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BGH · VIII ZB 250/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 250/63

Soll der in einer Barzahlungsabrede liegende Aufrechnungsverzicht nach Sinn und Zweck: der Vereinbarung im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gläubigers nicht wirksam sein, so kann der Schuldner auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, wenn der ursprüngliche Gläubiger nach der Abtretung der durch die Barzahlungsabrede geschützten Forderung in Konkurs gefallen ist o Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 1)1% liaidinger so\vie der Bundesrichter Dr0 Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei und Dr» Mezger für Rocht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats dos Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 25 <>Juli 1963 wird auf Kosten des Klägers zurüekgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand; grundlago nicht wirksam sei«, Jedenfalls sei die Aufrechnung nicht auch für den Konkursfall ausgeschlossene Die Vertragsteile hätten nach Auffassung des Berufungsgerichts eine entsprechende .Regelung getroffen, wenn sie erwogen hätten, daß der Konkurs vor Rückzahlung des Dai’lehens eintroten könnte» Es kommt in erster Linie darauf an, welche fragweite die Barzahlungsabrede nach Sinn und Zweck der Vereinbarung haben sollte» Das Berufungsgericht geht insoweit ersichtlich davon aus, das der Barzahlungsabrede zu entnehmende Aufrechnungsverbot sei nicht auch für den Fall vereinbart worden, daß die Vergleichsschuldnerin in Konkurs gerät» Wäre das nämlich der Sinn und Zv/eck der Barzahlungsabrede, so konnte in den von dem Berufungsgericht erörterten Umständen, insbesondere auch in dem Eintritt des Konkursfalls, kein Wegfall der Geechäitsgrundlage der Barzahlungsabrede erblickt werden» Sie steht erkennbar in engem Zusammenhang mit der gleichzeitig getroffenen Vereinbarung, daß die Beklagte ihr Guthaben aus Vorauszahlungen in Höhe von 71 926,1? DM der Vergleichs*:chuldnerin zinslos schuldete» Hach der rechtlich einwandfreien Auslegung durch das Berufungsgericht sollte die Stundung nach der Vereinbarung jedenfalls dann entfallen, wenn Uber das Vermögen der Schuldnex’in das Konkursverfahren eröffnet wurde» Selbst wenn im Hinblick auf die Umstände des Abkommens vom 4»Mai 1961 die Barzahlung künftiger Kaufpreisforderungen nicht Überhaupt nur in Bezug auf diese Stundung vereinbart sein sollte, so fehlt es jedenfalls an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß sich die Beklagte damit auch für den Fall des Konkurses der Vergleichssehuldnerin des Rechts zur Aufrechnung habe begeben wollen. Da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung durch den Tatrichter bedarf, ist davon auszugehen, daß die Beklagte mit der Barzahlungoabrede nicht auch auf ihr Aufrechnungsrecht für den Fall des Konkurses der Vergleichsschuldnerin, selbst bei vorheriger Abtretung der Forderungen, verzichtest ha t o 5o Unstreitig war die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Beklagten fällig, bevor die Stadtsparkasse die Gegenforderungen auf Grund Abtretung erworben hatte» Deshalb konnte die Beklagte gemäß § 406 BGB gegen die Forderungen aufrechnen? Deshalb kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Stadtsparkasse die Abtretung der Forderungen an den Konkursverwalter

Zitierte Normen: § 406 BGB
KonkursAufrechnungForderungBarzahlungsabredeVergleichsschuldnerinKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2097 005
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungi nein
BGB §§ 387, 406
Soll der in einer Barzahlungsabrede liegende Aufrechnungsverzicht nach Sinn und Zweck: der Vereinbarung im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gläubigers nicht wirksam sein, so kann der Schuldner auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, wenn der ursprüngliche Gläubiger nach der Abtretung der durch die Barzahlungsabrede geschützten Forderung in Konkurs gefallen ist o
BGHjUrtoVo 19- Januar 1966 - VIII ZB 250/63 OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 250/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19o Januar 1966 Klett, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalts Günther kBHP in	(R^B) *
.V^®straßo S» als Konkursverv/alter über das Vermögen der Rirma Vsilhelm Ka^B KG in M
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigtert Rechtsanwalt Dr<
gegen
 die Firma	Transport-	und	Handelsgesellschaft
 mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Direktoren Kuflf^^BI und DroEfpBHV» in OBBBBIB (Rh®®o)-Sti B^H^Bstraße S,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
• Prozeßbevollmäehtigter*
Rechtsanwalt Dr<ÄÄ
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Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 1)1% liaidinger so\vie der Bundesrichter Dr0 Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei und Dr» Mezger
