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BGH · VIII ZR 250/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 250/61

Dezember 1956 schloß sie mit der Klägerin und den übrtgeTT’Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich, nach dem die Gläubiger, deren Forderungen 100 DM überstiegen, sich mit einer Befriedigung (in fiaten) in Höhe von 40 $ einverstanden erklärten und auf den Rest "verzichteten". Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und, da die Klägerin im Wege der Anschlußberufung ihre Klagforderung erhöht hatte, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 6100 DM verurteilt. Gemäß § 82 Abs.2 Satz 1 VerglO werden im Vergleichsverfahren die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen des Vergleichsschuldners durch einen bestätigten Vergleich nicht berührt. Es wird allgemein angenommen, daß diese Vorschrift nicht, auch nicht entsprechend, auf einen außergerichtlichen Vergleich zwischen Gläubiger und HauptSchuldner, mit dem ein Teilerlaß verbunden ist, angewandt werden kann (RGZ 153, 338, 345; BGHZ 6, 385, 393; Jaeger KO 6./7o Aufl. mit zahlreichen Belegstellen); sie kann weiterhin durch eine Bürgschaft gesichert bleibeno Der Erlaßvertrag des § 397 BGB läßt dagegen die Forderung erlöschen; das zieht gemäß § 767 BGB grundsätzlich den Untergang der Bürgschaftsforderung nach sicho Bas Berufungsgericht hat deshalb zutreffend zunächst darauf abgehoben, ob die Erklärung vom 27« September 1956 eine Bürgschaft war oder nicht» Es sieht in ihr, trotz ihres Wortlauts, einen Schuldbeitritt, weil der Beklagte wegen seiner engen wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit mit der Gesellschaft ein unmittelbares eigenes sachliches Interesse an den Leistungen aus dem Hauptvertrag gehabt und außerdem bei der Unterzeichnung der Bürgschaft erklärt habe, er werde alles tun, um zu verhindern,daß die Klägerin durch die Gesellschaft Verluste erleide« Er habe sich demnach verpflichten wollen, unter allen Umständen für die Schulden der Gesellschaft wie für eigene einzustehen«Hierin liege ein Schuldbeitritt und nicht eine Bürgschaft« Bie Klageforderung sei deshalb durch den Vergleich nicht betroffen« Sie sei auch nicht gemäß § 423 BGB untergegangen, da gesamtbefreiende «Tilgungsgründe hier nicht gegeben seien» 1. Das Berufungsgericht unterstellt ausdrücklich die Behauptung des Beklagten als richtig, daß dem Wirtschaftsprüfer Dr. der im Auftrag der Klägerin als ihr Berater die Urkunde vom 27o September 1956 entworfen hat, das Wesen der Bürgschaft bekannt gewesen sei, und daß die Vertragsteile ”mit voller Absicht” von einer Bürgschaft gesprochen hätten* Was unter dieser ”vollen Absicht” zu verstehen sei, wird-im Urteil nicht erläutert. als, daß den Parteien - was keiner ausdrücklichen Behauptung und keines Beweisantritts bedurft hätte - klar erkannten, daß sie im Vertrag den Begriff der Bürgschaft verwandten* Wenn sie dies absichtlich taten, so besagt das vielmehr, daß sie gerade diesen Begriff wählten und nicht einen anderen, der die Haftungsübernahme seitens des Beklagten rechtlich anders charakterisiert hätte* Wenn sie dabei in Kenntnis des Wesens der Bürgschaft handelten - was das r-Berufungsgericht bei dem für die Klägerin handelnden Zeugen Dr. LaH^BB ausdrücklich unter- Falle hätte wegen des klaren Wortlauts der Erklärung Anlaß bestanden zu prüfen, ob hier überhaupt eine auslegungsfähige Erklärung vorlag« Eies kann aber - zunächst - auf sich beruhen; denn die Auslegung des Berufungsgerichts ist, wenn eine Auslegung überhaupt zulässig war, jedenfalls rechtsfehlerhaft • Bei jeder Auslegung ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen« Bas Berufungsgericht setzt sich zu Unrecht mit ihm nicht auseinander« Die Urkunde vom 27« September 1956 lautet in ihren