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BGH · VIII ZR 250/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 250/56

Bureb schriftlichen, vom Kläger Karl aufgesetzten Vertrag vom 13« Juli 1948 haben die Kläger gewisse auf dem ihnen gehörenden Grundstück LflHBB^traße in KrflpBI gelegenen Bäume der Beklagten auf 20 Jahre ”zu dem Zwecke der Errichtung eines Lichtspieltheaters11 vermietet, ihr aber gestattet, darin* auch andere Veranstaltungen, wie Versammlungen, Konzerte, Varietfe- und Theatervorstellungen durchzufUhren, sich ferner daran anschließend als Mietzins ”7 # vom Umsatz, abzügl. Die Parteien streiten darüber, ob Umsatz im Sinne des Vertrages vom 13» Juli 1948 der g e. Die Klage ist auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung über die von ihr in der Zeit.vom Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß die Parteien über den Begriff des "Umsatzes" ausdrücklich einig geworden sind. Es hat deshalb die auf Vereinbarung des Mietzinses gerichteten Willenserklärungen der Parteien gemäß § 133 BOB ausgelegt* und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Parteien als Umsatz den Gesamtumsatz, also auoh den Nebenumsatz verstanden wissen wollten. Das Berufungsgericht hat das* von der Beklagten behauptete Bestehen einer allgemeinen VerkehrsBitte des Inhalts, daß in der Filmthea t erv/irtschaft bei Mietzinsen, die vereinbarungsgemäß nach dem I. jede Einschränkung verwendete Wort «Umsatz11 in einem Mietvertrag über Räume, die als Lichtspieltheater hergerichtet werden sollen, nur den gesamten in diesen Räumen erzielten Umsatz umfassen könne; denn es gebe keinen wechselnden Umsatzbegriff, wenn man das Wort ohne jede Ergänzungen seinem allgemeinen Sinn verstehe. II- An diese Erwägung 'anknüpfend rügt es die Revision als einen Verstoß gegen § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten übersehen, daß im Gast st ätt engewerbe, ferner bei dem Betrieb von Tankstellen, im Tabakwareneinzelhandel sowie in der Gardinen- und Teppichbranche nebenher erzielte Umsätze grundsätzlich*für die Berechnung des Pachtzinses bei der sog. Wenn nach dem Vorbringen der Beklagten in diesen Wirtschaftszweigen der Begriff der Umsatzpacht nicht in einheitlichem Sinn, verwendet wird, sondern durch Vereinbarung ausdrücklich bestirnt zu werden pflegt, so wird damit auch klargestellt, daß alle in der Vereinbarung nicht erwähnten Umsätze, zu denen regelmäßig^.die ausgesprochenen Rebenumsätze gehören mögen, für die Berechnung des Pachtzinses bedeutungslos sind. - Selbst wenn' übrigens in den genannten Wirtschaftszweigen sich eine eindeutig einschränkende Auffassung von dem Begriff des Umsatzes durchgesetzt haben sollte, würde daraus doch nichts Zwingendes im. Denn die Beklagte hat von1 den Klägern kein Filmtheater gepachtet, sondern Bäume gemietet, die erst durch die Xfeßnahmen der Beklagten zu einem Filmtheater ausgestaltet worden sind. vorgetragenen Sinn bei der Vermietung von Bäumen festgestellt, die als Lichtspieltheater dienen, und vermag sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf eine derartige Brancheübung zu berufen, so kann entgegen der Auffassung der Revision zu Gunsten der Beklagten schon aus diesem Grunde nichts auB dem umstand hergeleitet werden, daß der Kläger Karl VMH^den Vertrag aufgesetzt hat. Bas Berufungsgericht geht nach alledem bei der Auslegung des Wortes "Umsatz«' im sinne des Vertrags