 für Rocht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats dos Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 25 <>Juli 1963 wird auf Kosten des Klägers zurüekgewieseno
 Von Rechts wegen Tatbestand;
Über das Vermögen der Firma Wilhelm Raflp KG in
 wurde am 24» April 1961 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses und nach Bestätigung. de3 Vergleichs das Anschlußkonkursverfahren am 18« Mai 1962 eröffnet« Der Kläger wurde zu dem Konkursverwalter bestellt«
Aus Vorauszahlungen für zu erbringende Ziegellieferungen hatte die Beklagte bei der Gemeinochuldnerin am 4« Mai 1961 ein Guthaben von 71 926,17 DM« An diesem Tago verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin u«ao5 der Beklagten spätestens ab 1« Juni 1961 v/öchentlich bis zu 70 OCÖ Stück 1,6-fache Gitterziegel zu dem Preise von 123 DM pro 1 000 Stück ab Werk gegen Barzahlung zu liefern« Dioso Vereinbarung sollte bis zu dem 30« Juni 1962 gelten« Die Beklagte stundete der Vergleichsschuldnerin die Forderung aus dem Vorauszahlungsguthaben,.für die
 Sicherheiten gestellt waren, zinslos bis zu dem 30* Juni 1962» Die zinslose Stundung sollte jedoch entfallen, wenn über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffne,t würde*, In der Folgezeit belieferte die Vergleichsschuldnerin die Beklagte auf Grund dieser Vereinbarung mit Ziegeln*
Am 20* September 1961 gewährte die Beklagte der Vergleichsschuldnerin mit Zustinmiung des Vergleichsverwalters ein zinsloses Darlehen in Höhe von 20 000 DM auf die Dauer von vier Wochen gegen Sicherheiten* In dem schriftlichen Vertrag über dieses Darlehen vom 20*> September 1961 vereinbarten die Beteiligten zur Sicherung der Darlehens-forderung außer einer Bürgschaft und deren Sicherung durch Crundschulden auch die Übereignung von 200 000 Stück 1,6-fache Gitterziegel, die sich auf dem Gelände der von der Schuldnerin betriebenen Ziegelei befanden und von don übrigen auf dem Werksgelände befindlichen Sachen getrennt, sorgfältig gelagert und al3 Eigentum der Gläubigerin deutlich gekennzeichnet werden sollten» Hach § 4 des Vertrages war die Beklagte berechtigt, bei gleichzeitiger Gutschrifterteilung an die Schuldnerin vom Sicherungogut Waren zu dem Verrechnungspreis von 132 DM pro 1 000 Stück jederzeit so lange zu entnehmen, bis die Darlehensforderung durch Verrechnung getilgt ist* Auch die Schuldnerin war nach § 5 des Vertrages befugt, vom Sicherungsgut nach vorangegangener Freigabe der Gläubigerin Ware zu dem Verkauf an dritte Personen gegen sofortige Barzahlung zu entnehmen» Das Darlehen wurde nicht vereinbarungsgemäß zurückgezahlt* Zwischen Ende Februar und Anfang Mai 1962 lieferte die Vergleichsschuldnerin der Beklagton Ziegel in 14 Einzelpartien gemäß Rechnungemvom 22. Februar bis 8* Mai 1962 für insgesamt 8 936,40 DM*
Die Rechnungen trugen folgenden Vermerk?
MVorliegenden Rechnungsbetrag haben wir an die Stadt-Sparkasse	abgetreten»	Wi^bitten höflichste die Regelung auf unser Konto	vorzu-
nehmen« Sollten Sie die Höhe der Horderung nicht oder nicht in vollem Umfange anerkennen, bitten wir, die Stadtsparkasse unverzüglich zu benachrichtigen» “
Aufforderungen der StadtSparkasse, die Rechnungsbeträge zu bezahlen, kam die Beklagte nicht nach» Mit Schreiben an den Konkursverwalter vom 30« Kai 1962 erklärte die Beklagte, sie rechne gegen die Kaufpreisforderungen mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus dem Pariehen von 20 000 DM auf, der noch in Höhe von 10 791»80 DM einschließlich 6 % Verzugszinsen vom 25o Oktober 1961 bis 15* Mai 1962 bestehe» Der Stadtsparkasse teilte die Beklagte mit Schreiben vom 30o Mai 1962 mit, daß sie mit Forderungen gegen die Firma Wilhelm Ra0| KG gegenüber deren Forderungen aus Ziegol-lieferungen aufgerechnet habe»
Der Kläger vertrat die Auffassung, die erklärte Aufrechnung mit der restlichen Darlehensfordorung sei unzulässig und forderte zunächst Zahlung von 8 936,40 DM nebst Zinsen an die StadtSparkasse, und später zur Konkursmasse, nachdem die Sparkasse die Forderungen am 12» Juli 1962 an den Konkursverwalter abgetreten hatte»
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die von ihr erklärte Aufrechnung sei wirksam®
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Da3 Oberlandesgericht hat sie abgewiesen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung, während die Beklagte beantragt, die Revision z urüc k zuwe isen»
Entscheidüngsgründei
