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BGH

Gericht: BGH

abschloß, wonach die Automaten nach Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Mietkaufvertrage vom 6* April 1964 in das Eigentum der Mieter, der Eheleute Kfli» übergehen sollten, über den Gegenwert für diese 7 Automaten ging der Klägerin eine von Eh|HH ausgestellte Rechnung zu, die sie auch bezahlte. Die Beklagte lagerte daraufhin zugunsten von EhflHB 66 Waschautomaten bei der Spedition ScflBHIV ein, wie die Spedition in ihrem an gerichteten Schreiben vom 10. Das Berufungsgericht gelangt zu den Ergebnis, daß die Klägerin den Klageanspruch zwar nicht aus eigenen vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten, wohl aber aus den ihr abgetretenen Rechten der Eheleute ifli herleiten kann, die mit der Beklagten aufgrund der Bestellscheine vom 23• März 1964 Kaufverträge abgeschlossen hätten. Der Meinung der Beklagten, daß die Kaufverträge durch die Einlagerung von 66 Waschautomaten bei der Spedition Sc^HHHI erfüllt worden seien, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Eine solche wäre allenfalls anzunehmen, wenn die Beklagte die Waschautomaten für die Käufer in der Weise eingelagert hätte, daß diese Jederzeit hätten darüber verfügen können« Dazu hätte es aber zu demindest einer Aussonderung der Apparate aus der Sammelware bedurft« Daran fehle es« Die Maschinen seien nicht für die Eheleute KflB, sondern für die Beklagte mit einer Verfügungsberechtigung des E14HHI oder seines anwaltschaftlichen Vertreters, des Rechtsanwalts K0B> eingelagert worden« Auch eine Verfügung des Ehrlich oder des Rechtsanwalts Knfll zugunsten der Käufer sei nicht ersichtlich« Zwar hätte es dem Willen der Eheleute KflMentsprochen, wenn EhflB zugunsten der Klägerin verfügt hätte« Aber auch das sei nicht geschehen« Das Schreiben des Rechtsanwalts KnflH an die Klägerin vom 13* April 1964 lasse nicht erkennen, daß wirklich das Eigentum auf die Klägerin übergegangen sei. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, daß EhJ^HI nicht nur als Handelsvertreter für die Beklagte aufgetreten sei, sondern auch im Aufträge der Eheleute Kfl||und als deren Vertreter gehandelt habe« Diese Rüge greift durch und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht« Eine Bestätigving könnte die Darstellung der Klägerin möglicherweise auch in dem Schreiben der Beklagten an den anwaltschaftlichen Vertreter der Klägerin» den Rechtsanwalt ScbflB» vom 14. In diesem Schreiben führt die Beklagte nämlich aus» sei zwar als freier Handelsvertreter für sie tätig gewesen» er habe aber auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Automatenaufstellplätze vermittelt. Das Berufungsgericht hat diesen Sachverhalt» den die Klägerin» soweit sich nicht schon aus dem Schriftwechsel und der Bekundving des Rechtsanwalts KnflB Anhaltspunkte dafür ergaben, im Schriftsatz vom 25. Es hat zwar nicht übersehen, daß der Kaufvertrag auch auf eine andere Art erfüllt werden konnte als dadurch, daß sich die Eigentumsverschaffung, insbesondere die Übergabe der Automaten an die Käufer, zwischen der Beklagten und den Eheleuten Es hat aber bei der Beurteilung dieser Frage ausschließlich auf das Schreiben der Eheleute iflan EhfH(vom April ^64 abgestellt, bei dessen Auslegung es den vorerörterten Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, in dem sich aber die Eheleute KflP immerhin mit einer Einlagerung der Automaten bei dem Spediteur ScBHB einverstanden erklärt haben. Das Berufungsgericht meint, bei objektiver Auslegung könne ln dieses Schreiben nicht der Sinn hineingelegt werden, daß zur Erfüllung lediglich die Einlagerung beim Spediteur habe genügen sollen. Da diese Auslegung wegen der Außerachtlassung außerhalb des Schreibens liegender Umstände verfahrenswidrig ist und da die Revision dies ausdrücklich rügt, kann der erkennende Senat nicht von dieser Auslegung bei seiner rechtlichen Würdigung ausgehen. Werden aber die übrigen vom Berufungsgericht nicht geprüften Umstände berücksichtigt, so ist es nicht ausgeschlossen, daß die Eheleute KflB sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit einer Einlagerung der Geräte zugunsten des EhflHB zufriedengeben und diese Einlagerung als die Erfüllung der der Beklagten aus dem Da die Käufer möglicherweise überhaupt kein Interesse daran gehabt haben, die für sie bestimmten Automaten vor deren Aufstellung an den von Eh|HH zu ermittelnden Plätzen in Augenschein zu nehmen, liegt eine solche Gestaltung der Rechtsbeziehungen aller Beteiligten untereinander nicht ferne. Diese sogar naheliegende Möglichkeit hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Schreibens vom Der Senat kann daher nicht davon ausgehen, daß die Beklagte mit der Erfüllung des Kaufvertrages in Verzug geraten ist. Das Berufungsgericht wird, falls es zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Beklagte den Kaufvertrag erfüllt hat, der ebenfalls ungeklärt gebliebenen Frage nachgehen müssen, ob die Beklagte etwa nachträglich durch eine Rücknahme von eingelagerten Geräten aus der Sammelware in den Besitz der für die Eheleute KfH b«stimmten Automaten gelangt ist und gegebenenfalls welche rechtlichen Folgen sich hieraus ergeben.

