Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1990 erwarb der Kläger zusammen mit seinem Bruder Kaveh von dem Neffen des Beklagten, Michael Inventargegenstände einer von diesem zuvor betriebenen Gaststätte zu dem Preis von 125.000 DM zuzüglich 17.500 DM Mehrwertsteuer. Wegen der Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen unterwarfen sich die Erwerber dem Beklagten gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Im Zusammenhang mit dem vorbezeichneten Vertrag übernahm der Beklagte für die Mietzinsverpflichtungen des Klägers gegenüber dem Vermieter der Gaststättenräume eine Bürgschaft. dem Kläger und dessen Bruder daraufhin erklären, daß er die Annahme der Erfüllung des Kaufvertrages vom 15. dem Kläger und dessen Bruder wegen Nichtherausgabe der Inventargegenstände Strafanzeige sowie die Einleitung gerichtlicher Schritte an. Juni 1990 hatte erteilen lassen und die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieb, hat dieser Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Dem Beklagten stehe die Kaufpreisforderung auch wegen Rücktritts vom Kaufvertrag nicht mehr zu. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Kläger weder auf eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages noch auf einen Rücktritt des Verkäufers S. Der Kaufvertrag sei aber auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, da der Kläger schon den Tatbestand eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht genügend dargetan habe. Ein Kaufvertrag über Gaststätteninventar könne nur dann gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßen, wenn aufgezeigt werde, daß das vereinbarte Entgelt für die Inventargegenstände auch unter Einbeziehung des erworbenen Goodwill und der sonstigen Vermögenswerten Vorteile in einem krassen Mißverhältnis zu dem Wert des übernommenen Inventars stehe; dazu sei der Sachverhalt unzureichend. Schließlich sei bei der Prüfung des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu berücksichtigen, daß der Beklagte sich für die Mietzinsverpflichtungen des Klägers und seines Bruders gegenüber dem Vermieter verbürgt habe. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, daß er einem solchen als Rücktritt vom Kaufvertrag auszulegenden Begehren entsprochen und Anstalten unternommen habe, das unter EigentumsVorbehalt gekaufte Inventar zurückzugeben. Sein späteres Verhalten, nämlich die Fortführung des Betriebes nach Erhalt der genannten Schreiben seit mehr als eineinhalb Jahren, erfülle zu demindest den Tatbestand der Verwirkung in bezug auf ein etwaiges Rücktrittsrecht seitens des Verkäufers. Ist der Vertrag wirksam und gilt das Abzahlungsgesetz nicht, so führt die Vollstreckungsgegenklage zu dem Erfolg, weil der Verkäufer S., wie sogleich darzulegen ist, zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt war und einen solchen auch mit den Anwaltsschreiben vom 28. mit den vorgenannten Schreiben dem Kläger und dessen Bruder eine Nachfrist verbunden mit einer Ablehnungsdrohung nicht gesetzt hat; der Verkäufer kann von einem Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt im Sinne von § 455 BGB vielmehr zurücktreten, ohne daß die Voraussetzungen des § 326 BGB erfüllt sein müssen (RGZ 144, 62, 65; Senatsurteil vom 16. Zwar ist anerkannt, daß eine mehrdeutige Erklärung, insbesondere wenn der Erklärende sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehält, trotz des Gebrauchs des Ausdrucks "Rücktritt" im Zweifel nicht als Auflösung des Vertragsverhältnisses zu verstehen ist (vgl. Aus der Tatsache, daß der Kläger keine Anstalten unternommen hat, das unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Inventar zurückzugeben, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht geschlossen werden, daß er die vorgenannten Schreiben nicht als Rücktrittserklärung verstanden habe. Dabei wird unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger die anhängige Vollstreckungsgegenklage u.a. auf den erklärten Vertragsrücktritt des Verkäufers S. Die Revision rügt schließlich mit Recht, daß das Rücktrittsrecht des Verkäufers, der auch nach Abtretung der Kaufpreisforderung an den Beklagten zur Geltendmachung der Rechte aus dem Kaufvertrag berechtigt blieb, nicht durch die Fortführung des Gaststättenbetriebes durch den Kläger verwirkt werden konnte; denn nur ein widersprüchliches Ver- Januar 1992 nicht zutreffend ermittelt hat und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die vorgenannten Schreiben selbst dahin auslegen (BGHZ 65, 107, 112; 109, 19, 22), daß der Verkäufer S.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 252/93 URTEIL Verkündet am: 19. Oktober 1994 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Kaymar Weg Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Winand Johann Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Groß, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 1993 und der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Januar 1993 geändert. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. CflHi vom 15. Juni 1990 - Urkundenrolle Nr. H^1990 - ist unzulässig. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 15. Juni 1990 erwarb der Kläger zusammen mit seinem Bruder Kaveh von dem Neffen des Beklagten, Michael Inventargegenstände einer von diesem zuvor betriebenen Gaststätte zu dem Preis von 125.000 DM zuzüglich 17.500 DM Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis war den Erwerbern gestundet und in monatlichen Raten von 2.500 DM, beginnend mit dem Monat August 1990, zu zahlen; die Parteien waren sich dabei darüber einig, daß das Eigentum an den verkauften Gegenständen erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises übergehen sollte. Den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises trat der Verkäufer S. dem Beklagten ab und wies die Erwerber an, Zahlungen nur an den Beklagten zu leisten. Wegen der Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen unterwarfen sich die Erwerber dem Beklagten gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Im Zusammenhang mit dem vorbezeichneten Vertrag übernahm der Beklagte für die Mietzinsverpflichtungen des Klägers gegenüber dem Vermieter der Gaststättenräume eine Bürgschaft. In der Folgezeit leistete der Kläger an den Beklagten 15 monatliche Raten von insgesamt 37.500 DM, stellte dann jedoch seine Zahlungen ein. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Dezember 1991 ließ S. dem Kläger und dessen Bruder daraufhin erklären, daß er die Annahme der Erfüllung des Kaufvertrages vom 15. Juni 1990 ablehne. Zugleich forderte er die Käufer auf, die in der notariellen Urkunde vom 15. Juni 1990 bezeichneten Inventargegenstände an ihn herauszugeben. 4 Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 17. Januar 1992 drohte S. dem Kläger und dessen Bruder wegen Nichtherausgabe der Inventargegenstände Strafanzeige sowie die Einleitung gerichtlicher Schritte an. Nachdem der Beklagte sich eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 15. Juni 1990 hatte erteilen lassen und die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieb, hat dieser Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Der Kläger hat geltend gemacht, der Kaufvertrag sei sittenwidrig und damit nichtig, weil der Beklagte seine Unerfahrenheit ausgenutzt und ihm einen weit übersetzten Kaufpreis abgefordert habe. Dem Beklagten stehe die Kaufpreisforderung auch wegen Rücktritts vom Kaufvertrag nicht mehr zu. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidunqsqründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Kläger weder auf eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages noch auf einen Rücktritt des Verkäufers S. vom Vertrag berufen. Er schulde dem Beklagten vielmehr nach wie vor den restlichen, der Höhe nach unstreitigen Kaufpreis. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 15. Juni 1990 wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 2 BGB lägen ersichtlich nicht vor. Der Kaufvertrag sei aber auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, da der Kläger schon den Tatbestand eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht genügend dargetan habe. Ein Kaufvertrag über Gaststätteninventar könne nur dann gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßen, wenn aufgezeigt werde, daß das vereinbarte Entgelt für die Inventargegenstände auch unter Einbeziehung des erworbenen Goodwill und der sonstigen Vermögenswerten Vorteile in einem krassen Mißverhältnis zu dem Wert des übernommenen Inventars stehe; dazu sei der Sachverhalt unzureichend. Schließlich sei bei der Prüfung des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu berücksichtigen, daß der Beklagte sich für die Mietzinsverpflichtungen des Klägers und seines Bruders gegenüber dem Vermieter verbürgt habe. Der Verkäufer S. sei auch nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob zu einem solchen Rücktritt die Mitwirkung des Beklagten, der lediglich Zessionär der Kaufpreisforderung sei, erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls sei eine Nachfristsetzung und 6 Ablehnungsdrohung nicht erfolgt, als der Verkäufer S. mit Anwaltsschreiben vom 28. Dezember 1991 die Erfüllung des Kaufvertrages vom 15. Juni 1990 durch den Beklagten und seinen Bruder abgelehnt habe. Den Anwaltsschreiben vom 28. Dezember 1991 und 17. Januar 1992 könne im Wege der Auslegung auch nicht entnommen werden, daß der Verkäufer s. sich - unter Verzicht auf jegliche Schadensersatzansprüche - vom Vertrag habe lösen, also von diesem habe zurücktreten wollen. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, daß er einem solchen als Rücktritt vom Kaufvertrag auszulegenden Begehren entsprochen und Anstalten unternommen habe, das unter EigentumsVorbehalt gekaufte Inventar zurückzugeben. Die Tatsache, daß er das Unternehmen bis heute ununterbrochen weiter führe, spreche vielmehr dafür, daß er die Schreiben selbst nicht als Rücktrittserklärung verstanden, jedenfalls einen etwaigen Rücktritt des Zedenten vom Kaufvertrag nicht akzeptiert habe. Sein späteres Verhalten, nämlich die Fortführung des Betriebes nach Erhalt der genannten Schreiben seit mehr als eineinhalb Jahren, erfülle zu demindest den Tatbestand der Verwirkung in bezug auf ein etwaiges Rücktrittsrecht seitens des Verkäufers. II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. 1. Es kann offenbleiben, ob dem Beklagten ein Kaufpreisanspruch aus dem Vertrag vom 15. Juni 1990 deshalb nicht zusteht, weil, wie die Revision meint, dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Offenbleiben kann auch, ob der Kaufvertrag dem Abzahlungsgesetz unterfiel, das für 7 die bis zu dem 31. Dezember 1990 abgeschlossenen Kreditverträge weiterhin anwendbar ist (Art. 9 des Verbraucherkreditgesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I 2840). Gälte das Abzahlungsgesetz, so wäre der Kaufvertrag mangels einer Belehrung der Käufer über ihr Widerrufsrecht (§ 1 b AbzG) mit der Folge unwirksam, daß daraus keine Rechte hergeleitet werden können (BGHZ 119, 283, 298; siehe auch Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., § 1 b AbzG Rz. 364), die Vollstreckungsgegenklage mithin aus diesem Grunde Erfolg haben müßte. Im Falle der Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit ergäben sich ebenfalls keine Rechte aus dem Vertrag. Ist der Vertrag wirksam und gilt das Abzahlungsgesetz nicht, so führt die Vollstreckungsgegenklage zu dem Erfolg, weil der Verkäufer S., wie sogleich darzulegen ist, zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt war und einen solchen auch mit den Anwaltsschreiben vom 28. Dezember 1991 und 17. Januar 1992 erklärt hat. 2. a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht einem wirksamen Rücktritt nicht entgegen, daß der Verkäufer S. mit den vorgenannten Schreiben dem Kläger und dessen Bruder eine Nachfrist verbunden mit einer Ablehnungsdrohung nicht gesetzt hat; der Verkäufer kann von einem Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt im Sinne von § 455 BGB vielmehr zurücktreten, ohne daß die Voraussetzungen des § 326 BGB erfüllt sein müssen (RGZ 144, 62, 65; Senatsurteil vom 16. Mai 1984 - VIII ZR 18/83 = NJW 1984, 2937 unter II 1 a) . 8 b) Zu Recht rügt die Revision, daß die Auslegung der Anwaltsschreiben vom 28. Dezember 1991 und 17. Januar 1992 durch das Berufungsgericht die Grenzen tatrichterlichen Ermessens überschreitet. Zwar ist anerkannt, daß eine mehrdeutige Erklärung, insbesondere wenn der Erklärende sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehält, trotz des Gebrauchs des Ausdrucks "Rücktritt" im Zweifel nicht als Auflösung des Vertragsverhältnisses zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1963 - VIII ZR 63/62 = LM § 326 (Ea) BGB Nr. 5; Senatsurteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 27/91 = NJW 1982, 1279 unter II 2 c; Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - VIII ZR 138/87 = NJW-RR 1988, 1100 unter 3). Hier aber ist den Anwaltsschreiben vom 28. Dezember 1991 und 17. Januar 1992 nicht zu entnehmen, daß der Verkäufer S. sich Schadensersatzansprüche Vorbehalten wollte. Aus der Tatsache, daß der Kläger keine Anstalten unternommen hat, das unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Inventar zurückzugeben, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht geschlossen werden, daß er die vorgenannten Schreiben nicht als Rücktrittserklärung verstanden habe. Dabei wird unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger die anhängige Vollstreckungsgegenklage u.a. auf den erklärten Vertragsrücktritt des Verkäufers S. gestützt hat. Die Revision rügt schließlich mit Recht, daß das Rücktrittsrecht des Verkäufers, der auch nach Abtretung der Kaufpreisforderung an den Beklagten zur Geltendmachung der Rechte aus dem Kaufvertrag berechtigt blieb, nicht durch die Fortführung des Gaststättenbetriebes durch den Kläger verwirkt werden konnte; denn nur ein widersprüchliches Ver- o halten des zu dem Rücktritt berechtigten Verkäufers S., nicht aber des Klägers als Vertragsgegner kann den Einwand der unzulässigen Ausübung des dem Verkäufer zustehenden Rücktrittsrechts begründen. c) Da das Berufungsgericht somit den Inhalt der Anwaltsschreiben vom 28. Dezember 1991 und 17. Januar 1992 nicht zutreffend ermittelt hat und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die vorgenannten Schreiben selbst dahin auslegen (BGHZ 65, 107, 112; 109, 19, 22), daß der Verkäufer S. durch diese seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Wolf Groß Dr. Hübsch Ball Wiechers