BGB § 276 Fa; Erbbau VO § 2 Der Erbbauberechtigte, der nach dem Erbbaurechtsvertrag das Gebäude nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers vermieten darf, muß bei einem langfristigen Mietvertrag in der Regel den Mieter darüber unterrichten, daß er nur Erbbauberechtigter ist und zur Vermietung der Zustimmung des Eigentümers bedarf.BGH, Urt. v. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger t sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Zivilsenat in Darmstadt - vom 1. Die Stadt verweigerte durch Schreiben vom 17- Februar I960 ihre Zustimmung zu dem Mietvertrag mit der Begründung, nach dem Flächennutzungsplan sei das Gebiet als öffentliche Erholungsfläche vorgesehen. Die beigefügten Planunterlagen waren außer vom Architekten und der Beklagten für den Kläger als "Eigentümer11 von dessen Tochter Frau unter- Das Bauaufsichtsamt leitete den Bauantrag routinemäßig den anderen beteiligten Stadtämtern zu» Das Vermessungsamt stellte fest, daß Eigentümer des Grundstücks nicht, wie im Bauantrag angegeben, der Kläger, sondern die Stadt OdHHk sei» Das Stadtplanungsamt stellte fest, das Grundstück liege in einem Gebiet, das im Plächennutzungsplan als Öffentliche Erholungsfläche ausgewiesen sei und sprach sich deshalb gegen die Bau-maßnahmeriaus» Die städtische Liogenschaftsverwaltung lehnte gegenüber dem Bauaufsichtsamt eine Zustimmung mit folgender Begründung ab: Mai 1962 wies die städtische Liegeuschaftsverwaltung den Kläger darauf hin, daß er nicht die Einwilligung der Stadt zu dem Mietvertrag mit Sie macht außerdem Gewährleistungsanspräche, sov/ie Schadensersatzan-sprüche gegen den Kläger mit der Begründung geltend, dieser habe ihr verschwiegen, daß nicht er, sondern die Stadt Eigentümerin des Grundstücks und deren Zustimmung sowohl zu dem Mietvertrag wie zu baulichen Änderungen erforderlich war, ferner, daß die Stadt schon vorherr einem Mietvertrag mit einem anderen gewerblichen Interessenten die Zustimmung versagt hatte. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, v/ird die Rechtswlrksamkeit der Mietverträge nicht dadurch berührt, daß die Stadt ihnen nicht, wie nach dem Erbbaurechtsvertrag erforderlich war, zugestimmt hat. Unerheblich ist es ferner, daß die Parteien im ersten Mietvertrag für die Beklagte ein Vorkaufsrecht vereinbart haben und diese Vereinbarung der Form des §313 BGB bedurft hätte. Da aber die Parteien im zweiten Mietverträge ein Vorkaufsrecht nicht mehr vereinbart haben, ist anzunehmen, daß sie auch den ersten Mietvertrag ohne die (nichtige) Vereinbarung des Vorkaufsrechts geschlossen hätten (§ 139 3GB). a) Bas Berufungsgericht geht davon aus, es sei kein Rechtsmangel der Mietsache im Sinne des § 541 BGB, daß der Kläger nicht Eigentümer des Grundstücks war, sondern nur ein Erbbaurecht an ihm hatte. Benn die Stadt habe, so das Berufungsgericht - aufgrund ihres Grundstückseigentums keinerlei Rechte gegen einen Mieter des Klägers, auch wenn sie dem Mietvertrag nicht zugestimmt habe. Ein Gewährleistungsanspruch aus § 541 BGB steht der Beklagten aber schon deshalb nicht zu, weil ihr durch das Eigentumsrecht der Stadt der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache jedenfalls für die Zeit nicht entzogen worden ist, für die der Kläger Miete fordert (November 1962 bis Mai 1963). Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den für die Mängel der Heizung.angebotenen Zeugenbeweis erhoben müssen (§ 286 ZPO)• Der Revision ist zuzugeben, daß durch die Bestimmung in § 17 Nr. 2 des ersten Mietvertrages: "Die Heiz- und Beleuchtungsanlage wird in betriebsfertigem Zustand übernommen und vom Mieter betrieben” diese Unterlassung nicht gerechtfertigt wird. Abgesehen davon, daß es schon zv/eifeihaft ist, ob in der erwähnten Bestimmung ("wird*1 übernommen) ein Anerkenntnis für die Fehlerfreiheit der Anlage gefunden werden kann, könnte dieses "Anerkenntnis” auf jeden Fall durch den von der Beklagten angebotenen Gegenbeweis ausgeräumt werden. Es ist unstreitig, daß die Beklagte, solange sie die Räume als Mieterin benutzt hat, eine Änderung der Heizungsanlage vom Kläger nicht verlangt hat. Sie behauptet, im zv/eiten Vertrag sei nur deshalb die Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes ausgelassen worden, weil der Kläger v/ahrhcitswidrig versichert habe, inzwischen habe die Stadt ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht ausgeübt und beabsichtige, das Grundstück zu erwerben. In der Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger der Beklagten verschwiegen hat, daß die Stadt Grundstückseigentümerin und der Kläger nach dem Erbbaurechtsvertrage verpflichtet war, vor einer Vermietung des Anwesens die Einwilligung der Stadt einzuholen. rechts geworden sein möge, so könne doch die Beklagte daraus Rechte nicht herlciten» Ihre Interessen seien durch die Einschränkung der Nutzungsbefugnis des Klägers nicht gefährdet worden» Seihst wenn die Stadt aufgrund der unerlaubten Vermietung durch den Kläger diesem gegenüber den Heimfallanspruch geltend gemacht und durch gesetzt hätte, wurde eie gemäß dem über § 11 Erbbaurecht sVO anwendbaren § 571 BOB der Beklagten gegenüber an die zwischen den Parteien geschlossenen Mietverträge gebunden sein» a) Bas Berufungsgericht übersieht in erster Linie, daß aus dem Gesichtspunkt der Pflicht zu dem redlichen Verhandeln der Kläger schon deshalb gegenüber der Beklagten zur Aufdeckung der Eigentumsverhältnisse verpflichtet sein konnte, v/eil bei fehlender Einwilligung der Grundstückseigentümerin der Bestand des Mietverhältnisses mit einem Risiko belastet war, das möglicherweise die Beklagte zu übernehmen nicht gewillt war» Denn die Stadt konnte aufgrund des Erbbaurechtsvertrages jedenfalls vom Kläger die Aufhebung des ohne ihre Einwilligung begründeten Mietverhältnisseo verlangen, v/ie sie es auch durch das Schreiben vom 22. Ob der Kläger einem solchen Druck standhalten konnte und wollte, war für die Beklagte als Mieterin nicht zu übersehen» Mutete der Kläger ihr bei einem langfristigen Mietvertrag ein solches Risiko zu, so mußte er sie auf dieses Risiko, mit dem sie nicht rechnen konnte, vorher hinweisen, d.h. die Rechtsverhältnisse zwischen ihm und der Stadt aufdecken» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte deshalb der Kläger vor dem Abschluß der Mietverträge der Beklagten mitteilen müssen, daß eine Vermietung der Einwilligung der Stadt als GrundstUckseigentümerin bedurfte» 2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht ferner eine Pflicht des Klägers, die Beklagte Uber die öffentliche Zweckbestimmung des Gebietes als "öffentliche Er-holungsfläche" zu unterrichten» Zur Begründung verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Kläger sich in den Mietverträgen nicht verpflichtet habe, bauliche Veränderungen auf dem Grundstück zuzulassen, und daß die Beklagte erst durch ihre eigenmächtigen Erweiterungsbauten die Schwierigkeiten mit der Stadt heraufbeschworen habe. a) Das Berufungsgericht geht - unausgesprochen -davon aus, die Beklagte würde mit der Stadt Schwierigkeiten nicht gehabt haben, wenn sie die Werkhalle -'wie der Kläger selbst - nur als Laboratorium benutzt hätte. Wenn die Stadt unmittelbar vorher die Zustimmung zu einem Mietverträge verweigert hatte, nach dem die Werkhalle für eine "Weinbrennerei" (oder WeinkellereiV s.Bl. 12 d.A. des Bauaufsichtsamtes) verwandt werden sollte, so ergab sich daraus jedenfalls für den Kläger, daß die Stadt den Charakter des Gebiets als öffentliche Erholungsfläche zu wahren gedachte, und es lag die Annahme nicht fern, daß sie erst recht ein großes chemisches Laboratorium auf ihrem Grundstück nicht dulden werde. Der Kläger mußte deshalb nach den Grundsätzen redlichen Verhandelns bei den Miebverhandlungen die Beklagte auch darauf hinweisen, daß das Grundstück in einem Gebiet lag, das als öffentliche Erholungsfläche ausgewieoen war, und daß deshalb Schwierigkeiten seitens der Stadt nicht ausgeschlossen waren, b) Daß die Beklagte unter Verletzung deo formellen Baurechts die Ausund Umbauten vorgenommen hat, ohne vorher um eine Baugenehmigung nachzusuchon, entlastet den Kläger nicht» Denn nicht deswegen hat die Stadt die Baugenehmigung und die Genehmigung der Mietverträge versagt, sondern wegen der Loge des Grundstücks im Erholungsgebiet, in dem die Stadt einen chemischen Betrieb nicht dulden wollte» Das - dem Bauoufsichtsamt gegenüber - eigenmächtige Vorgehen der Beklagten hat lediglich den Anstoß dazu gegeben, daß die Stadt von der Verletzung deo Erbbaurechtsvertrages durch den Kläger Kenntnis erhielt» 3« Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben (§ 564 ZPO), weil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht verneint werden kann.