Zitierte Normen: § 326 BGB
BerufungsgerichtAutomatKäuferGerätSchreibenKlägerinEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VIII 2R 254/69	URTEIL	Verkündet	am
3. März 1971 Scheibl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma UI^^E-Elektra Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in	RBlB^raße
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Gerhard Kleu in
B Rolf sBBB in
 Va^BTlm P^Bl.
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma ^BIBBB Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Handelsund Leasing Ge seil Schaft ^vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Pafl|B
Ma^BHHHplatz B»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar» Dr. Mezger» Dr.Pfretzschner und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1969 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Ehelaute Kjd kauften bei der Beklagten am 23. März 1964 durch Vermittlung des Handelsvertreters Eh^^l» der sich als Verkaufsdirektor der Beklagten für München bezeichnete» zusammen 27 Haushalts-Waschautomaten zu dem Gesamtpreis von 39 400 DM. Den Ankauf von mindestens 7 dieser Automaten finanzierte die Klägerin» die hierüber einen Mietkaufvertrag mit den Eheleuten Kfli
 
abschloß, wonach die Automaten nach Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Mietkaufvertrage vom 6* April 1964 in das Eigentum der Mieter, der Eheleute Kfli» übergehen sollten, über den Gegenwert für diese 7 Automaten ging der Klägerin eine von Eh|HH ausgestellte Rechnung zu, die sie auch bezahlte. Mit der Behauptung, daß weder sie noch die Eheleute	Apparate er-
halten hätten, verlangt die Klägerin Rückzahlung des Kaufpraises von der Beklagten. Sie macht geltend, die Eheleute Kfl^b^ten ihr alle Rechte aus ihren Verträgen abgetreten.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe die von Kfl gekauften Maschinen geliefert und damit die Kaufverträge erfüllt.
Hiermit hat es folgende Bewandtnis:
Am 6. April 1964 richtete der Ehemann K|HI folgendes Schreiben an die Beklagte:
wBestätigung
 Ich erkläre mich hiermit einverstanden, daß die 30 von mir gekauften Waschmünzautomaten, Elektroma-^Jodell croma 700, bei der Spedition ScflHHB,
Istraße M gelagert werden. *
Die Beklagte lagerte daraufhin zugunsten von EhflHB 66 Waschautomaten bei der Spedition ScflBHIV ein, wie die Spedition in ihrem an	gerichteten	Schreiben
 vom 10. April 1964 bestätigte. Nach diesem Schreiben
 sollte der anwaltschaftliche Vertreter des El Rechtsanwalt Kx4B» verfügungsberechtigt sein.
KnfB schrieb sodann der Klägerin unter dem 13. April 1964:
"Ich werd^dafür sorgen, daß Ihre beiden Kunden KiHund	sofort nach
 Installation der Apparate/ die binnen 10 Tagen durchgeführt sein soll, Ihnen die erste Mietdienstrate überweisen.
Als lt. Anlage Verfügungsberechtigter, bestätige icS Ihnen hiermit, daß die von Ihnen an KflHund BqSHHH) vermieteten Maschinen in Ihr Eigentum übergegangen sind.”
Die Beklagte teilte dem Handelsvertreter EhflH ihrerseits am 23. Juli 1964 mit, die Aufträge KjflP seien abgewickelt. 60 der bei	eingelager-
ten Apparate hätten Verwendung gefunden, darunter auch die für die Eheleute KflHbestimmten.
Am 20. Mai 1963 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, daß sie vom Kaufverträge zurücktrete, weil die Beklagte seit einem Jahre im Verzug sei und sie, die Klägerin, nach so langer Zeit kein Interesse mehr an der Lieferung habe.
Die Klägerin klagte 13 400 DM nebst Zinsen ein. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht der Klage mit Ausnahme eines Teiles der Zinsen statt.
 
