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BGH · Till ZE 254/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Till ZE 254/5

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird« Sie rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten übergangen, bei der Verhandlung am 17* Dezember 1952 hätten die Vertreter der ihm auf Grund eines Teilvergleiches versprochen, die Mäntel; die die Firma ihm, weil die Mantelstoffe mangelhaft gewesen seien, zur Verfügung gestellt hatte, zu übernehmen und ihm die an die Firma zu zaülenden Kosten zu erstatten Der Beklagte hatte das im ersten Rechtszuge vorgetragen und hat es nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, der insoweit ausdrücklich auf den Inhalt des Schriftsatzes des ersten Rechts zuges vom 6, Gktober .1953 Bezug nimmt, wiederholt. Auf dieser Behauptung beruht auch der vom Berufungsgericht erwähnte Einwand, die Klageforderung mindere sich um 3 4-32,27 IM* Das in den Mänteln und in einem ebenfalls zu übernehmenden Dosten Tuche verarbeitete Garn, so stellt es der Beklagte dar, habe nämlich den genannten Wert gehabt und habe, nachdem die Mäntel und Tuche vereinbarungsgemäß der EpPB^ hätten überlassen werden sollen, an diese nicht mehr bezahlt zu werden brauchen* Außerdem rechnet der Beklagte mit dem Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die er der Firma MBBHP ersetzt habe, im Betrage von 3 356,16 IM auf Dieser Betrag ist ein Teil der Schadensersatzansprüche, die er mit insgesamt 36 415,70 DU aufrechnungsweise gegenüber der verbleibenden Klageforderung geltend macht. Das Berufungsurteil geht auf diesen Vortrag des Beklagten, zu dem auch die Ehefrau des Beklagten als Zeugin gehört worden ist, nicht ausdrücklich ein. Garns die Mangel der daraus hergestellten Mantelstoffe und der Mäntel selbst verursacht hätten- Soweit der Beklagte sich auf diese behauptete besondere Vereinbarung beruft, könnte ihm deshalb auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Ursächlichkeit der Schäden sei nicht nachgewiesen, nicht entgegengehalten werdeno Einen Schadensersatzanspruch des Beklagten auf gesetzlicher Grundlage hält das Berufungsgericht nicht für gegeben, da nach dem Gutachten des öffentlichen \7arenprüfungsamtes für die Textil- frei gewesen sei und der Beklagte daher nicht bewiesen habe, daß die Mängel der Stoffe auf Mängeln der zur Herstellung verwandten Garne beruhten* habe neben dem grundsätzlichen übernommen, ihm die von der Firma zur Verfügung gestellten ob es nachweisbar sei, daß Mängel des von der gelieferten Industrie in und der Textilprüfungsanstalt M 1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten übergangen, daß die von der gelie- Ob das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht zu ersehen- Es beruft sich lediglich darauf, daß der Ausfall der Fertigware nach den. Zur Anordnung einer Überprüfung, so meint das Berufungsgericht, habe umso weniger Anlaß bestanden, als die etwa noch vorhandenen Stoff- und Garnreste ohnehin für eine weitere Untersuchung nicht ausreichten und der Beklagte nach seiner eigenen Erklärung nicht mehr im Besitze fehlerhafter Garne und Stoffe sei. Es ist indessen denkbar, daß das Berufungsgericht, wenn es die angebotenen Beweise erhoben hätte, zu der Auffassung gelangt wäre, daß Fehler in dem Weberei- und Ausrustungsverfahren als