Auf seine Revision hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten erneut zurückgewiesen. Die prozeßentscheidende Frage sei deshalb, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nach der Liquidation der (im Gegensatz zu der Schießsport KG nicht fortgeführten) Textilien KG noch Schulden verblieben seien. Die Behauptung des Klägers, ihm sei die Mitwirkung an der Liquidation entgegen Nr. 3 Abs.4 des notariellen Vertrages vom 6. November 1993 unter II 1) gebilligten Ausführungen im ersten Berufungsurteil kann der Kläger gemäß den Nrn. 2 und 3 des notariellen Vertrages vom 6. Da der Beklagte indessen lediglich die KBIHH Schießsport KG in Gestalt der Schießsport sHHi GmbH fortgeführt hat, kommt in ergänzender Vertragsauslegung grundsätzlich nur eine quotenmäßige Haftungsfreistellung des Klägers durch den Beklagten in Betracht. Eine Verpflichtung des Beklagten zur weitergehenden oder gar vollständigen Ablösung der Grundschulden könnte sich gemäß den Ausführungen im Senatsurteil vom 10. November 1993 (unter II 2) nur aus einer positiven Vertragsverletzung des Beklagten wegen nicht ordnungsgemäßer Liquidation der nicht fortgeführten KlHBIB Textilien KG ergeben, für die der Kläger darlegungsund beweispflichtig ist. Gleichwohl geht das Berufungsgericht von einer nicht ordnungsgemäßen Liquidation aus, indem es dem Beklagten eine - im Ergebnis die Darlegungsund Beweislast umkehrende - "Beweisvereitelung im weiteren Sinne" anlastet. Das Berufungsgericht macht dem Beklagten erneut zu dem Vorwurf, dem Kläger trotz entsprechender Auflagen diejenigen Unterlagen zu verweigern, die ihm den Vortrag einer nicht ordnungsgemäßen Liquidation erst ermöglichen sollen. November 1993, daß eine "sekundäre Beweislast" des Beklagten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht käme, wenn dem Kläger, der nach Nr. 3 Abs.4 des notariellen Vertrages vom 6. Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts ist die Behauptung des Klägers, ihm sei die Mitwirkung an der Liquidation verwehrt worden, unsubstantiiert geblieben, jedenfalls nicht bewiesen. Die tatsächlichen Grundlagen für einen solchen Anspruch kann sich der Kläger auch nicht mehr durch den von ihm im Wege der Anschlußberufung hilfsweise geltend gemachten Auskunfts- und Einsichtsanspruch beschaffen. des Beklagten ergeben können, die dann anzunehmen gewesen wäre, wenn der Beklagte dem Kläger die im notariellen Vertrag vom 6. November 1993 (unter II 1 d) noch tatsächlicher Feststellungen zur quotenmäßigen Haftungsfreistellung des Klägers durch den Beklagten bedarf, ist die Sache nicht zur Entscheidung reif (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 252/94 URTEIL Verkündet am: 8. November 1995 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Wolfgang Sj jstraße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Bernd Straße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1995 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juli 1994 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Gerichtskosten des zweiten Berufungsverfahrens werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten aus den Nrn. 2 und 3 eines von den Parteien am 6. Mai 1988 geschlossenen notariellen Vertrages die Ablösung und Löschung von vier Grundschulden, die im Grundbuch auf zwei ihm gehörenden Grundstücken eingetragen sind, hilfsweise die Tilgung der durch sie gesicherten Forderungen gegen die Firmen Bernd GmbH & Co. KG - Textilien - und Bernd KflHHi GmbH & Co. KG - Schießsport - (im folgenden: Klingner Textilien bzw. Schießsport KG). Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Grundschulden durch Tilgung der durch sie gesicherten Forderungen abzulösen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf seine Revision hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteils vom 10. November 1993 - VIII ZR 105/92 - Bezug genommen. Nunmehr hat der Kläger neben der Zurückweisung der Berufung im Wege der Anschlußberufung hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm durch Vorlage bestimmter Bilanzen der Warenhandel Bernd KHHi GmbH, der Schießsport SflHi GmbH, der KflHHl Textilien KG und der Schießsport KG Auskunft zu erteilen und ihm in näher bezeichneter Weise Einsicht in die Abwicklungsunterlagen der KflIHHI Textilien KG zu gewähren. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Unstreitig solle der Kläger über die Grundschulden mit seinem Hausgrundstück nur für die nach einer Liquidation der vom Beklagten übernommenen Firmen verbleibenden Verbindlichkeiten haften. Die prozeßentscheidende Frage sei deshalb, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nach der Liquidation der (im Gegensatz zu der Schießsport KG nicht fortgeführten) Textilien KG noch Schulden verblieben seien. Nach wie vor sei nicht festzustellen, ob die Liquidation ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und wie hoch die Schulden danach noch seien. Beweispflichtig dafür, daß die Liquidation nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und daß - was mehr als unwahrscheinlich sei - bei ordnungsgemäßer Liquidation keine Schulden verblieben seien, sei zwar der Kläger. Der Beklagte habe sich jedoch trotz zahlreicher Auflagen durch drei Tatsacheninstanzen geweigert, dem Kläger die Unterlagen vorzulegen, die diesem den ihm obliegenden Vortrag überhaupt erst ermöglichten. Darin sei eine Beweisvereitelung im weiteren Sinne zu sehen. Die Behauptung des Klägers, ihm sei die Mitwirkung an der Liquidation entgegen Nr. 3 Abs. 4 des notariellen Vertrages vom 6. Mai 1988 verwehrt worden, sei unsubstantiiert, jedenfalls nicht bewiesen. Darauf komme es indessen nicht an. Selbst wenn der Kläger pflichtwidrig an der Liquidation nicht mitgewirkt habe, habe er sein Prüfungsrecht nicht verloren. Eine Auskunftsklage sei ihm insoweit wegen der Kosten, der psychischen Belastung und der Dauer eines solchen Verfahrens so- 5 wie deswegen nicht zuzu demuten, weil sich daraus für ihn keine Rechte, sondern allenfalls Pflichten ergäben. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht bereits im Ansatz fehl. Nach seinen vom Senat (im Senatsurteil vom 10. November 1993 unter II 1) gebilligten Ausführungen im ersten Berufungsurteil kann der Kläger gemäß den Nrn. 2 und 3 des notariellen Vertrages vom 6. Mai 1988 von dem Beklagten Ablösung der Grundschulden durch Tilgung der gesicherten Forderungen nur bei Fortführung der übertragenen Firmen verlangen. Da der Beklagte indessen lediglich die KBIHH Schießsport KG in Gestalt der Schießsport sHHi GmbH fortgeführt hat, kommt in ergänzender Vertragsauslegung grundsätzlich nur eine quotenmäßige Haftungsfreistellung des Klägers durch den Beklagten in Betracht. 2. Eine Verpflichtung des Beklagten zur weitergehenden oder gar vollständigen Ablösung der Grundschulden könnte sich gemäß den Ausführungen im Senatsurteil vom 10. November 1993 (unter II 2) nur aus einer positiven Vertragsverletzung des Beklagten wegen nicht ordnungsgemäßer Liquidation der nicht fortgeführten KlHBIB Textilien KG ergeben, für die der Kläger darlegungsund beweispflichtig ist. Dieser hat hierzu indessen auch im zweiten Berufungsverfahren nichts vorgetragen, so daß das Berufungsgericht insoweit keine tatsächlichen Feststellungen hat treffen können. 6 Gleichwohl geht das Berufungsgericht von einer nicht ordnungsgemäßen Liquidation aus, indem es dem Beklagten eine - im Ergebnis die Darlegungsund Beweislast umkehrende - "Beweisvereitelung im weiteren Sinne" anlastet. Dabei handelt es sich um nichts anderes als die im ersten Berufungsurteil angenommene Verletzung einer "sekundären Beweislast" durch den Beklagten. Das Berufungsgericht macht dem Beklagten erneut zu dem Vorwurf, dem Kläger trotz entsprechender Auflagen diejenigen Unterlagen zu verweigern, die ihm den Vortrag einer nicht ordnungsgemäßen Liquidation erst ermöglichen sollen. Es übergeht damit den Hinweis im Senatsurteil vom 10. November 1993, daß eine "sekundäre Beweislast" des Beklagten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht käme, wenn dem Kläger, der nach Nr. 3 Abs. 4 des notariellen Vertrages vom 6. Mai 1988 nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war, gegebenenfalls an der Liquidation der übertragenen Firmen mitzuwirken, eine Beteiligung an der Liquidation verwehrt worden wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts ist die Behauptung des Klägers, ihm sei die Mitwirkung an der Liquidation verwehrt worden, unsubstantiiert geblieben, jedenfalls nicht bewiesen. Danach scheidet eine Haftung des Beklagten aus positiver Vertragsverletzung aus. 3. Die tatsächlichen Grundlagen für einen solchen Anspruch kann sich der Kläger auch nicht mehr durch den von ihm im Wege der Anschlußberufung hilfsweise geltend gemachten Auskunfts- und Einsichtsanspruch beschaffen. Für diesen Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Eine solche hätte sich lediglich aus einer positiven Vertragsverletzung 7 des Beklagten ergeben können, die dann anzunehmen gewesen wäre, wenn der Beklagte dem Kläger die im notariellen Vertrag vom 6. Mai 1988 vereinbarte Mitwirkung an der Liquidation verwehrt hätte. Davon kann indessen - wie dargelegt -nicht ausgegangen werden. 4. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da es gemäß den Ausführungen im Senatsurteil vom 10. November 1993 (unter II 1 d) noch tatsächlicher Feststellungen zur quotenmäßigen Haftungsfreistellung des Klägers durch den Beklagten bedarf, ist die Sache nicht zur Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Deswegen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der 8 Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Die Nichterhebung der Gerichtskosten des zweiten Berufungsverfahrens beruht auf S 8 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wolf Dr. Zülch Dr. Hübsch Ball Wiechers