November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Messner, Morraann und Br. Hiddemann gemäß § 128 Abs. 2 ZBO im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt; Gegen dieses Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten namens des Beklagten Berufung eingelegt, ln der Berufungsbegründungsschrift hat er ausgeführt, "richtiger" Beklagter sei Alfred DflHB sen. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er trete für diejenige Person auf, auf die sich das erstinstanzliche Urteil als den Beklagten beziehe. Gegen die ordnungsmäßige Bevollmächtigung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hat die Klägerin nach Vorlage der öffentlich beglaubigten Vollmachts-urkunde keine Bedenken mehr erhoben. Das Berufungsgericht hält die Berufung deshalb für unzulässig, weil die Berufungsbegründung in eindeutiger Weise nicht für den Beklagten, sondern für dessen,den gleichen Vornamen tragenden Vater abgegeben sei. die Klage zugestellt worden ist und daß dieser von Anfang an der Beklagte dieses Rechtsstreits gewesen und diejenige Person ist, die von dem Urteilsausapruch erfaßt worden ist. Aber auch die Berufung ist von dem für den zweiten Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten im Hamen von Alfred jünu eingelegt worden, weil die Er- klärungen in der Berufungsschrift für den Beklagten abgegeben worden sind, als der, wie ausgefübrt wurde, nur Alfred BflHV jun. Die Berufung ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, somit wirksam eingelegt worden,, erster Linie aus dem Inhalt der Berufungsbegründung zu entnehmen wären„ Dabei ist zu bedenken, daß eine Erklärung des Prozeßbevollmächtigten, sei es in der Berufungsbegründungsscbrift, sei es in einem späteren Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung, der Rechtsmittelkläger, für den er die Berufung eingelegt habe, sei gar nicht prozeßbefangen, er, der Prozeßbe-vollmächtigte, trete jetzt für einen Dritten auf, auf die Erklärung hinausliefe, die eingelegte Berufung werde nicht vielter verfolgt, ein Verhalten, das sinnwidrig wäre wenn bedacht wird, daß die Berufung gerade dann Erfolg haben muß, wenn nicht der bisherige Beklagte, sondern eine andere Person als für den Rechtsstreit passiv legitimiert anzusehen ist. Es ist nicht angängig, dem Prozeßbevollmächtigten ein sinnwidriges Verhalten zu unterstellen«, Da im übrigen Gericht und Gegner auch bei mißverständlicher Ausdrucksweise in der Berufungsbegründung bis zur ausdrücklichen Erklärung des Gegenteils nach Treu und Glauben nicht als berechtigt angesehen werden können, ein solch sinnwidriges Verhalten zu unterstellen, muß, wenn nicht der Inhalt der Berufungs-begründungsschrift dem eindeutig entgegensteht, dem Prozeßbevollmäohtigten Gelegenheit gegeben werden, wie das Berufungsgericht das im übrigen auch getan hat, sich deutlich zu erklären. Auch wenn eine solche erläuternde Erklärung, wie das hier der Pall ist, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abgegeben wird, muß sie entgegen der Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigt worden. Denn vor Einlegung der Berufung steht der Rechtsmittelkläger noch nicht fest, während das in Pallen der vorliegenden Art gerade der Poll ist, so daß, wie ausgeführt wurde, bis zu dem Beweise des Gegenteils angenommen werden muß, daß als Urheber der Berufungsbegründung kein anderer infrage kommt als der Rechtsmittelkläger selbst. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung lasse keine andere Deutung als die von ihm angenommene zu, ist nicht zu folgen. als Zeuge benannt wird, so ist auch hieraus nicht eine jeden Zweifel ausschließende Erklärung zu entnehmen, der Prozeßbevollmächtigte des Recbts-mittolklägers, dem, wie seine Ausführungen unter 2 d S„ 2
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII_ZR_250/69 URTEIL Dem Beklagten am 21. November 1970, der Klägerin am 20o November 1970 an Verkündungs Statt zugestellt* Scheibl Justizbauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Polsterers Alfred DI (^■■■■istraBe Si, jun. in N Beklagten und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevollinucbtigter: Rechtsanwalt gegen Frai^Iildegard R MofMPfweg in Hl an der Ri 3 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Messner, Morraann und Br. Hiddemann gemäß § 128 Abs. 2 ZBO im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 21. Mai 1969 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Ausweislich des -schriftlichen Kaufvertrages vom 