zutreffend von dem allgemeinen Sprachgebrauch aus. Bavon ausgehend erwägt das Berufungsgericht, es sei sinnvoll unter diesem Gesichtspunkt auch die ilebenuxiBätze der Beklagten als Berechnungsfaktor für den lüotzins deshalb einzubeziehen, weil sie diese Umsätze in den von ihr gemieteten Bäumen erziele. .der Vergnügungs- und Vergnügungs zusatz st euer" sei koine Einschränkung des Umsatzbegriffs zu entnehmen, vielmehr nur eine Regelung dahin zu erblicken, daß diese Steuern bei Berechnung des Süetzinses unberücksichtigt zu bleiben hätten, soweit sie von gewissen Umsätzen der Beklagten erhöbet würden. würden, Wenn sie dennoch den Begriff des Umsatzes nicht eingeschränkt hätten, so könne der Vertrag nur dahin ausgelegt werden, daß sie auch solche Einschränkung nicht gewollt hätten, -Das gelte insbesondere auch für die Beklagte, Denn sie habe einige Ilonate später versucht, die Kläger zu .einem das Wort "Umsatz” einschränkenden Zusatzvertrag zu bewegen. -Schließlich sei aus der Bekundung der Zeugin VflHHfl) ein weiterer Anhaltspunkt dafür herzuleiten, daß die Parteien hei den Vertragsverhandlungen mit Nebenumsätzen der Beklagten mindestens gerechnet und ungeachtet dessen als Mietzins 7 # des Umsatzes bewußt ohne Einschränkung vereinbart hätten. Mai 1947 ‘(NdP 109) als Umsätzbegriff für den bei Vermietung von Filmtheatern zu entrichtenden Qietzins der vergnügungssteuerpflichtige Umsatz festgelegt worden sei. Abgesehen davon nämlich, daß er nach den Eingangsworten seiner hier in Betracht kommenden Nr. II nur Empfehlungen enthält, handelt es sich dabei, aus schließlich um folgende Regelung: ln Abschnitt I der Anordnung Pr 15/47 des Verwaltungsamtes für Wirtschaft übdr preisliche Maßnahmen auf dem Gebiete der Filmwirtschaft vom 25. Die Bestimmung geht also nicht etwa von dem aus, was zwischen Vermieter und Mieter über* den Mietzins vereinbart worden ist, sondern gibt nur den naheliegenden Fingerzeig, daß bei Entscheidungen Über Ilärtefälle hinsichtlich der grundsätzlich angeordneten Senkung der. Für die im Rechtsstreit zu entscheidende Frage, was als Umsatz anzusehen sei, wenn vereinbarungsgemäß der Mietzins nach dem «Umsatz« berechnet wird, ergibt also der Runderiaß 12/4-7 nichts. Mai 1949, auf das das Berufungsgericht mit Recht hingewieBen hat, zutreffend ausgeführt, daß die Freisbehördbn lediglich an der Angemessenheit des Pachtzinses interessiert seien und daß sie (die Verwaltung fllr Virtschaft) zu der Frage, ob bei der. Berechnung eines vereinbarungsgemäß nach dem Umsatz zu bemessenden Pachtzinses nur der Hauptumsatz oder auch die Nebenümsätze zu berücksichtigen seien, nicht Stellung genommen habe. Denn das angefoohtene Urteil beruht nicht auf solchen etwaigen Verstößen« Was das Berufungsgericht zu der Bemerkung in der Klageschrift vom 9« Harz 1950 und zu dem Schweigen der Beklagten ausgeführt hat, ist vielmehr nur die Wiedergabe einer zusätzlichen Überlegung zu den unabhängig davon angestellten Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß Umsatz im Sinne des Vertrages der Gesamtumsatz sei.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
UmsatzBerufungsgerichtEinschränkungParteisinnenerzielenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 250/56
Verkündet am 28« Januar 1958 ■I Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2340 078
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Hanna U Wttlt hBBHBBotfcaße
 geh.