Ursache für die bei den Stoffen aufgetretenen Mängel ausschei-den müßten. Andererseits könnten, wenn die Beweisaufnahme durchgeführt worden wäre, konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorLj egen, daß Mängel der Garne zu den Mängeln der Stoffe geführt haben- Bas Berufungsgericht selbst geht davon aus, daß in dem Betriebe der hei der Verarbeitung der Wolle und der Herstellung der Garne sich Mißstände gezeigt hätten, die zu Beanstandungen der Kundschaft geführt hätten« Die Möglichkeit, daß die Garne Mängel aufgewiesen haben, wird auch durch die vom Berufungsgericht erwähnten Gutachten nicht ausgeschlossen. 2) Sollte es bei der wegen der aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung darauf ankommen, ob die bei den Stoffen auf-getretenen Mängel auf Mängeln der Garne beruhen, so wird das Berufungsgericht; wenn es das Gutachten des Textilprüfungsam- 3) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten> eine Beweiserhebung über Mängel des Garns erübrige sich, da die und der Beklagte die Feststellung, ob das Garn mangelhaft gewesen sei und die an don Stoffen auf-getretenen Hänge! Dieses Vorbringen der Klägerin kann nicht berücksichtigt werdeno Mit der in diesem Vortrag liegenden Behauptung, es sei vereinbart, die Feststellungen des Öffentlichen Y/arenprüfungsamts sollten als bewiesene und für den Rechtsstreit maßgebende Tatsachen gelten, macht sie eine neue, bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsrechtszuges nicht vorgebrachte Tatsache geltende Die Klägerin hatte bis dahin nur vorgetragen, die und der Beklagte hätten die Einholung eines Obergutachtens des Warenprüfungsamts vereinbart, hatte aber nicht behauptet, daß dem Gutachten eine bindende Wirkung habe beigelegt werden sollen- Im Schriftsatz vom 28o September 1953 hatte die Klägerin vielmehr ausdrücklich erklärt, die Übereinkunft zwischen der und dem Beklagten, ein Obergutachten herbeizuführen, könne nicht als Schiedsgutachteivereinbarung angesehen werden.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GarnMantelFirmaBerufungsgerichtStoffKlägerinVerhandlungMangel

Volltext der Entscheidung

2315 069
Till ZE 254/5
i
t
f'*
Verkündet laut Pro fcokoll am 280 Juni 1957 Hoffmeister, Justizangestellfcer als Urkundsbeamt er der Ge-schäftssteile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Textilkaufmanns Ernst Richard	,	Inhabers	<|er
 Firma E, R^f^. Wollweberei, in D^J^B^VTi^il^straße ^ -
Beklagten# Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt -
gegen
 die Firma Bankhaus L ____
die Geschäftsführer Bruno in
& C o, GmbH in	vertreten durch
 in	und	Bankier	Fritz
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevcllmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Gelhaar, Br, Spieler, Drc Berschel, Br, Mezger und Br, Messner
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 15o März 1956 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Beklagte, der eine Wollweberei betreibt, hat von der Firma -Spinnerei GmbH in	nachstehend	als	be-
zeichnet, von Juli bis Dezember 1952 für über 100 000,- DM Game bezogen. Aus diesen Lieferungen ist er einen Restkaufpreis von 19 000,- DI.I schuldig geblieben. Die	hat	diese	Forderung	am
5'- Februar 1953 an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin macht mit der Klage den abgetretenen Anspruch geltend..
