriebenen Maille-Produkte vom Zeitpunkt der Geschäftsübernahme des Klägers an von diesem zu dessen Verkaufspreisen bezogen hätte, wenn sie nicht von der Beklagten über die Produktionsdaten der Firma S0H informiert worden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Mitteilung von Froduktionsdaten der Firma sflH für den von der Firma auch schon zuvor praktizierten Direktbezug von Maille-Produkten ursächlich gewesen sein könnte.

GegenvorstellungRechtsstreits17FirmaKlägerBeschwerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 254/92
vom 17. Februar 1993 in dem Rechtsstreit
 Dieter NI
hDBBB-Straße AB, W|
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Ruth
Istraßei
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball und Wiechers
 am 17. Februar 1993
beschlossen:
Die Gegenvorstellung vom 12. Februar 1993 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Beschwer des Klägers unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 1993 auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.
Der mit der Gegenvorstellung und der ihr beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Klägers behauptete Schaden war - abgesehen von den Bedenken gegen seine angebliche Höhe - nicht Gegenstand des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen. Zwar kann der Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 546 Rdnr. 20). Das gilt aber nur für Tatsachenvortrag, der sich innerhalb der Grenzen des Streitgegenstandes hält, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Der nunmehr geltend gemachte Gewinnentgang ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger hat zu keiner Zeit behauptet, die als Wettbewerbsver-• stoße gerügten Verhaltensweisen der Beklagten - Unterrichtung der Firma RflHB über Produk-
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tionstermine der Firma S■■■■■ - hätten zur Folge gehabt, daß ihm Gewinne in Gestalt der Differenz zwischen Einund Verkaufspreisen der von der Firma R4IHB bezogenen Maille-Produkte entgangen seien. Soweit sich in den Schriftsätzen des Klägers Sachvortrag zur Darlegung des geltend gemachten Schadens findet, wird dieser damit begründet, daß die Wettbewerbsverstöße der Beklagten zu einer Begünstigung der Firma RfllB und zur Stärkung von deren Wettbewerbskraft zu dem Nachteil der vom Kläger übernommenen Firma RflV BW geführt haben könnten (S. 10 des Schriftsatzes vom 20. Februar 1990 = GA 51). Ein Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns würde demgegenüber voraussetzen, daß die Firma RflBV die von ihr vertriebenen Maille-Produkte vom Zeitpunkt der Geschäftsübernahme des Klägers an von diesem zu dessen Verkaufspreisen bezogen hätte, wenn sie nicht von der Beklagten über die Produktionsdaten der Firma S0H informiert worden wäre. Dazu fehlt es an Sachvortrag. Es
 ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Mitteilung von Froduktionsdaten der Firma sflH für den von der Firma	auch schon zuvor
 praktizierten Direktbezug von Maille-Produkten ursächlich gewesen sein könnte.
Wolf
 Ball