Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: aufgefordert war, wird eindeutig erklärt, daß die Bank in dem Kreditengagement nicht mehr weiter mitgehen kann* Für ihn bleibt nach Ansicht des Vorstandes und Aufsichtsrates die einzige Möglichkeit, seine Konzessionen zu verkaufen und mit dem Erlös eine Teilablösung durchzuführen.•• Das Landgericht hat den Betrag der Klägerin zugesprochen, das Berufungsgericht der Beklagten. August 1966 der Klägerin nur seine Ansprüche gegen ^■■1 aus äem Vertrag vom 5. Etwaige Ansprüche Schz^HP gegen die Beklagte hätten nicht Gegenstand der Abtretung sein sollen. August 1966 gedeckt, daß die Forderung gegen die Firma DpBV "mit allen Rechten11 an die Klägerin abgetreten werde. Die 120 000 DM seien nur deshalb nicht sofort auf das Konto Schr^BH bei der Beklagten eingezahlt worden, weil noch die Erteilung der Konzessionen an D^BI ausgestanden habe. Wären die Konzessionen an D^HMB nicht erteilt worden, so wäre der Vertrag vom 5* August 1966 hinfällig geworden, und D^Ü hätte seine 120 000 IM von der Beklagten zurückfordern können. Schr(BB dagegen habe in keinem Fall einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Betrages gehabt. Seine Rechte gegen diese hätten sich auf die vorübergehende Hinterlegung und die endgültige Überweisung auf sein Konto nach Erteilung der Konzessionen an D|^BBH beschränkt. August 1966 habe die Beklagte durch ein Tor Standsmitglied erklärt, sie sei (lediglich) ehrliche Mäklerin und werde über den hinterlegten Betrag nicht ohne Zustimmung der Klägerin verfügen, sei bei den sich widersprechenden Aussagen der beteiligten Zeugen nicht bewiesen. Beide Parteien wollten als Gläubiger des Schr^^P den bei der Beklagten auf dem Sperrkonto eingezahlten Betrag an sich ziehen. In dieser wird als Gegenstand der Abtretung jedoch lediglich die dem Schuldner SchrBBi aus den Verträgen vom 3* August 1966 gegen DflBW zustehende Forderung von 120 000 DM bezeichnet, obgleich diese 120 000 DM am 29. Es hätte vom Standpunkt der Klägerin aus nahegelegen, sich unter diesen Umständen von SchBHB auch dessen etwaige Ansprüche gegen die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens aus dem Sperrkonto ausdrücklich abtreten zu lassen. Ob schon diese Unterlassung, wie das Berufungsgericht annimmt, die Auslegung rechtfertigt, dafi Schr^MI an die Klägerin nur seine - vermeintlichen - Ansprüche gegen DBHHP» aber nicht die gegen die Beklagte, abgetreten hat, kann unentschieden bleiben. Denn auf jeden Fall hält das Berufungsurteil den Rügen der Revision insoweit stand, als das Berufungsgericht die zwischen Schf^BB, D(BH1H und der Beklagten getroffenen Abreden dahin auslegt, da£ SchzflHI nach der Einzahlung der 120 000 DM durch D^BHH weder gegen diesen noch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung mehr hatte. Tom Standpunkt der Beklagten aus hätte es, wenn Schz^PB von allen Rechten auf die 120 000 DM ausgeschlossen werden sollte, nahegelegen, daB dieser seinen Anspruch gegen Ddl auf den Kaufpreis an die Beklagte abtrat. Dann war es jedem Streit entzogen, daß vom Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung ab die Forderung auf die 120 000 DM oder das entsprechende Guthaben auf dem Sperrkonto nicht mehr zu dem Vermögen Schr^BB gehörte und dessen Verfügung entzogen war. Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung hinderte aber - entgegen der Ansicht der Revision - das Berufungsgericht nicht, die tat sächlich getroffenen Vereinbarungen (Vertrag zwischen Schr^H und D^|^Bi vom 5. zwischen beiden und der Beklagten über die Einzahlung der 120 000 DM auf Sperrkonto) mit dem gleichen Ergebnis auszulegen, wie wenn Schr^P schon seine Kaufpreisforderung gegen DpPHP an die Beklagte abge~ treten hätte. c) Das Berufungsgericht folgert, insbesondere aus den Aussagen der Zeugen DfHIB und Sch£®P, daß nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten Schr^V keine Rechte auf die auf Sperrkonto angelegten 120 000 DM haben sollte; die Anlegung auf dem Sperrkonto habe nur die Zeit bis zur Erteilung der Konzession an DpHHB überbrücken sollen. August 1966 gegen die Anfang August 1966 mit der Beklagten getroffenen Abreden verstieß, und daß die dafür von ihm als Zeuge gegebene Erklärung unglaubwürdig ist. Das brauchte aber für das Berufungsgericht kein Grund zu sein, die Zeugenaussage des Schrei auch insoweit für unglaubwürdig zu halten, als der Zeuge sich zu Sinn und Zweck der Vereinbarungen vom 5. August 1966 geäußert hat, zu demal die Aussage SchrpBP insoweit mit der Aussage des Zeugen Df^HPf übereinstimmt und den vom Berufungsgericht zutreffend gewerteten Interessen der Beteiligten entsprach. Diesem doppelten Zweck entsprach am besten die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, daß Schrf^B von Anfang an keine Rechte auf den ’'hinterlegten” Betrag haben sollte. d) Gegen diese Auslegung lassen sich durchgreifende Bedenken auch nicht, wie die Revision will, daraus herleiten, wie das Vorstandsmitglied der Beklagten auf die ihm am 30. Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen keine nachteiligen Schlüsse gegen die Beklagte aus der Tatsache zu ziehen, daß der Zeuge bei dieser Gelegenheit nicht auch erklärt hat, die Beklagte nehme den Betrag auf dem Sperrkonto für sich in Anspruch. September 1966 an die Klägerin, das von dem anderen, für die Kreditsache Schr^p zuständigen Vorstandsmitglied I4B her Beklagten unterzeichnet ist, in dem es heißt: Für die juristische Aus«r legung des Vertrages brauchte das Berufungsgericht daraus Folgerungen nicht zu ziehen, zu demal die Beklagte es schon damals wie heute ablehnte, Ansprüche der Klägerin auf den "hinterlegten” Betrag anzuerkennen. e) Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin Sicherungseigentümerin der Fahrzeuge war. August 1966 aus der Sicherungs-Übereignung der Fahrzeuge an die Klägerin hätte ziehen sollen, hat die Revision nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich,
BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES Verkündet am 9. Dezember 1970 Scheibl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 249/69 URTEIL in dem Rechtsstreit der Bank, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung in F0HHHBstraße !■ vertreten durch die Vorstandsmitglieder August Klaus WaMML Herbert und Dr. Karl Heinz G Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bank für WifHHHH und VfHHI - - eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung in M^Bring B,Y££treten durch d^^for- Standsmitglieder Erich J^HRi Lind Kurt SchflHR Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt •V Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. April 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Transportunternehmer Heinrich Schr^iP in WHMi hatte im Jahre 1966 bei der klagenden und bei der beklagten Genossenschaftsbank beträchtliche Schulden. Die Beklagte drängte ihn, sein Unternehmen zu veräufiern und so seine Schulden bei ihr zu bezahlen oder wenigstens zu vermindern. Am 12. Mai 1966 unterschrieb Schröder folgende Verpflichtungserklärung: "Ich verpflichte mich, mein Fernverkehrs-Unternehmen, bestehend