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BGH · III ZR 255/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 255/63

Der Beklagte baute die Trafos in Brenner ein und lieferte diese an seine Abnehmer. Mit der Schadensersatzforderung rechnet der Beklagte auch gegen eine weitere Forderung der Klägerin in Höhe von 7-361,40 BM für andere Warenlieferungen auf, die nach Grund und Betrag unstreitig ist;1 Die Beweisaufnahme habe hiorüber keine hinreichende Klärung gebracht- Das Berufungsgericht hält jedoch nicht für erwiesen, daß die Klägerin dem Beklagten insoweit Mängel arglistig verschwiegen habe. VJenn diese Vorrichtung nicht genügen sollte, so hätte der Beklagte dies durch eine Prüfung der Trafos, die ihm zuzu demu-ten gewesen sei, feststellen können. Er hätte insbesondere auch den Umstand, daß die Trafos nicht mit einem Kondensator, sondern mit einer elektrostatischen Platte ausgestattet waren, dadurch feststellen können, daß er einen Transformator vor dem Einbau in die Ölfeuerungsanlagen auseinandernehmen und prüfen ließ, wie er das später getan habe. Sie habe dem Beklagten und dessen Angestellten Weber damals erklärt, durch die Änderung der Typenbezeichnung und der äußeren Maße ändere sich an der Qualität und der Leistung der Transformatoren nicht das geringste .Das sei arglistig gewesen; denn die kleineren Trafos hätten nicht der Qualität und Leistung des zunächst als Muster gelieferten größeren Modells entsprochen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, der Beklagte habe nicht näher dargelegt, inwiefern die etwaige Störanfälligkeit auf die leichtere Ausführung der später gelieferten kleineren Trafos zurückzuführen sei. Bei verständiger Würdigung sei die Erklärung der Klägerin, die das Berufungsgericht unterstellt, dahin zu verstehen, daß die kleineren Transformatoren ebenfalls die auf dem Typenschild angegebenen elektrischen Werte aufwiesen, ebenfalls eine Sekundärspannung von 10000 Voj (für die Zündung) erzeugten, aus gleichgutem Material, gleichgut verarbeitet und mit einem gleichartigen Radiostörschutz ausgerüstet seien. Demgegenüber macht die Revision geltend, dem Beklagten sei durch die Angaben des Ingenieurs Sch^l^ mindestens auch die gleiche Qualität wie bei den größeren Trafos zugesichert worden. Auch wenn dieser Erwägung der Revision zu folgen wäre, so wäre daraus weder darauf zu schließen, daß die Klägerin den Beklagten in Sicherheit habe wiegen und ihn von einer Untersuchung der Geräte habe abhalten wollen, noch würde dies Anlaß geben, die von dem Berufungsgericht festgestellte Untersuchungspflicht und Rügepflicht des Beklagten zu verneinen. 2. Hinsichtj.ich des weiteren behaupteten Mangels hält das Berufungsgericht für erwiesen, daß die Transformatoren deshalb durchgebrannt sind, weil sie für eine Einschaltdauer von 5 cß> bei einer Spieldauer von zehn Minuten eingerichtet und daher für die vom Beklagten verwendeten Durag-Steuerge-räte zu schwach waren. Den für diese Steuerungsgeräte ungenügenden Wicklungsquer schnitt hätte der Beklc^gte jedoch nach den von dem Berufungsgericht als überzeugend gewürdigten Ausführungen des Sachverständigen durch eine einfache Prüfung ermitteln können: Er hätte nur ein Muster betriebsmäßig einzuschalten und die Zeit bis zu dem Durchbrennen zu messen orauchen. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen hätte der Beklagte sogar die Zerstörung eines Trafos bei einer Erprobung vermeiden können, wenn er die Probe so ausgeführt hätte, daß er in nacheinander Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch darin beizutreten, daß die Klägerin den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. V/ic schon oben ausgeführt worden ist, ergibt sich eine Arglist der Klägerin nicht schon daraus, daß dem Beklagten zugesichert worden sein soll, die kleineren Transformatoren seien ebenso leistungsfähig wie das im März .958 gelieferte größere Modell. Es fehlt insbesondere auch an einem ausreichenden Anhalt für die Annahme, daß die Klägerin mit dieser Zusicherung den Beklagten habe in Sicherheit wiegen wollen, um ihn von einer Prüfung der Leistungsfähigkeit der kleineren Trafos abzuhalten. Denn auch dies zwingt nicht zu der Folgerung, daß die Klägerin den Mangel arglistig verschwiegen habe. Die Revision stellt ferner zur Überprüfung, ob nicht als ausreichend anzusehen sei, wenn der Beklagte nach der Lieferung der Trafos und deren Anbau an die Brenner das ganze Bren aggregat mit allen seinen Bauelementen und den dazugehörigen 3. Bern Berufungsgericht ist daher dahin beizutreten, daß die Beklagte die Mängel nicht rechtzeitig gerügt hat und die ihr gelieferte Ware deshalb als genehmigt gilt. Infolgedessen sind auch Schadensersatzansprüche der Beklagten ausgeschlossen, die sie mit der Behauptung geltend macht, die Klägerin habe in fahrlässiger Weise für die Zwecke des Beklagten ungeeignete Trafos geliefert.

