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BGH · VIII ZR 254/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 254/61

Hie vertrat-(3en Standpunkt, daß ihr 50 $ der Provision von 23 669 DM «sustehe und klagte, als die Beklagte weitere Zahlungen über 3 000 DM hinaus ablehnte, 8 000 DM nebst Zinsen ein» März I960 sei zwischen ;ien Parteien ein Vertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, daß die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin für die Zuführung eines Kunden den Anteil an der zu erwartenden Maklerprovision zu zahlen, der nach den im Bei seiner Auslegung der zwischen den Parteien entstandenen vertraglichen Beziehungen hat es entscheidend darauf abgestellt, daß sich die Klägerin nicht als gewerbsmäßige Mäklerin ausgegeben habe und von der Beklagten auch nicht als solche angesehen worden sei. Die Revision meint, dos Berufungsgericht habe rechtsirrig ein zu großes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß die Klägerin in der hier in Frage kommenden Zeit noch nicht als gewerbsmäßige Immobilienmaklerin tätig gewesen sei. Sie vertritt die Ansicht, daß dieser Umstand einer Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien als ein Gemeinschaftsgeschäft, das zur Teilung der .iicskler-provision führe, nicht entgegenstehe. Sie ru^t daher auch, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den Be-eis-antrag der Klägerin übergangen, 02n Sschvers t-indigengut— achten darüber einzuholen, daß auch ein irinanzi erungs-makler, der als Immobilienmakler tätig werde, aus einem Gerreinscbaftsgeschäft mit einem Grundstücksmakler einen Anspruch auf die Hälfte der Provision erheben könne. Bas Berufungsgericht hat nicht darauf abgestellt, daL die Klägerin sich zur Zeit des Vertragsabschlusses in erster Linie mit Finanzierungsgeschälten befaßt hat und nicht auf dem Immobilienmarkt im engeren Sinne tätig gewesen ist. Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß aus den vertraglichen Erklärungen der Klägerin nicht auf ein Gemeinschaftsgeschäft habe geschlossen werden können. In allen diesen Fällen, in denen eine Zusammenarbeit außer Frage steht, sei es auch, daß der eine Makler nur einen geringfügigen Beitrag liefert und der andere Teil die Vermittlung des Vertrages besorgt, kann gleichwohl, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, im Hinblick auf etwaige am Ort geltende Handelsgebräuche ein Anspruch auf hälftige Teilung der Provision entstehen (vgl* Bvckerhoff/Rinke, Bas Recht des Immobilienmaklers, 3« Aufla 3. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn, wie hier die Parteien keine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit treffen und später eine solche Zusammenarbeit auch nicht stattfindeto In einem solchen Falle liegt ein reines "Zubring e r g e s c h ä f t ’ ' vor, das für den "Zucringermakler" nur einen geringeren Anteil an der Provision entstehen läßt. flenn sich, wie hier, die Tätigkeit des antragenden Maklers in der Benennung eines Interessenten erschöpft, muß den bei Vertragsschluß von den Parteien abgegebenen Erklärungen entnommen werden, ob sie ein Gemeinschafts- n der Prozeßpsrteien in dem letzteren begegnet keinen rechtlichen Bedenken inne Denn aus den Ausführungen der Klägerin beim Ferngespräch vom 23° Mürz I960 konnte die Beklagte in der Tat nicht entnehmen, daß eine Maklerfirma ihr ein Gemeinschaftsgeschäft antragen wollte■ Gegenstand dieses Ferngesprächs war lediglich cie Bitte der Klägerin, die sich als Handelsfirma, nicht aber als Mäklerin bezeichnete, um Angabe von Mietobjekten für einen Geschäftsfreund. Auch der Ansicht der Revision, die Klägerin habe mehr geleistet, als nur die Benennung der Firma Kif^pals Mietinteressentin, geht fehl« Sie hat sich, nachdem sie die ihr von der Beklagten an die Hand gegebenen Mietnachweise Dadurch erreichte die Klägerin ober nicht mehr, als daß sie inetandgesetzt wurde, der Beklagten einen Kunden zuzuführen. Hätte sich die Klägerin bei dieser Sachlage gleichwohl einen Anspruch auf einen höheren Fro-visionsanteil als 10 $ sichern wollen, so hätte sie von vornherein klare Verhältnisse schaffen und die Beklagte darauf aufmerksam machen müssen, sie werde ihr einen Kunden Zufuhren, wenn diese ihr die Hälfte der Provision überlasse. Sie hat vielmehr bei der Beklagten nur den Eindruck erweckt, als nicht fcranchekundige Handelsfirma ihr gegen die übliche Zubringergebühr einen Kunden zu überlassen. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte aus dem Schriftwechsel der Parteien den Schluß ziehen Die Beklagte brachte in ihrem Schreiben vom 4 » April I960 ganz klar sum Ausdruck, daß sie nur gewillt sei, IC % der Provision zu zahlen, weil die Klägerin ihr lediglich einen Kunden zugeführt habe. Wenn es dann im letzten Absatz dieses Schreibens heißt, die an die Klägerin gezahlten 3 CCC DM stellten die Höchstsumme dar, die jeder einzelne in dem in Frage kommenden Gremium erhalten habe, so stellte das nicht mehr als eine Schutzbehauptung dar, aus der keine Schlüsse darauf gezogen werden können, wie die Beklagte das geschäftliche Verhältnis der Parteien bewertete. Das Berufungsgericht konnte sich überdies bei seiner Würdigung des Schriftwechsels auch auf das Schreiben der Klägerin selbst vom 30. März I960 stützen, in welchem diese zwar 50 $ der Provision beanspruchte, ober diese Forderung nur damit begründete, daß sie der Beklagten einen Kunden sugeführt habe, also selbst keine weitere Tätigkeit behauptete und auch nicht geltend mochte, daß sie gewerbsmäßig Grundstücksmaklergeschäfte betreibe c Sie will aus diesen zeitlichen Gregebenheiten den Schluß ziehen, die Beklagte sei dadurch, daß sie ihre Vermittlertätigkeit in Kenntnis von der Forderung der Klägerin zu Ende geführt habe, auf deren Bedingungen eingegangene Biese Ansicht ist irrige Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war der Vertrag der Parteien bereits zustande gekommen, ehe die Klägerin ihre Forderung bei der Beklagten anmeldete. März I960 kann daher nur noch als neuer Antrag angesehen werden, den die Beklagte indes mit ihrem Schreiben vom 4. IVo Da die Höhe der vom Berufungsgericht für die Zuführung eines Interessenten als angemessen angenommene Vergütung von 10 # der Provision nicht bestritten ist, die gezahlten 3 0C0 DM den sich bei dieser Berechnung ergebenden Betrag aber bereits übersteigen, hat die Klägerin nichts mehr zu fordern.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
MaklerFirmaBerufungsgerichtParteiSchreibenKlägerinProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk nein Amtliehe S a mm1u ng:	nein
2229 094
EGB 5 652
t
Zur Frage, in welcher aeise ein Makler, der einem anderen Makler einen Kunden suflihi't, an der Provision zu beteiligen ist, wenn eine Vereinbarung über die gemeinschaftliche -Behandlung des Geschäftes nicht betroffen wird •
BGH, ürt.v. 22
Mai 1965 - VIII ZR 254/61 KG Berlin
LG Berlin
 Verkündet am 22, Mai 1963 Vieser, Justizangestellter als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit --Handelskontor, Inhaber Hana-Uve
«
Klägerin und Revisionsklägerin, - Frozeübevollmächtigter: Rechtsanwalt
m
er e g e n
die Firma Friedrich Wilhelm	Gesellschaft	mit	beschränkter Haftung in	vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Hans	in	B^BB-Chi
 straße
V.M
cke K
istraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Oktober 1961 värd auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, die als eingetragener Kaufmann unter ihrer Firma Vertretungen und Gescbäf tcFcesorrungen , u „a , aucb Finanzierungen betreibt und die im Februar 1961 beim Bezirksamt ? fliB-- i IflHMHB die Erweiterung ihres Gewerbebetriebes auf 1mmobj lien-Fcklergeschäfte cngemeldet hat, stand Ende 1959 bis Anfang I960 mit der Firma Teprich-KiJ® Gm er	in Gerchäftsvc;rbindung.