aus drei roten Konzessionen mit Lastzügen, zu verkaufen und die mir angebotenen zahlungskräftigen Käufer zu akzeptieren sowie den Verkaufserlös zur Abdeckung meiner Verbindlichkeiten an die (Beklagte) abzutreten. Letzter Termin für die Abwicklung ist der 31.7.1966." Am 22. Juli 1966 fand eine Sitzung von Aufsichte-rat und Vorstand der Beklagten statt, auf der der "Kreditfall " Schr^^l erneut besprochen wurde. In dem Sitzungsprotokoll heißt es: "Herrn SchriBB, der zur Teilnahme an der Besprechung ... aufgefordert war, wird eindeutig erklärt, daß die Bank in dem Kreditengagement nicht mehr weiter mitgehen kann* Für ihn bleibt nach Ansicht des Vorstandes und Aufsichtsrates die einzige Möglichkeit, seine Konzessionen zu verkaufen und mit dem Erlös eine Teilablösung durchzuführen.•• Herrn SchrflH • • • wird dringend nahe-gelegt, sich unverzüglich mit Herrn in Verbindung zu setzen, der bereit ist, die drei Konzessionen zu einem Preis von DM 120.000.— zuzüglich des Taxwertes der Kraftfahrzeuge zu erwerben. ... Abschließend wird Herrn SchrflU eindeutig erklärt, daß die Bank einen weiteren Ausstand nicht mehr geben kann." Der genannte DB|M war Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten. Am 5. August 1966 verkaufte Schrei sein Unternehmen an In einem zweiten Vertrage vom selben Tage heißt es: "Die Firma • •. Schrfl^P .. • verkauft lt. besonderem Vertrag von heute ihr Güterfernverkehrsgeschäft im Ganzen an die Firma ... und ver- zichtet auf ihre Konzessionen für den Güterfernverkehr. Für den Verzicht auf diese Konzessionen zahlt die Firma ... D^BHf an die Firma • •. Schi|0B einen Betrag von DM 120,000.— ..., der bei Abschluß dieses Vertrages bei der (Beklagten) mit der Maßgabe hinterlegt wird, daß die Überweisung auf das Konto der Firma SchrflBft zu dem Zeitpunkt erfolgt, wo die Konzessionen auf die Firma überschrieben sind. Die Firma . . . Schrf^^ erklärt ausdrücklich, daß Steuerschulden ..•, rückständige Beiträge zur Ortskrankenkasse, zur Sozialversicherung und zur Berufsgenossenschaft nicht bestehen. . •. Die Gültigkeit des Vertrages ist davon abhängig, daß dieser Vertrag von den ... Regierungspräsidenten ..• genehmigt wird und die allgemeinen Güterfernverkehrs-konzessionen auf die Firma ... Di umgeschrieben werden....." DfUMB zahlte die 120 000 DM durch Scheck bei der Beklagten ein. Als sich herausstellte, daß entgegen seiner vertraglichen Zusicherung SchrfMf doch mit Steuern und Versicherungsbeiträgen im Rückstand war, zahlte die Beklagte Mitte August 1966 im Einvernehmen mit SchrW an D^mBf die für die Abdeckung der Rückstände erforderlichen Beträge zurück. Es verblieben bei der Beklagten 53 435,70 DM. Am 29« August 1966 verhandelte SchrBBBmit der klagenden Bank, der er seine Lastzüge zur Sicherheit übereignet hatte, wegen einer Freigabe der Fahrzeuge. Die Klägerin lehnte ab. Sie ließ sich von Schröder auf einem Formular der Bank folgende "Anzeige der Abtretung" unter* zeichnen: "Firma Mir steht gegen Sie aus Verträge vom 5. Aug. 1966 als Entgelt für drei Güterferaverkehrskonzessionen ... lt. Vertrag v. 5.8.66 ... eine Forderung zu in Höhe von DM 120.000.— .... Diese Forderung habe ich Firma •. • Sehr®® •.. (Abtretender) zu dem Zwecke der Kreditabwicklung mit allen Hechten an die (Klägerin) (Bank) abgetreten." Am folgenden Tage, dem 30. August 1966 brachten ein Vorstandsmitglied der Klägerin und der Leiter ihrer Kreditabteilung diese Erklärung zur Beklagten. Was dabei verhandelt worden ist, ist streitig. Anfang September 1966 erhielt D®®®| die Verkehrskonzessionen, auf die SchrfflP verzichtet hatte. Die Parteien streiten sich mittels einer Zahlungsteilklage der Klägerin und einer negativen Feststellungs- widerklage der Beklagten um die bei der Beklagten verbliebenen 53 435,70 DM. Die Klägerin nimmt sie aufgrund der Abtretung Schr^BB vom 29. August 1966 für sich in Anspruch. Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, die Abtretung an die Klägerin erfasse überhaupt nicht einen etwaigen Anspruch SchrBHP gegen die Beklagte. Auf jeden Kall aber habe SchflBBI keine Hechte auf diesen Betrag gehabt, die er der Klägerin habe abtreten können. Das Landgericht hat den Betrag der Klägerin zugesprochen, das Berufungsgericht der Beklagten. Die Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht führt aus: Hach dem Wortlaut der Urkunde habe SchrB^fc am 29. August 1966 der Klägerin nur seine Ansprüche gegen ^■■1 aus äem Vertrag vom 5. August 1966 abgetreten. Dies habe, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sowohl dem Willen der Klägerin wie dem Willen SchrBHB entsprochen. Etwaige Ansprüche Schz^HP gegen die Beklagte hätten nicht Gegenstand der Abtretung sein sollen. Schon deshalb werde die Abtretung solcher Ansprüche nicht durch die Klausel in der Urkunde vom 29. August 1966 gedeckt, daß die Forderung gegen die Firma DpBV "mit allen Rechten11 an die Klägerin abgetreten werde. Abgesehen davon habe SchrfBB a® 29. August 1966 weder gegen die Firma DflBBHi noch gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch gehabt, den er an die Klägerin hätte abtreten können. Der Zweck, der von Schrfl^Bund DflBHPB im Einvernehmen mit der Beklagten getroffenen Regelung über die "Hinterlegung11 sei gewesen, das Sch von dem von DflBHB zu zahlenden Erlös nichts erhalten, dieser vielmehr ausschlieBlich dazu dienen sollte, die Schulden SchrfBH bei der Beklagten zu vermindern. Die 120 000 DM seien nur deshalb nicht sofort auf das Konto Schr^BH bei der Beklagten eingezahlt worden, weil noch die Erteilung der Konzessionen an D^BI ausgestanden habe. D^li habe mit der Zahlung der 120 000 DM seine Verpflichtung gegenüber SchrflBV aus dem Vertrage vom 5. August 1966 voll erfüllt. (regen ihn habe deshalb Sch am 29. August 1966 keine abtretbaren Ansprüche mehr gehabt. Wären die Konzessionen an D^HMB nicht erteilt worden, so wäre der Vertrag vom 5* August 1966 hinfällig geworden, und D^Ü hätte seine 120 000 IM von der Beklagten zurückfordern können. Schr(BB dagegen habe in keinem Fall einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Betrages gehabt. Seine Rechte gegen diese hätten sich auf die vorübergehende Hinterlegung und die endgültige Überweisung auf sein Konto nach Erteilung der Konzessionen an D|^BBH beschränkt. Diese Auslegung entspreche der Interessenlage der Beteiligten und werde durch die Beweisaufnahme gestützt. DaB SchrBBP nicht seinen Zahlungsanspruch gegen D^BI ausdrücklich an die Beklagte abgetreten habe, sei unschädlich. Denn SchrBBB habe am 5. August 1966 auf eine Auszahlung des Betrages an sich verzichtet und sich mit der Verwendung des Er- 8 - löses für die Schuldentilgung einverstanden erklärt. Die Behauptung der Klägerin, bei der mündlichen Besprechung zwischen den Parteien am 30. August 1966 habe die Beklagte durch ein Tor Standsmitglied erklärt, sie sei (lediglich) ehrliche Mäklerin und werde über den hinterlegten Betrag nicht ohne Zustimmung der Klägerin verfügen, sei bei den sich widersprechenden Aussagen der beteiligten Zeugen nicht bewiesen. Das Berufungsurteil hält den Bügen der Revision im Ergebnis stand. 