in Kr(Bt
 Beklagten» Widerklägerin,.Berufungsklägerin und Revisionsiclägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Gebrüder Karl und Jakob V	in	Krftffe
O^BBBBBIstraße
 Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revi sionsbel&agte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1957 unter Kitwirkung der . Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler, Br. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Ob.erlandesgerichts in Büsseldorf vom 1. Juni 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Bureb schriftlichen, vom Kläger Karl	aufgesetzten
 Vertrag vom 13« Juli 1948 haben die Kläger gewisse auf dem ihnen gehörenden Grundstück LflHBB^traße in KrflpBI gelegenen Bäume der Beklagten auf 20 Jahre ”zu dem Zwecke der Errichtung eines Lichtspieltheaters11 vermietet, ihr aber gestattet, darin* auch andere Veranstaltungen, wie Versammlungen, Konzerte, Varietfe- und Theatervorstellungen durchzufUhren, sich ferner daran anschließend als Mietzins ”7 # vom Umsatz, abzügl. der Vergnügungs- und Vergnügungssusatzsteuer” ausbedungen und schließlich vereinbart, daß Abänderungen und Zusätze ”zu ihrer Bechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung” bedürfen. In einem etwa im-Dezember 1948 von der Beklagten den Klägern vorgelegten Entwurf eines Zusatzvertrages war u. a. folgende Bestimmung vorgesehen; ”Unter «Umsatz” ist zu verstehen: Die Bruttoeinnahme aus dem Erlös der Eintrittskarten abzüglich Vergnügungssteuer und Vergnügungszusatzsteuer”. Die Kläger waren mit diesem Entwurf nicht einverstanden. - Die Beklagte hat die Mieträume als Lichtspieltheater hergerichtet.
Die Parteien streiten darüber, ob Umsatz im Sinne des Vertrages vom 13» Juli 1948 der g e. s a m t e beim Betrieb des . . Lichtspieltheaters erzielte Umsatz sei, also z. B. auch die • Einnahmen der Beklagten aus Diapositiv- und Werbefilm-Beklame, Saal- und Vitrinenvermietung, Garderobeaufbewahrung, Programm- . verkauf sowie Aufnahme von Fx*ogrammanzeigen :(die sog. Hebenum-sätze) umfasse oder ob - wie die Beklagte es auf faßt - der Mietzins nur auf der Grundlage des aus dem Verkauf der Eintrittskarten für die Licht Spielvorführungen erzielten Erlöses (sog. Hauptumsatz) zu errechnen sei«
Die Klage ist auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung über die von ihr in der Zeit.vom 1. Januar bis 30.
Juni 1954 erzielten Uebehumsätze, auf eidliche Bekräftigung der
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Richtigkeit dieser Auskunft und auf Zahlung von 7 # der .durch die Auskunft nachzuv/eisenden llebenumsätze gerichtet. Die Widerklage geht auf Feststellung, daß die KlageansprUche auch für die Zeit über den 30« Juni 1934 hinaus nicht bestehen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zu der von den Klägern verlangten Auskunfterteilung verurteilt und die Widerklage abgewiesen» - Das Oberlandesgerioht hat die Beruf ung zurückgewiesen.
Mit der durch Zwischenurteil für zulässig erklärten Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage auf Auskunfterteilung und die Widerklage weiter.4 Die Kläger wollen das Rechtsmittel zurückgewiesen wissen.
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß die Parteien über den Begriff des "Umsatzes" ausdrücklich einig geworden sind. Es hat deshalb die auf Vereinbarung des Mietzinses gerichteten Willenserklärungen der Parteien gemäß § 133 BOB ausgelegt* und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Parteien als Umsatz den Gesamtumsatz, also auoh den Nebenumsatz verstanden wissen wollten.
I. Das Berufungsgericht hat das* von der Beklagten behauptete Bestehen einer allgemeinen VerkehrsBitte des Inhalts, daß in der Filmthea t erv/irtschaft bei Mietzinsen, die vereinbarungsgemäß nach dem I. 11 Umsatz11 berechnet v/erden,* als Umsatz nur der Haup$um-8atz gelte, nicht als bewiesen angesehen. Dazu, ob eine, bloße Brancheübung dieses Inhalts innerhalb der Filmtheaterwirtschaft bestehe,* hat es deshalb nicht abschließend Stellung genommen, weil nach seiner Auffassung die Kläger sich nicht in der Film-
theaterwirt eohaft betätigen, also branchefremd sind« Es hat weiter erwögen, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das ohne
 
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jede Einschränkung verwendete Wort «Umsatz11 in einem Mietvertrag über Räume, die als Lichtspieltheater hergerichtet werden sollen, nur den gesamten in diesen Räumen erzielten Umsatz umfassen könne; denn es gebe keinen wechselnden Umsatzbegriff, wenn man das Wort ohne jede Ergänzungen seinem allgemeinen Sinn verstehe.