2088 071
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
BGB § 276 Fa; Erbbau VO § 2
Der Erbbauberechtigte, der nach dem Erbbaurechtsvertrag das Gebäude nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers vermieten darf, muß bei einem langfristigen Mietvertrag in der Regel den Mieter darüber unterrichten, daß er nur Erbbauberechtigter ist und zur Vermietung der Zustimmung des Eigentümers bedarf.
BGH, Urt. v. 12. April 1967 - VIII ZR 252/64 - OLG Frankfurt
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet .m
12, April 1967 Klett JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter
in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
der Firma Haftung in nigen Gcschä
Chemie Gesellschaft mit beschränkter , vertreten durch ihren allei-
Heimo
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Beklagten und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0h0c,
gegen
Josef B lv/eg
Kläger und Revionsbeklagten,
- Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt 3)r
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger t sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Zivilsenat in Darmstadt - vom 1. Oktober 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 8. September 1948 räumte die Stadt O0HHB dem Kläger an dem ihr gehörenden Grundstück B|mBweg WB ein Erbbaurecht ein. Nach dem Wiederaufbau der größtenteils kriegszerstörten Gebäude (Wohnhaus und Werkhalle) betrieb der auf dem Grundstück wohnende Kläger dort die Herstellung von Spirituosen, Fruchtoäften, Obst- und Gemüsekonserven. Nach § 7 des Erbbaurechtsvertrages bedurfte “eine Weitervermietung des Anwesens der Einwilligung der Grundstückseigentü-merinn. Anfang I960 beabsichtigte der Kläger, das Grundstück an eine Weinbrennerei zu vermieten. Die Stadt verweigerte durch Schreiben vom 17- Februar I960 ihre Zustimmung zu dem Mietvertrag mit der Begründung, nach dem Flächennutzungsplan sei das Gebiet als öffentliche Erholungsfläche vorgesehen. Ab 1. Juli I960 überließ der Kläger die Werkhalle mietweise der Firma ZWEBD
GmbH, deren Hechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Der zunächst nur mündlich' geschlossene Vertrag wurde später in einem - nicht datierten -Formularvertrag niedergelegt, in dem es heißt:
"§ 1 Mieträume
1. Zum Betriebe eines Labors werden vermietet folgende.... Räume, und zwar die gesamte Werkhalle mit Heizraum, deren Größe mit 500 qm vereinbart ist ...
§ 2 Mietzeit
1, Der Abschluß des Mietvertrages erfolgt auf 3 Jahre ..• Das Mietverhältnis beginnt mit dem 1.7.1960 und endet am 30.6.1963»..
§ 3 Mietzins
Der Mietzins beträgt monatlich 846,25 DM...
§ 4 •..«
§ 5 ....
§ 6 Vom-Vermieter zugesagte Arbeiten in den Mieträumen
1. Der Vermieter verpflichtet sich, ... folgende Arbeiten in den Mieträumen vornehmen zu lassen:
1 . .0.0
2 • ... o
3. Betriebsfähige Herrichtung der Heizungsanlage.
§§7-16 ....
§ 17 Sonstige Vereinbarungen.
