Pie Widerklage geht auf Feststellung, daß der mit der Klage verfolgte Anspruch auch für die Zeit über den 50. - Pas Landgericht hat durch foilurteil die Beklagte zur Erteilung der verlangten Auskunft verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Pie Beklagte hat Berufung eingelegt und ent sei sehend der Ankündigung in der Berufungsbegründungsschrift beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern, den auf Auskunfterteilung gerichteten Klageantrag abzuweisen, auf die Widerklage festzustellen, daß der Anspruch auf Auskunfterteilung auch für die Zeit nach dem 30. Pie Beklagte l.at Revision eingelegt, Nachdem sie in der Kevisionsbegrüudungsschrift den Antrag engekündigt hatte, unter Aufhebung des ßerufungsurteils das Teilurteil des Landgerichts abzuanaex-n und c.ie Klage abzuweisen, sowie auf die Widerklage festsusieilen daß der mit der Klage geltend gemachte Auskunft^.! Juni 1954 nicht besteht, beantragt sie in der mündlichen Verhandlung unter Aufhebung des ßerufungsurteils die Klage abzuweisen; soweit das Landgericht darüber erkannt hat, und auf die Widerklage festzustellen, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch für die Zeit nach den 30. Legt man allein den von der Beklagten im zweiten Rechts-zug gestellten Antrag zu Gründe, so ist die Berufung nicht dagegen gerichtet, daß das Landgericht die Widerklage auch insoweit abgewiesen hat, als mit ihr die Feststellung begehrt wird, daß auch der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Zahlung für die Zeit nach den 50. das Landgericht zurückzuverwiesen-Gemessen an den - übrigens schon von Amt tf.*'fragen anzuwenden-den - verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Notwendigkeit oder die Zulässigkeit der Zurückverweisung entbehrt nämlich dieser Toil des Antrags der Grundlage; Keiner der Fälle war gegeben, in dem das Berufungsgericht nach § 538 ZPO an das Gericht des ersten RechtBzuges hätte zurückverv/eisen müssen. Vielmehr scheint ihm die Vermutung nahezuliegen; daß die Beklagte mit diesem Antrag auf den das Zahlungsbegehren betreffenden Veil des Klageantrags abgestellx hat. In den Entscheidungsgründen wird nämlichndie Y/iderklage" schlechthin als nicht begründet bezeichnet und ausgeführt, daß der von der Beklagten geschuldete Mietzins nach dem Gesamtumsatz (also einschließlich des streitigen Uebenumsatzee) zu berechnen sei und daß darauf ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch über den Hebenumsatz beruhe. Demnach ist die Beklagte durch das Jöerufungsurteil im ganzen Umfong ihrer Widerklage beschwert; das macht die Revision auch unter diesem Gesichtspunkt "an sich statthaft" (§ 554 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), Daß in der Revisionsbegründung zur Wider- aber die bisher im Durchschnitt erzielten jährlichen Hcben-umsätze glaubhaft gemacht ist - sicher über 6.000 TM (§ 546 Abs. 1 ZPO) > Deshalb komt es nicht darauf an; ob der nach § 5 ZPO zu ermittelnde Wert des Beschwerdegegenstandes; wie er dem von der 'Revisionsklägerin zunächst angekündigten Antrag entsprochen hätte, diesen Betrag erreicht haben würde (§ 554a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