II- An diese Erwägung 'anknüpfend rügt es die Revision als einen Verstoß gegen § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten übersehen, daß im Gast st ätt engewerbe, ferner bei dem Betrieb von Tankstellen, im Tabakwareneinzelhandel sowie in der Gardinen- und Teppichbranche nebenher erzielte Umsätze grundsätzlich*für die Berechnung des Pachtzinses bei der sog. Umsatzpacht nicht herangezogen würden, wenn auch im einzelnen verabredet werde, welche Art von Umsätzen bei der Berechnung zu berücksichtigen seien.
Die Rüge ist unbegründet. Wenn nach dem Vorbringen der Beklagten in diesen Wirtschaftszweigen der Begriff der Umsatzpacht nicht in einheitlichem Sinn, verwendet wird, sondern durch Vereinbarung ausdrücklich bestirnt zu werden pflegt, so wird damit auch klargestellt, daß alle in der Vereinbarung nicht erwähnten Umsätze, zu denen regelmäßig^.die ausgesprochenen Rebenumsätze gehören mögen, für die Berechnung des Pachtzinses bedeutungslos sind. - Selbst wenn' übrigens in den genannten Wirtschaftszweigen sich eine eindeutig einschränkende Auffassung von dem Begriff des Umsatzes durchgesetzt haben sollte, würde daraus doch nichts Zwingendes im. Sinne der vbn der Beklagten für die‘ Pilmthe’aterwirtschaft vertretenen Ansicht folgen».
III. Unerheblich ist, ob die Kläger - wie die Revision meint - als Eigentümer von Räumen*, die mit ihrer Erlaubnis	.	.
als Lichtspieltheater benutzt werden, der Pilmthe at erwirtschaft .
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zu gehören und schon deshalb der von der Beklagten behaupteten Brancheübung unterworfen sind. Denn die Beklagte hat von1 den Klägern kein Filmtheater gepachtet, sondern Bäume gemietet, die erst durch die Xfeßnahmen der Beklagten zu einem Filmtheater ausgestaltet worden sind.
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IV. Ist aber keine allgemeine Verkehrssitte hinsichtlich
 der Einschränkung des .Umsatzbegriffs in dem von der Beklagten
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vorgetragenen Sinn bei der Vermietung von Bäumen festgestellt, die als Lichtspieltheater dienen, und vermag sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf eine derartige Brancheübung zu berufen, so kann entgegen der Auffassung der Revision zu Gunsten der Beklagten schon aus diesem Grunde nichts auB dem umstand hergeleitet werden, daß der Kläger Karl VMH^den Vertrag aufgesetzt hat. '
B.
I. Bas Berufungsgericht geht nach alledem bei der Auslegung des Wortes "Umsatz«' im sinne des Vertrags zutreffend von dem allgemeinen Sprachgebrauch aus. Aus Bechtsgrttnden ist seine Auffassung nicht zu beanstanden, daß danach "Umsatz” alle Lieferungen und sonstige Leistungen sind, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Bahnen seines Unternehmens ausführt. Bavon ausgehend erwägt das Berufungsgericht, es sei sinnvoll unter diesem Gesichtspunkt auch die ilebenuxiBätze der Beklagten als Berechnungsfaktor für den lüotzins deshalb einzubeziehen, weil sie diese Umsätze in den von ihr gemieteten Bäumen erziele. Aus.den im Vertrag dem Wort "Umsatz" folgenden Worten "abzügl. .der Vergnügungs- und Vergnügungs zusatz st euer" sei koine Einschränkung des Umsatzbegriffs zu entnehmen, vielmehr nur eine Regelung dahin zu erblicken, daß diese Steuern bei Berechnung des Süetzinses unberücksichtigt zu bleiben hätten, soweit sie von gewissen Umsätzen der Beklagten erhöbet würden.
