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BGH

Gericht: BGH

Io VerWirkung Das Berufungsgericht beanstandet das Verhalten der Klägerin unter mehreren Gesichtspunkten* Der Beklagte habe wiederholt und mit Nachdruck auf seinem Kit Zeichnung sprecht bezüglich des Kontos Nr«, 669 bestanden» Damit habe er sich eine Kontroll- und Steuerungsmöglichkeit bezüglich des Kreditgebahrens des Schuldners sichern wollen* Diese Möglichkeiten habe ihm die Klägerin dadurch genommen, daß sie dem Schuldner ohne sein (des Bürgen) Wissen in zunehmendem Umfang Kredit auch über das Konto Nr« 790 gewährt habe«, Das habe dem Sinn der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und auch der Bestimmung dieses Kontos als Guthabenkonto widersprochen, auf dem deshalb ein Debet überhaupt nicht habe erscheinen dürfen«, Ferner habe die Klägerin insofern treuwidrig gehandelt, als sie bei der Neugewährung des Kredits im Dezember 19$2 und bei der zweimaligen Aufstockung des Kredits im Februar und April 1953 den jeweiligen Kreditbetrag nur zu dem Teil oder überhaupt nicht dem Schuldner effektiv zugeführt, im übrigen aber zur Abdeckung eines Debets auf dem Konto Nr«, 796 verwandt habe«. ihneccerus-Lehmann, Schuldrecht, l*fe 3earbo § 195 IV 1; Soergol/Siebert 9* Aufl* § 776 KrP 1, § 7&5 Nr* 16)„ Allerdings können solche im Vertrag besonders ausbedun-gen werdeno Auch wenn das nicht geschehen ist, hat aber der Gläubiger dem Bargen gegenüber Treu und Glauben zu wahren« Verletzt er diese "Obliegenheit” (Soergol/Siebort aaO § 765 Nr«, l6) in gröblicher Weise oder arglistig (HGZ 87, 327a 328; BGH WM 1960, 51) a so kann er seine Bürgschaftsforderung verwirken Die Verletzung von besonders bedungenen Sorgfaltspflichten verpflichtet als positive Vertragsverletzung nur zu dem Schadensersatz, gibt jedoch, da der Bürgschaftsvertrag kein gegenseitiger Vertrag ist, dem Bürgen nicht das Recht, sich vom. Parteien einig sind, nur der Schuldner mit dem Beklagten zusammen verfügen konnte9 was auch durch einen Vermerk auf den Unterschriftskarten festgehalten wer« In der ersten (nicht formularmäßigen) Bürgschaftserklärung vom 17«, Januar 1953 übernahm der Beklagte die Bürgschaft "unter der Voraussetzung der zwischen Herrn PflHHi und (ihm) vereinbarten GegenzeichnungIm Begleitschreiben vom 27* Februar 19533 mit dem er die formularmäßige Bürg-schaftsurkunde vom selben Tag Uber 6 5 ooo DM Ubersandte, erklärte er in Erwiderung auf ein Schreiben der Klägerin vom 21o Februar 1953s "Im Allgemeinen gehe ich mit Ihren Ausführungen vom 21 o Februar 1953 einig und erkenne an, daß ein Widerruf meiner Bürgschaft so lange nicht möglich ist, als auf dem KK 669 Kredit in Anspruch genommen wird«, Mein unersetzlicher Vorbehalt dazu lauto^allerdings, daf3 über dieses Konto nur von Herrn und mir gemeinsam verfugt werden kann»" Demnach hatte nach den Nebenabreden zu dem Bürgschaftsvertrag die Klägerin dafür einzustehen, daß der Schuldner nicht allein, sondern nur zusammen mit dem Beklagten über das Kreditkonto Nr« 669 verfügte«, Weitere Verpflichtungen der Klägerin bestanden jedoch nicht» Insbesondere kann, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, aus der Korrespondenz nichts dafür entnommen worden, daß die Klägerin außerhalb des Kontos Nr® 669, insbesondere Uber das Konto 798, dem Schuldner Kredit nicht gewähren durfte» Dem bei den Verhandlungen erhobenen Wunsch des Beklagten war vielmehr genau und in ganzem Umfange dadurch entsprochen worden, daß der Schuldner zur Verfügung Uber das Kreditkonto der Mitzeichnung des Beklagten bedurfte» Es kann mithin nicht - wie das Berufungsgericht anscheinend will - aus der unstreitigen Vereinbarung über das Gesamtzeichnungsrecht bezüglich des Kontos Nr« 669 ein Verbot für die Klägerin hergeleitet werden, dem Schuldner außerhalb dieses Kontos zusätzlichen Kredit zu geben« Insoweit ist auch der Vermerk auf dem Kontoblatt des Kontos Nr« 798 "Habenkonto" unerheblich« Nach der Meinung des Berufungsgerichts bedeutete dieser Vermerk, "daß ein Debet nur auf dem Konto Nr« 669 erscheinen durfte, während das Konto Nr« 798 immer ein Guthaben aufzuweisen, zu demindest aber ausgeglichen zu sein hatte«uMit Hecht hat demgegenüber die Revision darauf hingewiesen, daß die Bezeichnungen der Konten auf den Kontenblättern nur bankinterne Bedeutung hatten* Sie waren für den Kon-toführer eine Erinnerungsstütze, wie die Kreditgewährung kontenmäßig abzuwickeln war und - möglicherweise - eine Anweisung an den KreditSachbearbeiter, eine Überziehung des Kontos nur mit Genehmigung der Direktion zuzulassen (vglo Aussage des Zeugen Bio 521 der GA)» Der Beklagte kann daraus für sich nichts herleiten, zu demal sich aus dem Berufungsurtoil auch nicht ergibt, daß er vor dem Rechtsstreit die Kontenblätter überhaupt zu Gesicht bekommen hat«, 3° Der Beklagte mag allerdings ein allgemeines Interesse daran gehabt haben - wie