entscheiden den Teilen wörtlich: Dabei fällt besonders ins Auge, daß die Formulierung selbst zutreffend den Begriff der selbs t s c h u 1 d-nerischen Bürgschaft erläutert; diese Stelle der Erklärung würde, sieht man die Erklärung als Schuld-* beitritt an, jeden Sinn verlieren« Nun ist zwar gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften« Das besagt aber nicht, daß der Wortlaut der Erklärung bedeutungslos wäre« Bei der Auslegung kommt vielmehr jedem der für die Auslegung maßgeblichen Faktoren (Willen, Erklärung und sonstigen nach § 157 BGB zu berücksichtigenden Umständen) seine angemessene Bedeutung zu» Ist, wie hier, der Wortlaut besonders klar, so können nur gewichtige Umstände eine dem Wortlaut nicht entsprechende Auslegung rechtfertigen« Für den hier zu entscheidenden Fall der Alternative zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt werden zudem generell besondere Umstände erfordert, die den Willen der Vertragsparteien zur Begründung einer von der Urschuld unabhängigen Verbindlichkeit bestimmt ergeben (BGB RGRK 11« Aufl« vor § 414 An. 18; EG in HRR 1933 Nr« 1003; RGZ 90, 415.» Dem ist zuzustimmen, weil sonst durch die Möglichkeit, eine Bürgschaft leicht in einen Schuldbeitritt umzudeuten, die Formvorschrift des § 766 BGB praktisch entwertet werden könnte« Das Berufungsgericht durfte demnach die Erklärung vom 27* September 1956 entgegen ihrem Wortlaut nur dann in einen Schuldbeitritt umdeuten, wenn gewichtige Gründe dafür Vorlagen« Diesen Anforderungen wird die Auslegung im Berufungsurteil nicht gerecht« Das Berufungsgericht geht zunächst in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zutreffend davon aus, bei der Alternative zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt könne für letztere sprechen, daß der Erklärende an den Leistungen aus dem Hauptvertrage ein unmittelbares eigenes sachliches Interesse habe» Die Ausführungen mit denen es ein solches Interesse beim Beklagten bejaht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Dieses eigene sachliche Interesse rechtfertigt jedoch allein nicht den Schluß auf einen Schuldbeitritt (BGB RGRK II.Aufl« vor § 414 Anm« 18; RG in SeuffÄrch Bd. 85 Nr. 175)« Ebensogut, v/ie es für einen Willen der Parteien sprechen kann, eine neue unabhängige Forderung gegen den Neuschuldner zu begründen, kann es auch lediglich dessen Motiv für eine Bürgschaftsübernahme sein« Ein Anhaltspunkt für das eine oder das andere hätte hisr darin gefunden werden können, ob die Parteien schon im September 1956 an. Denn erst in diesem Falle wurde die Frage, ob Bürgschaft oder Schuldbeitritt, für die Parteien interessant« Das Berufungsgericht läßt diese Frage offen« Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß die Parteien im September 1956 einen außergerichtlichen Vergleich noch nicht in Erwägung gezogen haben« zu verhindern, daß die Klägerin durch die Gesellschaft Verluste erleidet; damit habe er seinen Willen bekundet, "unter allen Umständen für Schulden der Gesellschaft wie für eigene einzustehen"« Diese Feststellungen tragen in Wirklichkeit zur Beantwortung der Frage, ob Schuldbeitritt oder Bürgschaft, nichts bei» Denn gerade die selbstschuldnerische Bürgschaft war in der gegebenen Situation das geeigneten Mittel, dem so gekennzeichneten Willen des Beklagten gerecht zu werden: Sie ließ den Beklagten im gleichen Hang mit der Gesellschaft haften; sie gewährleistete, daß die persönliche Schuld des Beklagten sich immer der Schuld der Gesellschaft anpaßte, und zwar nicht nur zugunsten des Beklagten, sondern im Rahmen des § 767 I 2 BGB auch zugunsten der Klägerin; sie behielt ihre Wirksamkeit in einem Vergleichsverfahren und in;einem Konkursverfahren; sie entsprach auch der engen wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit des Beklagten mit der Gesellschafto Es lagen demnach nicht nur keine besonders gewichtigen, sondern überhaupt keine stichhaltigen Umstände vor, die es hätten rechtfertigen können, gegen den klaren Wortlaut der Urkunde in ihr», nicht eine Bürgschaft, sondern einen Schuldbeitritt zu sehen« Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht durch seine Auslegung gegen §§ 133, 157 BGB verstoßen habe, ist deshalb begründet« Künftige Ereignisse als solche können demnach für die Auslegung keine Rolle spielen, sondern allenfalls insofern, als sie vom (gegenwärtigen) Bewußtsein der Beteiligten - als möglich oder unmöglich, sicher oder ungewiß - aufgenommen waren« Die Erklärung vom 27* September 1956 kann deshalb hei^Ce nicht anders ausgelegt werden, als im Augenblick der Unterzeichnung, als ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Klägerin und Gesellschaft - mit seinen Auswirkungen atff die Bürgschaft - noch nicht in Präge, stand. Aber selbst wenn die Beteiligten schon damals an die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen der Klägerin und der Gesellschaft gedacht und die rechtliche Auswirkung dieses Vergleichs auf die Bürgschaft überblickt haben sollten, hätte das für die Auslegung ihrer Erklärungen niaht entscheidend sein können« Denn dieser Vergleich wurde der Klägerin nicht von außen und unabwendbar auferlegt, sondern es stand in ihrem Belieben, ihn nicht abzuschließen oder nur dann abzuschließen, wenn sich der Beklagte mit seiner weiteren Haftung einverstanden erklärte» Dann hatte aber die Klägerin kein beachtenswertes Interesse daran, sich schon im Vertrag vom 27o September 1956 für diese Eventualität zu sichern» Sachverhalt abschließend beurteilt werden kann: Die Urkunde vom 27« September 1956 enthält keinen Schuldbeitritt des Beklagten, sondern eine selbstschuldnerische Bürgschaft« Das Urteil ist deshalb mit der von ihm gegebenen Begründung nicht zu halten» 4» Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 562 ZPO}«» In Betracht käme die Möglichkeit, daß die Parteien von Anfang an oder später (etwa beim Vergleich vom 12» Dezember 1956) vereinbart hätten, daß der Beklagte bei einem Teilerlaß der Schuld der Gesellschaft entgegen der gesetzliahen Regelung des § 767 BGB Bine anfängliche Vereinbarung scheidet aus den Gründen aus, die auch einer Auslegung der Erklärung vom 27»September 1956 als Schuldbeitritt entgegenstehen-(siehe oben zu Ziff.2 und 3)» Daß die Parteien nachträglich, etwa bei dem Vergleich am 12* Dezember 1956 oder später ausdrücklich oder stillschweigend den § 767 BGB abbedungen haben, ist dagegen nicht auszuschließen«, Wenn das Berufungsgericht - bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 423 BGB - zu dem Ergebnis kommt, am 12.Dezember 1956 sei bei den Verhandlungen die Frage, ob die Bürgschaftsschuld durch den Vergleich berührt werde, offen geblieben und die Klägerin habe sich ihre Rechte Vorbehalten, so spricht dies zwar dafür, daß in diesem Zeitpunkt zv/ischen den Parteien insoweit überhaupt keine Vereinbarung, also auch nicht über den Fortbestand der Schuld des Beklagten zustande gekommen ist. Es ist aber nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, hätte es den Sachverhalt unter den hier in Frage kommenden Gesichtspunkten geprüft, zu anderen Feststellungen gekommen wäre» Ferner entzieht sich der Sachverhalt einer abschließenden Beurteilung durch das Revisionsgericht schon deshalb, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht der Behauptung der Klägerin nachgegangen ist, der Beklagte habe sich auch noch nach dem Vergleich wiederholt zu seiner Bürgschaft bekannt und erklärt, er komme für alles auf.H ~ gleich zwischen Klägerin und Gesellschaft nicht berührt worden ist, oder ob sich das aus späteren Erklärungen des Beklagten folgern läßt.

