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BGH · VIII ZR 252/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 252/62

Er ist der Ansicht, daß seine Vereinbarung mit der beklagten Dresch-genossenschaft, auf Grund derer diese ihm die Dreschmaschine und zwei Bedienungsleute auf seinem Grundstück zur Verfügung gestellt hat, als ein Werkvertrag anzusehen sei, auf den die vom Reichsgericht und Bundesgerichts- Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Ursache des Brandes und damit auch des vom Kläger erlittenen Schadens nicht geklärt sei. Auf die rechtliche Einordnung der vom Kläger mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung kommt es dabei nicht an. Da die Schadensursache aber gerade nicht festgestellt ist, kann sich die Präge, ob der Kläger den Nachweis des Verschuldens zu führen oder ob sich die Beklagte gemäß ;§_282 BGB.zu entlasten hat, somit überhaupt nicht stellen. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des “prima facie Beweises" verletzt. Der Bev/eispflichtige braucht in solchen Fällen nur den vollen Nachweis für diesen Tatbestand zu führen» Sache dessen, der einen vom gewöhnlichen Ablauf abweichenden Gang des Geschehens behauptet, ist es, die ernstliche Möglichkeit eines solchen darzulegen (BGHZ 6,169). Die Revision will den einen typischen Geschehensablauf (im Sinne einer Brandentstehung) auslösenden und auf einen in der Maschine liegenden Defekt .hinweisenden Tatbestand darin erblicken, daß der Brand dicht neben der Dreschmaschine ausgebrochen ist .■ Den kann bei der von Berufungsgericht festgestellten Sachlage nicht gefolgt werden. Eine andere typische Feuersgefahr ist aber trotz der Nähe von Maschine und Strohstapel aus den Feststel-lungen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen. Die Ausführungen; der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, indem es die Beklagte für die Behauptung, daß Leute des Klägers geraucht und auf diese Weise eine typische Brandgefahr gesetzt hätten, nicht für beweisfällig angesehen habe, liegen in diesem Zusammenhang neben der Sache. Der Kläger hatte sich bemüht, den Nachweis dafür, daß die Entzündung des Strohs nur von der Dreschmaschi-ne ausgegangen sei, durch den Hinweis darauf zu führen, andere Ursachen seien nach Lage der Sache ausgeschlossen. Er hatte sieh insbesondere darauf berufen, daß eine Entzündung des Strohes durch Tabaksglut ausscheidet, weil überhaupt nicht geraucht worden sei. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens den dem Kläger obliegenden Nachweis als geführt hätte ansehen können, wenn auch die Möglichkeit einer Entzündung durch Tabaksglut hätte ausgeschlossen werden können. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Frage-pflicht dadurch verletzt, daß es den Kläger nicht darauf hingowiesen habe, es halte ihn in dieser Richtung für bewoispflichtig, ist schon deswegen nicht begründet, weil der Prozeßverlauf keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß der Kläger über seine grundsätzliche Beweispflicht für alle Tatsachen, die die Entstehung des Brandes betreffen, in Zweifel gewesen wäre. Es war daher Sache des Klägers, das Bewoisangebot, das die Revision in den Prozeß neu einführen möchte, nämlich alle am Brusche beteiligten Leute des Klägers darüber zu vernehmen, daß sie nicht geraucht haben, rechtzeitig beim Berufungsgericht anzubringen. Ist somit nicht erwiesen, daß die Beklagte die Ursache zu dem Brand gesetzt hat, oder daß zu demindest eine Ursache vorliegt, die in ihren Gefahrenbereich fällt, so fohlt der Klage die Grundlage.

Zitierte Normen: § 282 BGB § 97 ZPO
NachweisBrandBerufungsgerichtTatbestandBrKlägerMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 252/62
erkundet am 13. November 1963 Wüst, Justizobersekretär ale Ui’kundsbeamtor der Geschäftsstelle
2233 003
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in
 des Landwirts Eberhard A HdPstraße Nr. W?