es jeder Bürge hat daß der Schuldner möglichst keine weiteren Schulden macht, jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Bürgeno Ein solches Interesse zu achten gehört jedoch nicht zu den Obliegenheiten eines Gläubigers gegenüber dem Bürgen» Die Klägerin konnte sich in der Frage, ob sie weiteren Kredit gewähren wollte oder nicht, von ihren eigenen Interessen (oder den damit möglicherweise gleichlaufenden Interessen des Schuldners) leiten lassen» Auf ein Gegeninteresse des Beklagten hatte sie grundsätzlich keine Rücksicht zu nehmeno Für einen extremen Fall (Zusammenwirken von Gläubiger und Schuldner zu dem Nachteil des Bürgen), in dem vielleicht etwas anderes gelten könnte, ist aus den Feststellungen des Berufungsurteils und dem Vorbringen des Beklagten nichts zu entnehmen» Denn die Klägerin hat unwiderlegt geltend gemacht, es sei wegen dringender betrieblicher Bedürfnisse des Unternehmens des Schuldners erforderlich geworden, ihm über Konto-Nr» ko Zu Unrecht findet das Berufungsgericht die Grundlage für eine Verwirkung des Bürgschaftsanspruchs ferner darin, daß der Kredit, für den der Beklagte abschnittsweise die Bürgschaft übernahm, jeweils nur zu dem Teil dem Kreditnehmer effektiv zufloß, im übrigen ihm aber nach Meinung des Berufungsgerichts dadurch "vorenthalten" wurde, daß er dazu verwandt wurde, den über Konto Nr0 798 bereits in Anspruch genommenen Kredit abzudek-ken„ Inwieweit das Berufungsgericht in diesem Punkte das Verhalten der Klägerin zu Recht beanstandet, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen; denn es kann nicht Grundlage fhr eine Verwirkung des Bürgschaftsanspruches bilden„ Was der Beklagte (und mit ihm das Berufungsgericht) hier beanstandet, ist in Wirklichkeit nicht, daß die Klägerin entsprechend den gemeinsamen Überweisungsaufträgen des Beklagten und des Schuldners die Kreditbeträge jeweils dem Konto Nr0 798 zuführte, wo sie infolge der Kontokorrentabrede automatisch den bereits vorhandenen Debetsaldo abdeckten, sondern daß die Klägerin sich die Bürgschaften habe geben lassen, ohne den Beklagten darüber aufzuklären, daß der zu sichernde Kredit (teilweise) bereits gegeben war» Das etwa zu rügende Verhalten der Klägerin liegt mithin vor dem Abschluß der Bürg-schsftsverträgeo Es kann deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, sondern nur unter dem der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder des Verschuldens bei Vertragsschluß eine Einwendung des Beklagten begründen» Richtig ist nach den vorliegenden Kontoauszügen, die unstreitig die Geschäftsvorfälle zwischen der Klägerin und dem Schuldner richtig wiedergeben, daß von März bis November 1953 das Konto Nr» 669 - im Gegensatz zu dem Konto Nr» 798 - keine nennenswerten Eingänge mehr aufweist» Unstreitig ist ferner, daß in einem Sicherungsvertrag vom 2o» Dezember 1952 (Bl» Wf ff der GA) mit der "Noris" diese sich (§ *f) u»a» dem Beklagten gegenüber verpflichtete, "dafür zu sorgen, daß sämtliche Zahlungen der aus der laufenden Fabrikation belieferten Kunden Uber das bei der Stadtsparkasse eröffnete Kontokorrentkonto laufen o" Wenn damit, wie der Beklagte als selbstverständlich annimmt, das Konto Nr» 669 gemeint sein sollte, wäre aus der abweichenden Behandlung der Eingänge durch den Schuldner der Klägerin ein Vorwurf allenfalls dann zu machen3 wenn sie diese Vereinbarung zwischen Bürgen und Schuldner gekannt und bei der Vertragsverletzung seitens des Schuldners mitgewirkt hätte» Beides ist nicht fcstgo-stcllto Es verstand sich für die Klägerin auch nicht von selbst 3 daß der Schuldner dem Beklagten gegenüber sich so weitgehend gebunden hatte» Die Korrespondenz sprach, wie oben bereits ausgeführt wurde, nur dafür, daß der Beklagte sich die Kontrolle Uber die Zuteilung des durch die Bürgschaft gesicherten Kredits durch die Vereinbarung des Mit zeichnungsrecht es Vorbehalten hatte» V/ar aber der Schuldner gehalten, sämtliche Eingänge über das Kreditkonto laufen zu lassen - nach dem Kreditvertrag mit der Klägerin vom 7° April 1952 v/ar er außerdem verpflichtet (Ziffo lo), "seine gesamten Geld- und Bankgeschäfte über die (Klägerin) zu tätigen" - so bedeutete das, daß der Beklagte nicht nur die Zahlung und Verwendung des Kredits kontrollierte, sondern daß der Schuldner zu jeder (unbaren) Zahlung der Mitzeichnung des Beklagten bedurfte» Eine solche Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit des Schuldners v/ar alles andere als selbstverständlich» bei den Bürgschaftsverhandlungen dem Beklagten arglistig vor schwiegen g daß per 31 « Dezember 1952 das Konto Nr-, 669 mit einem Debet von *+6 67^397 DM um den b-5 000 DM übersteigenden Betrag überzogen war, ferner daß das Konto Kr. 798 (per 16« Januar 1953) ein Debet von 1 986365 DM aufwies3 sowie daß (nach einem Vermerk auf Bl«, 1/1/53 des Kontos 798) im Januar 1953 dem Schuldner eine Überziehung dieses