Zitierte Normen: § 377 HGB § 97 ZPO
kleinPrüfungBerufungsgerichtTransformatorLieferungKlägerinTrafoRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 255/63	URTEIL	Verkündet	am
*1. Dezember 1965 Klett,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Erich B inhaber der Firma Otto B Straße
 Allein-
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma John B u	Gesellschaft	mit	beschränk-
ter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Harold
 Sc
in DI
OÄstraße
w\
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr- Gelhaar, Artl, Dr- Dorschei und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte stellte im Jahre 1958 Brenner für Ölheizungsanlagen her. Die hierzu benötigten Zündtransformatoren lieferte ihm die Klägerin. Sie wurden von der Firma Ltd. in htfHBV	hergestellt.	Zunächst lieferte
 die Klägerin Lnde März 1958 einen Transformator Modell P
zu dem Preise von 3 »50 DM als Muster. Weitere 108 Stück dieser Type lieferte sie Knde April ;958. Der Beklagte baute die Trafos in Brenner ein und lieferte diese an seine Abnehmer. Nach seiner Darstellung blieben die Transformatoren der zunächst gelieferten Type unbeanstandet. Dagegen sollen die ihm später gelieferten Trafos kleineren Formats schon bei der Lieferung mangelhaft gewesen sein. Sie sollen nämlich nicht ausreichend dagegen gesichert sein, daß sie Radiostörungen (bei der Zündung) verursachen und ihre Wickelungen durchbrennen. Der Beklagte ließ auch diese Trafos in Brenner einbauen, die er an Abnehmer lieferte. Spätere Beanstandungen von Kunden führt der Beklagte auf Mängel der Trafos zurück.
Der Beklagte hat einen Teil der Lieferungen bezahlt. Die Klägerin fordert in diesem Rechtsstreit den Restbetrag für
 
die Lieferung vom 29- Juli 1958 und Bezahlung der weiteren Lieferungen in den Monaten August bis November 1958, wobei sie den Preis für beanstandete 42 Stück absetzt, insgesamt 15«036,80 UM nebst Zinsen.
Bor Beklagte verlangt hinsichtlich eines Teiles der ihm gelieferten Trafos Wandlung und ferner Schadensersatz mit der Begründung, den Trafos fehlten zugesicherte Eigenschaften, außerdem habe die Beklagte die behaupteten Mängel arglistig verschwiegen. Mit der Schadensersatzforderung rechnet der Beklagte auch gegen eine weitere Forderung der Klägerin in Höhe von 7-361,40 BM für andere Warenlieferungen auf, die nach Grund und Betrag unstreitig ist;1
Bas Landgericht hat der Klägerin die beiden Klagebe träge, also insgesamt 20.398,20 BM nebst Zinsen zugesprochen. Bie Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Bie Revision ist nicht begründet.
.. Ber Beklagte hatte vorgetragen, den Trafos fehle der zugesicherte Radiostörschutz. Auf die Frage des die Verhandlungen führenden Vertreters Otto	ob	die	Trafos mit
 einem Störschutz versehen seien, habe der Verkaufsingenieur der Klägerin Harold SchflHi erwidert, sie seien absolut storsicher. Auch der Vermerk auf den Rechnungen der Klägerin "mit Radiostörschutz” spreche für die behauptete Zusicherung und für die Bedeutung, welche auch die Klägerin diesem Punkt der Vertragsverhandlungen beigeinessen habe. Ber Klägerin seien indes vor Lrhalt der Bestellungen der Beklagten die
 Störanfälligkeit ihrer Trafos und bereite erfolgte Beanstandungen bekannt gewesen. Hierfür hatte sich die Beklagte auf Vernehmung des Schfl^ und des Geschäftsführers der Klägerin berufen. Die Revision rügt zu Unrecht, diese Beweise seien nicht erhoben worden. Denn das Berufungsgericht ist diesen Behauptungen g.maß Beweisbeschluß vom 13* Juli 961 nachgegangen. Es hat hierüber den Ingenieur Schfl^ und den früheren Geschäftsführer der Klägerin Be^^Bp-Pu^^P, der inzwischen aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden war, als Zeugen vernommen und das Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Berufungsurteil gewürdigt.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Radiostörschutz mangelhaft war. Die Beweisaufnahme habe hiorüber keine hinreichende Klärung gebracht- Das Berufungsgericht hält jedoch nicht für erwiesen, daß die Klägerin dem Beklagten insoweit Mängel arglistig verschwiegen habe. Diese Feststellung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Gewährleistungsansprüche und weitergehende Schadenser-satzsnsprüche des Beklagten wegen schuldhafter Schlechtlieferung hängen daher davon ab, ob der Beklagte den Mangel rechtzeitig gerügt hat (§ 377 Abs- 2 HGB). Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß die Transformatoren mit einer elektrostatischen Platte als Störschutz ausgerüstet waren.