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die V/flBNBHBB Dreschgenossenschaft, eingetragene Genoa-
senschaft mit beschränkter Haftung in W
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied Wilhelm	in
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann
 für Recht erkannt: ■
%
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstr. vom 3. Juli 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger, Mitglied der beklagten Dreschgenossenschaft, benutzte am 26«, August 1958 eine ihm auf seinem Grundstück von der Beklagten gegen Entgelt zur Verfügung gestellte Dreschmaschine. Er selbst betätigte ,sich mit 10 Hilfskräften bei den Drescharbeiten, während die Beklagte einen Maschinenführer und einen Arbeiter als Einleger stellte. Wenige Minuten vor Arbeitsschluß geriet das in unmittelbarer Nähe der Maschine gestapelte sowie das in der Maschine selbst befindliche Stroh in Brand, wobei das Feuer alsbald auf die Scheune Übergriff und den größten Teil der dort gelagerten Ernte und der Ackergeräte vernichtete. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung wurde eingestellt.
Ein Teil des Schadens wurde dem Kläger von seiner Brandversicherung ersetzt. Den nicht gedeckten Teil in Höhe von 8611 DM forderte er von der Beklagten, die er für schadensersatzpflichtig hält, weil das Feuer von der Dreschmaschine ausgegangen sei.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Der Kläger stützt seine Klage auf eine angebliche positive Vertragsverletzung der Beklagten. Er ist der Ansicht, daß seine Vereinbarung mit der beklagten Dresch-genossenschaft, auf Grund derer diese ihm die Dreschmaschine und zwei Bedienungsleute auf seinem Grundstück zur Verfügung gestellt hat, als ein Werkvertrag anzusehen sei, auf den die vom Reichsgericht und Bundesgerichts-
 
hof entwickelten Grundsätze Anwendung zu finden hätten, wonach der Werkunternehraer, falls die Entstehung des Schadens in seinen Gefahrenbereich fällt, sich in entsprechender Anwendung des § 282 BGB zu entlasten habe.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Ursache des Brandes und damit auch des vom Kläger erlittenen Schadens nicht geklärt sei.
Bei dieser Sachlage ist die Klage zu Recht abge-v/iesen worden.
Auf die rechtliche Einordnung der vom Kläger mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung kommt es dabei nicht an. Denn gleichgültig, ob man mit dem Kläger einen Werkvertrag oder mit Kress (BayerZ 1915,179) einen Dienstvertrag annimmt oder einen Mietvertrag mit ■ Elementen des Dienotvertrages (s. insbesondere Staudinger BGB 11.Auf1. § 535 Anm.33), hat der Kläger grundsätzlich die Schadensursache darzulegen und zu beweisen. Dafür, daß ihm dieser Bev/eis im vorliegenden Pall nicht zuzu demuten sei, bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 - mit Nachweisen). Da die Schadensursache aber gerade nicht festgestellt ist, kann sich die Präge, ob der Kläger den Nachweis des Verschuldens zu führen oder ob sich die Beklagte gemäß ;§_282 BGB.zu entlasten hat, somit überhaupt nicht stellen.
II.	Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des “prima facie Beweises" verletzt.
Der Beweis des ersten Anscheins greift nur bei typi-
r.chen Geochehensabläufen ein, d.h, in Fällen; in denen ein bestirnter Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf hinv/eist (BGH NJW 1951,360),
Der Bev/eispflichtige braucht in solchen Fällen nur den vollen Nachweis für diesen Tatbestand zu führen» Sache dessen, der einen vom gewöhnlichen Ablauf abweichenden Gang des Geschehens behauptet, ist es, die ernstliche Möglichkeit eines solchen darzulegen (BGHZ 6,169). An einem solchen Tatbestand fehlt es aber hier, Fs ist weder eine Unregelmäßigkeit der Maschine noch ein Verstoß der Angestellten der Beklagten gegen Unfallverhütungsvorschriften bewiesen. Die Revision will den einen typischen Geschehensablauf (im Sinne einer Brandentstehung) auslösenden und auf einen in der Maschine liegenden Defekt .hinweisenden Tatbestand darin erblicken, daß der Brand dicht neben der Dreschmaschine ausgebrochen ist .■ Den kann bei der von Berufungsgericht festgestellten Sachlage nicht gefolgt werden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dieser Umstand nur in einer Hinsicht erheblich. Es war nämlich links neben der Maschine in einer gewissen Höhe immerhin leichtentzündliches und gut brennbares trockenes Stroh aufgostapelt, Die Entfernung dieses Stapels zu der sogenannten Strohpresse der Maschine betrug ungefähr 40 cm und diejenige zu dem neben der Fresse laufenden Schwungrad (mindestens) 15 cm. Ob für diesen Strohstapel eine von der Maschine ausgehende Gefahr der Entzündung bestand, ist ein technisches, die maschinellen Vorgänge in der Maschine betreffendes Probien. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Beurteilung dieser Frage auf die Ausführungen des Sachverständigen
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zurückgreifen. Danach bestand aber, wie es die Lage ohne Rechtsverstoß würdigt, eine Gefahr nur dann, wenn die Möglichkeit der Reibung zwischen dem Strohstapel und dem danebenlaufenden Schwungrad gegeben war. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht durch seine rechtlich einwandfreien Feststellungen eindeutig ausgeschlossen.