Der Beklagte wendet ein, ein Teil des gelieferten Garns sei mit Mängeln behaftet gev/esen. Infolgedessen hätten auch die von ihm aus den Garnen hergesteilten Tuche Fehler aufgewiesen und seien von seinen Abnehmern beanstandet worden. In zahlreichen Besprechungen, die mit Vertretern der	stattgefunden	hätten,	habe	deren	damaliger
 Geschäftsführer	vertraglich anerkannt, daß die
 ihm dem Grunde nach zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Es sei ferner vereinbare worden, daß die	einen	Posten	Mäntel,	die
 aus den beanstendeten Tuchen hergestellt worden seien und die ihm seine Abnehmerin, die Firma	zur	Verfügung	gestellt	habe,
 sowie einen bei ihm noch lagernden Posten Tuche unter Ersatz des ihm erwachsenen Schadens übernehme. Den V/ert des in den Mänteln und Tuchen verarbeiteten Garns will der Beklagte mit 3 432,27 DM von der Klagforderung absetzen. Die	I	habe	sich	verpflichtet,
 so trägt der Beklagte weiter vor, den danach verbleibenden Betrag
 von 15 567,73 DM bis zur endgültigen Abrechnung nicht geltend zu machen. Hilfsweise rechnet der Beklagte in Höhe dieses Betrages mit einer ihm angeblich wegen der Mängel der Garne zustehenden Schadensersatzforderung auf, die er auf insgesamt 36 415,70 DM be-mißt.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 19 000«- DM nebst Zinsen verurteilt, die Berufung blieb im wesentlichen ohne
 
Erfolg. Hit. der Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgründe s
Die Revision ist begründet*
I«
Sie rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten übergangen, bei der Verhandlung am 17* Dezember 1952 hätten die Vertreter der	ihm	auf Grund eines Teilvergleiches
 versprochen, die Mäntel; die die Firma	ihm, weil die
 Mantelstoffe mangelhaft gewesen seien, zur Verfügung gestellt hatte, zu übernehmen und ihm die an die Firma	zu zaülenden Kosten
 zu erstatten Der Beklagte hatte das im ersten Rechtszuge vorgetragen und hat es nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, der insoweit ausdrücklich auf den Inhalt des Schriftsatzes des ersten Rechts zuges vom 6, Gktober .1953 Bezug nimmt, wiederholt. Auf dieser Behauptung beruht auch der vom Berufungsgericht erwähnte Einwand, die Klageforderung mindere sich um 3 4-32,27 IM* Das in den Mänteln und in einem ebenfalls zu übernehmenden Dosten Tuche verarbeitete Garn, so stellt es der Beklagte dar, habe nämlich den genannten Wert gehabt und habe, nachdem die Mäntel und Tuche vereinbarungsgemäß der EpPB^ hätten überlassen werden sollen, an diese nicht mehr bezahlt zu werden brauchen* Außerdem rechnet der Beklagte mit dem Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die er der Firma MBBHP ersetzt habe, im Betrage von 3 356,16 IM auf Dieser Betrag ist ein Teil der Schadensersatzansprüche, die er mit insgesamt 36 415,70 DU aufrechnungsweise gegenüber der verbleibenden Klageforderung geltend macht.
Das Berufungsurteil geht auf diesen Vortrag des Beklagten, zu dem auch die Ehefrau des Beklagten als Zeugin gehört worden ist, nicht ausdrücklich ein. Das Berufungsgericht stellt zwar fest, alle Verhandlungen seien über unvei'bindliche Besprechungen nicht hinausge langt. Es läßt aber nicht erkennen, ob es dabei den Vortrag des
 
Hi
 Beklagten über die angebliche Vereinbarung, daß die zur Verfügung gestellten Mäntel übernommen werden sollten, überhaupt geprüft hat. Der anschließende Satz des Berufungsurteils, es sei unrichtig,
 einen vertraglichen Schadensersatzanspruch zugebilligt, läßt die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht nur an die Darstellung
 dem Grunde nach anerkannt, gedacht hatDie Behauptung des Beklag-
Anerkenntnis, zu dem Schadensersatz verpflichtet zu sein, zur endgültigen Regelung eines Teilanspruches die weitere Verpflichtung
 Mäntel unter entsprechender Minderung des Kaufpreises und Erstattung der Unkosten abzunehmen. Diese Teilvereinbarung soll nach der Darstellung des Beklagten ohne Rücksicht darauf getroffen worden sein.