Kontos um lo 000 DM durch die Klägerin erlaubt gewesen sei» Nimmt man hier die Feststellungen hinzu 3 die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang dazu getroffen hat3 daß bei der Übernahme bzw® Aufstockung der Bürgschaft der zu sichernde Kredit teilweise über Konto Nr« 798 bereits in Anspruch genommen war, so hat die Klägerin durch Pr^ill^^ ferner dem Beklagten verschwie gen, daß bei der erneuten Bewilligung des Kredits von *+5 000 DM am 22o Dezember 1952 über Konto Nr« 798 bereits 29 ^25373 DM in Anspruch genommen waren, daß die erste KreditaufStockung am 21« Februar 1953 voll zur Abdeckung des überzogenen Kontos Nr« 798 verwandt wurde, und von dem zweiten Aufstockungsbetrag von 3o 000 DM im April 1953 ein Betrag von 27 9o6,85 DM0 nen Bürgen die Verhältnisse des HauptSchuldners und seine geschäftlichen Beziehungen zu ihm aufzudeckon» Es hat jedoch eine Offenbarungspflicht unter besonderen Umständen bejaht» Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7» März 195b (WM 1956, 38p, 888, wo auch die Belegstellen für die Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgeführt sind) dies ausdrücklich gebilligt» Das Berufungsgericht hätte deshalb eine Offenbarungspflicht der Klägerin besonders begründen müssen» Es hätte Näheres über Anlass und Einzelheiten der Bürgschaftsverhandlungen zv/ischen den Parteien feststellen müssen» Wichtig war auch, ob der Beklagte, wie die Klägerin vorgetragen hatte, mindestens im wesentlichen über die Bewegungen auf dem Konto Nr» 798 orientiert war» Bei der Prüfung9 ob die Klägerin ihren Bürgschaftsanspruch verwirkt hat9 ist auch noch den weiteren bisher nicht erörterten Beanstandungen des Beklagten nachzugehen«, Es ist jedoch nicht entscheidend 3 ob in der einen oder anderen Einzelheit das Vorgehen der Klägerin zu mißbilligen ist5 sondern j ob eine Gesamtbewertung ihres Verhaltens den Vorwurf grober Treuwidrigkeit gegenüber dem Beklagten und^ die Folge rechtfertigtj daß dem Beklagten nicht zuzu demuten ist3 seine Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen« Eine so weitreichende Folge wird in der Regel nur gezogen werden dürfen9 v/enn das Verhalten des Gläubigers ent vre der auf die Bürgschofts-schuld selbst eingewirkt oder dem Bürgen die Möglichkeit genommen hat3 Maßnahmen zu seiner Sicherung zu troffen«

KontoBürgschaftNrBerufungsgerichtKreditKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

VIII__ZR_25l/6X
Verkündet
 am_5«. Dezember 1962
7
J ustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadtsparkasse F liehen Rechts in
 rechtsfähige Anstalt des öffent-______ ______ __ fpq	straße gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Oberbürgermeister Dr«, Hans	PVHh
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
in
 den Kaufmann Robert S(___
Südliche Münchenerstraße bo,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5«, Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger und der Bundes-richter Dr«, Gelhaar, Artl, Dr* Messner und Mormanri für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des J+o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom l^o Juli 1961 aufgehoben«,
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision -an den 3° Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen,,
Von Rechts liegen
 Tatbestand:
Im April 1952 gewährte die klagende Sparkasse dem Kaufmann	(AlleininhabGr der Firma "Metallbettenfabrik
 später	einen	bis	zu dem 31° Dezember
1952 befristeten Kredit in laufender Rechnung bis zu dem Höchstbetrage von *+5 000 IM Uber das Kontokorrentkonto Nr» 669o Der Beklagte trat zur Sicherung des Kredits drei Teilgrundschulden zu je 15 000 DM an die Klägerin ab» Zeichnung sberechtigt für das Konto Nr«> 669 waren nur der Schuldner und der Beklagte gemeinsame Die Kontokarte trug den Vermerk "Sollkonto''0 Für den Schuldner wurde - ebenfalls im April 1952 - ein weiteres Konto Nr» 798 eingerichtet;, das auf der Kontokarte als "Habenkonto" bezeichnet war«,
Die Kreditgewährung ging in der Weise vor sich, daß der Schuldner und der Beklagte gemeinsam zu Lasten des Kontos Nr«, 669 verfügten, und zwar in der Regel durch Überweisung auf das Konto Nr« 798, das entsprechend erkannt wurde»
Über dieses Konto verfügte dann der Schuldner allein in banküblicher Weise» Der gewährte Kredit war bis Mitte Dezember 1952 bis auf einen unbedeutenden Rest abgedeckt o
Er wurde zu dieser Zeit bis zu dem 31° März 195^ verlängert, so daß der Schuldner über das Konto Nr» 669 wieder einen Kredit bis zu ^5 000 EM in Anspruch nehmen konnte und erneut in Anspruch nahm» Der Beklagte übernahm am 17» Januar 1953 die selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von *+5 000 DM«. Im Februar 1953 wurde der Kredit gegen entsprechende formularmäßigc Bürgschaft des Beklagten vom 27» Februar 1953 und Abtretung einer weiteren Teilgrundschuld seitens des Beklagten von 15 000 DM
~ 3 “