Oie Firma KiW, die in FfliB Lagerund Verkaufsräume mieten wollte, erbat von der Klägerin u.a. Auskünfte, ob eine Firma	ln	Sa^B^platz einen Teil
 ihrer Geschäftsräume aufgeben werde und zu welchen Bedingungen diese Bäume gegebenenfalls zu mieten seien (Schreiben vom 24. Februar I960). Um der Firma Ki^)| weitere Möglichkeiten zur Mietung von Gewerberäumen bieten zu können, wandte sich die Klägerin alsdann am 23« ärz I960 fernmündlich an die Beklagte. Sie meldete sich am Telefon als Firma Gf^-Ii^^-Handelekontor und erklärte, daß sie für einen Geschäftsfreund geeignete Verkaufs- und Lagerräume zur Miete suche. Die Beklagte erklärte sich bereit, der Klägerin entsprechende Angebote zu raache'n. Der Geschäftsführer SadQDder Firma F.i^B setzte sich am 24. März I960 vom Fernsprechapparat der Klägerin aus unmittelbar mit der Beklagten in Verbindung, die ihm mitteilte, sie könne ihm in dem Neubau der BflHBHIV Brauerei in cer Jo(
Straße geeignete Räume vermitteln. Die Firma Ki( schloß einen J&aklervertrag mit der Beklagten ab. Die Klägerin teilte daraufhin der Beklagten am 30.März I960
mit, daß sie fiir die Zuführung der Firma den Kundenschutz in Anspruch nehme, und nbrehluß 50 '/ der Provision verlange.
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 bei Vertrags-
Die Beklagte lehnte das mit ab und erklärte eich nur bereit, an der Provision zu beteiligen«
Schreiben voß* ^ » April die Klägerin m14°
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 Es gelang Firma Kifl
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Mietvertrag zwis Brauerei zustande
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 bringen. Cie sion in Höhe
 Firma Kifl^ zahlte der von 23 669 Efö. Hiervon
 Beklagten eine Provi-zahlte die Beklagte
6 267 CF! an ihren Prokuristen Gr^^ als Vergütung für dessen besondere Bemühungen und entsprechend einer von getroffenen Vereinbarung weitere 5 OOO CM den beim Neubau tätigen Architekten« 3 000 DM zahlte si£! arj die Klägerin, die den Empfang dieses Geldes mit dem Vermerk quittierte:
