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BGH · Vfll ZR 252/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Vfll ZR 252/56

b) läßt sich der Lieferant, ohne zunächst von diesem Recht Gebrauch zu machen, auf Verhandlungen Uber die Wiederaufnahme der vertraglich vorgesehenen Lieferungen ein, so kann er dennoch Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, wenn sich der Besteller, nachdem er erkannt hat, daß der Vertragspartner mit einem längeren Aufschub nicht mehr einverstanden ist, weiterhin weigert, seine Pflichten aus dem Vertrage zu erfüllen. nes neuen Vertrages noch zur Fortsetzung des Vertrages aus dem Jahre 1951« Die Beklagte erteilte der lediglich durch Schreiben vom 10» April 1952 einen Zusatzauftrag, der die Anfertigung von 15 000 Deckenendsteinen zu dem Preise von 0,72 DM zu dem Gegenstand hatte» Die Herstellung und Lieferung sollte binnen 10 Tagen gegen unverzügliche Abnahme und Bezahlung erfolgen. Die H^|die sich damals bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, hielt den Termin nicht ein, ließ sich durch Schreiben der Beklagten vom A Juli 1952 mahnen, arbeitete alsdann eine Menge von 15 000 Dek-kensteinen, die noch aus der Produktion vor dem 15- August 1951 stammten, von der Beklagten zwar bezahlt, aber nicht In dem Schreiben eines von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 30* Juni 1952 verlangte die H^|^JB zarter Bezugnahme auf den Vertrag vom 30« Juni 1951 wegen der noch ausstehenden Herstellung und Lieferung von 927 000 Steinen Schadensersatz wegen Richterfüllung in Höhe von 115 875?- richtlichen Vergleichsverfahrens« Sie ließ sich alsdann im laufe des Monats Juli 1952 erneut in Verhandlungen mit der Beklagten ein« Es wurde in Erwägung gezogen, daß die Beklagte, um gleichzeitig eine Sicherung für die Vergleichserfüllung zu geben, ein. zinsloses [Darlehen von 50 000IM gewähren, sofort einen Auftrag auf Herstellung von 80 000 leckensteinen erteilen und außerdem sich verpflichten sollte, ihren Bedarf im Rahmen des alten Vertrages bei der zu decken« Nachdem aber die Beklagte im August 1952 die vertragsy/idrige Ausführung ihres Zusatzaufträges vom 10« April 1952 entdeckt hatte, fand sie sich nicht zu einem festen Abschluß bereit-Schließlich erklärte sie durch schreiben vom 8« September 1952 im Hinblick auf die vertragswidrige Erfüllung des Auftrages vom 10« April 1952 den Rücktritt von allen vertraglichen Bindungen« ler Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte der den entgangenen Gewinn zu ersetzen habe« Er hat ergänzend vorgetragen, daß die H^HjBl den Betrieb ganz auf die Herstellung der.Deckensteine zur Abwicklung des Vertrages vom 30. Die Beklagte hat dies bestritten * Sie will aus den Verhandlungen mit der entnehmen, daß der Vertrag auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden sei. dem die Voraussetzungen für eine Gefährdung des Konkurszweckes und der Ungültigkeit der Abtretung bejaht worden waren» Dort hatte der Konkursverwalter ejne Forderung, die ohne Risiko für die Konkursmasse hätte verwertet werden können, an einen gewöhnlichen Konkursgläubiger abgetreten, der mangels jeglicher Erfolgsaussichten seine Anmeldung zurückgezogen hatte» Im vorliegenden Falle ist die Abtretung dagegen nicht anders zu beurteilen, als wenn der Konkursverwalter nach § 162 KO vorgegangen wäre, und im Schlußtermin über eine nicht verwertbare Forderung mit Zustimmung der Gläubiger verfügt hätte» auf gehört hatte, also gar nicht in der Lage war, ihre eigene Leistung anzubieten, rechtlich unhaltbar» Es ist anerkannten Rechtes, daß das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechtes, auch eines, solchen aus § 320 BOB, den Eintritt des Verzuges ausschließt * ohne daß.es besonders geltend gemacht zu werden braucht (RGZ 126, 280 /£857; HG LZ 1920, 957? II- 1) Auch soweit das Berufungsgeribht in dem plötzlichen Abnahmestop der Beklagten vom 15- August 1951 eine erhebliche LeistungsStörung im Sinne einer positiven Vertragsverletzung erblickt, ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen» Die Beklagte hat zwar vorgetragen, daß sie wegen der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten hinsichtlich des Eisenbezuges berechtigt gewesen sei, die Abnahme zu verweigern. 2) "'Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die Beklagte ein solches Verlangen auch nicht aus dem Gesichtspunkte des Wegfalles der Vertragsgrundlage habe stellen können. Mit Recht wird in dem angefochtenen Urteil darauf abgestellt, im Hinblick auf die plötzlichen Schwierigkeiten im Eisenbezug habe sich keineswegs ein solches Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen ergeben * daß ein Pesthalten am Vertrage für die Beklagte eine grobe Unbilligkeit bedeutet hätte* Ebenfalls zu Recht beruft sich das Berufungsgericht auf den vom Bun- Im Zuge der Verhandlungen sei es keineswegs zu einer verbindlichen Änderung des ursprünglichen Vertrages gekommen, auch nicht durch den Auftrag vom 10, April 1952 über die Produktion der Deckenendsteine, bei dem es sich nur um einen zusätzlich gegebenen, sich nur auf wenige Tage erstreckenden Auftrag gehandelt habe. träger, i-\Q± inces nicht zu&bandgekommenf Allerdings sei sowohl aus der Aktennotiz vom 4- Februar 1952 über d.ie Besprechung in den Büroräumen der Firma als auch aus dem Schreiben vom 21, Februar 1952 zu ersehen, daß man im Februar an eine unmittelbar bevorstehende Wiederaufnahme der Produktion gedacht habe und ebenso an eine unverzügJiohe Ausfertigung des neuen Vertrages* Zunächst habe man auch damit gerechnet, daß der Eisenbedarf der Beklagten bis zur Beendigung der Frostperiode gedeckt werden könne, Dennoch müsse sich die entgegenhalten lassen, daß die Beklagte in dem Schreiben vom 27- Februar 1952 ganz allgemein zu dem Ausdruck gebracht habe, daß sie bereit sei, den neuen Vertrag abzuschließen, sobald die Sicherung des Eisenbedarfes gegeben seiDa die diesem Schreiben weder mündlich noch schrift- Februar 1952 nicht als eigentliches Bestätigungsschreiben ansehe, so müsse dennoch eine Zustimmung der angeioüuaen werden, wen für sie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Rechtspflicht zur Beantwortung bestanden