um 2o ooo DM auf 65 ooo DM aufgestoekt3 im April 1953 um weitere 3o ooo DM bei entsprechender Erweiterung der Bürgschaft durch Formularvertrag vom 22o April 1953-Der Beklagte haftete danach aus seinen Bürgschaften bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 95 ooo DK«. Um die Jahreswende 1953/5^ ergaben sich zwischen den Parteien Differenzen«, Der Beklagte sagte sich von seiner Bürgschaft sverpflichtung los und focht durch Schreiben vom l6o Februar 19§Jf die Bürgschaft wegen arglistiger Täuschung an. Die Klägerin stellte den Debetsaldo des Kontos Nr«, 669 im Betrage von über loo ooo DM zu dem 31° März 195^ fällige Sie verlangt jetzt vom Beklagten aus der' Bürgschaft 95 ooo DM Hauptforderung nebst Zinsen3 sowie 2 32^5^0 DM rückständige Zinsen und Kosten* Das Landgericht hat den Beklagten nach Antrag verurteilt«, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen«, Mit der Hevi-sion erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; der Beklagte beantragt«, die Kevision zurückzuweisen*
Ent s cheidung sgründe:
Das Berufungsgericht ist der Ansicht«, die Klägerin habe wiederholt Obliegenheiten aus dem Bürgschaftsvortrag gegenüber dem Beklagten treuwidrig vorletzt und deshalb ihren Bürgschaftsanspruch verwirkt (I): hilfsweise greife die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch (II)o
Io VerWirkung
 Das Berufungsgericht beanstandet das Verhalten der Klägerin unter mehreren Gesichtspunkten* Der Beklagte
 habe wiederholt und mit Nachdruck auf seinem Kit Zeichnung sprecht bezüglich des Kontos Nr«, 669 bestanden» Damit habe er sich eine Kontroll- und Steuerungsmöglichkeit bezüglich des Kreditgebahrens des Schuldners sichern wollen* Diese Möglichkeiten habe ihm die Klägerin dadurch genommen, daß sie dem Schuldner ohne sein (des Bürgen) Wissen in zunehmendem Umfang Kredit auch über das Konto Nr« 790 gewährt habe«, Das habe dem Sinn der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und auch der Bestimmung dieses Kontos als Guthabenkonto widersprochen, auf dem deshalb ein Debet überhaupt nicht habe erscheinen dürfen«, Ferner habe die Klägerin insofern treuwidrig gehandelt, als sie bei der Neugewährung des Kredits im Dezember 19$2 und bei der zweimaligen Aufstockung des Kredits im Februar und April 1953 den jeweiligen Kreditbetrag nur zu dem Teil oder überhaupt nicht dem Schuldner effektiv zugeführt, im übrigen aber zur Abdeckung eines Debets auf dem Konto Nr«, 796 verwandt habe«. Anderer seit s habe sie, soweit nicht sofort über den Kredithöchstbotrag verfügt worden sei, dem Schuldner über Konto Nr«, 798 einen zusätzlichen Kredit jeweils in der Höhe bewilligt, daß die Debetsalden auf beiden Konten dem Bürgschaftshöchstbetrag entsprachen o
Die Revision rügt Verletzung der §§ 1339 1579 2b2 BGB, ferner Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (§§ 1383 1399 286 ZPO); das Berufungsgericht:habe den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft, insbesondere wesentliches - zu dem Teil unter Beweis gestelltes - Vorbringen der Klägerin übergangen« Die Revision ist begründet«,
lo Der Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig den Eür-
gen vernfl^chtencter Vortrag auch als Nebenpilzchten ten/für den Gläubiger nicht
5 aus ihm sind Sorgfaltspflich-herzuleiten (RG HRR 1938 Nr,5lo,
 
 ihneccerus-Lehmann, Schuldrecht, l*fe 3earbo § 195 IV 1; Soergol/Siebert 9* Aufl* § 776 KrP 1, § 7&5 Nr* 16)„ Allerdings können solche im Vertrag besonders ausbedun-gen werdeno Auch wenn das nicht geschehen ist, hat aber der Gläubiger dem Bargen gegenüber Treu und Glauben zu wahren« Verletzt er diese "Obliegenheit” (Soergol/Siebort aaO § 765 Nr«, l6) in gröblicher Weise oder arglistig (HGZ 87, 327a 328; BGH WM 1960, 51) a so kann er seine Bürgschaftsforderung verwirken Die Verletzung von besonders bedungenen Sorgfaltspflichten verpflichtet als positive Vertragsverletzung nur zu dem Schadensersatz, gibt jedoch, da der Bürgschaftsvertrag kein gegenseitiger Vertrag ist, dem Bürgen nicht das Recht, sich vom. Vertrage zu lösen0 Es kann aber für die Frage, ob der Gläubiger dem Bürgen gegenüber Treu und Glauben verletzt hat, und welches Gewicht seiner Obliegenheitsverletzung zukommt, eine Rolle spielen, ob er zugleich gegen vertraglich besonders übernommene Verpflichtungen verstoßen hat»
Es ist deshalb zunächst klarzustellen, Inwieweit im Bürgschaftsvertrag die Klägerin besondere vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten übernommen hato
2o Dazu ergibt sich aus den Feststellungen des Berufung surteils: Am 180 März 1952 wurde bei der Klägerin der Antrag des PflHH auf Eröffnung eines Kontokorrentkredits über b-5 000 DM zwischen dem Beklagten, PflHB unc* dem Direktor F|0i^HB der Klägerin besprochen 0 Mit Schreiben vom 27° März 1952 teilte die Klägerin dem Antragsteller	daß	ihr	Verwaltungsrat	den
 Kredit unter folgenden Bedingungen bewillige:!