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 397 BGB
BürgschaftAuslegungBGBErklärungGesellschaftBerufungsgerichtParteiSchuldbeitritt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
BGB §§ 133 B,C; 157	C,6;	414,	765
Zur Frage, ob eine als selbstschuldnerische Bürg schaft bezeichnete Erklärung als Schuldbeitritt ausgelegt werden kann»
BGH Urt. v.28.März 1962 - VIII ZR 250/61 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
VIII ZH 250/61
Verkündet am 28o März 1962
MM» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Qberingenieurs Josef AM PMNtraße 12,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 fir Firma Metallwerk Franz K MIMBMMiH > Metall- und Eisengießerei Maschinenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch Kaufmann Waldemar KMH und Kaufmann Kurt	Geschäftsführer,
 sämtlich in	WHBMÜ	■	,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Borschel, Br. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büssel-dorf vom 18. Mai 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bie Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 78,55 BM zu zahlen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin stand als Lieferantin in Gescbäfts-
dieser Firma waren der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 18 000 DM und seine Ehefrau mit 2000 DM* Der Beklagte war zugleich Geschäftsführer * Im Jahre 1956 geriet die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Durch schriftliche Erklärung vom 27. September 1956 übernahm der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Schulden der Gesellschaft.bis zu einem Höchstbetrage von 100 000 DM "die selbstschuldnerische Bürgschaft”. Am 20. November 1956 beantragte die Gesellschaft die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. In einer Gläubigerversammlung vom 12. Dezember 1956 schloß sie mit der Klägerin und den übrtgeTT’Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich, nach dem die Gläubiger, deren Forderungen 100 DM überstiegen, sich mit einer Befriedigung (in fiaten) in Höhe von 40 $ einverstanden erklärten und auf den Rest "verzichteten". Dann nahm die Gesellschaft ihren Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zurück.
Die Klägerin hat die Vergleichsquote erhalten und nimmt den Beklagten auf die restlichen 60 # in Anspruch, die einen Betrag von 32 650 DM ausmachen. Davon hat sie im ersten Rechtszug als Teilbetrag 3000 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten - bis auf einen Teil der Zinsforderung -
turen GmbH in
 beziehungen zu:
Kokerei Arma-Gesellschafter
 
antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und, da die Klägerin im Wege der Anschlußberufung ihre Klagforderung erhöht hatte, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 6100 DM verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und bittet, die Klägerin nach § 717 Abs.3 Satz 2 ZPO zur Rückzahlung von 78,55 DM Voll-streckungskosten zu verurteilen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 82 Abs.2 Satz 1 VerglO werden im Vergleichsverfahren die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen des Vergleichsschuldners durch einen bestätigten Vergleich nicht berührt. Es wird allgemein angenommen, daß diese Vorschrift nicht, auch nicht entsprechend, auf einen außergerichtlichen Vergleich zwischen Gläubiger und HauptSchuldner, mit dem ein Teilerlaß verbunden ist, angewandt werden kann (RGZ 153, 338, 345; BGHZ 6, 385, 393; Jaeger KO 6./7o Aufl. zu § 193 Anm. 21; Mentzel-Kuhn, K0> 6. Aufl. § 193 Anm. 11; Bley, VerglO 2öAufl* zu § 82 Anm. 16, 18 c). Dem ist zuzustimmen. Denn soweit in einem bestätigten Vergleich (oder in einem Zwangsvergleich) eine Forderung erlassen wird, bleibt noch eine unvollkommene Verbindlichkeit zurück (Jaeger, KO 6./7« Aufl. zu § 193 Anm.5
 
mit zahlreichen Belegstellen); sie kann weiterhin durch eine Bürgschaft gesichert bleibeno Der Erlaßvertrag des § 397 BGB läßt dagegen die Forderung erlöschen; das zieht gemäß § 767 BGB grundsätzlich den Untergang der Bürgschaftsforderung nach sicho Bas Berufungsgericht hat deshalb zutreffend zunächst darauf abgehoben, ob die Erklärung vom 27« September 1956 eine Bürgschaft war oder nicht»