habe* Das ergebe sich daraus, daß der Eisenbedarf der Beklagten schon vorher verschiedentlich Gegenstand von Besprechungen gewesen sei« Wenn npn auch beide Vertragspartner die Hindernisse als in kurzer Zeit behebbar angesehen hätten, so sei die Bestimmung des genauen Zeitpunktes für die Fortsetzung der Produktion dennoch in der Schwebe geblieben und auch diireh das Schreiben der vom 25 * April 1952 nicht näher festgelegt worden, Das habe zwar nicht zur Folge gehabt, daß die Beklagte die Fortsetzung der Abnahme beliebig large hätte hinausschieben dürfeno Auf der anderen Seite habe sie aber nach Treu und Glauben nicht zu er- Daß die grundsätzliche Weigerung der Beklagten zur Abnahme der weiteren Produktion der H^^i^nach erst 6 wöchigem Lauf des einjährigen Vertrages eine wesentliche Leistungsstörung darstellt, hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht«. Denn diese Abnahmeweigerung hatte den Ausfall eines monatlichen Umsatzes von 60 000 DM zur unmittelbaren Folge -und verursachte der H^^^^»>die -.-.sich auf die Produktion eingerichtet hatte, erhebliche Verluste * Nun liegt allerdings, wie das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, die Besonderheit des Falles darin, daß sich die in Verhandlungen mit der Beklagten eingelassen und der Aussetzung der Produktion zunächst zugestimmt hat« Auf der anderen Seite ist aber auch festgestellt, daß die Beklagte auf Grund der Besprechungen m den Büroräumen der Firma Rgenau darüber unterrichtet war, daß diese Hauptgläubigerin der drängte, und daß zur Abwendung von Zwangsmaßnahmen der Firma R^^^ eine Wiederaufnahme der Produktion dringend erforderlich war. Es wird ln Rechtslehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß der Vertragstreue Teil beim gegenseitigen Vertrage angesichts einer positiven Vertragsverletzung seines Vertragspartners vollen Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen kann, und daß der Rechtsgrund hierfür letztlich in § 242 BGB zu finden ist (vgl insbesondere BGHZ 11, 80)»Voraussetzung ist dabei allerdings, daß durch das Verhalten des Gegners eine Lage geschaffen wird, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Fortsetzung des Vertrages für den Vertragstreuen Teil als unzu demutbar erscheinen läßt» gericht hat hei seiner Würdigung außer acht gelassen, daß die Beklagte spätestens seit dem 4o Februar 1952 durch die Besprechung in den Geschäftsräumen der Firma Einblick in die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der hatte, wobei sie insbesondere seit diesem Zeitpunkt wußte, daß drängte und die Realisierung der eigenen Forderung von der Wiederbelebung des Vertrages der mit der Beklagten erwartete<> Von dieser bei- lasse, die Beklagte habe sich mit diesem Schreiben, auf das die Hj^f|^Pbis zu dem 25« April 1952 nicht geantwortet hat, nochmals Aufschub auf längere Zeit gesichert, Im Gegenteil würdigt auch das Berufungsgericht den Inhalt dieses Schreibens dahin, daß sich die Beklagte zwar den Weg dafür geöffnet habe, die Sisenbelieferung noch etwas abwarten zu dürfen, daß aber hierfür nur eine kurze Frist in Frage gekommen sei. Jede andere Auslegung dieses Schreibens wäre auch mit dem klaren Wortlaut nicht vereinbar- Denn am Schlüsse des Schreibens heißt es ausdrücklich, daß die Verhandlungen wegen der Eisenlieferungen vor dem Abschlüsse stünden und daß die Beklagte glaube, noch in dieser, spätestens aber in nächster Woche den Vertrag ausfertigen zu können- Deshalb liegt ein innerer Widerspruch darin, wem das angefochtene Urteil entscheidend darauf abste3.lt, die habe diesem Schreiben durch ihr Stillschweigen bis zu dem 21* April '952 zugestimmt. Dieser Zustimmung kann nämlich deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil beide Vertragspartner die Behebung der Schwierigkeiten in der FisenbeLieferung als unmittelbar bevorstehend angesehen haben, wie das Beinrfungsgerscht ausdrücklich festgestellt hai, aueh Zu Unrecht hält der Vorderrichter/seine Feststellung, die Verhandlungen der Vertragspartner seien damals noch in.der Schwebe gewesen, für wesentliche An anderer Stelle hat das Berufungsgericht nämlich zutreffend hervorgehoben, die Partner hätten nur noch ganz kurze Termine vor Augen gehabt und der neue Vertrag, dessen Richtlinien seit dem 4« Februar festgelegt waren, habe nur noch von der Beklagten ausgefertigt und der übersandt zu werden bi’auchen. Aus dieser durch das Verhalten der Vertragspartner geschaffenen - Lage, die das Berufungsgericht zutreffend als Schwebezustand kennzeichnet, läßt sich im Hinblick auf ö*e eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur die rechtliche Folgerung herleiten, daß die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jeden Anspruch auf Berücksichtigung ihrer eigenen bisher in den Vordergrund geschobenen Interessen verwirkt haben muß, wenn sie nicht innerhalb der von ihr selbst angegebenen kurzen Fristen endlich die solange ausgesetzte Abnahme der Steine wieder aufnahm« Das aber hat sie gerade nichj; getan, und sie hat sich auch nicht bereit gefunden, einen abgeänderten Vertrag auszufertigen und im Rahmen dieses Vertrages der die Aufnahme der Pro- Februar 1952 nur noch unmittelbar bevorstehende Termine ins Auge gefaßt hatten, mußte die Beklagte sich sagen, daß ihre NichteinhaJ-tung, sei es für die Fortsetzung des alten, sei es für die Inkraftsetzung eines neuen Vertrages mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar war« An dieser rechtlichen Betrachtung v/ird durch das Schreiben der vom 25- April 1952 nichts geänderty wenn auch die in diesem Schreiben immer noch nicht die letzte Konsequenz gezogen hat und vom Vertrage abgegangen ist.. Bas Schreiben vom 25» April 1952 ließ nämlich, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat, keinen Zweifel mehr darüber, daß die mit einem längeren Suwarten nicht mehr einverstanden war. Das Ergebnis entspricht den Grundsätzen, die das Reichsgericht entwickelt hat und denen der Bundesgerichtshof gefolgt ist» Danach ist das Abgehen von einem gegenseitigen Vertrag, insbesondere von einem Successivliefe-rungsvertrag, immer dann möglich, wenn sich eine Leistungs-störung als so schwerwiegend erweist, daß ein längeres Pesthalten am Vertrage dem anderen.Teile nicht mehr zugemutet werden kann (RGZ 67,. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher ein Schadensersatzanspruch der H^JH^ aus positiver Vertragsvei’letzung, den diese mit ihrem Schreiben vom 30* Juni 1952 geltend gemacht hat, mit der von ihm gegebenen Begründung nicht verneint werden. 2) Eicht gefolgt werden kann der Beklagten, wenn sie vorträgt, die habe;*allenfalls die Ausfertigung eines neuen Vertrages fordern, nicht aber auf den alten Vertrag zurückgreifen dürfen.. für das Abgehen vom Vertrage nicht genannt worden sei, geht ebenfalls fehle Die von der Beklag ben in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25-Mai 1951 (11£ § 276 (H d) BGB Br 1), die mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1936,, 2391) übereinstimmt, besagt etwas anderesc In ihr ist herv~orgehoben, daß der eigentliche Rücktrittsgrund, der für die Erklärung ursächlich war, im Rechtsstreit zur Rechtfertigung des Rücktritts nicht durch einen andern ersetzt werden darf* Demgegenüber ist in dem Schreiben vom 30c Juni 1952 klar zu dem Ausdruck gebracht, daß nur wegen der BeistungsstÖ-rung der Beklagten zur Schadensersatzforderung übergegangen werde* Denn es wird auf die Nichtabnahme und den entgangenen Gewinn der Bezug genommen» Sie ist aier für den Grund des Schadensersatzanspruches schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf alle Palle verpflichtet war, ihrer Vertragspartnerin bei der Wiederankurbelung der Produktion, wie das später auch von den Parteien ins Auge gefaßt wurde, im Rahmen des Zumutbaren Hilfe zu leisten.. Dagegen wird es im Verfahren über den Betrag des Anspruches darauf ankommen, daß sich das Gericht darüber Gewißheit verschaffte bis zu welchem Grade die Herstellung der Sbei-ne gegebenenfalls mit finanzieller Hilfe der Beklagten durchführbar gewesen wäre* 5) Der Schadensersatzanspruch der wurde auch nicht etwa dadurch wieder aufgehoben, daß die Vertragspartner im Juli und August 1952 erneut verhandelt haben« Bern diese Verhandlungen haben zu keinem Ergebnis geführt An der Rechtslage, die durch das Schreiben vom 30c Juni J9j? Bas vertragswidrige Verhalten der auf das die Beklagte ihre Rücktrittserklärung gestützt hat, liegt nach dem 30« Juni 1952, also in einem Zeitpunkte, in dem eine Burehführung des Successivlieferungsvertrages nicht mehr in Frage kam* Biese Erklärung kann daher dem Schadensersatzanspruch nicht nachträglich die Grundlage entziehen* Beshalb kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte an der Ausübung des Rücktrittsrechts nicht dadurch gehindert war, daß sie etwa.selbst bis dahin nicht vertragstreu gewesen ist (RGZ 67, 313, 109, 55?

Zitierte Normen: § 284 BGB
vertragenFirmaProduktionBerufungsgerichtVertragesSchreibenVerhandlung

Volltext der Entscheidung

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2315 012
PUr das Nachschlagewerk l Nicht für die Amtliche Sammlung ?•
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Gesetzes	BGB § 276 (Ha)
Rechtssafczs a) Die auf Veranlassung des Bestellers er-I'olgte Einstellung der weiteren Warenlieferungen stellt hei einem nur zu einem geringen Teil durchgeführten Successivlieferungsvertrag eine positive Vertragsverletzung dar, die grundsätzlich dem Vertragspartner das Recht gibt, Schadensersatz zu verlangen,
b) läßt sich der Lieferant, ohne zunächst von diesem Recht Gebrauch zu machen, auf Verhandlungen Uber die Wiederaufnahme der vertraglich vorgesehenen Lieferungen ein, so kann er dennoch Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, wenn sich der Besteller, nachdem er erkannt hat, daß der Vertragspartner mit einem längeren Aufschub nicht mehr einverstanden ist, weiterhin weigert, seine Pflichten aus dem Vertrage zu erfüllen. Eine vorherige Ankündigung der Schadensersatzforderung ist in einem solchen Palle im allgemeinen nicht erforderlich»
Aktenzeichens Vfll ZR 252/56
Urteil des BGH vom 28» 6. 1957 - OLG Braunschweig
VIII ZR 252/56
—	—I—	M	f>1 »■ fc>*wlw>
Verkündet
«im 28o Juni 1957
Hoffmeister, Justizangestellter
 als' Urkundsbeamter der
 Ceschüftssteile
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schmiedemeisters Heinrich
 ttrafie 0,
in
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Gesellschaft
die Firma	&
mit beschränkter Haftung in	G<____
^straß^^B, vertretendurch ihre Geschäftsführer Br» LflMHHV und	in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Br
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die,mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1957 unter Mitwirkung äer Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, » Br* j)orsohel, Br. Hezger und Br Messner
* für Recht erkannt s %
z
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 2. Februar 1956 aufgehoben.-
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2* Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Oktober 1954 abgeänderts
 Ber Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Bie Entscheidung Uber die Kosten des Rechts-Streites bleibfc dem Endurteil des Landgerichts überlassen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand»
Die Beklagte beschäftigte sich im Jahre 1951 mit der. Herstellung von sogenannten Filigrandecken, zu der sie Spezialsteine benötigte, die sie teils iia eigenen werke produzierte, teils aber auch von anderen Firmen bezog» Auf ein Angebot vom 16. Mai 1951 erteil be sie der Fir-G-mbll- Betonfabrikation -	über	1
1951 einen festen Auftrag auf Herstellung und Lieferung von
 täglich 3 500 Steinen zu bestimmten Preisen auf die Dauer
 eines Jahres. Durch Schreiben vom selben Tage bestätigte
 die Beklagte den Abschluß.» Am Schlüsse dieses Schreibens
%
heißt ess MDer offizielle Verbrag wird am Montag, den 2» Juli 1951 ausgefertigto.w
ferung.der Beklagten auf, die ihrerseits die Steine abnahm und dekadenweise zahlte. Am 1$. August 1931 teilte sie Re-
duktion wegen Schwierigkeiten bei der BisenbeSchaffung vorläufig eingestellt werden müsse. Daraufhin hörte die H 
verhandelte aber in der Folgezeit mit der Beklagten ständig übea^ die Y/ied er auf nähme, ohne daß es Redoch zu irgend einem Zeitpunkt wieder zur Aufnahme der Produktion gekommen wäre.