VIII _ZE_ 250/56 Verkündet laut Protokoll am 27. September 1957 Klett, Juetizsekrebär als ürkundsbeamcer der Geschäftsstelle 2322 G87 Im Kamen des Volkes Zwiechenurteil In dem Rechtsstreit der Jshefrau Hanna in Beklagte f V/iderklägerin, Berufungsklägorin und Re vi s ionskifege rin, Prozeßbevollnllciitigters Rechtsanwalt Br. die Gebrüder KM, 0 gegen 1 und Jakob V tr. in Kläger, Widerbeklagten. Berufungsbeklagten und Kevisionsbeklagt en, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. UHi “ hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar. Artl, Br. Spieler, Br. Hörschel und Br. Messner für Recht erkannt« Bie Revision ist zulässig. Von Rechts wegen /' gatbestand!» Zwischen den Parteien besteht ein auf 20 Jahre vereinbartes, an 13 Juli 1948 begonnenes Mietverhälfcnis über ein Lichtspieltheater, Per von der Beklagten als Mieterin zu zahlende Mietzins beträgt "7 vom Umsatz". Pie Parteien streiten darüber, ob der "Umsatz" im Sinne ihrer vertraglichen Beziehungen nur der aus dem Verkauf der Eintrittskarten erzielte Erlös sei, oder auch - wie die Kläger meinen - die Einnahmen aus dem sich beim Betrieb des Theaters ergebenden Nebenumsatz umfaße. Die Klage ist auf Verurteilung der Beklagten gerichtet. Auskunft zu erteilen über den von ihr in der Zeit vom 1. Januar bis zu dem 30. Juni 195*- erzielten Nebenumsatz und 7 & des durch die Auskunft nachzuweisenden Kebenumsatzes als zusätzlichen Mietzins zu zahlen. Pie Widerklage geht auf Feststellung, daß der mit der Klage verfolgte Anspruch auch für die Zeit über den 50. Juni 1954 hinaus nicht besteht. - Pas Landgericht hat durch foilurteil die Beklagte zur Erteilung der verlangten Auskunft verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Pie Beklagte hat Berufung eingelegt und ent sei sehend der Ankündigung in der Berufungsbegründungsschrift beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern, den auf Auskunfterteilung gerichteten Klageantrag abzuweisen, auf die Widerklage festzustellen, daß der Anspruch auf Auskunfterteilung auch für die Zeit nach dem 30. Juni 1954 nicht besteht und im übrigen die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. - Die Berufungsbegründung beginnt mit folgenden Worten* "Es wird zunächst der gesamte Sachvortrag 1. Instanz erneut vorgetragen, das landgerichtliche Urteil selbst in allen Teilen angegriffen und überall um Nachprüfung gebeten." - Pas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Pie Beklagte l.at Revision eingelegt, Nachdem sie in der Kevisionsbegrüudungsschrift den Antrag engekündigt hatte, unter Aufhebung des ßerufungsurteils das Teilurteil des Landgerichts abzuanaex-n und c.ie Klage abzuweisen, sowie auf die Widerklage festsusieilen daß der mit der Klage geltend gemachte Auskunft^.! anspruch auch für die Zeit nach dem 30. Juni 1954 nicht besteht, beantragt sie in der mündlichen Verhandlung unter Aufhebung des ßerufungsurteils die Klage abzuweisen; soweit das Landgericht darüber erkannt hat, und auf die Widerklage festzustellen, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch für die Zeit nach den 30. Juni 1954 nicht besteht. - Die Kläger beantragen in erster Linie, die Revision als imzulässig zu verwerfen, in zweiter Linie, die Revision zurückzuweisen. - Entsprechend dem Beschluß des Senats ist nur Liber die Zulässigkeit der Revision verhandelt worden. Fntschei dungB «runde % Legt man allein den von der Beklagten im zweiten Rechts-zug gestellten Antrag zu Gründe, so ist die Berufung nicht dagegen gerichtet, daß das Landgericht die Widerklage auch insoweit abgewiesen hat, als mit ihr die Feststellung begehrt wird, daß auch der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Zahlung für die Zeit nach den 50. Juni 1954 nicht besteht. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich das Gegenteil nicht schon daraus herleiten, daß die Beklagte verlangt hat, die Sache im übrigen ar. das Landgericht zurückzuverwiesen-Gemessen an den - übrigens schon von Amt tf.