Es sieht in ihr, trotz ihres Wortlauts, einen Schuldbeitritt, weil der Beklagte wegen seiner engen wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit mit der Gesellschaft ein unmittelbares eigenes sachliches Interesse an den Leistungen aus dem Hauptvertrag gehabt und außerdem bei der Unterzeichnung der Bürgschaft erklärt habe, er werde alles tun, um zu verhindern,daß die Klägerin durch die Gesellschaft Verluste erleide« Er habe sich demnach verpflichten wollen, unter allen Umständen für die Schulden der Gesellschaft wie für eigene einzustehen«Hierin liege ein Schuldbeitritt und nicht eine Bürgschaft« Bie Klageforderung sei deshalb durch den Vergleich nicht betroffen« Sie sei auch nicht gemäß § 423 BGB untergegangen, da gesamtbefreiende «Tilgungsgründe hier nicht gegeben seien»
Biese von der Revision angegriffenen Ausführungen halten einer rechtlichen Rachprüfung nicht stand»
Da der Vertrag vom 27<> September 1956 ein Individualvertrag ist, sind zwar einer Überprüfung durch das Revisionsgericht Grenzen gesetzt« Wieweit diese generell reichen, bedarf hier nicht der Ent-
Scheidungo Auf jeden Pall ist in der Revisionsinstanz zu beurteilen, ob eine Auslegung überhaupt und dieses konkreten Inhalts möglich war, ob keine gesetzlichen Auslegungsregeln verletzt sind und ob nicht wesentlicher Auslegungsstoff unberücksichtigt geblieben ist* Auch eine Überprüfung in diesen Grenzen bringt die Auslegung im Berufungsurteil zu Pall*
1. Das Berufungsgericht unterstellt ausdrücklich die Behauptung des Beklagten als richtig, daß dem Wirtschaftsprüfer Dr.	der im
 Auftrag der Klägerin als ihr Berater die Urkunde vom 27o September 1956 entworfen hat, das Wesen der Bürgschaft bekannt gewesen sei, und daß die Vertragsteile ”mit voller Absicht” von einer Bürgschaft gesprochen hätten* Was unter dieser ”vollen Absicht” zu verstehen sei, wird-im Urteil nicht erläutert. Es muß aber im Zusammenhang des Vortrags des Beklagten, den das Berufungsgericht als richtig unterstellt, mehr bedeuten., als, daß den Parteien - was keiner ausdrücklichen Behauptung und keines Beweisantritts bedurft hätte - klar erkannten, daß sie im Vertrag den Begriff der Bürgschaft verwandten* Wenn sie dies absichtlich taten, so besagt das vielmehr, daß sie gerade diesen Begriff wählten und nicht einen anderen, der die Haftungsübernahme seitens des Beklagten rechtlich anders charakterisiert hätte* Wenn sie dabei in Kenntnis des Wesens der Bürgschaft handelten - was das r-Berufungsgericht bei dem für die Klägerin handelnden Zeugen Dr. LaH^BB ausdrücklich unter-
 
stellt und auch beim Beklagten als einem im Wirtschaftsleben stehenden Kaufmann unbedenklich zu unterstellen ist -.,so haben die Parteien, was sie erklären wollten, mit dem genau treffenden juristischen Begriff zu dem Ausdruck gebracht. Sie wußten, was eine Bürgschaft war, wollten gerade einen Bürgschaftsvertrag schließen und haben erklärt, ihn schließen zu wollen. Einesolche eindeutige Erklärung ist aber nicht auslegungsfähig. Baß dabei die Klägerin möglicherweise die Auswirkungen des Vertrages nicht bis ins letzte, insbesondere nicht hinsichtlich des Schicksals der Bürgschaft bei einem außergerichtlichen Vergleich überblickte, ist bedeutungslos. Dies tun rechtsunkundige Parteien in der Regel nicht. Fehlt einer Partei, die "mit voller Absicht" einen bestimmten Vertragstypus wählt, der Einblick in Einzelheiten der gesetzlichen Regelung dieses Vertragstyps, die für ihn nicht konstituierend sind, so kann das allenfalls Anknüpfungspunkt für eine Auslegung sein, die die gesetzliche Regelung, soweit zulässig, im Sinne der Auffassung dieser Partei als verträglich abgeändert ansieht. Vereinbart bleibt aber der gewählte Vertragstyp. Bas Berufungsgericht durfte also, wollte es seine Unterstellung wahrhalten, die Bürgschaftserklärung nicht in einen Schuldbeitritt umdeuten. Es verkennt insoweit den Begriff der Auslegung in § 133 BGB.