Ls weist nämlich darauf hin, daß das Schwungrad nach der Seite des Stapels hin durch einen Blechschutz abgesichert war, der sich in Zeitpunkt des Brandes in einwandfreiem Zustand befand. Diese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen.
Eine andere typische Feuersgefahr ist aber trotz der Nähe von Maschine und Strohstapel aus den Feststel-lungen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen. Sie wird auch von der Revision nicht dargetan. Deshalb scheidet hier die Anwendung der Grundsätze des Beweises des er-aten Anscheins aus.
Die Beklagte kam erst gar nicht in die Lage, einen typischen Geschehensablauf auszuräumen. Die Ausführungen; der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, indem es die Beklagte für die Behauptung, daß Leute des Klägers geraucht und auf diese Weise eine typische Brandgefahr gesetzt hätten, nicht für beweisfällig angesehen habe, liegen in diesem Zusammenhang neben der Sache.
III.	Der Kläger hatte sich bemüht, den Nachweis dafür, daß die Entzündung des Strohs nur von der Dreschmaschi-ne ausgegangen sei, durch den Hinweis darauf zu führen, andere Ursachen seien nach Lage der Sache ausgeschlossen. Er hatte sieh insbesondere darauf berufen, daß eine Entzündung des Strohes durch Tabaksglut ausscheidet, weil überhaupt nicht geraucht worden sei. Das Berufungsgericht
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führt hierzu aus, es bestehe sehr wohl die Möglichkeit, daß einer der Leute des Klägers geraucht haben könne. Deshalb will es auch diesen indirekten Beweis nicht durchgreifen lassen.
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens den dem Kläger obliegenden Nachweis als geführt hätte ansehen können, wenn auch die Möglichkeit einer Entzündung durch Tabaksglut hätte ausgeschlossen werden können. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Frage-pflicht dadurch verletzt, daß es den Kläger nicht darauf hingowiesen habe, es halte ihn in dieser Richtung für bewoispflichtig, ist schon deswegen nicht begründet, weil der Prozeßverlauf keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß der Kläger über seine grundsätzliche Beweispflicht für alle Tatsachen, die die Entstehung des Brandes betreffen, in Zweifel gewesen wäre. Baß die Beweislast hinsichtlich des hier erox-terten Beweisthemas im Rahmen des Anscheinsbeweises, wie bereits hervorgehoben, anders zu beurteilen gewesen wäre, kann daran nichts ändern. Benn hier handelt es sich, wie der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger ohne weiteres erkennen konnte, um einen ganz anderen Zusammenhang, für den die regelmäßige Beweislastverteilung Platz greift. Es war daher Sache des Klägers, das Bewoisangebot, das die Revision in den Prozeß neu einführen möchte, nämlich alle am Brusche beteiligten Leute des Klägers darüber zu vernehmen, daß sie nicht geraucht haben, rechtzeitig beim Berufungsgericht anzubringen. Ihn hierzu anzuregen, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung.
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IV.	Ist somit nicht erwiesen, daß die Beklagte die Ursache zu dem Brand gesetzt hat, oder daß zu demindest eine Ursache vorliegt, die in ihren Gefahrenbereich fällt, so fohlt der Klage die Grundlage. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br.Haidinger Artl Br.Mezger Br.Messner Morraann