*'fragen anzuwenden-den - verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Notwendigkeit oder die Zulässigkeit der Zurückverweisung entbehrt nämlich dieser Toil des Antrags der Grundlage; Keiner der Fälle war gegeben, in dem das Berufungsgericht nach § 538 ZPO an das Gericht des ersten RechtBzuges hätte zurückverv/eisen müssen. Daß etwa gerade hinsichtlich der den Zahlungsanspruch betreffenden negativen Feststellungswiderklage das Verfahren des Landgerichts an einen wesentlichen Mangel gelitten habe, aer die Übrigens nicht beantragte teilweise Aufhebung des Erteile des Landgerichts und die entsprechende ZurückVerweisung /¥9 nach s 5"5S ZPO hütue rechtfertigen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dafür, daß die Beklagte ohne gesetzliche Grundlage aus anderen Erwägungen juit dem Zurückverweisungsverlangen auf den bezeich-neten Ceil ihrer Widerklage abgcstellt haben könnte, hat der Senat einen überzeugenden Anhaltspunkt nicht zu finden vermocht. Vielmehr scheint ihm die Vermutung nahezuliegen; daß die Beklagte mit diesem Antrag auf den das Zahlungsbegehren betreffenden Veil des Klageantrags abgestellx hat. über ihn ist indessen in den Teilurteil des Landgerichts noch nicht entschieden; deshalb bedarf es einer abschließenden Stellungnahme in dieser Dichtung nicht; weil insoweit der Rechtsstreit noch beim Landgericht anhängig ist und daher der Zurückverweisungsantrag der Beklagten - so aufgefaßt - ebenfalls ins Leere ginge. Der Senat entnimmt aber aus dem angeführten Satz der Berufungsbegründung; daß die Beklagte damit ihre Absicht, die Widerklage auch in zweiten Äechtszug in vollem Umfang weiter zu betreiben, hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht hat. ür erblickt deshalb in diesem Satz eine entsprechende Ergänzung des Berufungsantrages. Ohne sich freilich mit den hier erörterten Zweifeln auseinanöerzusetzen; hax auch das Oberlsndesgericht - wie das angefochtene Urteil erkennen läßt - den Berufungsantrag der Beklagten in diesem umfassenden Sinne verstanden. In den Entscheidungsgründen wird nämlichndie Y/iderklage" schlechthin als nicht begründet bezeichnet und ausgeführt, daß der von der Beklagten geschuldete Mietzins nach dem Gesamtumsatz (also einschließlich des streitigen Uebenumsatzee) zu berechnen sei und daß darauf ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch über den Hebenumsatz beruhe. i : I I - » I l\ t b * fc Ll <f *i rt «; i. Demnach ist die Beklagte durch das Jöerufungsurteil im ganzen Umfong ihrer Widerklage beschwert; das macht die Revision auch unter diesem Gesichtspunkt "an sich statthaft" (§ 554 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), Daß in der Revisionsbegründung zur Wider- M u klage nur oiu beschränkter Antrag angekündigt ist. nachdem die Revision unsingeschrankt eingelegt war. bedeutet keinen Verzicht auf den weiteren mit der Widerklage verfolgten Antrag. Deshalb ist der zuletzt zur Revision gestellte, die g3iize Widerklage oetreffende Antrag zulässig. Auch die Revi-sionssumme ist erreicht ; denn schon der nach § 9 ZPO festzusetzende Wert des neschv/erdegegenstandes hinsichtlich der ganzen Widerklage liegt - wie durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts vom 27- September 1957 aber die bisher im Durchschnitt erzielten jährlichen Hcben-umsätze glaubhaft gemacht ist - sicher über 6.000 TM (§ 546 Abs. 1 ZPO) > Deshalb komt es nicht darauf an; ob der nach § 5 ZPO zu ermittelnde Wert des Beschwerdegegenstandes; wie er dem von der 'Revisionsklägerin zunächst angekündigten Antrag entsprochen hätte, diesen Betrag erreicht haben würde (§ 554a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dr. Gelhaar Artl Dr. Spieler Dr. Dorschei Ihr. Messner