2. Aber auch wen« man-'diese Unterstellung ausklammert, begegnet die Auslegung des Berufungsgerichts durchgreifenden Bedenken. Auch in diesem
 
Falle hätte wegen des klaren Wortlauts der Erklärung Anlaß bestanden zu prüfen, ob hier überhaupt eine auslegungsfähige Erklärung vorlag« Eies kann aber - zunächst - auf sich beruhen; denn die Auslegung des Berufungsgerichts ist, wenn eine Auslegung überhaupt zulässig war, jedenfalls rechtsfehlerhaft •
Bei jeder Auslegung ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen« Bas Berufungsgericht setzt sich zu Unrecht mit ihm nicht auseinander« Die Urkunde vom 27« September 1956 lautet in ihren entscheiden den Teilen wörtlich:
"Bürgschaft
 Die Firma J.LiHHIl ««« schuldet der Firma Metallwerk Franz	GmbH «»«« aus Warenliefe-
rungen und Leistungen .«.. insgesamt rund 100 000 DM« Ich, der Unterzeichnete Oberingenieur Josef LMm o.o« übernehme hiermit der Firma Metallwerk Franz	GmbH	gegenüber	die	selbstschuldnerische Bürgschaft für die J.	GmbH	bis
 zu dem Höchstbetrage von 100 000 DM« Ich bin darüber unterrichtet, daß ich damit auf die Einrede der Vorauskläge verzichte«
Die Bürgschaft gilt auch für künftige Kredite ... Die Bürgschaft erlischt nicht durch vorübergehende Abdeckung des Kredits durch die Schuldnerin, solange das Kontokorrentverhältnis zwischen ihr und der Gläubigerin fortbesteht .««««"
Eine Erklärung, die sich in ihrem Wortlaut klarer als Bürgschaft ausweist, ist kaum zu denken
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Dabei fällt besonders ins Auge, daß die Formulierung selbst zutreffend den Begriff der selbs t s c h u 1 d-nerischen Bürgschaft erläutert; diese Stelle der Erklärung würde, sieht man die Erklärung als Schuld-* beitritt an, jeden Sinn verlieren« Nun ist zwar gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften« Das besagt aber nicht, daß der Wortlaut der Erklärung bedeutungslos wäre« Bei der Auslegung kommt vielmehr jedem der für die Auslegung maßgeblichen Faktoren (Willen, Erklärung und sonstigen nach § 157 BGB zu berücksichtigenden Umständen) seine angemessene Bedeutung zu» Ist, wie hier, der Wortlaut besonders klar, so können nur gewichtige Umstände eine dem Wortlaut nicht entsprechende Auslegung rechtfertigen« Für den hier zu entscheidenden Fall der Alternative zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt werden zudem generell besondere Umstände erfordert, die den Willen der Vertragsparteien zur Begründung einer von der Urschuld unabhängigen Verbindlichkeit bestimmt ergeben (BGB RGRK 11« Aufl« vor § 414 Anm. 18; EG in HRR 1933 Nr« 1003; RGZ 90, 415.» 417; RG in Seuff Arch Bd« 85 Nr«175)«
Dem ist zuzustimmen, weil sonst durch die Möglichkeit, eine Bürgschaft leicht in einen Schuldbeitritt umzudeuten, die Formvorschrift des § 766 BGB praktisch entwertet werden könnte« Das Berufungsgericht durfte demnach die Erklärung vom 27* September 1956 entgegen ihrem Wortlaut nur dann in einen Schuldbeitritt umdeuten, wenn gewichtige Gründe dafür Vorlagen« Diesen Anforderungen wird die Auslegung im Berufungsurteil nicht gerecht«
 
Das Berufungsgericht geht zunächst in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zutreffend davon aus, bei der Alternative zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt könne für letztere sprechen, daß der Erklärende an den Leistungen aus dem Hauptvertrage ein unmittelbares eigenes sachliches Interesse habe» Die Ausführungen mit denen es ein solches Interesse beim Beklagten bejaht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Dieses eigene sachliche Interesse rechtfertigt jedoch allein nicht den Schluß auf einen Schuldbeitritt (BGB RGRK II.Aufl« vor § 414 Anm« 18; RG in SeuffÄrch Bd. 85 Nr. 175)« Ebensogut, v/ie es für einen Willen der Parteien sprechen kann, eine neue unabhängige Forderung gegen den Neuschuldner zu begründen, kann es auch lediglich dessen Motiv für eine Bürgschaftsübernahme sein« Ein Anhaltspunkt für das eine oder das andere hätte hisr darin gefunden werden können, ob die Parteien schon im September 1956 an. die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen Klä~. gerin und Gesellschaft gedacht haben oder nicht«