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 wahrrmg'von Garderobe und aus Reklame seien zwar für die Zeit kurz nach der Tfährungsreform wohl noch nicht zu erwarten gewesene Doch hatten die Parteien an Hand ihi'er Erfahrungen aus der Zeit vor dem Kriege und deshalb, weil schon bei Vertragsschluß eine mindestens erhebliche Lockerung der Zwangswirtschaft in :;äusj3'ib;h|l'gebtenden ha8ehlfdami:|||gerde.te|.iffISJalfe ; iigfegg gjjä e r/'|2 0 fdahrelftlür'g^
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würden, Wenn sie dennoch den Begriff des Umsatzes nicht eingeschränkt hätten, so könne der Vertrag nur dahin ausgelegt werden, daß sie auch solche Einschränkung nicht gewollt hätten, -Das gelte insbesondere auch für die Beklagte, Denn sie habe einige Ilonate später versucht, die Kläger zu .einem das Wort "Umsatz” einschränkenden Zusatzvertrag zu bewegen. Deutlicher : no chy ergebe:;;; si^	er einst i'mmungij8;|r|Ü
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rieht auf diese Erklärung hingewiesen und auf gef ordert worden, dazu Stellung zu nehmen, habe indessen nichts dazu gesagt. -Schließlich sei aus der Bekundung der Zeugin VflHHfl) ein weiterer Anhaltspunkt dafür herzuleiten, daß die Parteien hei den Vertragsverhandlungen mit Nebenumsätzen der Beklagten mindestens gerechnet und ungeachtet dessen als Mietzins 7 # des Umsatzes bewußt ohne Einschränkung vereinbart hätten.
II. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß in dem z. Zt. des Vertragssohlusses noch anwendbaren, den Klägern damals auch bekannten Runderlaß 12/47 des Verwaltungsamtes für Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets vom 15. Mai 1947 ‘(NdP 109) als Umsätzbegriff für den bei Vermietung von Filmtheatern zu entrichtenden Qietzins der vergnügungssteuerpflichtige Umsatz festgelegt worden sei. Verträge aus der damaligen Zeit könnten daher, so meint die Revision, grundsätzlich nur auf dem Boddn dieses Umsatzbegriffes abgeschlossen worden sein.
Die Revision verkennt indessen Sinn und Bedeutung des angeführten ^underleases. Abgesehen davon nämlich, daß er nach den Eingangsworten seiner hier in Betracht kommenden Nr. II nur Empfehlungen enthält, handelt es sich dabei, aus schließlich um folgende Regelung: ln Abschnitt I der Anordnung Pr 15/47 des Verwaltungsamtes für Wirtschaft übdr preisliche Maßnahmen auf dem Gebiete der Filmwirtschaft vom 25. März 1947. (VAW MB1 69 * NdP 47), dessen Durchführung der Hunderlaß .12/47 dient, war eine Herabsetzung der Eintrittspreise für Filmtheater angeordnet (§ 1), aber zugelassen worden, daß die Preisbildungsstellen im Einzelfalle zur Vermeidung von Härten Ausnahmen zu-lasöen können (§ 7). Unter Ziff. II des Runderlasses werden Empfehlungen für das Verfahren bei Zulassung solcher Ausnahmen gegeben. Im Zusammenhang damit wird u. a. auf den im Monatsdurchschnitt der Monate Januar bis April 1947 erzielten Umsatz
 
ale Mäßstab hingewiesen und bemerkt, daß dm Sinne der Empfehlungen als Umsatz «die bis zu dem 50. April 194-7 der Vergnügungssteuer-«-behörde gegenüber ausgev/iesonen durchschnittlichen Monatsumsätze maßgebend0 seien. Die Bestimmung geht also nicht etwa von dem aus, was zwischen Vermieter und Mieter über* den Mietzins vereinbart worden ist, sondern gibt nur den naheliegenden Fingerzeig, daß bei Entscheidungen Über Ilärtefälle hinsichtlich der grundsätzlich angeordneten Senkung der. Eintrittspreise auf den früher während einec bestimmten Zeitraums im Monatsdurchschnitt erzielten Erlös aus dem Verkauf von Eintrittskarten geachtet werden möge. Für die im Rechtsstreit zu entscheidende Frage, was als Umsatz anzusehen sei, wenn vereinbarungsgemäß der Mietzins nach dem «Umsatz« berechnet wird, ergibt also der Runderiaß 12/4-7 nichts.