4, März 1968 kaufte die Klägerin von »Alfred DfHH in MpBBB-RflP-SPHH? C4BBB|straße A' ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, für das sie 4 400 BM zahlte. Unter der angeführten Anschrift wohnen Vater und Sohn Bf^P? die den gleichen Vornamen »Alfred» tragen. Die Klägerin hat den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises von 4 400 DM nebst Zinsen erhoben. Die Klageschrift wurde im Wege der Ersatzzustellung "der Mutter" übergeben. Es fand eine Beweisaufnahme statt, in der die Zeugen Re^ü^HHI und Stflfcbekundeten, "der Vater des Beklagten" habe an den KaufVerhandlungen teilgenommen und von dem Beklagten als dem Verkäufer des Autos gesprochen. Nachdem die Klägerin den Klageantrag auf 3 339, H DM ermäßigt hatte, hat das Landgericht den Beklagten nach diesem Anträge verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten namens des Beklagten Berufung eingelegt, ln der Berufungsbegründungsschrift hat er ausgeführt, "richtiger" Beklagter sei Alfred DflHB sen. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er trete für diejenige Person auf, auf die sich das erstinstanzliche Urteil als den Beklagten beziehe. Pür diesen Beklagten sei die Berufung eingelegt und begründet worden. Br hat diese Erklärung weiterhin dahin erläutert, daß er für "Alfred D^H jun." auftrete und für ihn die Berufung eingelegt und begründet habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, - 4 bilfsv/eise die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverv/eisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Klägerin hat vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Vorlage einer Öffentlich beglaubigten Prozeßvollmacht verlangt, die dieser beigebracht hat. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. I. Gegen die ordnungsmäßige Bevollmächtigung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hat die Klägerin nach Vorlage der öffentlich beglaubigten Vollmachts-urkunde keine Bedenken mehr erhoben. Der Senat hält die Prozeßbevollmächtigung daher für nachgev/iesen. Damit erweist sich die Revision des Beklagten als zulässig. II. Das Berufungsgericht hält die Berufung deshalb für unzulässig, weil die Berufungsbegründung in eindeutiger Weise nicht für den Beklagten, sondern für dessen,den gleichen Vornamen tragenden Vater abgegeben sei. In der Berufungsbegründungsscbrift werde der Vater als der "richtige” Beklagte bezeichnet, und zwar nicht nur in dem Sinne, daß er anstelle des Sohnes hätte verklagt werden müssen, sondern erkennbar auch als der in dem "Prozesse Befangene". Eine Berufungsbegründung müsse eindeutig erkennen lassen, von welcher Person sie abgegeben werde. Man könne nicht für oder gegen denjenigen, den es angehe, prozessieren. III. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß dem Alfred BMBB jun. die Klage zugestellt worden ist und daß dieser von Anfang an der Beklagte dieses Rechtsstreits gewesen und diejenige Person ist, die von dem Urteilsausapruch erfaßt worden ist. Für ihn ist auch der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges aufgetreten, dessen Vollmacht unbestritten geblieben ist. Aber auch die Berufung ist von dem für den zweiten Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten im Hamen von Alfred jünu eingelegt worden, weil die Er- klärungen in der Berufungsschrift für den Beklagten abgegeben worden sind, als der, wie ausgefübrt wurde, nur Alfred BflHV jun. in Betracht kam, Bas war für Gericht und Gegner eindeutig erkennbar, Zweifel konnten nicht entstehen. Bie in der Rechtsprechung des öfteren behandelte Frage, welche rechtliche Bedeutung einer Parte iverv/ech slung oder der nicht eindeutigen Identifizierung des Rechtsmittelklägers zukommt (vgl, hierzu RGZ 96, 118; 144, 315; 125, 240; BAG in JOT I960, 1319 6 und BGHZ 21, 168, 173)3 spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle„ Die Berufung ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, somit wirksam eingelegt worden,, Ist aher davon auszugehen, daß die Identität des Rechtsmittelklägers feststeht, so "besteht von vornherein die Vermutung dafür, daß sich die im Anschluß an die Berufungseinlegung eingereichte Berufungshegründung auf diesen Rechtsmittelkläger bezieht und nicht auf einen Dritten, der nicht prozeßbefangen ist und den in den Rechtsstreit einzuführen, der bisherige Beklagte überhaupt keine rechtliche Handhabe besaß* An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn der für den Rechtsraittelkläger auftretende