1 . .0.0
2. Die Heiz- und Beleuchtungsanlage wird in betriebs fertigem Zustand übernommen und vom Mieter betrieben.
J • O O 0 o 4 * 0 0.0
5. Der Vermieter räumt dem Mieter für die vermieteten Räume das Vorkaufsrecht ein . .o".
Auf Betreiben der Beklagten schlossen die Parteien am 31. Januar 1962 einen zweiten formularmäßigen Miet~e:_-
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it
vertrag fUr die anschließende Mietzeit vom 1. Juli 3963 bis zu dem 30o Juni 1970, also auf weitere 7 Jahre«
In diesem Vertrag wurden die im ersten Vertrag handschriftlich eingefügten Bestimmungen über die Heizungsanlage und das Vorkaufsrecht nicht aufgenommen« Zusätzlich enthielt das Formular die Bestimmung, daß bei baulichen Veränderung«]^ er Mieter für die Einholung der baupolizeilichen Genehmigungen verantwortlich sei» Im Jahre 1961 errichtete die Beklagte auf dem Mietgrundstück eine Heizkesselanlage zu dem Dampfbetrieb und nahm Umbauten im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß vor« Erst nachdem diese Arbeiten mindestens zu dem Teil ausgeführt waren, beantragte sie beim Bauaufsichtsamt der Stadt Ende November 1961 die Baugenehmigung
für das neuerbaute Dampfkesselhaus (60,0 m;) und die Umbauten. Die beigefügten Planunterlagen waren außer vom Architekten und der Beklagten für den Kläger als "Eigentümer11 von dessen Tochter Frau unter-
schrieben, die inzwischen die Firma des Klägers übernommen hatte. Dem Bauantrag war eine von denselben Personen unterschriebene Betriebsbeschreibung beigefügt, in der es heißt;
" Die in den beigefügten Planunterlagen näher be-zeichneten Bäume wurden von der (Beklagten) gemietet. In erster Linie werden in diesen Räumen Textilhilfsmittel und sonstige Hilfsprodukte für die Erzeugung vollsynthetischer Fasern hergestellt.
Diese Produktion geschieht im wesentlichen durch mechanisches Vermischen von mineralischen bzw. pflanzlichen ölen mit ... anderen Rohstoffen.
... Einen vielteren Produktionszweig stellt die Erzeugung von Mattierungspasten sowie Spännfar-benpasten für die Erzeugung von vollsynthetischen Fasern dar. Die hierfür benötigten Rohstoffe werden in einem Kneter gemischt ...
Parallel hierzu werden in einem kleineren Laboratorium und einem angeschlossenen Technikum Versuche zur Entwicklung bzw<, zu dem Ausprobieren neuer Produkte äuf o/gGebiet in Laboratoriums-bzv/o Technikumsmaßstab durchgeführt *11
Das Bauaufsichtsamt leitete den Bauantrag routinemäßig den anderen beteiligten Stadtämtern zu» Das Vermessungsamt stellte fest, daß Eigentümer des Grundstücks nicht, wie im Bauantrag angegeben, der Kläger, sondern die Stadt OdHHk sei» Das Stadtplanungsamt stellte fest, das Grundstück liege in einem Gebiet, das im Plächennutzungsplan als Öffentliche Erholungsfläche ausgewiesen sei und sprach sich deshalb gegen die Bau-maßnahmeriaus» Die städtische Liogenschaftsverwaltung lehnte gegenüber dem Bauaufsichtsamt eine Zustimmung mit folgender Begründung ab:
"Zu dem zwischen dem Erbbauberechtigten (Kläger) mit der (Beklagten) bestehenden Mietverhältnis ist die nach den Bestimmungen des Erbbauvertrages erforderliche Einwilligung hier nicht eingeholt worden• Ebenso ist die für die Vornahme der Umbauten zu erteilende vorherige Genehmigung noch nicht beantragt worden*
Eine Einwilligung kann auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden*
Wir verweisen hierzu auf die bereits im Jahre I960 niedergelegten rechtlichen Darstellungen*,* zu der damals beabsichtigten Vermietung an eine Weinkellerei*
Schließlich regen wir an, eine Untersuchung wegen der Gefahr einer Geruchsbelästigung im Hinblick auf die unmittelbare Nähe des Preizeitparks und des geplanten neuen Sportgeländes vornehmen zu lassen,”
Durch Schreiben vom 22. Mai 1962 wies die städtische Liegeuschaftsverwaltung den Kläger darauf hin, daß er nicht die Einwilligung der Stadt zu dem Mietvertrag mit
der Beklagten und zu den geplanten baulichen Veränderungen eingeholt habe.. Das Schreiben schließt;
’’Wir dürfen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam machen, daß der von Ihnen mit (der Beklagten) abgeschlossene Mietvertrag‘nicht wirksam werden konnte und wir uns alle erforderlichen Schritte Vorbehalten, soweit die ja inzwischen ohne Baugenehmigung vorgenommenen Umänderungen und Veränderungsbauten nicht beseitigt werden *.„
Wir bitten, uns davon zu unterrichten, daß das Mietverhältnis mit der (Beklagten) wegen der fehlenden Genehmigungen gelöst wird»”
Durch Bescheid vom 21. September 1962 versagte das Bauaufsichtsamt die Baugenehmigung, weEL das Grundstück in einemGbbiet liege, das als öffentliche- Erholungsfläche ausgewiesen sei, ferner, weil die nach § 32 BBauG erforderliche Zustimmungs- oder Verzichtserklärung der Stadt nicht erteilt worden sei. Der Regierungspräsident, wies den Widerspruch der Beklagten gegen die Versagung der Baugenehmigung durch Bescheid vom 26. März 1963 zurück.