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläge-rin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht gelangt zu den Ergebnis, daß die Klägerin den Klageanspruch zwar nicht aus eigenen vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten, wohl aber aus den ihr abgetretenen Rechten der Eheleute ifli herleiten kann, die mit der Beklagten aufgrund der Bestellscheine vom 23• März 1964 Kaufverträge abgeschlossen hätten. Diese Kaufverträge habe die Beklagte nicht erfüllt. Sie sei spätestens seit dem 31* Dezember 1964 in Verzug geraten, den Eheleuten KflB seien damit Ansprüche aus §§ 326, 346 ff BGB erwachsen, die durch die Abtretungserklärung vom 10. April 1968 an die Klägerin übergegangen seien.
Der Meinung der Beklagten, daß die Kaufverträge durch die Einlagerung von 66 Waschautomaten bei der Spedition Sc^HHHI erfüllt worden seien, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es vertritt den Standpunkt, daß darin eine Eigentumsübertragung nicht zu erblicken sei. Eine solche wäre allenfalls anzunehmen, wenn die Beklagte die Waschautomaten für die Käufer
 in der Weise eingelagert hätte, daß diese Jederzeit hätten darüber verfügen können« Dazu hätte es aber zu demindest einer Aussonderung der Apparate aus der Sammelware bedurft« Daran fehle es« Die Maschinen seien nicht für die Eheleute KflB, sondern für die Beklagte mit einer Verfügungsberechtigung des E14HHI oder seines anwaltschaftlichen Vertreters, des Rechtsanwalts K0B> eingelagert worden« Auch eine Verfügung des Ehrlich oder des Rechtsanwalts Knfll zugunsten der Käufer sei nicht ersichtlich« Zwar hätte es dem Willen der Eheleute KflMentsprochen, wenn EhflB zugunsten der Klägerin verfügt hätte« Aber auch das sei nicht geschehen« Das Schreiben des Rechtsanwalts KnflH an die Klägerin vom 13* April 1964 lasse nicht erkennen, daß wirklich das Eigentum auf die Klägerin übergegangen sei.
II. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, daß EhJ^HI nicht nur als Handelsvertreter für die Beklagte aufgetreten sei, sondern auch im Aufträge der Eheleute Kfl||und als deren Vertreter gehandelt habe« Diese Rüge greift durch und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht«
In der Tat hat die Klägerin im Schriftsatz vom 25. November 1968 vorgetragen, EhfllB habe nicht nur für die Beklagte Kaufverträge vermittelt, sondern sei
 
auf der anderen Seite auch als Vermittler für die Aufstellung und Finanzierung der Miet-Münz-Waschautomaten für die Käufer tätig geworden. Diese Darstellung findet eine Bestätigung in der Bekundung des Rechtsanwalts KflH vom 27. Februar 1969» er wisse» daB EhUBl die Fertiginstallation der bestellten Münz-Waschautomaten für die Jeweiligen Besteller besorgt habe. Die Besteller hätten sich um nichts zu kümmern brauchen. Sie hätten alles» was mit der Aufstellung der Apparate zusammengehangen habe» dem Handelsvertreter Eh0H| überlassen. Eine Bestätigving könnte die Darstellung der Klägerin möglicherweise auch in dem Schreiben der Beklagten an den anwaltschaftlichen Vertreter der Klägerin» den Rechtsanwalt ScbflB» vom 14. September 1965 finden. In diesem Schreiben führt die Beklagte nämlich aus»	sei zwar als freier Handelsvertreter für
 sie tätig gewesen» er habe aber auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Automatenaufstellplätze vermittelt. Zur Belieferung des Ehrlich seien Waschautomaten bei der Spedition ScflHIH^Ip eingelagert worden. Die Rücknahme eines Teiles dieser Automaten sei erfolgt» weil EhflBI die vereinbarte Abnahme der Geräte nicht vollzogen habe.
Das Berufungsgericht hat diesen Sachverhalt» den die Klägerin» soweit sich nicht schon aus dem Schriftwechsel und der Bekundving des Rechtsanwalts KnflB Anhaltspunkte dafür ergaben, im Schriftsatz vom 25. November 1968 ausdrücklich unter Beweis gestellt hat, bei
 seinen Erwägungen nicht berücksichtigt. Es hat zwar nicht übersehen, daß der Kaufvertrag auch auf eine andere Art erfüllt werden konnte als dadurch, daß sich die Eigentumsverschaffung, insbesondere die Übergabe der Automaten an die Käufer, zwischen der Beklagten und den Eheleuten	Es hat aber bei der Beurteilung
 dieser Frage ausschließlich auf das Schreiben der Eheleute iflan EhfH(vom April ^64 abgestellt, bei dessen Auslegung es den vorerörterten Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, in dem sich aber die Eheleute KflP immerhin mit einer Einlagerung der Automaten bei dem Spediteur ScBHB einverstanden erklärt haben. Das Berufungsgericht meint, bei objektiver Auslegung könne ln dieses Schreiben nicht der Sinn hineingelegt werden, daß zur Erfüllung lediglich die Einlagerung beim Spediteur habe genügen sollen.
Da diese Auslegung wegen der Außerachtlassung außerhalb des Schreibens liegender Umstände verfahrenswidrig ist und da die Revision dies ausdrücklich rügt, kann der erkennende Senat nicht von dieser Auslegung bei seiner rechtlichen Würdigung ausgehen.
Werden aber die übrigen vom Berufungsgericht nicht geprüften Umstände berücksichtigt, so ist es nicht ausgeschlossen, daß die Eheleute KflB sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit einer Einlagerung der Geräte zugunsten des EhflHB zufriedengeben und diese Einlagerung als die Erfüllung der der Beklagten aus dem
 