VJenn diese Vorrichtung nicht genügen sollte, so hätte der Beklagte dies durch eine Prüfung der Trafos, die ihm zuzu demu-ten gewesen sei, feststellen können. Er hätte insbesondere auch den Umstand, daß die Trafos nicht mit einem Kondensator, sondern mit einer elektrostatischen Platte ausgestattet waren, dadurch feststellen können, daß er einen Transformator vor dem Einbau in die Ölfeuerungsanlagen auseinandernehmen und prüfen ließ, wie er das später getan habe. Diese Prüfung sei ihm auch zuzu demuten gewesen. Insoweit handle es sich nicht um einen verdeckten Mangel.
VJas die Revision dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
Der Beklagte hatte vorgetragen, er habe die Funktionsweise des zunächst gelieferten größeren Trafos geprüft. Dabei seien im automatischen Dauerbetrieb des Brenners keinerlei Störungen, auch keine Radiostörungen durch den Zündvorgang des Brenners wahrgenommen worden. Von der Tatsache und Methode der Prüfung der ersten Lieferung sei Sch^^ unterrichtet worden. Später habe dann die Klägerin kleinere und schwächer dimensionierte Trafos geliefert. Sie habe dem Beklagten und dessen Angestellten Weber damals erklärt, durch die Änderung der Typenbezeichnung und der äußeren Maße ändere sich an der Qualität und der Leistung der Transformatoren nicht das geringste .Das sei arglistig gewesen; denn die kleineren Trafos hätten nicht der Qualität und Leistung des zunächst als Muster gelieferten größeren Modells entsprochen.
Das Berufungsgericht führt dazu aus, der Beklagte habe nicht näher dargelegt, inwiefern die etwaige Störanfälligkeit auf die leichtere Ausführung der später gelieferten kleineren Trafos zurückzuführen sei. Bei verständiger Würdigung sei die Erklärung der Klägerin, die das Berufungsgericht unterstellt, dahin zu verstehen, daß die kleineren Transformatoren ebenfalls die auf dem Typenschild angegebenen elektrischen Werte aufwiesen, ebenfalls eine Sekundärspannung von 10000 Voj (für die Zündung) erzeugten, aus gleichgutem Material, gleichgut verarbeitet und mit einem gleichartigen Radiostörschutz ausgerüstet seien. Daß die Träfesim übrigen Abweichungen auf-v/eisen konnten, habe sich schon aus der verschiedenen Größe und dem verschiedenen Gewicht ergeben. Der Beklagte hätte deshalb auch die kleineren Geräte auf ihre Störfreiheit überprüfen müssen. Wenn die Störanfälligkeit wirklich auf die leichtere Ausführung der Transformatoren zurückzuführen sei,
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so hätte der Beklagte bei einer probev/eisen Inbetriebnahme den Mangel feststelien können und unverzüglich rügen müssen.
Demgegenüber macht die Revision geltend, dem Beklagten sei durch die Angaben des Ingenieurs Sch^l^ mindestens auch die gleiche Qualität wie bei den größeren Trafos zugesichert worden. Dadurch sei der Beklagte in Sicherheit gewiegt und von einer erneuten Prüfung der Geräte abgehalten worden.
Auch wenn dieser Erwägung der Revision zu folgen wäre, so wäre daraus weder darauf zu schließen, daß die Klägerin den Beklagten in Sicherheit habe wiegen und ihn von einer Untersuchung der Geräte habe abhalten wollen, noch würde dies Anlaß geben, die von dem Berufungsgericht festgestellte Untersuchungspflicht und Rügepflicht des Beklagten zu verneinen.