Seit November 1962 zahlte die Beklagte keine Miete mehr an den Kläger; sie räumte das Grundstück Ende Mai 1963. Der Kläger vermietete es ab 1. September 1963 an eine andere Firma; den Mietvertrag mit dieser genehmigte die Stadto
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Miete für November 1962 bis einschließlich Mai 1963 7 x 84-6,23 = 5 923,75 DM; die Miete für Juni bis einschließlich August 1963 hater.hnit einer von der Beklagten geleisteten Mietvorauszahlung verrednct. Die Beklagte hält den Mietvertrag für nichtig, weil die Zustimmung der Stadt als Grundstückscigentümerin fehle. Sie macht außerdem
Gewährleistungsanspräche, sov/ie Schadensersatzan-sprüche gegen den Kläger mit der Begründung geltend, dieser habe ihr verschwiegen, daß nicht er, sondern die Stadt Eigentümerin des Grundstücks und deren Zustimmung sowohl zu dem Mietvertrag wie zu baulichen Änderungen erforderlich war, ferner, daß die Stadt schon vorherr einem Mietvertrag mit einem anderen gewerblichen Interessenten die Zustimmung versagt hatte. Hätte der Kläger sie über alles dieses unterrichtet, so würde -so die Beklagte - vor dem Abschluß der Mietverträge bei der Stadt geklärt worden sein, daß diese die erforderlichen Zustimmungen nicht erteilen wolltef die Beklagte würde dann die Räume überhaupt nicht gemietet und damit Umzugskosten von über 18 000 DM erspart haben. Mit dieser Schadensersatzforderung rechnet die Beklagte teilweise gegen die Klageforderung auf, einen weiteren Teilbetrag von 10 000 DM hat sie mit der Widerklage geltend gemacht.
Die Vorinstanzen haben der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers gemäß der Widerklage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Mi et zin sforderung des Klägers
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, v/ird die Rechtswlrksamkeit der Mietverträge nicht dadurch berührt, daß die Stadt ihnen nicht, wie nach dem Erbbaurechtsvertrag erforderlich war, zugestimmt hat. Denn die Rechtswirksamkeit eines Mietvertrages als eines obligatorischen Vertrages ist unabhängig davon, ob der Vermie-
ter überhaupt irgendein Hecht an der Mietsache hat»
In diesem Zusammenhang ist es deshalb unerheblich, cb die Vereinbarungen des § 7 Erbbaurechtsvertrag nach § 2 ErbbaurechtsVO zu dem Inhalt des Erbbaurechts gehören.
Unerheblich ist es ferner, daß die Parteien im ersten Mietvertrag für die Beklagte ein Vorkaufsrecht vereinbart haben und diese Vereinbarung der Form des §313 BGB bedurft hätte. Die vom Kläger geforderte Miete fällt zwar in die Laufzeit des ersten Mietvertrages. Da aber die Parteien im zweiten Mietverträge ein Vorkaufsrecht nicht mehr vereinbart haben, ist anzunehmen, daß sie auch den ersten Mietvertrag ohne die (nichtige) Vereinbarung des Vorkaufsrechts geschlossen hätten (§ 139 3GB).
