Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14° Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Haidinger sowie der Bundesrichter Dr° Gelhaar, Br» Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27o August 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Geh Ören dem Senat eines Oberlandesgerichts mehr als fünf Richter an, so ist diesem Erfordernis nicht genügte Denn eine unnötige und deshalb mit Art«, 101 Abs» 1 Satz 2 GG nicht vereinbare Unbestimmtheit darüber, welche Richter im Einzelfall zu entscheiden haben, besteht dann, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen. wurden o Die Besetzung des Senats eines Oberlandesgerichts mit mehr als 5 Richtern ermöglicht auch in diesem Falle, ein unzulässiges Manipulieren« Sie ist deshalb nach der angeführten Rechtsprechung schlechthin unzulässig« Der erkennende Senat ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt (Urteil vom 1« Juli 1964 - VIII ZR 304/63-)° Ihr haben sich inzwischen auch weitere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH Urt« Vo 29o Januar 1965 “V ZR 197/64 v. Das Berufungsurteil mußte daher wegen Verletzung des § 551 Nr« 1 ZPO in Verbindung mit Art« 101 Abs« 1 Satz 2 GG aufgehoben werden, und zwar gemäß § 564 Abs« 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrense Die Sache war zur*neüen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war* 4 Abs» 1 Satz 3 und 4 GKG hat der erkennende Senat die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vgl* BGHZ 27» 163» 170 ff)» Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 14o Juli 1965 MUckenhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 251/64 URTEIL in dem Rechtsstreit der Geschäftsinhaberin Gertrud M o in Ba®|^straße(p 0, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen die Deutsche Bundes bahn, Bundesbahndirektion Klägerin und Revisionsbeklagte. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« V,|, o -2- Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14° Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Haidinger sowie der Bundesrichter Dr° Gelhaar, Br» Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27o August 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Die Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind«. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Landgericht hat die auf Räumung und Herausgabe eines Ladenbaus gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegebeno Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts„ -3- Die Revision hat neben anderen Angriffen gegen das angefochtene Urteil auch die Rüge erhoben, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei«, Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet«, Die von ihr erhobene Rüge der Verletzung des § 551 Abs«, 1 Nr. 1 ZPO greift durcho Für die Frage» ob das Berufungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war, kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, auf die das Urteil ergangen ist (BGHZ 10, 130, 132 mit weiteren Nachweisen)«, Hier hat die letzte mündliche Verhandlung am 30. Juli 1964 stattgefunden o An diesem Tage gehört* ;i ausweislich des Geschäftsverteilungsplans für 1964 des Oberlandesgerichts München dem lo Zivilsenat ein Senatspräsident als Vorsitzender sowie fünf Oberlandesgerichtsräte und ein Landgerichtsrat als Beisitzer an«. Diese Besetzung verstößt regen Art«, 101 Abs» 1 Satz 2 GG« Gesetzlicher Richter im Sinne des Art«, 101 Abs» 1 Satz 2 GG si.id nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Einzelfall berufenen Richter (BVerfGE 4, 412, 416; 9, 223» 226)• Die Geschäftsverteilungspläne der Kollegialgerichte, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen danach von vorn- -4- / herein so eindeutig wie möglich festlegen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind«. Geh Ören dem Senat eines Oberlandesgerichts mehr als fünf Richter an, so ist diesem Erfordernis nicht genügte Denn eine unnötige und deshalb mit Art«, 101 Abs» 1 Satz 2 GG nicht vereinbare Unbestimmtheit darüber, welche Richter im Einzelfall zu entscheiden haben, besteht dann, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen. Recht spricht (BVerfG Beschlüsse 2 BvR 42, 83? 89/63 vom 24» März 1964 * NJW 1964? 1020 und 2 BvR 498/62 vom 2« Juni 1964 ~ NJW 1964? 1667} • Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob die Sachen innerhalb des Senats willkürlich verteilt oder den einzelnen Beisitzern nach Sachgebieten zugewiesen. wurden o Die Besetzung des Senats eines Oberlandesgerichts mit mehr als 5 Richtern ermöglicht auch in diesem Falle, ein unzulässiges Manipulieren« Sie ist deshalb nach der angeführten Rechtsprechung schlechthin unzulässig« Der erkennende Senat ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt (Urteil vom 1« Juli 1964 - VIII ZR 304/63-)° Ihr haben sich inzwischen auch weitere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH Urt« Vo 29o Januar 1965 “V ZR 197/64 v. 5» Februar 1965 - VI ZR 89/64 “j v« 25o März 1965 - II ZR 201/64 v. 23o April 1965 - IV ZR 133/64 v« 7» Mai 1965 - I b ZR 128/64 und 151/64; v« 30« Juni/l«Juli 1965 - VII ZR 72/64 -)o Das Berufungsurteil mußte daher wegen Verletzung des § 551 Nr« 1 ZPO in Verbindung mit Art« 101 Abs« 1 Satz 2 GG aufgehoben werden, und zwar gemäß § 564 Abs« 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrense Die Sache war zur*neüen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen war* In Anwendung der §§ 7? 4 Abs» 1 Satz 3 und 4 GKG hat der erkennende Senat die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vgl* BGHZ 27» 163» 170 ff)» Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen* Dr» Haidinger Dr» Gelhaar ' Dr* Mezger Dr» Messner Mormann