Abnahme der restlichen schon vor dem Stoptelegramm hergestellten Steine, deren Bezahlung die Beklagte von der Abnahme abhängig gemacht hatte. Am 4. Februar 1952 fand eine Besprechung der Vertragspartnern in den Büroräumen der
 die Sicherung einer Forderung der Firma von 25 276.63 DM
(im folgenden flH
 in genannt) am 30. Juni
 Die H
nahm sofort die Produktion und Belie-
ße cli der H
I durch Telegramm mit, daß die Steinpro-
mit der Produktion der Filigransteine unverzüglich auf
 Im Schreiben vom 15. Hovember 1951 mahnte die
 zur
Firma JE
mit Vertretern dieser Firma statt, ciie
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- 3
gegen die	zu dem Gegenstand hatte* Dabei wurde auch
 vereinbart, daß die Produktion der Steine und die Belieferung der Beklagten Mitte bis Ende März wieder einsetzen sollte* Es sollten aus den Zahlungen der Beklagten bestimmte Beträge an die Firma	fließen»
In’ dem Schreiben der Beklagten vom 27» Februar 195°.
erklärte diese sich unter Bezugnahme auf verschiedene per-	*
sönliche Unterredungen bereit, mit der	einen Ver-	I
trag ähnlichen Inhalts wie im Jahre 1951 abs-uscliließen,	j
• *
der die tägliche Anfertigung von 3 500 Steinen zu dem Preise	*
von 0,64 DM (gegenüber den Preisen des Vorjahres von 0,59	?
und 0,67 DM je nach den Maßen) zu dem Gegenstand haben sollte»	*
Für die Abnahme, und die Zahlungen wurde Zeitspannen von 10	*
und 30 Tagen vorgesehen» Schließlich enthielt dieses Schrei-	^
ben noch folgenden Satzs	£
"Die Verhandlungen wegen der Eisen]ieferungen stehen vor dem Abschluß, so daß wir glauben, noch in dieser, spätestens aber Anfang der kommenden Woche den Vertrag ausfertigen zu können»”
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J	In der Folgezeit kam es aber weder zu dem Abschluß ei-
nes neuen Vertrages noch zur Fortsetzung des Vertrages aus dem Jahre 1951« Die Beklagte erteilte der	lediglich
 durch Schreiben vom 10» April 1952 einen Zusatzauftrag, der die Anfertigung von 15 000 Deckenendsteinen zu dem Preise von 0,72 DM zu dem Gegenstand hatte» Die Herstellung und Lieferung sollte binnen 10 Tagen gegen unverzügliche Abnahme und Bezahlung erfolgen. Die H^|die sich damals bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, hielt den Termin nicht ein, ließ sich durch Schreiben der Beklagten vom A Juli 1952 mahnen, arbeitete alsdann eine Menge von 15 000 Dek-kensteinen, die noch aus der Produktion vor dem 15- August 1951 stammten, von der Beklagten zwar bezahlt, aber nicht
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abgenommen waren, zu Beckenendsteinen um, lieferte sie der Beklagten und stellte die fertigen Steine voll in Rechnung, ohne die Zahlung der Beklagten auf die Beckensteine anzurechnen und ohne darauf hinzuweisen, in welcher Weise die Fertigung vor sich gegangen war.
Unter dem 25« April 1952 schrieb die HBHB) an die Beklagtes
?>Bei der am 4«2« d,J0 in den Büroräumen der Firma R^IBBHHK «»«*> gehabten Besprechung wurde u.a« vereinbart, daß wir der Fa. RBBBBB für ca<
25 00^M^Akzepte zur Verfügung stellen, Bie Firma RBBBBB machte jedoch zur Bedingung, daß bis zur Fälligkeit der Akzepte - / nfang Hai - der in Frage kommende Vertrag ausgefertigt’ wird mit der ganz präzisen Angabe, daß bei jeder Abrechnung nach 10 Tagen 10 $ derRechnungssumme direkt von der Firma	&	an	die	Firma R
überwiesen werde«
Wir wurden nun von der Firma rBBHBHB ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß eine Prolongierung der Akzepte nur möglich ist, wenn sich der vorerwähnte Vertrag in unseren Händen""befindetT" Ba~ sie~ un s” ve rs chi e den 11ich~ di e"Aus st e1lung”des”Vert rage s eugesagt haben, und nun wirklich keine Zeit mehr zu verlieren ist, bitten wir sie höfliehst, uns_den-selben umgehend zukommen zu lassen bezw» uns wissen zu lassen, wann*"wir”den”Vertrag”bei Ihnen in Empfang nehmen können•*
* Bie wirtschaftlichen Schwierigkeiten der H( nahmen in den folgenden Monaten zu. In dem Schreiben eines von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 30* Juni 1952 verlangte die H^|^JB zarter Bezugnahme auf den Vertrag vom 30« Juni 1951 wegen der noch ausstehenden Herstellung und Lieferung von 927 000 Steinen Schadensersatz wegen Richterfüllung in Höhe von 115 875?- BL5- Zur Zahlung einer ersten Rate von 50 000,- UM und zur etwaigen gütlichen Regelung setzte sie eine Frist bis 3« Juli 1952, und zwar
 
mit dem Hinweis, daß die Nichtzahlung der Hate zu dem gerichtlichen Vergleichsverfahren führen und daß aller weitere Schaden zu lasten der Beklagten gehen müßte« Die Beklagte antwortete durch Telegramm vom 3« Juli 1952, daß sie den Anspruch nicht anerkenne, und daß ihr eine Erklärung innerhalb der kurzen Prist unmöglich sei. Kurz darauf stellte die	einen	Antrag auf Eröffnung des ge-
richtlichen Vergleichsverfahrens« Sie ließ sich alsdann im laufe des Monats Juli 1952 erneut in Verhandlungen mit der Beklagten ein« Es wurde in Erwägung gezogen, daß die Beklagte, um gleichzeitig eine Sicherung für die Vergleichserfüllung zu geben, ein. zinsloses [Darlehen von 50 000IM gewähren, sofort einen Auftrag auf Herstellung von 80 000 leckensteinen erteilen und außerdem sich verpflichten sollte, ihren Bedarf im Rahmen des alten Vertrages bei der	zu decken« Nachdem aber die
 Beklagte im August 1952 die vertragsy/idrige Ausführung ihres Zusatzaufträges vom 10« April 1952 entdeckt hatte, fand sie sich nicht zu einem festen Abschluß bereit-Schließlich erklärte sie durch schreiben vom 8« September 1952 im Hinblick auf die vertragswidrige Erfüllung des Auftrages vom 10« April 1952 den Rücktritt von allen vertraglichen Bindungen«
In dem am 24- September 1952 über das Vermögen der K**» eröffne ten Anschlußkonkursverfahren hat der Kläger eine Konkursforderung angemeldet« 1er Konkursverwalter hat einen Teilbetrag von 1«500,- IM aus der von der	gegen	die	Beklagte geltend; gemachten Scha-
densersatzforderung an den Kläger abgetreten«
ler Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte der den entgangenen Gewinn zu ersetzen habe« Er hat ergänzend vorgetragen, daß die H^HjBl den Betrieb ganz
 auf die Herstellung der.Deckensteine zur Abwicklung des Vertrages vom 30. Juni 1951 eingestellt und erhebliche Werte investiert habec Das habe die Beklagte auch gewußt? sie habe sich zwar mit unzureichenden Eisenlieferungen entschuldigt, in Wirklichkeit aber sei der Grund für die Weigerung der Abnahme darin zu suchen, daß sie einen anderen Produzenten in einer B^0^ Firma gefunden habe? der Örtlich günstiger gelegen sei.