11 Auf "leich-Provi r i onsantei 1 Teppich-KifjB..."
betro Vermietung an
 pie Klägerin focht dann aber diese Quittung mit der Begründung an, die Beklagte habe sie über die Höhe der empfangenen Provision arglistig getäuscht. Hie vertrat-(3en Standpunkt, daß ihr 50 $ der Provision von 23 669 DM «sustehe und klagte, als die Beklagte weitere Zahlungen über 3 000 DM hinaus ablehnte, 8 000 DM nebst Zinsen ein»
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2 917 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zuruckgev/iesen °
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter«
Entgehe! dun jsgriinö e:
Io Das Berufungsgericht hat angenommen, im Laufe des lelefongeppräches vom 2?. März I960 sei zwischen ;ien Parteien ein Vertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, daß die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin für die Zuführung eines Kunden den Anteil an der zu erwartenden Maklerprovision zu zahlen, der nach den im
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•faklergcwerfce üblichen Usancen in der unstreitigen Höhe von 10 > an einen branchefremder, Zubringer zu leisten ist. Die Beklagte habe bei dieser fernmündlichen Unterredung davon auegehen können, daß die Klägerin als branche fremder Kaufmann Mieträume für einen Geschäftsfreund suche die Beklagte habe daher gar nicht auf den Gedanken kommen können, daß ihr ein gewerbsmäßiger Makler das Angebot mache, mit ihr zusammen ein gemeinschaftliches Makler-
geschäft zu tätigen, bei dem die anfallende Provision zu teilen sei. Bei seiner Auslegung der zwischen den Parteien entstandenen vertraglichen Beziehungen hat es entscheidend darauf abgestellt, daß sich die Klägerin nicht als gewerbsmäßige Mäklerin ausgegeben habe und von der Beklagten auch nicht als solche angesehen worden sei. Schon aus diesem Grunde hat es das Vorliegen eines gemeinsamen Maklergeschäfts unter gewerbsmäßigen Immobilienmaklern abgelehnto
II» Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten entgegen den Revisionsangriffen einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision meint, dos Berufungsgericht habe rechtsirrig ein zu großes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß die Klägerin in der hier in Frage kommenden Zeit noch nicht als gewerbsmäßige Immobilienmaklerin tätig gewesen
 sei. Sie vertritt die Ansicht, daß dieser Umstand einer Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien als ein Gemeinschaftsgeschäft, das zur Teilung der .iicskler-provision führe, nicht entgegenstehe. Sie ru^t daher auch, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den Be-eis-antrag der Klägerin übergangen, 02n Sschvers t-indigengut— achten darüber einzuholen, daß auch ein irinanzi erungs-makler, der als Immobilienmakler tätig werde, aus einem Gerreinscbaftsgeschäft mit einem Grundstücksmakler einen Anspruch auf die Hälfte der Provision erheben könne.
Der Standpunkt der Revision ist nicht richtig. Bas Berufungsgericht hat nicht darauf abgestellt, daL die Klägerin sich zur Zeit des Vertragsabschlusses in erster Linie mit Finanzierungsgeschälten befaßt hat und nicht auf dem Immobilienmarkt im engeren Sinne tätig gewesen ist.
Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß aus den vertraglichen Erklärungen der Klägerin nicht auf ein Gemeinschaftsgeschäft habe geschlossen werden
 können. Biese Erwägungen des Berufungsgerichts tragen seine Entscheidung. Darauf, ob die Klägerin damals bereits Immobilienmaklergeschäfte getätigt hat, oder ob der Verkehr die Tätigkeit des Finanzierungsmaklers derjenigen des Immobilienmaklers in dem hier in Frage kommenden Punkte gleichstellt, kommt es nicht an. Bas ergibt sich aus folgenden ‘Erwägungen.