2. Gewährleistungsansprüche der Beklagten
a) Bas Berufungsgericht geht davon aus, es sei kein Rechtsmangel der Mietsache im Sinne des § 541 BGB, daß der Kläger nicht Eigentümer des Grundstücks war, sondern nur ein Erbbaurecht an ihm hatte. Benn die Stadt habe, so das Berufungsgericht - aufgrund ihres Grundstückseigentums keinerlei Rechte gegen einen Mieter des Klägers, auch wenn sie dem Mietvertrag nicht zugestimmt habe. Baß dies Letztere unrichtig ist, ist in anderem Zusammenhang (unten II 1) darzulegen. Ein Gewährleistungsanspruch aus § 541 BGB steht der Beklagten aber schon deshalb nicht zu, weil ihr durch das Eigentumsrecht der Stadt der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache jedenfalls für die Zeit nicht entzogen worden ist, für die der Kläger Miete fordert (November 1962 bis Mai 1963).
b) nicht einen Rechtsmangel, sondern einen Sachmangel v/ürdc es darstollen, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Gebrauch der Mietsache die von der Beklagten vorgenommenen Ausund Umbauten erforderte, diese aber dem öffentlichen Baurecht zuwiderliefen und deshalb nicht genehmigt wurden. Das Berufungsgericht verneint dao für den vorliegenden Pall:
Der Kläger habe oich nur zur Überlassung von Räumen zu dem laborbetricb verpflichtet. Er habe früher die Räume selbst als Labor benutzt und sie als solche vermietet, und zwar so wie sie waren«. Das müsse die Beklagte hinnehmen. Denn sie habe jedenfalls nichts davon verlauten lassen, daß sie die Räume für ein Labor ganz anderer Einrichtung und anderen Umfangs oder gar für Produktionczwecke habe verv/enden v/ollen«
Die Revision hat diese Pest Stellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen; sie sind deshalb für das Rovisionsgericht bindend«, Ein materiell-rechtlicher Pehler ist nicht ersichtlich. § 537 BGB ist nicht verletzt.
c) Einen weiteren Sachmangel hat die Beklagte hinsichtlich der Hei zungsanlage behauptet. Sie hat vor-gotragon:
Die Heizungsanlagc sei altersschwach gewesen und habe im Winter die Halle durchschnittlich nur auf 5-8° erwärmen können. Deshalb in erster Linie habe die Beklagte die neue Dampfkessolanläge angeschafft, die außerdem den nur gelegentlich für Laboratoriumsarbeiten erforderlichen Dampf habe liefern sollen.
Das Berufungsgericht stellt demgegenüber fest:
II
Der Kläger habe bei Eingehung des Mietverhältnisses die Heizungsanlage in betriebsfähigem Zustand übergeben, wie sich aus § 17 des ersten Mietvertrages ergebeo Er sei keine weitergehende Verpflichtung zur Unterhaltung oder Modernisierung der Anlagen eingegangen . Die Beklagte könne sich daher nicht mehr auf deren Mangelhaftigkeit berufen, zu demal beim Abschluß des zweiten Mietvertrages nach über eineinhalbjähriger Mietdauer hinsichtlich der Heizungsanlage nichts mehr vereinbart worden sei»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den für die Mängel der Heizung.angebotenen Zeugenbeweis erhoben müssen (§ 286 ZPO)• Der Revision ist zuzugeben, daß durch die Bestimmung in § 17 Nr. 2 des ersten Mietvertrages: "Die Heiz- und Beleuchtungsanlage wird in betriebsfertigem Zustand übernommen und vom Mieter betrieben” diese Unterlassung nicht gerechtfertigt wird. Abgesehen davon, daß es schon zv/eifeihaft ist, ob in der erwähnten Bestimmung ("wird*1 übernommen) ein Anerkenntnis für die Fehlerfreiheit der Anlage gefunden werden kann, könnte dieses "Anerkenntnis” auf jeden Fall durch den von der Beklagten angebotenen Gegenbeweis ausgeräumt werden. Gleichwohl hat die Revisionsrüge im Ergebnis keinen Erfolg. Es ist unstreitig, daß die Beklagte, solange sie die Räume als Mieterin benutzt hat, eine Änderung der Heizungsanlage vom Kläger nicht verlangt hat. Zutreffend weist ferner das Berufungsgericht darauf hin, daß im zweiten Mietvertrag, der geschlossen wurde, nachdem die Beklagte schon eineinhalb Jahre die Räume benutzt hatte, - anders als im ersten Mietvertrag - irgendwelche Bestimmungen über die Heizungsanlage nicht mehr enthalten sind. Das erklärt sich ohne weiteres daraus, daß die Beklagte damals sich bereits entschlossen hatte, eine
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neug Bampfkesselanlage auf eigene Kosten anzuschaffen, und die erforderlichen Umbauten mindestens schon eingeleitet hatte» Das Berufungsgericht konnte darin -das ist der Sinn seiner Ausführungen - zu Recht einen Verzicht der Beklagten auf Gewährleistungsansprüche wegen der Heizungsanlage finden»
II» Schadensersatzansprüche_der Beklagten
1o Umstreitig hat der Kläger vor dem Abschluß des ersten Mietvertrages die Beklagte nicht darüber aufgeklärt, daß er nicht Eigentümer des Grundstücks war, sondern nur ein Erbbaurecht hatte» Die Beklagte mußte deshalb annehmen, sie mieto vom Eigentümer, zu demal der Kläger ihr sogar ein Vorkaufsrecht einräumte» Die Beklagte bestreitet, vor Abschluß des zv/eiten Mietvertrages erfahren zu haben, daß der Kläger nur Erbbauberechtigter war. Sie behauptet, im zv/eiten Vertrag sei nur deshalb die Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes ausgelassen worden, weil der Kläger v/ahrhcitswidrig versichert habe, inzwischen habe die Stadt ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht ausgeübt und beabsichtige, das Grundstück zu erwerben. Bas Berufungsurteil enthält zu diesem Punkte keine Feststellungen. In der Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger der Beklagten verschwiegen hat, daß die Stadt Grundstückseigentümerin und der Kläger nach dem Erbbaurechtsvertrage verpflichtet war, vor einer Vermietung des Anwesens die Einwilligung der Stadt einzuholen.