- o
0 0 D 3 a o o
J+o Die (Klägerin) übernimmt hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kredits durch die kreditnehmende Firma (dem Beklagten) gegenüber in keiner Weise eine Verpflichtung oder Haftung,.
Wenn (der Beklagte) irgendwelche Bedingungen an die Verwendung des Kredits knüpfen will, dann kann dies nur im Rahmen einer reinen privaten Abmachung zwischen ihm und der kreditempfangenden Firma geschehen, an der die (Klägerin) nicht beteiligt ist«1’
Abschrift dieses Schreibens erhielt der Beklagte« Kr nahm mit Schreiben vom 3o» März 1952 wie folgt Stellung:
'ooo Unter Ziffer h dieser Herrn PÄHBBbekanntgegebenen Bedingungen wird von Ihrer Seite erklärt, daß die Stadtsparkasse hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kredits durch die kreditnehmende Firma mir gegenüber In keiner Weise eine Verpflichtung oder Haftung übernehme, und daß etwaige Bedingungen zwischen der kreditnehmenden Firma und mir über die Verwendung des Kredits nur im Rahmen einer rein privaten Abmachung geschehen könne, an der die Sparkasse nicht beteiligt ist«
Diese Bedingung widerspricht der Abmachung, die bei der Besprechung am 180 März 1952	.»■« „getroffen wurde«
Es bestand damals Einigkeit darüber, daß Herr ^■fcnur gemeinsam mit mir über den Kredit verfügen könne» Von Ihrer Seite wurde folglich anerkannt, daß die Stadtsparkasse die Gewähr dafür übernehmen wolle, daß der Kredit nur dann von Herrn PflH in Anspruch genommen werden könne, wenn meinerseits die Zustimmung Ihnen gegenüber erklärt worden ist «oo»"«
Am 7° April 1952 schlossen die Klägerin und PflHH einen
 schriftlichen Kreditvertrag ’’über einen Kredit in laufender Rechnung bis zu dem Höchstbetrage von ooo DM1’» Zugleich wurde das Konto Nr» 669 eröffnet, über das, worüber die
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Parteien einig sind, nur der Schuldner mit dem Beklagten zusammen verfügen konnte9 was auch durch einen Vermerk auf den Unterschriftskarten festgehalten wer« In der ersten (nicht formularmäßigen) Bürgschaftserklärung vom 17«, Januar 1953 übernahm der Beklagte die Bürgschaft "unter der Voraussetzung der zwischen Herrn PflHHi und (ihm) vereinbarten GegenzeichnungIm Begleitschreiben vom 27* Februar 19533 mit dem er die formularmäßige Bürg-schaftsurkunde vom selben Tag Uber 6 5 ooo DM Ubersandte, erklärte er in Erwiderung auf ein Schreiben der Klägerin vom 21o Februar 1953s
"Im Allgemeinen gehe ich mit Ihren Ausführungen vom 21 o Februar 1953 einig und erkenne an, daß ein Widerruf meiner Bürgschaft so lange nicht möglich ist, als auf dem KK 669 Kredit in Anspruch genommen wird«, Mein unersetzlicher Vorbehalt dazu lauto^allerdings, daf3 über dieses Konto nur von Herrn	und	mir
 gemeinsam verfugt werden kann»"
Demnach hatte nach den Nebenabreden zu dem Bürgschaftsvertrag die Klägerin dafür einzustehen, daß der Schuldner nicht allein, sondern nur zusammen mit dem Beklagten über das Kreditkonto Nr« 669 verfügte«, Weitere Verpflichtungen der Klägerin bestanden jedoch nicht» Insbesondere kann, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, aus der Korrespondenz nichts dafür entnommen worden, daß die Klägerin außerhalb des Kontos Nr® 669, insbesondere Uber das Konto 798, dem Schuldner Kredit nicht gewähren durfte» Dem bei den Verhandlungen erhobenen Wunsch des Beklagten war vielmehr genau und in ganzem Umfange dadurch entsprochen worden, daß der Schuldner zur Verfügung Uber das Kreditkonto der Mitzeichnung des Beklagten bedurfte»
Ein Verbot, dem Schuldner außerhalb des Kontos Nr» 669
 
Kredit zu gewähren, ist nach dem Berufungsurteil auch nicht stillschweigend vereinbart worden*, V/ohl hat der Beklagte vorgetragen, er habe auf die gemeinsame Zeichnungsbefugnis deshalb Wert gelegt, weil er habe sichersteilen wollen, daß die Schuld PflHIB bei der Klägerin niemals die Bürgschaft ssumme übersteigen konnte« Er hat aber nicht dargelegt, daß er dies irgendwann der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht habe; das Berufungsurteil enthält insoweit auch keine Feststellungen« Der Beklagte beruft sich vielmehr immer wieder auf die Korrespondenz, die aber nur seine Forderung enthält, daß der Schuldner nur mit ihm (Beklagten) zusammen zeichnungsberechtigt sein sollte« Eine Vereinbarung dieses Inhalts behielt ihren guten Sinn für den Beklagten auch ohne die weitere und davon verschiedene Vereinbarung, die Klägerin dürfe dem Schuldner außerhalb des Kontos Nr. 669 keinen Kredit gewähren« Denn durch das Mitzeichnungsrecht des Beklagten war sichergestellt , daß der von der Klägerin bewilligte, durch die Bürgschaft gesicherte Kredit nur unter seiner Kontrolle ausgezahlt werden und der Beklagte infolgedessen auch auf die Verx^endung dieses Kredits Einfluß nehmen konnte«