Bas Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Makler, die ein Objekt zusammen bearbeiten. Ein Zusammenarbeiten kann darin bestehen, daß ein Hauptmakler, der allein mit dem Auftraggeber in Verbindung steht, einen Untermakler mit der Beschaffung von Nachweisen beauftragt oder ihm eine Vermittlerrolle zuweist. Es kommt aber auch eine Zusammen-
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-rbe:t in der Weise vor, daß gewerbsmäßige Makler Nachweise über Objekte und Interessenten gegenseitig aus-tauschen. In allen diesen Fällen, in denen eine Zusammenarbeit außer Frage steht, sei es auch, daß der eine Makler nur einen geringfügigen Beitrag liefert und der andere Teil die Vermittlung des Vertrages besorgt, kann gleichwohl, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, im Hinblick auf etwaige am Ort geltende Handelsgebräuche ein Anspruch auf hälftige Teilung der Provision entstehen (vgl*
 Bvckerhoff/Rinke, Bas Recht des Immobilienmaklers, 3« Aufla 3. 120 f und die dort wiedergegebenen Gutachten der Berliner Industrie- und Handelskammer). In diesen Fällen liegt aber eine gewollte, auf Vereinbarung der Makler beruhende Zusammenarbeit vor, die eine tragbare Grundlage für einen Anspruch auf die hälftige Teilung der Maklerprovision bildet. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn, wie hier die Parteien keine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit treffen und später eine solche Zusammenarbeit auch nicht stattfindeto In einem solchen Falle liegt ein reines "Zubring e r g e s c h ä f t ’ ' vor, das für den "Zucringermakler" nur einen geringeren Anteil an der Provision entstehen läßt. Solche Geschäfte werden zwischen gewerbsmäßigen Maklern z.E. dann abgeschlossen, wenn der antragende Makler kein Büro unterhält, keine besonderen Geschäftsunkosten hat und sich daher schon aus diesem Grunde damit begnügt, dem Maklcrkollegen Vertragsmöglichkeiten gegen eine geringere Gebühr zu benennen (vgl. Bvckerhoff/Rinke aaO S. 123)»
flenn sich, wie hier, die Tätigkeit des antragenden Maklers in der Benennung eines Interessenten erschöpft, muß den bei Vertragsschluß von den Parteien abgegebenen Erklärungen entnommen werden, ob sie ein Gemeinschafts-
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geschäft wollen oder ob die ant .Zut2*ini'.ervertrog schließen will.
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Denn aus den Ausführungen der Klägerin beim Ferngespräch vom 23° Mürz I960 konnte die Beklagte in der Tat nicht entnehmen, daß eine Maklerfirma ihr ein Gemeinschaftsgeschäft antragen wollte■ Gegenstand dieses Ferngesprächs war lediglich cie Bitte der Klägerin, die sich als Handelsfirma, nicht aber als Mäklerin bezeichnete, um Angabe von Mietobjekten für einen Geschäftsfreund. Bafür, daß die Beklagte das Gespräch auch nur in diesem Sinne aufgefaßt hat, konnte sich das Berufungsgericht darauf stützen, daß sie der Klägerin lediglich MietObjekte nachwies, ohne zunächst überhaupt mit der ihr nicht einmal bekanntgegebenen Firma Ki^) in Verbindung zu treten« Die Zuführung der Firma Ki^^ erfolgte denn auch erst am anderen Tage, als der Geschäftsführer Sac^^ vom Fernsprecher der Klägerin aus und mit deren Billigung die unmittelbaren Beziehungen zu der Beklagten aufnahm« Da sich die Klägerin bei diesem Vorgang nicht mehr einschal-tete, sondern nur stillschweigend duldete, daß die Beklagte den Maklervertrag mit der Firma	im	eigenen
 Kamen und ohne Beteiligung der Klägerin abschloß, lag für die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, keine Veranlassung zu der Annahme vor, daß ihr die Klägerin ein Gemeinschaftsgeschäft angetragen habe«
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 einer Filiale ansusiedeln. Dadurch erreichte die Klägerin ober nicht mehr, als daß sie inetandgesetzt wurde, der Beklagten einen Kunden zuzuführen. Dieser Erfolg sollte ihr gerade durch die dann auch ausgezahlte Zubringergebühr vergütet werden. Hätte sich die Klägerin bei dieser Sachlage gleichwohl einen Anspruch auf einen höheren Fro-visionsanteil als 10 $ sichern wollen, so hätte sie von vornherein klare Verhältnisse schaffen und die Beklagte darauf aufmerksam machen müssen, sie werde ihr einen Kunden Zufuhren, wenn diese ihr die Hälfte der Provision überlasse. Das aber hat die Klägerin gerade nicht getan.