Bas Berufungsgericht verneint, daß der Kläger durch dieses Verschweigen gegenüber der Beklagten schadensersatzpflichtig geworden sein könnes
Wenn auch die Vereinbarung des § 7 des Erbbaurechtsvertrages gemäß § 2 ErbbaurechtsVO Inhalt des Erbbau-
rechts geworden sein möge, so könne doch die Beklagte daraus Rechte nicht herlciten» Ihre Interessen seien durch die Einschränkung der Nutzungsbefugnis des Klägers nicht gefährdet worden» Seihst wenn die Stadt aufgrund der unerlaubten Vermietung durch den Kläger diesem gegenüber den Heimfallanspruch geltend gemacht und durch gesetzt hätte, wurde eie gemäß dem über § 11 Erbbaurecht sVO anwendbaren § 571 BOB der Beklagten gegenüber an die zwischen den Parteien geschlossenen Mietverträge gebunden sein»
Die Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht einwandfrei»
a) Bas Berufungsgericht übersieht in erster Linie, daß aus dem Gesichtspunkt der Pflicht zu dem redlichen Verhandeln der Kläger schon deshalb gegenüber der Beklagten zur Aufdeckung der Eigentumsverhältnisse verpflichtet sein konnte, v/eil bei fehlender Einwilligung der Grundstückseigentümerin der Bestand des Mietverhältnisses mit einem Risiko belastet war, das möglicherweise die Beklagte zu übernehmen nicht gewillt war» Denn die Stadt konnte aufgrund des Erbbaurechtsvertrages jedenfalls vom Kläger
die Aufhebung des ohne ihre Einwilligung begründeten Mietverhältnisseo verlangen, v/ie sie es auch durch das Schreiben vom 22. Mai 1962 getan hat. Ob der Kläger einem solchen Druck standhalten konnte und wollte, war für die Beklagte als Mieterin nicht zu übersehen» Mutete der Kläger ihr bei einem langfristigen Mietvertrag ein solches Risiko zu, so mußte er sie auf dieses Risiko, mit dem sie nicht rechnen konnte, vorher hinweisen, d.h. die Rechtsverhältnisse zwischen ihm und der Stadt aufdecken»
b) Im übrigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts unrichtig, die Stadt habe nicht unmittelbar gegen die Beklagte selbst Vorgehen können» Die aufgrund des Erbbau-
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rechts errichteten Gebäude gehörten zwar - als Bestandteil des Erbbaurechts (§ 12 ErbbaurechtsVO) -dem Kläger, Die Stadt blieb aber Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Gebäude errichtet waren.