Die Beklagte hat dies bestritten * Sie will aus den Verhandlungen mit der	entnehmen, daß der Vertrag
 auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision? deren Zurückweisung die Beklagte
 erstrebt? verfolgt der Kläger seinen Klage an Spruch weitere.
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Entscheidungsgründe g
1-1) Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis des Klägers ohne Rechtsirrtum bejaht. Da die Abtretung eines geringen Teilbetrages der erheblich höheren Scha’densersatzforde-rung nur zu dem Zwecke erfolgt ist? um die klageweise Geltendmachung überhaupt zu ermöglichen, die andernfalls hätte unterbleiben müssen? und der Kläger sogar den ihm im Rechtsstreit zugesprochenen Betrag an die Konkursmasse herauszahlen muß? wenn eine Konkursquote nicht auf ihn entfallen sollte, liegt ein Verstoß des Konkursverwalters gegen die Zwecke des Konkursverfahrens nicht vor. Der Tatbestand unterscheidet sich wesentlich von dem Sachverhalt, der der .Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 195*- - VI ZR 189/53 - V'II § 6 IO Nr 3) zugrundelag-,., in
 
dem die Voraussetzungen für eine Gefährdung des Konkurszweckes und der Ungültigkeit der Abtretung bejaht worden waren» Dort hatte der Konkursverwalter ejne Forderung, die ohne Risiko für die Konkursmasse hätte verwertet werden können, an einen gewöhnlichen Konkursgläubiger abgetreten, der mangels jeglicher Erfolgsaussichten seine Anmeldung zurückgezogen hatte» Im vorliegenden Falle ist die Abtretung dagegen nicht anders zu beurteilen, als wenn der Konkursverwalter nach § 162 KO vorgegangen wäre, und im Schlußtermin über eine nicht verwertbare Forderung mit Zustimmung der Gläubiger verfügt hätte»
2) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme der von der	hergestell-
ten Steine als eine vertragliche Hauptpflicht anzusehen und ob die Beklagte im Hinblick auf die Ifi chtabnahme in Verzug geraten sei» Dabei ist es rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß ein solcher Verzug innerhalb einer Schuld-nerhauptverpflichtung des Gläubigers Grundlage des geltend gemachten Schadensersatzansprucbes hätte sein können» Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß ein Verzug mit der Abnahme begrifflich die Herstellung der Ware voraussetzt. Denn solange der abzunehmende Gegenstand nicht hergestellt ist, kann eine Abnahmeverpflich-tung auch nicht fällig sein. Ohne Fälligkeit ist nach § 284.BGB ein Verzug nicht gegeben (HGB-RGRK 2» Aufl § 373 Anm 119).
Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe * auf alle Fälle Verzug hinsichtlich des Vergütungsanspruches der	annehmen	müssen,	ist	angesichts der Tatsache,
 daß die	sofort	mit	der	Herstellung	der	Steine
 
auf gehört hatte, also gar nicht in der Lage war, ihre eigene Leistung anzubieten, rechtlich unhaltbar» Es ist anerkannten Rechtes, daß das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechtes, auch eines, solchen aus § 320 BOB, den Eintritt des Verzuges ausschließt * ohne daß.es besonders geltend gemacht zu werden braucht (RGZ 126, 280 /£857; HG LZ 1920, 957? EG Recht 1925 Nr 1248g Soergel BGB 8» Aufl § 326 Anm £ .3 b.?. vgl. auch BGB-'RGRK 10» Aufl § 326 Anm 1 a und RGZ 76, 401 /fljS/)*
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II- 1) Auch soweit das Berufungsgeribht in dem plötzlichen Abnahmestop der Beklagten vom 15- August 1951 eine erhebliche LeistungsStörung im Sinne einer positiven Vertragsverletzung erblickt, ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen» Die Beklagte hat zwar vorgetragen, daß sie wegen der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten hinsichtlich des Eisenbezuges berechtigt gewesen sei, die Abnahme zu verweigern. Bas Berufungsgericht stellt demgegenüber jedoch in tatsächlicher Beziehung und für das Revisionsgericht bindend fest, die Bev/ei sauf nähme habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Parteien solchen Schwierigkeiten durch Vereinbarung entsprechender Vertragsbedingungen Rechnung getragen hätten, die die Beklagte zu einer Abnahmeweigerung hätten berechtigen können-
2) "'Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die Beklagte ein solches Verlangen auch nicht aus dem Gesichtspunkte des Wegfalles der Vertragsgrundlage habe stellen können. Mit Recht wird in dem angefochtenen Urteil darauf abgestellt, im Hinblick auf die plötzlichen Schwierigkeiten im Eisenbezug habe sich keineswegs ein solches Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen ergeben * daß ein Pesthalten am Vertrage für die Beklagte eine grobe Unbilligkeit bedeutet hätte* Ebenfalls zu Recht beruft sich das Berufungsgericht auf den vom Bun-
desgerichtshof (LM § 242 (Bb) BGB Hr 12 v« 16. Januar 1953 - I ZR 4-2/53 ~) vertretenen Grundsatz> daß das Risiko, ob ein erworbener Gegenstand auch, wie geplant, verwertet werden kann, grundsätzlich vom Erwerber getragen werden muß*
III. 1) Bas Berufungsgericht hat jedoch einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung mit der Begründung verneint, daß die	nach	den	Grundsätzen von Treu und Glauben
 den Schadensersatzanspruch hätte vorher ankündigen müssenr
 Die Revision rügt mit Recht, daß der Vorderrichter den Begriff von Treu und Glauben verkannt habe-
a) Bas Berufungsgericht hat im wesentlichen folgendes erwogen$
Im allgemeinen bedürfe es einer solchen Ankündigung
 nicht* Die	habe	auch nicht etwa auf' ihre Ansprü-
aus dem Verxrage vom 30, Juni. 1951^ „	,	,
che/verzichtet, indem sie sich über 9 Monate habe hin-
halten lassen. Im Gegenteil sei davon auszugehen, daß der Vertragszweck je länger die Wiederaufnahme der Produktion hinausgeschoben umso mehr gefährdet worden sei. Im Zuge der Verhandlungen sei es keineswegs zu einer verbindlichen Änderung des ursprünglichen Vertrages gekommen, auch nicht durch den Auftrag vom 10, April 1952 über die Produktion der Deckenendsteine, bei dem es sich nur um einen zusätzlich gegebenen, sich nur auf wenige Tage erstreckenden Auftrag gehandelt habe. Der neue Vertrag, mit dem man die Produktion im ganzen wieder in Gang nabe bringen wollen. wobei man gleichzeitig die Absicht verfolgt habe, den durch der. Seitablauf bedingten Notwendigkeiten Rechnung zu. träger, i-\Q± inces nicht zu&bandgekommenf Allerdings sei