Garns die Mangel der daraus hergestellten Mantelstoffe und der Mäntel selbst verursacht hätten- Soweit der Beklagte sich auf diese behauptete besondere Vereinbarung beruft, könnte ihm deshalb auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Ursächlichkeit der Schäden sei nicht nachgewiesen, nicht entgegengehalten werdeno
 Einen Schadensersatzanspruch des Beklagten auf gesetzlicher Grundlage hält das Berufungsgericht nicht für gegeben, da nach dem Gutachten des öffentlichen \7arenprüfungsamtes für die Textil-
frei gewesen sei und der Beklagte daher nicht bewiesen habe, daß die Mängel der Stoffe auf Mängeln der zur Herstellung verwandten Garne beruhten*
wenn der BekLagte behaupte, die Vertreter der E
hätten ihm
 des Beklagten, die
 habe die gesamten Schadensersatzansprüche
 ten geht aber dahin, die E
habe neben dem grundsätzlichen
 übernommen, ihm die von der Firma
 zur Verfügung gestellten
 ob es nachweisbar sei, daß Mängel des von der
 gelieferten
Industrie in
 und der Textilprüfungsanstalt M
der Ausfall der Fertigwaren im wesentlichen einwand-
 
1)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten übergangen, daß die von der	gelie-
ferten Garne allgemein mangelhaft gewesen seien und andere Abnehmer der	in derselben Zeit die gleichen Mängel an
 Stoffen fest* ©stellt hätten, die aus Garnen der	gewebt
 worden seien.
Auch dieser auf § 286 ZPO gestützten Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen- Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Mängel, die die hergestellten Stoffe aufweisen, entweder auf Mängel des Garnes oder auf Fabrikationsfehler des Webereivorganges oder des AusrUstungsvorganges (d^h- der späteren Veredelungstätigkeit) zurückzuführen sein müssen„ Die in der Belnif ungsbegründ ung gegebene Darstellung des Beklagten geht dahin, die im einzelnen aufgeführten Beanstandungen seiner Abnehmer beträfen ausschließlich Lieferungen, die aus Garnen der bergest eilt worden seien, nicht dagegen Lieferungen aus den Garnen anderer Fabrikanten, Andererseits seien bei Stoffen, die andere Webereien aus Garnen der	gewebt	hätten,
 die gleichen Hänge] aufgetreten, die sich bei Stoffen der Beklagten gezeigt hätten. Der Beklagte wollte mit seinem Beweisantritt also ausschließen, daß die Mangel der beanstandeten Stoffe durch Fehler seines eigenen Webe- und Ausrüstungsverfahrens entstanden sind Für seine Behauptungen hat er auch Beweis durch Benennung von
G^^^ und der Inhaber der Firmen	&	Co	;
E^|p & Co, E^^P, U^0|; A^U^fcYollgewebe PfläbH» M^pp als Zeugen angetreten.

Ob das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht zu ersehen- Es beruft sich lediglich darauf, daß der Ausfall der Fertigware nach den. Gutachten des öffentlichen Warenprüfungsamtes in	und der Textilprüfungsanstalt
 im wesentlichen einwandfrei sei und
 daß die Textilprüfungsanstalt ihre Stellungnahme aufrecht erhalten habe, obwohl der Beklagte sie beanstandet habe»
Zur Anordnung einer Überprüfung, so meint das Berufungsgericht, habe umso weniger Anlaß bestanden, als die etwa noch vorhandenen Stoff- und Garnreste ohnehin für eine weitere Untersuchung nicht ausreichten und der Beklagte nach seiner eigenen Erklärung nicht mehr im Besitze fehlerhafter Garne und Stoffe sei.