2. a) Der Streit der Parteien ist dadurch entstanden, daß es beiden Parteien nicht gelungen ist, das, was sie wirtschaftlich erreichen wollten, juristisch richtig und eindeutig zu formulieren. Beide Parteien wollten als Gläubiger des Schr^^P den bei der Beklagten auf dem Sperrkonto eingezahlten Betrag an sich ziehen. Die Klägerin wollte sich deshalb von SchrBV dessen Ansprüche auf diesen Betrag abtreten lassen. Sie hat sich jedoch von Schr^BP nicht einmal eine Abtretungserklärung geben, sondern hat SchrflBP eine an den Schuldner DBBBH adressierte "Anzeige der Abtretung" unterschreiben lassen, die sie dann aber nicht an D^^BP» sondern an die Beklagte weitergegeben hat. Dieses Vergreifen im Formular mag unschädlich sein, weil aus der "Anzeige der Abtretung" auf eine entsprechende (nicht formbedürftige) Abtretung geschlossen werden kann. In dieser wird als Gegenstand der Abtretung jedoch lediglich die dem Schuldner SchrBBi aus den Verträgen vom 3* August 1966 gegen DflBW zustehende Forderung von 120 000 DM bezeichnet, obgleich diese 120 000 DM am 29. August 1966 schon auf Sperrkonto % bei der Beklagten eingezahlt waren. Es hätte vom Standpunkt der Klägerin aus nahegelegen, sich unter diesen Umständen von SchBHB auch dessen etwaige Ansprüche gegen die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens aus dem Sperrkonto ausdrücklich abtreten zu lassen. Ob schon diese Unterlassung, wie das Berufungsgericht annimmt, die Auslegung rechtfertigt, dafi Schr^MI an die Klägerin nur seine - vermeintlichen - Ansprüche gegen DBHHP» aber nicht die gegen die Beklagte, abgetreten hat, kann unentschieden bleiben. Denn auf jeden Fall hält das Berufungsurteil den Rügen der Revision insoweit stand, als das Berufungsgericht die zwischen Schf^BB, D(BH1H und der Beklagten getroffenen Abreden dahin auslegt, da£ SchzflHI nach der Einzahlung der 120 000 DM durch D^BHH weder gegen diesen noch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung mehr hatte. b) Allerdings sind auch diese Abreden nicht eindeutig. Tom Standpunkt der Beklagten aus hätte es, wenn Schz^PB von allen Rechten auf die 120 000 DM ausgeschlossen werden sollte, nahegelegen, daB dieser seinen Anspruch gegen Ddl auf den Kaufpreis an die Beklagte abtrat. Dann war es jedem Streit entzogen, daß vom Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung ab die Forderung auf die 120 000 DM oder das entsprechende Guthaben auf dem Sperrkonto nicht mehr zu dem Vermögen Schr^BB gehörte und dessen Verfügung entzogen war. Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung hinderte aber - entgegen der Ansicht der Revision - das Berufungsgericht nicht, die tat sächlich getroffenen Vereinbarungen (Vertrag zwischen Schr^H und D^|^Bi vom 5. August 1966 und Vereinbarung ss* zwischen beiden und der Beklagten über die Einzahlung der 120 000 DM auf Sperrkonto) mit dem gleichen Ergebnis auszulegen, wie wenn Schr^P schon seine Kaufpreisforderung gegen DpPHP an die Beklagte abge~ treten hätte. c) Das Berufungsgericht folgert, insbesondere aus den Aussagen der Zeugen DfHIB und Sch£®P, daß nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten Schr^V keine Rechte auf die auf Sperrkonto angelegten 120 000 DM haben sollte; die Anlegung auf dem Sperrkonto habe nur die Zeit bis zur Erteilung der Konzession an DpHHB überbrücken sollen. Gegen diese Feststellung bringt die Revision nichts Stichhaltiges vor. Es mag sein, daß Sch MIA durch die Abtretung an die Klägerin vom 29. August 1966 gegen die Anfang August 1966 mit der Beklagten getroffenen