 sowohl aus der Aktennotiz vom 4- Februar 1952 über d.ie Besprechung in den Büroräumen der Firma als auch aus dem Schreiben vom 21, Februar 1952 zu ersehen, daß man im Februar an eine unmittelbar bevorstehende Wiederaufnahme der Produktion gedacht habe und ebenso an eine unverzügJiohe Ausfertigung des neuen Vertrages* Zunächst habe man auch damit gerechnet, daß der Eisenbedarf der Beklagten bis zur Beendigung der Frostperiode gedeckt werden könne, Dennoch müsse sich die entgegenhalten lassen, daß die Beklagte in dem Schreiben vom 27- Februar 1952 ganz allgemein zu dem Ausdruck gebracht habe, daß sie bereit sei, den neuen Vertrag abzuschließen, sobald die Sicherung des Eisenbedarfes gegeben seiDa die	diesem	Schreiben	weder mündlich noch schrift-
lich widersprochen habe, habe sie dieser Bedingung der Beklagten zugestimmt a Auch wenn man das Schreiben vom 27«. Februar 1952 nicht als eigentliches Bestätigungsschreiben ansehe, so müsse dennoch eine Zustimmung der angeioüuaen werden, wen für sie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Rechtspflicht zur Beantwortung bestanden habe* Das ergebe sich daraus, daß der Eisenbedarf der Beklagten schon vorher verschiedentlich Gegenstand von Besprechungen gewesen sei«
Wenn npn auch beide Vertragspartner die Hindernisse als in kurzer Zeit behebbar angesehen hätten, so sei die Bestimmung des genauen Zeitpunktes für die Fortsetzung der Produktion dennoch in der Schwebe geblieben und auch diireh das Schreiben der	vom 25 * April 1952 nicht
 näher festgelegt worden, Das habe zwar nicht zur Folge gehabt, daß die Beklagte die Fortsetzung der Abnahme beliebig large hätte hinausschieben dürfeno Auf der anderen Seite habe sie aber nach Treu und Glauben nicht zu er-
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warten brauchen, daß sie die	ohne	vorherige	An-
kündigung mit Schadenoersatzforderungen überziehen werde. Ein derartiges Vorgehen wäre dieser erst dann erlaubt gewesen, wenn für beide Partner die eiiige'Lei teten Vertragsverhandlungen eikennbar gescheitert wären.
b) Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
Daß die grundsätzliche Weigerung der Beklagten zur Abnahme der weiteren Produktion der H^^i^nach erst 6 wöchigem Lauf des einjährigen Vertrages eine wesentliche Leistungsstörung darstellt, hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht«. Denn diese Abnahmeweigerung hatte den Ausfall eines monatlichen Umsatzes von 60 000 DM zur unmittelbaren Folge -und verursachte der H^^^^»>die -.-.sich auf die Produktion eingerichtet hatte, erhebliche Verluste *
Nun liegt allerdings, wie das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, die Besonderheit des Falles darin, daß sich die	in	Verhandlungen	mit	der	Beklagten
 eingelassen und der Aussetzung der Produktion zunächst zugestimmt hat«
Auf der anderen Seite ist aber auch festgestellt, daß die Beklagte auf Grund der Besprechungen m den Büroräumen der Firma Rgenau darüber unterrichtet war, daß diese Hauptgläubigerin der	drängte,
 und daß zur Abwendung von Zwangsmaßnahmen der Firma R^^^ eine Wiederaufnahme der Produktion dringend erforderlich war. Festgestellt ist auch, daß sich die 4b zur Durchführung der Produktion mit einem Bankkredit von 40 000 i— DM hatte belasten müssen und daß der Ausfall
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der hier streitigen Produktion zu dem Stillstand fast des ganzen Betriebes führte, da die Tätigkeit der Firma im übrigen nur einen geringen Umfang hatte»
Es wird ln Rechtslehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß der Vertragstreue Teil beim gegenseitigen Vertrage angesichts einer positiven Vertragsverletzung seines Vertragspartners vollen Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen kann, und daß der Rechtsgrund hierfür letztlich in § 242 BGB zu finden ist (vgl insbesondere BGHZ 11, 80)»Voraussetzung ist dabei allerdings, daß durch das Verhalten des Gegners eine Lage geschaffen wird, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Fortsetzung des Vertrages für den Vertragstreuen Teil als unzu demutbar erscheinen läßt»
Hier hat aber die Beklagte eine solche Lage ge schaffen o Der grundsätzliche Irrtum des Berufungsgerichts besteht darin, daß es das Entgegenkommen der	in
 unzutreffender Weise würdigt. Das Berufungsgericht geht davon aus, die	habe	durch ihr Kachgeben vermei-
den wollen, daß sie die Beklagte als Vertragspartner verlor, denn sie habe sich für die Zukunft von den geschäftlichen Beziehungen zu der Beklagter Vorteile und eine erhebliche Förderung ihres eigenen Geschäftsbetriebes versprochen» Aber der Umstand, daß die	zunächst
 glaufite, eine Unterbrechung der Produktion werde sich mit ihren eigenen Interessen vereinbaren lassen, darf nicht dazu führen, der Beklagten, die gegenüber der finanziell schwachen	ohnedies	eine	erhebliche wirtschaft-
liche Vormachtstellung einnahm, zu gestabten, nun auch später rücksichtslos über die ihr klargelegten Schwierigkeiten der Vertragsparfcnerin hinwegzageben Das Berufung©-
 
gericht hat hei seiner Würdigung außer acht gelassen, daß die Beklagte spätestens seit dem 4o Februar 1952 durch die Besprechung in den Geschäftsräumen der Firma Einblick in die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
 hatte, wobei sie insbesondere seit diesem Zeitpunkt wußte, daß	drängte und die Realisierung
 der eigenen Forderung von der Wiederbelebung des Vertrages der	mit der Beklagten erwartete<> Von dieser bei-