Denn erst in diesem Falle wurde die Frage, ob Bürgschaft oder Schuldbeitritt, für die Parteien interessant« Das Berufungsgericht läßt diese Frage offen« Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß die Parteien im September 1956 einen außergerichtlichen Vergleich noch nicht in Erwägung gezogen haben«
Als entscheidenden Umstand sieht das Berufungsgericht anscheinend an, daß der Beklagte beim Vertragsschluß geäußert habe, er wolle alles tun um
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zu verhindern, daß die Klägerin durch die Gesellschaft Verluste erleidet; damit habe er seinen Willen bekundet, "unter allen Umständen für Schulden der Gesellschaft wie für eigene einzustehen"« Diese Feststellungen tragen in Wirklichkeit zur Beantwortung der Frage, ob Schuldbeitritt oder Bürgschaft, nichts bei» Denn gerade die selbstschuldnerische Bürgschaft war in der gegebenen Situation das geeigneten Mittel, dem so gekennzeichneten Willen des Beklagten gerecht zu werden: Sie ließ den Beklagten im gleichen Hang mit der Gesellschaft haften; sie gewährleistete, daß die persönliche Schuld des Beklagten sich immer der Schuld der Gesellschaft anpaßte, und zwar nicht nur zugunsten des Beklagten, sondern im Rahmen des § 767 I 2 BGB auch zugunsten der Klägerin; sie behielt ihre Wirksamkeit in einem Vergleichsverfahren und in;einem Konkursverfahren; sie entsprach auch der engen wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit des Beklagten mit der Gesellschafto
 Es lagen demnach nicht nur keine besonders gewichtigen, sondern überhaupt keine stichhaltigen Umstände vor, die es hätten rechtfertigen können, gegen den klaren Wortlaut der Urkunde in ihr», nicht eine Bürgschaft, sondern einen Schuldbeitritt zu sehen« Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht durch seine Auslegung gegen §§ 133, 157 BGB verstoßen habe, ist deshalb begründet«
3. Seiner Auslegung liegt ein weiterer, allerdings versteckter Auslegungsfehler zugrundeo Eine Willenserklärung hat mit dem Augenblick des Wirksamwerdens ihren - eventuell durch Auslegung zu ermittelnden - unveränderlichen Erklärungswert.
Dieser ist von späteren Ereignissen unabhängig«
Eine Y/illenserklärung kann nicht im Augenblick des Wirksamwerdens den einen und später einen anderen Sinn haben«. Künftige Ereignisse als solche können demnach für die Auslegung keine Rolle spielen, sondern allenfalls insofern, als sie vom (gegenwärtigen) Bewußtsein der Beteiligten - als möglich oder unmöglich, sicher oder ungewiß - aufgenommen waren« Die Erklärung vom 27* September 1956 kann deshalb hei^Ce nicht anders ausgelegt werden, als im Augenblick der Unterzeichnung, als ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Klägerin und Gesellschaft - mit seinen Auswirkungen atff die Bürgschaft - noch nicht in Präge, stand. Damals aber wäre wohl kaum jemand - ohne Kenntnis der späteren Entwicklung - auf den Gedanken gekommen, in der klar formulierten Bürgschaftserklärung einen Scbuld-beitritt zu sehen. Die Deutung der Klägerin, der das Berufungsgericht folgt, beruht in Wirklichkeit auf einer Rückverlegung der jetzigen Kenntnis von der späteren Entwicklung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Damit wird der Begriff der Auslegung verkannt.