2. Hinsichtj.ich des weiteren behaupteten Mangels hält das Berufungsgericht für erwiesen, daß die Transformatoren deshalb durchgebrannt sind, weil sie für eine Einschaltdauer von 5 cß> bei einer Spieldauer von zehn Minuten eingerichtet und daher für die vom Beklagten verwendeten Durag-Steuerge-räte zu schwach waren. Den für diese Steuerungsgeräte ungenügenden Wicklungsquer schnitt hätte der Beklc^gte jedoch nach den von dem Berufungsgericht als überzeugend gewürdigten Ausführungen des Sachverständigen durch eine einfache Prüfung ermitteln können: Er hätte nur ein Muster betriebsmäßig einzuschalten und die Zeit bis zu dem Durchbrennen zu messen orauchen. Eine solche Prüfung sei erforderlich und zu demutbar gewesen. Denn bei einer Lieferung von über 800 Transformatoren habe sich der durch die Zerstörung eines Transformators entstehende Kostenaufwand gelohnt. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen hätte der Beklagte sogar die Zerstörung eines Trafos bei einer Erprobung vermeiden können, wenn er die Probe so ausgeführt hätte, daß er in nacheinander
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vorgenommenen Versuchen die Einsehaltzeit immer länger wühlte, bis die sugelassenen Temperaturen erreicht waren.
Diese technischen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch darin beizutreten, daß die Klägerin den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
V/ic schon oben ausgeführt worden ist, ergibt sich eine Arglist der Klägerin nicht schon daraus, daß dem Beklagten zugesichert worden sein soll, die kleineren Transformatoren seien ebenso leistungsfähig wie das im März .958 gelieferte größere Modell. Es fehlt insbesondere auch an einem ausreichenden Anhalt für die Annahme, daß die Klägerin mit dieser Zusicherung den Beklagten habe in Sicherheit wiegen wollen, um ihn von einer Prüfung der Leistungsfähigkeit der kleineren Trafos abzuhalten.
Ob die größeren, wie die kleineren Trafos mit den gleich« Typenschildern geliefert wurden, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 1. Februar 196" Seite 7 behauptet hatte, und von dem Ingenieur Schütz in seiner Aussage vom 18.Dezember 1961 bekundet worden sein soll, wie die Revision geltend macht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn auch dies zwingt nicht zu der Folgerung, daß die Klägerin den Mangel arglistig verschwiegen habe. Es fehlt nach dem zu beurteilenden Streitotof auch an einem ausreichenden Anhaltspunkt für die Behauptung der Revision, die Klägerin habe begründete Zweifel an der Feh losigkeit der Trafos dem Beklagten vorenthalten oder unterdrückt .
Die Revision stellt ferner zur Überprüfung, ob nicht als ausreichend anzusehen sei, wenn der Beklagte nach der Lieferung der Trafos und deren Anbau an die Brenner das ganze Bren aggregat mit allen seinen Bauelementen und den dazugehörigen
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Regel- und Steuergeräten auf dem Werkprüfstand des Beklagten geprüft habe, bis mehrere Male alle im praktischen Betrieb vorkommenden Stör-, Sicherungs-,Regulierungs- und Steuerschaltungen durchgespielt waren. Biese Prüfungen habe der Beklagte im Schriftsatz vom 28. Juni 1963 unter Beweis gestellt.
Bie Rüge der Revision, diese Beweise hätten erhoben werden müssen, ist nicht begründet. Benn die aaO unter Bev/eis gestellten Prüfungen waren nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, den festgestellten und geltend gemachten Mangel zu entdecken, weil dieser darin bestehen soll, daß die Trafos einem Bauerbetrieb nicht gewachsen waren. Ben hierfür ungenügenden Wicklungsquerschnitt.hätte der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, durch eine einfache Prüfung feststellen können. Wenn das Berufungsgericht diese Prüfung für zu demutbar hält, so beruht dies auf einer Würdigung der hier zu beurteilenden technischen Möglichkeiten und liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Biese Würdigung ist für das Revisionsgericht bindend, weil sie verfahrensrechtlich unbedenklich ist und auch keinen sachlichrechtlichen fehler erkennen läf3t.
3. Bern Berufungsgericht ist daher dahin beizutreten, daß die Beklagte die Mängel nicht rechtzeitig gerügt hat und die ihr gelieferte Ware deshalb als genehmigt gilt.
Infolgedessen sind auch Schadensersatzansprüche der Beklagten ausgeschlossen, die sie mit der Behauptung geltend macht, die Klägerin habe in fahrlässiger Weise für die Zwecke des Beklagten ungeeignete Trafos geliefert. Es bedarf daher keines Eingehens auf die frage, ob nach dem vorgetragenen Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Fahrlässigkeit gegeben sind.
 
4* Aus diesen Gründen muß die Revision des Beklagten erfolglos bleiben. Die Kosten des Revisonsverfahrens fallen ihn nach § 97 ZPO zur Last.
Hr. Haidinger	Hr.	Gelhaar	Artl
 Br. Hörschel	Hr.	Messner