Es kann mithin nicht - wie das Berufungsgericht anscheinend will - aus der unstreitigen Vereinbarung über das Gesamtzeichnungsrecht bezüglich des Kontos Nr« 669 ein Verbot für die Klägerin hergeleitet werden, dem Schuldner außerhalb dieses Kontos zusätzlichen Kredit zu geben«
Insoweit ist auch der Vermerk auf dem Kontoblatt des Kontos Nr« 798 "Habenkonto" unerheblich« Nach der Meinung des Berufungsgerichts bedeutete dieser Vermerk, "daß ein Debet nur auf dem Konto Nr« 669 erscheinen durfte, während das Konto Nr« 798 immer ein Guthaben aufzuweisen, zu demindest aber ausgeglichen zu sein hatte«uMit
 Hecht hat demgegenüber die Revision darauf hingewiesen, daß die Bezeichnungen der Konten auf den Kontenblättern nur bankinterne Bedeutung hatten* Sie waren für den Kon-toführer eine Erinnerungsstütze, wie die Kreditgewährung kontenmäßig abzuwickeln war und - möglicherweise - eine Anweisung an den KreditSachbearbeiter, eine Überziehung des Kontos nur mit Genehmigung der Direktion zuzulassen (vglo Aussage des Zeugen	Bio	521 der GA)» Der
 Beklagte kann daraus für sich nichts herleiten, zu demal sich aus dem Berufungsurtoil auch nicht ergibt, daß er vor dem Rechtsstreit die Kontenblätter überhaupt zu Gesicht bekommen hat«,
3° Der Beklagte mag allerdings ein allgemeines Interesse daran gehabt haben - wie es jeder Bürge hat daß der Schuldner möglichst keine weiteren Schulden macht, jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Bürgeno Ein solches Interesse zu achten gehört jedoch nicht zu den Obliegenheiten eines Gläubigers gegenüber dem Bürgen» Die Klägerin konnte sich in der Frage, ob sie weiteren Kredit gewähren wollte oder nicht, von ihren eigenen Interessen (oder den damit möglicherweise gleichlaufenden Interessen des Schuldners) leiten lassen» Auf ein Gegeninteresse des Beklagten hatte sie grundsätzlich keine Rücksicht zu nehmeno Für einen extremen Fall (Zusammenwirken von Gläubiger und Schuldner zu dem Nachteil des Bürgen), in dem vielleicht etwas anderes gelten könnte, ist aus den Feststellungen des Berufungsurteils und dem Vorbringen des Beklagten nichts zu entnehmen» Denn die Klägerin hat unwiderlegt geltend gemacht, es sei wegen dringender betrieblicher Bedürfnisse des Unternehmens des Schuldners erforderlich geworden, ihm über Konto-Nr»
798 zusätzlichen Kredit zu gewähren» Hat die Klägerin
-lo-
dern entsprochen., so kann sie dadurch nicht ihren Bürgschaftsanspruch hinsichtlich des Kredits verwirkt nahen, den sie unter Mitwirkung des Beklagten Uber das Konto Nr, 669 dem Schuldner gegeben hat«,
ko Zu Unrecht findet das Berufungsgericht die Grundlage für eine Verwirkung des Bürgschaftsanspruchs ferner darin, daß der Kredit, für den der Beklagte abschnittsweise die Bürgschaft übernahm, jeweils nur zu dem Teil dem Kreditnehmer effektiv zufloß, im übrigen ihm aber nach Meinung des Berufungsgerichts dadurch "vorenthalten" wurde, daß er dazu verwandt wurde, den über Konto Nr0 798 bereits in Anspruch genommenen Kredit abzudek-ken„ Inwieweit das Berufungsgericht in diesem Punkte das Verhalten der Klägerin zu Recht beanstandet, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen; denn es kann nicht Grundlage fhr eine Verwirkung des Bürgschaftsanspruches bilden„ Was der Beklagte (und mit ihm das Berufungsgericht) hier beanstandet, ist in Wirklichkeit nicht, daß die Klägerin entsprechend den gemeinsamen Überweisungsaufträgen des Beklagten und des Schuldners die Kreditbeträge jeweils dem Konto Nr0 798 zuführte, wo sie infolge der Kontokorrentabrede automatisch den bereits vorhandenen Debetsaldo abdeckten, sondern daß die Klägerin sich die Bürgschaften habe geben lassen, ohne den Beklagten darüber aufzuklären, daß der zu sichernde Kredit (teilweise) bereits gegeben war» Das etwa zu rügende Verhalten der Klägerin liegt mithin vor dem Abschluß der Bürg-schsftsverträgeo Es kann deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, sondern nur unter dem der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder des Verschuldens bei Vertragsschluß eine Einwendung des Beklagten begründen»
5o Nicht behandelt hat das Berufungsgericht einen weiteren Verwirkungsgrund5 den der Beklagte in folgendem finden will:
Da das Konto Nr» 669 ein Kontokorrentkonto gewesen sei und alle Posten aus der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und dem Schuldner kontokorrentpflichtig gev/esc-n seien, habe er (Beklagter) davon ausgehen dürfen, der Schuldner werde auch alle Eingänge Uber dieses Konto laufen lassen und so den Kredit nach und nach abdecken• Tatsächlich aber habe der Schuldner, nachdem der Beklagte Bürgschaft geleistet hatte, in arglistigem Zusammenwirken mit der Klägerin das Kontokorrentkonto Nr». 669 stillgelegt und die Eingänge fast ausschließlich über das nur als Auszahlungskonto angelegte Konto Nr« 798 laufen lassen und dieses somit zu dem Kontokorrentkonto gemacht0 Damit habe er eine Tilgung des über Konto Nr» 669 bewilligten Kredits verhindert» Auch habe er dadurch seine Finanzgestaltung der Kontrolle des Beklagten entzogen»
Richtig ist nach den vorliegenden Kontoauszügen, die unstreitig die Geschäftsvorfälle zwischen der Klägerin und dem Schuldner richtig wiedergeben, daß von März bis November 1953 das Konto Nr» 669 - im Gegensatz zu dem Konto Nr» 798 - keine nennenswerten Eingänge mehr aufweist» Unstreitig ist ferner, daß in einem Sicherungsvertrag vom 2o» Dezember 1952 (Bl» Wf ff der GA) mit der "Noris" diese sich (§ *f) u»a» dem Beklagten gegenüber verpflichtete, "dafür zu sorgen, daß sämtliche Zahlungen der aus der laufenden Fabrikation belieferten Kunden Uber das bei der Stadtsparkasse eröffnete Kontokorrentkonto laufen o" Wenn damit, wie der Beklagte als selbstverständlich annimmt, das Konto Nr» 669 gemeint sein sollte, wäre aus der abweichenden Behandlung der Eingänge durch den
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Schuldner der Klägerin ein Vorwurf allenfalls dann zu machen3 wenn sie diese Vereinbarung zwischen Bürgen und Schuldner gekannt und bei der Vertragsverletzung seitens des Schuldners mitgewirkt hätte» Beides ist nicht fcstgo-stcllto Es verstand sich für die Klägerin auch nicht von selbst 3 daß der Schuldner dem Beklagten gegenüber sich so weitgehend gebunden hatte» Die Korrespondenz sprach, wie oben bereits ausgeführt wurde, nur dafür, daß der Beklagte sich die Kontrolle Uber die Zuteilung des durch die Bürgschaft gesicherten Kredits durch die Vereinbarung des Mit zeichnungsrecht es Vorbehalten hatte» V/ar aber der Schuldner gehalten, sämtliche Eingänge über das Kreditkonto laufen zu lassen - nach dem Kreditvertrag mit der Klägerin vom 7° April 1952 v/ar er außerdem verpflichtet (Ziffo lo), "seine gesamten Geld- und Bankgeschäfte über die (Klägerin) zu tätigen" - so bedeutete das, daß der Beklagte nicht nur die Zahlung und Verwendung des Kredits kontrollierte, sondern daß der Schuldner zu jeder (unbaren) Zahlung der Mitzeichnung des Beklagten bedurfte» Eine solche Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit des Schuldners v/ar alles andere als selbstverständlich»
Das angefochtene Urteil läßt sich demnach nicht darauf stützen, daß die Klägerin ihren Bürgschaftsanspruch verwirkt habe»
II» Anfechtung der Bürgschaft wegen arglistiger Täuschung
 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der damalige Kreditsachbearbeiter der Klägerin, der Zeuge Pr|
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bei den Bürgschaftsverhandlungen dem Beklagten arglistig vor schwiegen g daß per 31 « Dezember 1952 das Konto Nr-, 669 mit einem Debet von *+6 67^397 DM um den b-5 000 DM übersteigenden Betrag überzogen war, ferner daß das Konto Kr. 798 (per 16« Januar 1953) ein Debet von 1 986365 DM aufwies3 sowie daß (nach einem Vermerk auf Bl«, 1/1/53 des Kontos 798) im Januar 1953 dem Schuldner eine Überziehung dieses Kontos um lo 000 DM durch die Klägerin erlaubt gewesen sei» Nimmt man hier die Feststellungen hinzu 3 die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang dazu getroffen hat3 daß bei der Übernahme bzw® Aufstockung der Bürgschaft der zu sichernde Kredit teilweise über Konto Nr« 798 bereits in Anspruch genommen war, so hat die Klägerin durch Pr^ill^^ ferner dem Beklagten verschwie gen, daß bei der erneuten Bewilligung des Kredits von *+5 000 DM am 22o Dezember 1952 über Konto Nr« 798 bereits 29 ^25373 DM in Anspruch genommen waren, daß die erste KreditaufStockung am 21« Februar 1953 voll zur Abdeckung des überzogenen Kontos Nr« 798 verwandt wurde, und von dem zweiten Aufstockungsbetrag von 3o 000 DM im April 1953 ein Betrag von 27 9o6,85 DM0
Die Revision rügt - außer mehrfacher Verletzung des § 286 ZPO daß die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, die vermeintlich verschwiegenen Umstände dem Beklagten zu offenbaren, daß sie mithin im Rechtssinne nichts verschwiegen habe« Die Rüge ist begründet«