Dasselbe gilt übrigens auch für die Anordnung Fr 15/47#
Dort heißt es in § 9 nur: «Bei Filmtheatern, die seit dem 1.
April 1947 neu eröffnet werden, wird der Hiet- und Pachtzins, soweit er nach dem Umsatz berechnet werden soll, von der Freisüberwachungsstelle festgesetzt«. Die Frage, was unter «Umsatz« zu verstehen sei, ist also auch an dieser Stelle nicht' geregelt. So hat denn auch die Verwaltung für Wirtschaft in dem an die Kläger gerichteten Schreibendem 10. Mai 1949, auf das das Berufungsgericht mit Recht hingewieBen hat, zutreffend ausgeführt, daß die Freisbehördbn lediglich an der Angemessenheit des Pachtzinses interessiert seien und daß sie (die Verwaltung fllr Virtschaft) zu der Frage, ob bei der. Berechnung eines vereinbarungsgemäß nach dem Umsatz zu bemessenden Pachtzinses nur der Hauptumsatz oder auch die Nebenümsätze zu berücksichtigen seien, nicht Stellung genommen habe.
XIX. Die Revision rügt weiter, daß dae Berufungsgericht die Bemerkung in* der Klageschrift vom 9. März 1950 zu Ungunsten der Beklagten verwertet hat, und weist, zutreffend darauf hin, daß diese Bemerkung nicht der Sache selbst, sondern nur der Frage
 
gegolten hat» wie hoch ln dem Verwaltungs streitverfahren d er Streitwert festzusetzen sei« Die Revision meint» aus der Bemerkung dürfe in vorliegenden Rechtsstreit zu lasten der, Beklagten deshalb keine Folgerung gezogen werden» well sie erkennbar den eigenen Belangen ihres, damaligen Prozeßbevollmäch-tigten daran gedient habe» die Festsetzung eines möglichst hohen Streitwertes zu erreichen» während das Interesse der Beklagten in umgekehrter Richtung gelegen habe« Daß sie die Bemerkung des damaligen Prozeßbevollmächtigten nicht billige» habe übrigens die Beklagte in jenem Verfahren später auch nach außen hin zu dem Ausdruck gebracht« - Daß die Beklagte geschwiegen habe» als ihr vor dem Berufungsgericht die Bemerkung überraschend vorgeiialten worden sei, habe das Berufungsgericht nicht ohne weiteres gegen sie verwenden dürfen« Vielmehr habe es ihrem nach Schluß der mündlichen Verhandlung 8chriftaätzlich gestellten Antrag, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, entsprechen müssen, um ihr Gelegenheit zur Aufklärung darüber zu geben, wie es zu der Bemerkung gekommen sei«
Sa kann dahingestellt bleibjen, ob dem Berufungsgericht Verstöße gegen die §§ 286, 156 ZPO unterlaufen sind. Denn das angefoohtene Urteil beruht nicht auf solchen etwaigen Verstößen« Was das Berufungsgericht zu der Bemerkung in der Klageschrift vom 9« Harz 1950 und zu dem Schweigen der Beklagten ausgeführt hat, ist vielmehr nur die Wiedergabe einer zusätzlichen Überlegung zu den unabhängig davon angestellten Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß Umsatz im Sinne des Vertrages der Gesamtumsatz sei. Diese Erwägungen aber sind aus Reohtsgründen nicht zu beanstanden,' von der Revision übrigens auch - von den oben unter A behandelten erfolglosen Rügen abgesehen - nicht angegriffen«	-	'
c.
Da das angef ochtene Urteil auch sonst keine Verletzungen * des cateriellen Rechts erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurtickzuweisen.
Dr. Gtelhaar	'Artl	hr.	Spieler
 hr. Uezger
 hr. Uessner