Es ist indessen denkbar, daß das Berufungsgericht, wenn es die angebotenen Beweise erhoben hätte, zu der Auffassung gelangt wäre, daß Fehler in dem Weberei- und Ausrustungsverfahren als Ursache für die bei den Stoffen aufgetretenen Mängel ausschei-den müßten. Andererseits könnten, wenn die Beweisaufnahme durchgeführt worden wäre, konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorLj egen, daß Mängel der Garne zu den Mängeln der Stoffe geführt haben- Bas Berufungsgericht selbst geht davon aus, daß in dem Betriebe der	hei	der	Verarbeitung
 der Wolle und der Herstellung der Garne sich Mißstände gezeigt hätten, die zu Beanstandungen der Kundschaft geführt hätten« Die Möglichkeit, daß die Garne Mängel aufgewiesen haben, wird auch durch die vom Berufungsgericht erwähnten Gutachten nicht ausgeschlossen. Bas Gutachten des Textilprüfungsamtes	bezieht	sich	ausdrücklich nur
 auf die Beschaffenheit des vorgelegten Schußgarnes, nicht dagegen des verarbeiteten Kettgarnes«. Eine neuerliche Untersuchung des KrumpfVermögens der noch vorhandenen Stücke hat das Prüfungsamt nicht vorgenommen. Es hält eine solche Überprüfung nicht für sachdienlich, weil für die Auswertung der Krumpfzahlen nicht nur die Beschaffenheit der Garne, sondern in erster Linie auch die gesamte Ausrüstung berücksichtigt werden müsse. Gerade diese Frage, wieweit Fehler bei der Ausrüstung vorgekommen sein können, sollte aber durch die vom Beklagten angebotenen, vom Berufungsgericht jedoch nicht erhobenen Beweis geklärt werden.
2)	Sollte es bei der wegen der aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils erforderlichen erneuten Verhandlung
 und Entscheidung darauf ankommen, ob die bei den Stoffen auf-getretenen Mängel auf Mängeln der Garne beruhen, so wird das Berufungsgericht; wenn es das Gutachten des Textilprüfungsam-
zu prüfen haben, ob das vom Sachverständigen gefundene Ergeb-
Rücksicht auf gedrückte Preise mindere V/cllqualitäten habe verarbeiten müssen, eine Auffassung? die m dem unstreitigen Sachverhalt und dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien keine Stütze findet *
3)	Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten> eine Beweiserhebung über Mängel des Garns erübrige sich, da die	und	der	Beklagte	die	Feststellung,
 ob das Garn mangelhaft gewesen sei und die an don Stoffen auf-getretenen Hänge! auf Mängel des Garns zurückzuführen seien, dem Öffentlichen Y/arenprüfungsamt in	als	Schiedsgutach-
ter übertragen hätten. Dieses Vorbringen der Klägerin kann nicht berücksichtigt werdeno Mit der in diesem Vortrag liegenden Behauptung, es sei vereinbart, die Feststellungen des Öffentlichen Y/arenprüfungsamts sollten als bewiesene und für den Rechtsstreit maßgebende Tatsachen gelten, macht sie eine neue, bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsrechtszuges nicht vorgebrachte Tatsache geltende Die Klägerin hatte bis dahin nur vorgetragen, die	und der Beklagte hätten
 die Einholung eines Obergutachtens des Warenprüfungsamts vereinbart, hatte aber nicht behauptet, daß dem Gutachten eine bindende Wirkung habe beigelegt werden sollen- Im Schriftsatz vom 28o September 1953 hatte die Klägerin vielmehr ausdrücklich erklärt, die Übereinkunft zwischen der	und	dem
 Beklagten, ein Obergutachten herbeizuführen, könne nicht als Schiedsgutachteivereinbarung angesehen werden.
tes M
zur Beurteilung heranzieht, auch
 nis durch seine Annahme beeinflußt ist, daß die
 mit
 
III.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Beklagte hat alsdann auch Gelegenheit, zu seiner Behauptung, die habe eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz dem Grunde nach anerkannt, die Beweisanträge zu wiederholen, deren Übergehung die Revision ferner rügt«.
Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überti’agen.
Dr. Gelhaar
 Br. Mezger
 Dr Spieler
 Dr. Messner
 Bundesrichter Dr. Dorschei ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unterschrift verhinderte
 Dr. Gelhaar
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