Mit der mietv/eisen Überlassung des Gebäudes durch den Kläger erlangte die Beklagte notwendig auch den unmittelbaren Besitz des Grundstücks» Gemäß § 985 BGB konnte deshalb die Stadt von der Beklagten Herausgabe des Grundstücks - und damit notwendig verbunden -auch Räumung des Gebäudes - verlangen» Die Beklagte konnte einem solchen Anspruch der Stadt eine Einwendung aus § 986 BGB nicht entgegensetzen, weil der Kläger, von dem die Beklagte ihr Recht zu dem Besitz ab-lcitete, der Stadt gegenüber zur Überlassung des Besitzes an die Beklagte nicht berechtigt war (§ 986 r . Abs» 1 S. 2 3GB)9
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte deshalb der Kläger vor dem Abschluß der Mietverträge der Beklagten mitteilen müssen, daß eine Vermietung der Einwilligung der Stadt als GrundstUckseigentümerin bedurfte»
2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht ferner eine Pflicht des Klägers, die Beklagte Uber die öffentliche Zweckbestimmung des Gebietes als "öffentliche Er-holungsfläche" zu unterrichten» Zur Begründung verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Kläger sich in den Mietverträgen nicht verpflichtet habe, bauliche Veränderungen auf dem Grundstück zuzulassen, und daß die Beklagte erst durch ihre eigenmächtigen Erweiterungsbauten die Schwierigkeiten mit der Stadt heraufbeschworen habe. Diese Begründung reicht nicht aus»
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a) Das Berufungsgericht geht - unausgesprochen -davon aus, die Beklagte würde mit der Stadt Schwierigkeiten nicht gehabt haben, wenn sie die Werkhalle -'wie der Kläger selbst - nur als Laboratorium benutzt hätte. Das Letztere aber steht mit der als unstreitig festgestellten Tatsache in Widerspruch, daß der Kläger in der V/erkhalle die Fabrikation von Spirituosen, Frucht--saften, Obst- und Gemüsekonserven betrieben hatte. Hach der Behauptung der Beklagten - von der auszugehen ist, v/eil nichts Gegenteiliges festgestellt worden ist - war diesem Fabrikationsbetrieb lediglich ein kleines und ganz unbedeutendes Laboratörium zur chemischen Kontrolle der Fabrikate angegliedert. Mit einem solchen Betriebslaboratorium war es nicht zu vergleichen, wenn nach den Mietverträgen die Beklagte die ganze Werkhalle zu Labo-ratoriuraszwecken mietete. Wenn die Stadt unmittelbar vorher die Zustimmung zu einem Mietverträge verweigert hatte, nach dem die Werkhalle für eine "Weinbrennerei" (oder WeinkellereiV s. Bl. 12 d.A. des Bauaufsichtsamtes) verwandt werden sollte, so ergab sich daraus jedenfalls für den Kläger, daß die Stadt den Charakter des Gebiets als öffentliche Erholungsfläche zu wahren gedachte, und es lag die Annahme nicht fern, daß sie erst recht ein großes chemisches Laboratorium auf ihrem Grundstück nicht dulden werde. Um sich dessen zu erwehren, brauchte sie nicht einmal auf bau- oder ordnungspolizeiliche Hilfsmittel zurückzugreifen, sondern konnte als Grundstückseigentümerin einfach die Zustimmung zu dem Mietvertrag verweigern und die Beklagte zur Räumung zwingen. Der Kläger mußte deshalb nach den Grundsätzen redlichen Verhandelns bei den Miebverhandlungen die Beklagte auch darauf hinweisen, daß das Grundstück in einem Gebiet lag, das als öffentliche Erholungsfläche ausgewieoen war, und daß deshalb Schwierigkeiten seitens der Stadt nicht ausgeschlossen waren,
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b) Daß die Beklagte unter Verletzung deo formellen Baurechts die Ausund Umbauten vorgenommen hat, ohne vorher um eine Baugenehmigung nachzusuchon, entlastet den Kläger nicht» Denn nicht deswegen hat die Stadt die Baugenehmigung und die Genehmigung der Mietverträge versagt, sondern wegen der Loge des Grundstücks im Erholungsgebiet, in dem die Stadt einen chemischen Betrieb nicht dulden wollte» Das - dem Bauoufsichtsamt gegenüber - eigenmächtige Vorgehen der Beklagten hat lediglich den Anstoß dazu gegeben, daß die Stadt von der Verletzung deo Erbbaurechtsvertrages durch den Kläger Kenntnis erhielt»
3« Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben (§ 564 ZPO), weil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht verneint werden kann. In der erneuten Verhandlung wird festzustellen sein, ob und in welcher Höhe der Beklagten durch daa Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden ist. Insbesondere wird der Behauptung des Klägers nachzugehen sein, die Beklagte habe ohnehin ihren Betrieb nach Sprendlingen verlegen- wollen«
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Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ,* weil diese Kostenentscheidung davon abhängt9 wie die Hauptsache entschieden wird*
Dr, Haidinger Dr* Gelhaar Dr, Messner
Mormann
Braxmaier