Aber selbst wenn die Beteiligten schon damals an die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen der Klägerin und der Gesellschaft gedacht und die rechtliche Auswirkung dieses Vergleichs
 auf die Bürgschaft überblickt haben sollten, hätte das für die Auslegung ihrer Erklärungen niaht entscheidend sein können« Denn dieser Vergleich wurde der Klägerin nicht von außen und unabwendbar auferlegt, sondern es stand in ihrem Belieben, ihn nicht abzuschließen oder nur dann abzuschließen, wenn sich der Beklagte mit seiner weiteren Haftung einverstanden erklärte» Dann hatte aber die Klägerin kein beachtenswertes Interesse daran, sich schon im Vertrag vom 27o September 1956 für diese Eventualität zu sichern»
Die fehlerhafte Auslegung des Berufungsgerichts, die teils auf einer Verletzung der Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB, teils auf unvollständiger Auswertung des Auslegungsstoffes beruht, konnte vom Revisionsgericht selbst korrigiert werden (BGB RGRK 11. Aufio zu § 135 Anm« 21; BGH LM zu § 133 (A) Hr»2), da der der Auslegung zugrunde zu legende. Sachverhalt abschließend beurteilt werden kann:	Die Urkunde vom 27« September 1956 enthält
 keinen Schuldbeitritt des Beklagten, sondern eine selbstschuldnerische Bürgschaft« Das Urteil ist deshalb mit der von ihm gegebenen Begründung nicht zu halten»
4» Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 562 ZPO}«» In Betracht käme die Möglichkeit, daß die Parteien von Anfang an oder später (etwa beim Vergleich vom 12» Dezember 1956) vereinbart hätten, daß der Beklagte bei einem Teilerlaß der Schuld der Gesellschaft entgegen der gesetzliahen Regelung des § 767 BGB
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weiter haften sollte. Das wäre wegen der grundsätzlichen Vertragsfreiheit im Schuldrecht rechtlich möglich gewesen«. Wie eine solche Vereinbarung rechtlich aufzufassen wäre, kann dahinstehen; denn die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen eine solche Vereinbarung nicht.
Bine anfängliche Vereinbarung scheidet aus den Gründen aus, die auch einer Auslegung der Erklärung vom 27»September 1956 als Schuldbeitritt entgegenstehen-(siehe oben zu Ziff.2 und 3)» Daß die Parteien nachträglich, etwa bei dem Vergleich am 12* Dezember 1956 oder später ausdrücklich oder stillschweigend den § 767 BGB abbedungen haben, ist dagegen nicht auszuschließen«, Wenn das Berufungsgericht - bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 423 BGB - zu dem Ergebnis kommt, am 12.Dezember 1956 sei bei den Verhandlungen die Frage, ob die Bürgschaftsschuld durch den Vergleich berührt werde, offen geblieben und die Klägerin habe sich ihre Rechte Vorbehalten, so spricht dies zwar dafür, daß in diesem Zeitpunkt zv/ischen den Parteien insoweit überhaupt keine Vereinbarung, also auch nicht über den Fortbestand der Schuld des Beklagten zustande gekommen ist. Es ist aber nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, hätte es den Sachverhalt unter den hier in Frage kommenden Gesichtspunkten geprüft, zu anderen Feststellungen gekommen wäre» Ferner entzieht sich der Sachverhalt einer abschließenden Beurteilung durch das Revisionsgericht schon deshalb, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht der Behauptung der Klägerin nachgegangen ist, der Beklagte habe sich auch noch nach dem Vergleich wiederholt zu seiner Bürgschaft bekannt und erklärt, er komme für alles auf.
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Gemäß § 564	ZPO war deshalb das angefochtene Urteil
j	aufzuheben und	gemäß § 565 ZPO die Sache an das Be-
\	rufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird dabei
- nach eventueller weiterer Sachaufklärung - zu prüfen |	haben, ob sich aus den Verhandlungen vom 12. Dezember .
j	1956 unter Berücksichtigung der Situation und der
I	Interessenlage	der Parteien ergibt, daß die Klage-
]	forderung nach	dem Willen der Parteien durch den Ver-
gleich zwischen Klägerin und Gesellschaft nicht berührt worden ist, oder ob sich das aus späteren Erklärungen des Beklagten folgern läßt.
Die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung von Vollstreckungskosten findet ihre Grundlage in § 717 Abs .3 Satz 2 ZPO.
Dr. Haidinger Dr. Gelhaar und Dr. Dorschei
 sind wegen ihres Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. Haidinger Dr. Mezger	Mormann