Abreden verstieß, und daß die dafür von ihm als Zeuge gegebene Erklärung unglaubwürdig ist. Das brauchte aber für das Berufungsgericht kein Grund zu sein, die Zeugenaussage des Schrei auch insoweit für unglaubwürdig zu halten, als der Zeuge sich zu Sinn und Zweck der Vereinbarungen vom 5. August 1966 geäußert hat, zu demal die Aussage SchrpBP insoweit mit der Aussage des Zeugen Df^HPf übereinstimmt und den vom Berufungsgericht zutreffend gewerteten Interessen der Beteiligten entsprach. Die Feststellung des Vertragswillens der Beteiligten durch das Berufungsgericht bindet deshalb das Revisionsgericht« 11 Danach könnte nur noch gefragt werden, ob der übereinstimmende Wille der Beteiligten im Vertrag vom 5. August 1966 auch einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, an welche die Auslegung des Berufungsgerichts anknüpfen konnte. Das ist aufgrund des Wortlautes des Vertrages zu bejahen. Aus ihm ließ sich der doppelte Zweck der "Hinterlegung”, einerseits die Zeit bis zur Konzessionserteilung zu überbrücken, andererseits die Verwendung des hinterlegten Betrages für die Schuldentilgung sicherzustellen, unschwer entnehmen. Diesem doppelten Zweck entsprach am besten die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, daß Schrf^B von Anfang an keine Rechte auf den ’'hinterlegten” Betrag haben sollte. d) Gegen diese Auslegung lassen sich durchgreifende Bedenken auch nicht, wie die Revision will, daraus herleiten, wie das Vorstandsmitglied der Beklagten auf die ihm am 30. August 1966 überbrachte Mitteilung von der Abtretung an die Klägerin reagiert haben soll. Nach der nicht angreifbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen FflHR auszugehen. Dieser will aber den Abgesandten der Klägerin von vornherein erklärt haben, er sei nicht befugt, in der Kreditsache Schr^HB mü ihnen zu verhandeln. Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen keine nachteiligen Schlüsse gegen die Beklagte aus der Tatsache zu ziehen, daß der Zeuge bei dieser Gelegenheit nicht auch erklärt hat, die Beklagte nehme den Betrag auf dem Sperrkonto für sich in Anspruch. Dasselbe gilt für das Schreiben 12 der Beklagten vom 20. September 1966 an die Klägerin, das von dem anderen, für die Kreditsache Schr^p zuständigen Vorstandsmitglied I4B her Beklagten unterzeichnet ist, in dem es heißt: ”Der Restbetrag ist hinterlegt mit der Massgabe, dass er an Herrn SchrfBP gezahlt wird, wenn die Konzessionen überschrieben sind, fries ist bis heute noch nicht geschehen. Öb dazu beigetragen hat, dass Sie gegen die Übertragung protestiert haben, interessiert uns nicht. Ich stelle aber ausdrücklich fest, dass von uns bisher nichts Mvereinnahmt” wurde. Was und wofür allerdings vereinnahmt wird, wenn die Konzessionen übertragen sind, das wurde Ihnen bereits mitgeteilt.” Dieses Schreiben gibt den Inhalt der Vereinbarung vom 5. August 1966 in dem hier interessierenden Punkt banktechnisch korrekt wieder. Für die juristische Aus«r legung des Vertrages brauchte das Berufungsgericht daraus Folgerungen nicht zu ziehen, zu demal die Beklagte es schon damals wie heute ablehnte, Ansprüche der Klägerin auf den "hinterlegten” Betrag anzuerkennen. e) Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin Sicherungseigentümerin der Fahrzeuge war. Welche Schlüsse das Berufungsgericht für die Auslegung des Vertrages vom 5. August 1966 aus der Sicherungs-Übereignung der Fahrzeuge an die Klägerin hätte ziehen sollen, hat die Revision nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Messnei Mormann Dr. Hiddemann