den Vertragspartnern bekannten Lage hätte das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, welche Anforderungen nach Treu und Glauben an beide Teile zu stellen sind, ausgehen müssen * Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, daß das Schreiben der Beklagten vom 27« Februar 1952 an dieser Sach--und Rechtslage etwas geändert haoe. Penn das ange-fochtene Urteil hebt selbst hervor, daß sich aus dem
 Schreiben vom 27 * Februar 1952 nicht der Schluß ziehen
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lasse, die Beklagte habe sich mit diesem Schreiben, auf das die Hj^f|^Pbis zu dem 25« April 1952 nicht geantwortet hat, nochmals Aufschub auf längere Zeit gesichert,
 Im Gegenteil würdigt auch das Berufungsgericht den Inhalt dieses Schreibens dahin, daß sich die Beklagte zwar den Weg dafür geöffnet habe, die Sisenbelieferung noch etwas abwarten zu dürfen, daß aber hierfür nur eine kurze Frist in Frage gekommen sei. Jede andere Auslegung dieses Schreibens wäre auch mit dem klaren Wortlaut nicht vereinbar- Denn am Schlüsse des Schreibens heißt es ausdrücklich, daß die Verhandlungen wegen der Eisenlieferungen vor dem Abschlüsse stünden und daß die Beklagte glaube, noch in dieser, spätestens aber in nächster Woche den Vertrag ausfertigen zu können- Deshalb liegt ein innerer Widerspruch darin, wem das angefochtene Urteil entscheidend darauf abste3.lt, die	habe	diesem	Schreiben
 durch ihr Stillschweigen bis zu dem 21* April '952 zugestimmt.
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Dieser Zustimmung kann nämlich deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil beide Vertragspartner die Behebung der Schwierigkeiten in der FisenbeLieferung als unmittelbar bevorstehend angesehen haben, wie das Beinrfungsgerscht ausdrücklich festgestellt hai,
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Zu Unrecht hält der Vorderrichter/seine Feststellung, die Verhandlungen der Vertragspartner seien damals noch in.der Schwebe gewesen, für wesentliche An anderer Stelle hat das Berufungsgericht nämlich zutreffend hervorgehoben, die Partner hätten nur noch ganz kurze Termine vor Augen gehabt und der neue Vertrag, dessen Richtlinien seit dem 4« Februar festgelegt waren, habe nur noch von der Beklagten ausgefertigt und der	übersandt	zu	werden
 bi’auchen. Aus dieser durch das Verhalten der Vertragspartner geschaffenen - Lage, die das Berufungsgericht zutreffend als Schwebezustand kennzeichnet, läßt sich im Hinblick auf ö*e eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur die rechtliche Folgerung herleiten, daß die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jeden Anspruch auf Berücksichtigung ihrer eigenen bisher in den Vordergrund geschobenen Interessen verwirkt haben muß, wenn sie nicht innerhalb der von ihr selbst angegebenen kurzen Fristen endlich die solange ausgesetzte Abnahme der Steine wieder aufnahm« Das aber hat sie gerade nichj; getan, und sie hat sich auch nicht bereit gefunden, einen abgeänderten Vertrag auszufertigen und im Rahmen dieses Vertrages der	die	Aufnahme	der	Pro-
duktion zu ermöglichen*
Da aber beide Partner schon bei der Besprechung vom 4. Februar 1952 nur noch unmittelbar bevorstehende Termine ins Auge gefaßt hatten, mußte die Beklagte sich sagen, daß
 ihre NichteinhaJ-tung, sei es für die Fortsetzung des alten, sei es für die Inkraftsetzung eines neuen Vertrages mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar war« An dieser rechtlichen Betrachtung v/ird durch das Schreiben der	vom 25- April 1952 nichts geänderty wenn auch
 die	in diesem Schreiben immer noch nicht die
 letzte Konsequenz gezogen hat und vom Vertrage abgegangen ist.. In diesem Schreiben ist nämlich erneut auf die Besprechungen vom 4« Februar 1952 und auf die Fälligkeit der Wechsel Anfang Mai hingewiesen, deren Prolongation nur in Frage kommey wenn der Vertrag vorher in Händen der seiSchließlich wird im letzten Satz des Schreibens die umgebende Übersendung des neuen Vertrages erbeten. Nachdem die Richtlinien für den neuen Vertrag längst fcstgelegt waren, verbietet sich bei dieser Sachlage der Schluß» daß die Verhandlungen weiterhin in der Schwebe geblieben seien - denn zu verhandeln gab es nichts mehr -sondern es ergibt sich zwingend die Folgerung,, daß die Beklagte, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen, unverzüglich die Abnahme der Steine wieder zu garantieren hatte. Bas Schreiben vom 25» April 1952 ließ nämlich, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat, keinen Zweifel mehr darüber, daß die	mit	einem
 längeren Suwarten nicht mehr einverstanden war. Bie Annahme des Berufungsgerichts, die Grundsätze von Treu und Glauben hätten es erfordert, daß die	vor	dem
30* Juni ;952 ersx noch einmal eine Ankündigung der späteren Schadensersatz^orderung “vornehme, ist somit nic^-t gerechtfertigt. Sie ist es umso weniger, als die
 nicht einmal umgehend die Schadensersatz^rderung • ge^-cend gemacht, sondern der Beklagten wiederum un:

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Zurücksetzung ihrer lebenswichtigsten Interessen weitere 2 Monate Zeit gegeben hat, um ihren Pflichten nachzukom-men. Diese 2 Monate bedeuteten für die	aber	Wie-
derum einen TJmsatzausfall in Höhe von 2 mal 60 = 120 000,- DM»
Das Ergebnis entspricht den Grundsätzen, die das Reichsgericht entwickelt hat und denen der Bundesgerichtshof gefolgt ist» Danach ist das Abgehen von einem gegenseitigen Vertrag, insbesondere von einem Successivliefe-rungsvertrag, immer dann möglich, wenn sich eine Leistungs-störung als so schwerwiegend erweist, daß ein längeres Pesthalten am Vertrage dem anderen.Teile nicht mehr zugemutet werden kann (RGZ 67,. 317? 109, 55? BGHZ 11, 80? BGB-RGBK 10« Aufl § 325 Anm 4).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher ein Schadensersatzanspruch der H^JH^ aus positiver Vertragsvei’letzung, den diese mit ihrem Schreiben vom 30* Juni 1952 geltend gemacht hat, mit der von ihm gegebenen Begründung nicht verneint werden.