 lo Das Berufungsgericht entnimmt der Barzahlungsabrede vom 4o Mai 1961 ein vereinbartes Aufrechnungsverboto Es stellt dazu fest, daß die Beteiligten bei dieser Abrede davon ausgingen, der Vergleichsschuldnerin sollte die Fortführung ihres Betriebes und die Einfüllung des Vergleichs ermöglicht werden, indem ihr flüssige Mittel zugeführt wurden* Die Sachlage ergebe, daß durch die Barzahlungenbrede die Befugnis zur Aufrechnung ausgeschlossen werden sollte* Biese Auslegung des Vertragswerks, die naturgemäß von der Revision nicht angegriffen wird, wird auch von der Beklagten in der Revisionsor-v/iderung nicht beanstandet* Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt insoweit nicht vor* Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der stillschweigende Ausschluß des Aufrechnungsrechts sich aus der Natur der Rechtsbeziehungen ergeben kann* Bei einem Barzahlungsversprechen kann sich der Ausschluß der Befugnis zur Aufrechnung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger ein erkennbares Interesse hatte, für seine Lieferungen bares Geld zu erhalten (vgl* Soergel/Siebert, BGB § 387 Kr. 10$ Reichel,
 AcP 125, 178; OLG Düsseldorf, BB 1950, 837). &it dieser Rechtsauffassung steht die Auslegung des Berufungsgerichts im Einklang. Sie ist daher der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen*
2* Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Aufrechnung mit der Forderung der Beklagten aus dem der Vergleichschuldnerin im September 1961 gewährten Darlehen deshalb zulässig, weil die Barzahlungsabrede insoweit unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäfts-
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grundlago nicht wirksam sei«, Jedenfalls sei die Aufrechnung nicht auch für den Konkursfall ausgeschlossene Die Vertragsteile hätten nach Auffassung des Berufungsgerichts eine entsprechende .Regelung getroffen, wenn sie erwogen hätten, daß der Konkurs vor Rückzahlung des Dai’lehens eintroten könnte»
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung den Angriffen der Revision standhält» Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis jedenfalls auch dann beizutreten, wenn seine Erwägungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht stichhaltig sind»
Es kommt in erster Linie darauf an, welche fragweite die Barzahlungsabrede nach Sinn und Zweck der Vereinbarung haben sollte» Das Berufungsgericht geht insoweit ersichtlich davon aus, das der Barzahlungsabrede zu entnehmende Aufrechnungsverbot sei nicht auch für den Fall vereinbart worden, daß die Vergleichsschuldnerin in Konkurs gerät»
Wäre das nämlich der Sinn und Zv/eck der Barzahlungsabrede, so konnte in den von dem Berufungsgericht erörterten Umständen, insbesondere auch in dem Eintritt des Konkursfalls, kein Wegfall der Geechäitsgrundlage der Barzahlungsabrede erblickt werden» Sie steht erkennbar in engem Zusammenhang mit der gleichzeitig getroffenen Vereinbarung, daß die Beklagte ihr Guthaben aus Vorauszahlungen in Höhe von 71 926,1? DM der Vergleichs*:chuldnerin zinslos schuldete» Hach der rechtlich einwandfreien Auslegung durch das Berufungsgericht sollte die Stundung nach der Vereinbarung jedenfalls dann entfallen, wenn Uber das Vermögen der Schuldnex’in das Konkursverfahren eröffnet wurde» Selbst wenn im Hinblick auf die Umstände des Abkommens vom 4»Mai 1961 die Barzahlung künftiger Kaufpreisforderungen nicht Überhaupt nur in Bezug auf diese Stundung vereinbart sein sollte,
 
so fehlt es jedenfalls an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß sich die Beklagte damit auch für den Fall des Konkurses der Vergleichssehuldnerin des Rechts zur Aufrechnung habe begeben wollen. Kur mit dieser Maßgabe waren also die künftig entstehenden Forderungen aus Ziegellieferungen durch die Baraahlungsabrede geschützt. Da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung durch den Tatrichter bedarf, ist davon auszugehen, daß die Beklagte mit der Barzahlungoabrede nicht auch auf ihr Aufrechnungsrecht für den Fall des Konkurses der Vergleichsschuldnerin, selbst bei vorheriger Abtretung der Forderungen, verzichtest ha t o
Durch die Abtretung kann die Sparkasse nicht mehr Rechte erworben haben, als den ihr abgetz-etenen Forderungen beigegoben waren. Diese Forderungen blieben daher auch in der Hand der Stadtsparkasse nur durch das beschränkte Aufrechnungsverbot mit dem oben aufgezeichneten Inhalt geschützt»
5o Unstreitig war die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Beklagten fällig, bevor die Stadtsparkasse die Gegenforderungen auf Grund Abtretung erworben hatte» Deshalb konnte die Beklagte gemäß § 406 BGB gegen die Forderungen aufrechnen? als die Vergleichsschuldnerin am 18» Mai 1962 in Konkurs gefallen war. Dem steht nicht entgegen, daß die Aufrechnung wegen des beschränkten Aufrechnungsver-bots erst zulässig wurde, nachdem die Stadtsparkasse die Gegenforderungen erworben hatte»
4» War somit die Beklagte zur Aufrechnung gegenüber der Stadtsparkasso befugt, so muß der Konkursverwalter riese Aufrechnung gegen sich gelten lassen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Stadtsparkasse die Abtretung der Forderungen an den Konkursverwalter
y
 
während dieses Rechtsstreits vorgenommen hato
5° Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen ihm nach § 97 ZPO zur Last«
Dr» Hüidinger	Dr»	Gelhaar	Artl
 Dr« Dorschei	Dr. Mezger