Soweit es sich um das Konto Nr« 669 handelte, war der Beklagte - als Mitzeichnungsberechtigter - nicht gehindert, es einzusehen« Auf die verhältnismäßig geringfügige Überziehung per 31« Dezember 1952 brauchte die Klägerin umsoweniger hinzuweisen, als die Überziehung
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im wesentlichen durch Belastungen zu dem Jahresonde mit Spesen, Provisionen und Zinsen hervorgerufen war, und der Beklagte aus der Bürgschaft für den Überziehungsbetrag nicht haftete» Im übrigen hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob und inwieweit eine Offenbarungspflicht der Klägerin bestand» Diese war nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, ohne weiteres zu bejahen» Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß es einem Gläubiger in der Regel nicht zuzu demuten sei: dom -in	—
nen Bürgen die Verhältnisse des HauptSchuldners und seine geschäftlichen Beziehungen zu ihm aufzudeckon» Es hat jedoch eine Offenbarungspflicht unter besonderen Umständen bejaht» Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7» März 195b (WM 1956, 38p, 888, wo auch die Belegstellen für die Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgeführt sind) dies ausdrücklich gebilligt» Das Berufungsgericht hätte deshalb eine Offenbarungspflicht der Klägerin besonders begründen müssen» Es hätte Näheres über Anlass und Einzelheiten der Bürgschaftsverhandlungen zv/ischen den Parteien feststellen müssen» Wichtig war auch, ob der Beklagte, wie die Klägerin vorgetragen hatte, mindestens im wesentlichen über die Bewegungen auf dem Konto Nr» 798 orientiert war»
Von Bedeutung konnte ferner sein, was die Klägerin eingehend dargelegt hatte (Schriftsatz vom 31° Januar i960 unter IV, Bd» II BX»M+3 ff der GA), ob der Beklagte, der sich durch den Sicherungsvertrag vom 2o» Dezember 1952 in weitem Umfang gesichert hatte, selbst eine so starke Stellung im Verhältnis zu dem Schuldner hatte, daß er in der Lage war, sein Risiko selbst zu überwachen, ein Gesichtspunkt, auf den der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil WM 1961, 392
 
hingewiesen hat» Andererseits konnte sich eine Verpflichtung der Klägerin zu näherer Unterrichtung des Beklagten ergeben., wenn dieser bei den Verhandlungen offensichtlich von irrigen Voraussetzungen über das Kreditvcrhältnis zwischen der Klägerin und dem Schuldner ausging» Von ollodcm ist nichts festgestellt.
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Das angefoehtene Urteil war deshalb gemäß § 56^ ZFO aufzuheben und gemäß § 56 5 ZPO war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen«
Bei der Prüfung9 ob die Klägerin ihren Bürgschaftsanspruch verwirkt hat9 ist auch noch den weiteren bisher nicht erörterten Beanstandungen des Beklagten nachzugehen«, Es ist jedoch nicht entscheidend 3 ob in der einen oder anderen Einzelheit das Vorgehen der Klägerin zu mißbilligen ist5 sondern j ob eine Gesamtbewertung ihres Verhaltens den Vorwurf grober Treuwidrigkeit gegenüber dem Beklagten und^ die Folge rechtfertigtj daß dem Beklagten nicht zuzu demuten ist3 seine Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen« Eine so weitreichende Folge wird in der Regel nur gezogen werden dürfen9 v/enn das Verhalten des Gläubigers ent vre der auf die Bürgschofts-schuld selbst eingewirkt oder dem Bürgen die Möglichkeit genommen hat3 Maßnahmen zu seiner Sicherung zu troffen«
Ohne diese Voraussetzungen wird eine Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden können« Denn es darf nicht aus den Augen verloren werden3 daß der Eür-ge bewußt ein Risiko dadurch übernimmt5 daß er seine Verbindlichkeit von dem Verhalten des Schuldners abhängig macht3 und. daß der Gläubiger seinen Interessen (und evtl« denen des Schuldners) grundsätzlich den Vorrang geben darf
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vor den Interessen des Bürgen
 
Zu der Anfechtung der Bürgschaft v/egen arglistiger Täuschung ist darauf hinzuweisen3 daß neben diesem Rechts-behelf dem Beklagten auch die - an leichtere Voraussetzungen geknüpfte - Berufung auf ein Verschulden bei Vertrags-Schluß offensteht 5 v/obei jedoch die oben auf gezeigten Grundsätze zu beachten sind*
In der erneuten Verhandlung hat die Klägerin auch Gelegenheit 5 ihre hier nicht behandelten Verfahrensrügen zur Geltung zu bringen*
Da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist3 war dem Berufungsgericht die von ihr abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen*
Dr* Haidinger Dr„ Gelhaar Artl Dr» Messner Mormann