Kaufverträge obliegenden Pflichten ansehen und alles weitere, die Ausmittlung der Aufstellungsplätze und die Auswahl der für sie bestimmten Geräte aus der möglicherweise völlig gleichartigen und gleichwertigen Sammelware dem von ihnen beauftragten EbflHH überlassen wollten. Wird der Aussage des Rechtsanwalts KnflB gefolgt, so wäre davon auszugehen, daS EhflHB gegenüber allen für die 66 bei SdflHHHB eingelagerten Geräte infrage kommenden Interessenten eine gleichartige Stellung einnahm, daß er also derjenige war, der im Einvernehmen mit den Käufern die Konkretisierung der einzelnen Geräte vorzunehmen hatte und daß in der Tat alles, was der Beklagten aufgrund des Kaufvertrages zu tun oblag, mit der Einlagerung der Waschautomaten abgeschlossen war. In rechtlicher Hinsicht wäre dem EhflHBals dem Vertrauensmann der Käufer die Stellung eines Treuhänders zugefallen, der durch die Einlagerung der 66 Geräte treuhänderisch Alleineigentümer aller Geräte geworden wäre, die dann er und nicht die Beklagte an die einzelnen Käufer zu verteilen gehabt hätte. Da die Käufer möglicherweise überhaupt kein Interesse daran gehabt haben, die für sie bestimmten Automaten vor deren Aufstellung an den von Eh|HH zu ermittelnden Plätzen in Augenschein zu nehmen, liegt eine solche Gestaltung der Rechtsbeziehungen aller Beteiligten untereinander nicht ferne.
Diese sogar naheliegende Möglichkeit hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Schreibens vom
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6. April 1964 nicht in Betracht gezogen. Der Senat kann daher nicht davon ausgehen, daß die Beklagte mit der Erfüllung des Kaufvertrages in Verzug geraten ist. Das Urteil kann somit keinen Bestand haben. Es mußte aufgehoben und die Sache mußte an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das unter Berücksichtigung aller infrage kommenden Umstände, die, soweit erforderlich, noch einer Klärung zugeführt werden müssen, erneut dazu Stellung zu nehmen haben wird, wie das Schreiben vom 6. April 1964 auszulegen ist.
Das Berufungsgericht wird, falls es zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Beklagte den Kaufvertrag erfüllt hat, der ebenfalls ungeklärt gebliebenen Frage nachgehen müssen, ob die Beklagte etwa nachträglich durch eine Rücknahme von eingelagerten Geräten aus der Sammelware in den Besitz der für die Eheleute KfH b«stimmten Automaten gelangt ist und gegebenenfalls welche rechtlichen Folgen sich hieraus ergeben.
Im übrigen bleibt es der Beklagten überlassen, soweit das erforderlich sein sollte, das Vorbringen der Revision zu wiederholen, daß die Voraussetzungen des § 326 BGB nicht gegeben seien.
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III. Die Entscheidung Über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängig ist.
Dr. Gelhaar	Dr.	Mezger	Dr.	Messner
 Dr .Pfretz schner
 Dr. Hlddemann