Sie hat vielmehr bei der Beklagten nur den Eindruck erweckt, als nicht fcranchekundige Handelsfirma ihr gegen die übliche Zubringergebühr einen Kunden zu überlassen. Deshalb geht auch der Hinweis der Revision auf § 554 HOB fehl. Denn daß ein Kaufmann, der mit Erfolg ein Geschäft vermittelt, die ortsübliche Maklerprovision fordern darf, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Die Klägerin hat aber kein Geschäft vermittelt. Sie hat, wie mehrfach hervorgehoben, lediglich der Beklagten einen Kunden zugeführt und hot hierfür die ortsübliche Zubringergebühr erhalten. P'ehr hat sie nicht zu beanspruchen.
III. Auch die Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet o
I. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte aus dem Schriftwechsel der Parteien den Schluß ziehen
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müssen, daß die Beklagte selbst keinen reinen Zubringer-vertrug, sondern ein Gemeinsehaftsgcschäft mit hälftiger Pr o v i o i o n s t e ilu nr angenommen habe. Die Beklagte brachte in ihrem Schreiben vom 4 » April I960 ganz klar sum Ausdruck, daß sie nur gewillt sei, IC % der Provision zu zahlen, weil die Klägerin ihr lediglich einen Kunden zugeführt habe. Auch in ihrem Schreiben vom 30. Juni I960 vertrat die Beklagte, was die Revision übersieht, im ersten Absatz den gleichen Standpunkt. Wenn es dann im letzten Absatz dieses Schreibens heißt, die an die Klägerin gezahlten 3 CCC DM stellten die Höchstsumme dar, die jeder einzelne in dem in Frage kommenden Gremium erhalten habe, so stellte das nicht mehr als eine Schutzbehauptung dar, aus der keine Schlüsse darauf gezogen werden können, wie die Beklagte das geschäftliche Verhältnis der Parteien bewertete. So hat auch das Berufungsgericht dieses Schreiben gewürdigt. Dasselbe gilt für die von der Revision ebenfalls in Bezug genommenen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14. Februar 1961, ihr Geschäftsführer
 habe erklärt, mehr als 3 000 DM habe auch er nicht an dem Objekt verdient. Das Berufungsgericht konnte sich überdies bei seiner Würdigung des Schriftwechsels auch auf das Schreiben der Klägerin selbst vom 30. März I960 stützen, in welchem diese zwar 50 $ der Provision beanspruchte, ober diese Forderung nur damit begründete, daß sie der Beklagten einen Kunden sugeführt habe, also selbst keine weitere Tätigkeit behauptete und auch nicht geltend mochte, daß sie gewerbsmäßig Grundstücksmaklergeschäfte betreibe c
2. Kein Anhaltspunkt besteht dafür hätte übersehen, daß der Schriftwechsel ^0. I.iärz und 4. April I960 vor Abschluß
 das Berufungsgericht der Parteien vom des durch die Ver-
mittlung der Beklagten zustande gekommenen Mietvertrages mit der DflHIV Brauerei liegt. Die Revision rügt hier vergeblich einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 266 ZPO»
Sie will aus diesen zeitlichen Gregebenheiten den Schluß ziehen, die Beklagte sei dadurch, daß sie ihre Vermittlertätigkeit in Kenntnis von der Forderung der Klägerin zu Ende geführt habe, auf deren Bedingungen eingegangene Biese Ansicht ist irrige Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war der Vertrag der Parteien bereits zustande gekommen, ehe die Klägerin ihre Forderung bei der Beklagten anmeldete. Dos Schreiben vom 50. März I960 kann daher nur noch als neuer Antrag angesehen werden, den die Beklagte indes mit ihrem Schreiben vom 4. April I960 rechtzeitig abgelehnt hato
IVo Da die Höhe der vom Berufungsgericht für die Zuführung eines Interessenten als angemessen angenommene Vergütung von 10 # der Provision nicht bestritten ist, die gezahlten 3 0C0 DM den sich bei dieser Berechnung ergebenden Betrag aber bereits übersteigen, hat die Klägerin nichts mehr zu fordern. Die Revision war daher zurücksuweisen. Die Kosten-entpcneidung stützt sich auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger
 Dr. Gelhaar	Dr.	Kezger
 Dr. Messner	Mormann