2)	Eicht gefolgt werden kann der Beklagten, wenn sie vorträgt, die	habe;*allenfalls die Ausfertigung
 eines neuen Vertrages fordern, nicht aber auf den alten Vertrag zurückgreifen dürfen.. Diese Ansicht ist
 schon deshalb nicht haltbar, weil die Vertragsbedin-*
gungen des alten Vertrages jedenfalls solange Geltung hatten, als die Beklagte nicht gewillt war, einen neuen Vertrag zu schließen. Das war aber, wie ihr Verhalten zeigt, am 30. Juni 1953 immbr noch nicht der Fall*
3)	Der Hinweis der Beklagten, die Forderung auf Schadensersatz im Schreiben vom 30. Juni 1952 sei bereits deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil der Grund
 
für das Abgehen vom Vertrage nicht genannt worden sei, geht ebenfalls fehle Die von der Beklag ben in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25-Mai 1951 (11£ § 276 (H d) BGB Br 1), die mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1936,, 2391) übereinstimmt, besagt etwas anderesc In ihr ist herv~orgehoben, daß der eigentliche Rücktrittsgrund, der für die Erklärung ursächlich war, im Rechtsstreit zur Rechtfertigung des Rücktritts nicht durch einen andern ersetzt werden darf*
In dem Urteil RG JW 1936, 2391 war der Rücktritt damit gerechtfertigt worden, daß er vertraglich ausbedungen worden sei, während später behauptet wurde, daß auch eine positive Vertragsverletzung Vorgelegen habe (vgl.dazu auch RG JW 1927, 16325 1928, 1579$ SeuffArch 81 Nr 21). Demgegenüber ist in dem Schreiben vom 30c Juni 1952 klar zu dem Ausdruck gebracht, daß nur wegen der BeistungsstÖ-rung der Beklagten zur Schadensersatzforderung übergegangen werde* Denn es wird auf die Nichtabnahme und den entgangenen Gewinn der	Bezug	genommen»
4)	Die Präge, ob.die	Zeitpunkte	des	Schrei-
bens vom 30» Juni 1952 wirtschaftlich noch in der.Lage war, die Produktion in dem ursprünglich im Jahre 1951 vorgesehenen Rahmen aufzunehmen und durchzuführen, kann dahingestellt bleiben. Sie ist aier für den Grund des Schadensersatzanspruches schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf alle Palle verpflichtet war, ihrer Vertragspartnerin bei der Wiederankurbelung der Produktion, wie das später auch von den Parteien ins Auge gefaßt wurde, im Rahmen des Zumutbaren Hilfe zu leisten.. Dagegen wird es im Verfahren über den Betrag des Anspruches darauf ankommen, daß sich das Gericht darüber Gewißheit
 verschaffte bis zu welchem Grade die Herstellung der Sbei-ne gegebenenfalls mit finanzieller Hilfe der Beklagten durchführbar gewesen wäre*
5)	Der Schadensersatzanspruch der	wurde auch
 nicht etwa dadurch wieder aufgehoben, daß die Vertragspartner im Juli und August 1952 erneut verhandelt haben« Bern diese Verhandlungen haben zu keinem Ergebnis geführt An der Rechtslage, die durch das Schreiben vom 30c Juni J9j? ent standen war, ist demnach nichts geändert wordene
IV.. Ebensowenig ist der Schadensersatzanspruch der
 durch die Erklärung der Beklagten, sie trete von allen vertraglichen Bindungen zurück, berührt worden*
Bas vertragswidrige Verhalten der	auf	das
 die Beklagte ihre Rücktrittserklärung gestützt hat, liegt nach dem 30« Juni 1952, also in einem Zeitpunkte, in dem eine Burehführung des Successivlieferungsvertrages nicht mehr in Frage kam* Biese Erklärung kann daher dem Schadensersatzanspruch nicht nachträglich die Grundlage entziehen* Beshalb kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte an der Ausübung des Rücktrittsrechts nicht dadurch gehindert war, daß sie etwa.selbst bis dahin nicht vertragstreu gewesen ist (RGZ 67, 313, 109, 55? vgl -BGBJRGRK 10, Aufl § 325 Anm 4). Biese Frage bedarf im Hinblick darauf, daß sich das VertragsVerhältnis entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Schadensersatzforderung der	konkretisiert	hatte,
 keiner Prüfung mehr.
V* um die Höhe des Schadensersatzanspruches, der dem Grunde nach gerechfcferbigt ist, bestimmen zu können, bedarf es weiterer Feststellungen, die das Revisionsgericht nicht
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zu treffen in der Lage istDemnach war gemäß § 304 zvo über den Grund vorab zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites war dem Landgericht vorzii-behalten*
Dr» Gelhaar Dr, 3pieler Bundesrichter Dr, Mezger Dr.Messner
 Dr, Dorschei ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Beifügung einer Unterschrift verhindert«-Dr.. Gelhaar