Prozeßbevollmächtigte geglaubt haben sollte, Alfred PflHB seru sei prozeßbefangen und damit aucfn der Beklagte und die durch das angefochtene Urteil beschwerte Person* Solche subjektiven Vorstellungen des Prozeßbevollmächtigten wären für die nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen-den Erklärungen der Berufungsbegründung ohne Bedeutung«, Bei der Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten kommt der Vermutung, daß derjenige, der die Berufung eingelegt hat, auch die von seinem Prozeßbevollmächtigten eingereichte Begründung der Berufung abgeben will, ausschlaggebende Bedeutung zu„ Um diese Vermutung zu widerlegen, bedarf es ganz gew'ichtiger Anhaltspunkte, die in erster Linie aus dem Inhalt der Berufungsbegründung zu entnehmen wären„ Dabei ist zu bedenken, daß eine Erklärung des Prozeßbevollmächtigten, sei es in der Berufungsbegründungsscbrift, sei es in einem späteren Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung, der Rechtsmittelkläger, für den er die Berufung eingelegt habe, sei gar nicht prozeßbefangen, er, der Prozeßbe-vollmächtigte, trete jetzt für einen Dritten auf, auf die Erklärung hinausliefe, die eingelegte Berufung werde nicht vielter verfolgt, ein Verhalten, das sinnwidrig wäre wenn bedacht wird, daß die Berufung gerade dann Erfolg haben muß, wenn nicht der bisherige Beklagte, sondern eine andere Person als für den Rechtsstreit passiv legitimiert anzusehen ist. Es ist nicht angängig, dem Prozeßbevollmächtigten ein sinnwidriges Verhalten zu unterstellen«, Da im übrigen Gericht und Gegner auch bei mißverständlicher Ausdrucksweise in der Berufungsbegründung bis zur ausdrücklichen Erklärung des Gegenteils nach Treu und Glauben nicht als berechtigt angesehen werden können, ein solch sinnwidriges Verhalten zu unterstellen, muß, wenn nicht der Inhalt der Berufungs-begründungsschrift dem eindeutig entgegensteht, dem Prozeßbevollmäohtigten Gelegenheit gegeben werden, wie das Berufungsgericht das im übrigen auch getan hat, sich deutlich zu erklären. Auch wenn eine solche erläuternde Erklärung, wie das hier der Pall ist, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abgegeben wird, muß sie entgegen der Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigt worden. Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsprechung die zur Partoiidentifizierung notwendigen Erklärungen oder Urkunden bei der Prüfung des Berufungsoinlegungsaktes nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist abgegeben werden oder eingehen (vgl. für die Vorlage dos angefochtenen Urteils und den Eingang der Gerichtsakten die oben zitierten Urteile des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes). Denn vor Einlegung der Berufung steht der Rechtsmittelkläger noch nicht fest, während das in Pallen der vorliegenden Art gerade der Poll ist, so daß, wie ausgeführt wurde, bis zu dem Beweise des Gegenteils angenommen werden muß, daß als Urheber der Berufungsbegründung kein anderer infrage kommt als der Rechtsmittelkläger selbst. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung lasse keine andere Deutung als die von ihm angenommene zu, ist nicht zu folgen. Wenn der Prozeßbevollmächtigte ausführt, Alfred 3)^[[H Ben. sei der richtige Beklagte, so läßt das zwanglos die Auslegung zu, es solle die Fassivlegiti-mation des fälschlich verklagten Alfred ■ jun. be- stritten werden.Wenn alsdann an anderer Stelle der Beklagte Alfred jun. als Zeuge benannt wird, so ist auch hieraus nicht eine jeden Zweifel ausschließende Erklärung zu entnehmen, der Prozeßbevollmächtigte des Recbts-mittolklägers, dem, wie seine Ausführungen unter 2 d S„ 2 ~ 9 - der Berufungsbegründungsschrift erkennen lassen, be-v/ußt v/ar, daß Alfred jun. der Beklagte ist, wolle die Berufung für seinen Mandanten nicht v/eiter verfolgen, Deshalb ist die Erklärung des Frozeßbe-vollmäohtigten in der mündlichen Verhandlung, er trete für Z)(HH 3uno auf, zu berücksichtigen. Sie ist geeignet, eindeutig klar zu stellen, daß die Berufungsbegründung von dem Eechtsmittelkläger ausgeht„ 10 - IVo Bas Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand bähen. Es v/ar aufzuhoben und der Rechtsstreit v/ar zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache seihst an das Berufungsgericht zurückzuvorv/eisen«, Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Sacbent Scheidung des Berufungsgerichts abbängt? v/ar sie dem Berufungsgericht zu übertragen,, Br,Haidinger Br, Gelhaar Br* Messner Mormann Br. Hiddemann t