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BGH · VIII ZR 250/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 250/90

GÜ^HB GmbH-Df Eberhard Sei stl Werke, vertreten durch die Geschäftsführer und Werner W0BHHB, Sct®straße Bi, Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 12. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Auch wenn entgegen dem Berufungsgericht (BU 14/15) davon auszugehen wäre, daß Eigenschaftszusicherungen (§ 459 Abs. 2 BGB) auch nach Abschluß des Kaufvertrages erfolgen können, würde das der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung des nach Vertragsschluß eingegangenen Schreibens der Klägerin vom 14.

Zitierte Normen: § 459 BGB
AuslegungBerufungsgerichtGeschäftsführerZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 250/90
in dem Rechtsstreit
B§mm	GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
 Dipl.-Phys. Dr. Frieder	MöBHHHBstraße	#,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.	-
gegen
GÜ^HB GmbH-Df Eberhard Sei
 stl
Werke, vertreten durch die Geschäftsführer und Werner W0BHHB, Sct®straße Bi,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch
 am 12. Juni 1991
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1990 wird nicht angenommen.
Auch wenn entgegen dem Berufungsgericht (BU 14/15) davon auszugehen wäre, daß Eigenschaftszusicherungen (§ 459 Abs. 2 BGB) auch nach Abschluß des Kaufvertrages erfolgen können, würde das der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung des nach Vertragsschluß eingegangenen Schreibens der Klägerin vom 14. Dezember 1987, des "Werkstof fblattes W 5.00" sowie auch des sog. DHB-Handbuches kann vom Senat mit dem Ergebnis nachgeholt werden, daß auch in diesen Urkunden keine Zusicherung der Formbeständigkeit der Gleitlager enthalten ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 360.000 DM
Dr. Brunotte
 Dr.
Zülch
 Dr. Paulusch
 Dr. Hübsch