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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem Kaufvertrag wurden die Beschaffenheit des Schmelzstahls und der Späne näher festgelegt und verschieden hohe Vertragsstrafen für Abweichungen von der Sollbeschaffenheit vereinbart. Die Lieferung durfte insbesondere kein Gußeisen (cast iron scrap), Spezial-Stahl (special steel ) oder Nichteisen-Schrott (non-ferrous scrap), keinen Sprengstoff oder gefährliches Material und keinerlei V/affen enthaltene Gev/icht und Beschaffenheit (grading) der Ladung sollten anfänglich (initially) im Ladehafen ( auf Kosten des Verkäufers ) durch die Firma GeflBB SuBHBHHHHP Co» un<* endgültig (final) im Entladehafen durch eine andere Konirollfirma, die E0 SuBHHHHHP Co - kurz in ein und wurde dort in der Zeit vom 20• August bis Io September 1959 entladen» Die Ladung übernahmen 109 Leichter9 davon 13 Schiffe die Radsätze o Die versiegelte : die Leichter, mit denen der Transport zu mehreren Abnehmern der Klägerin erfolgte, und setzte ihre Untersuchungen in den Ankunftshäfen der Leichter, zu dem r,"eil auch noch in den Betrieben der Endabnehmer fort o Danach eiithMten die Späne zuviel Schmutz, in dem anderen Schrott sei sehr viel Spezialstahl enthalten, so daß das Material nicht für die Hochöfen gebraucht werden könne. September 1959 über die Radsätze ( Nr. 0 A ) und ein Zertifikat vom 22. Dieses Zertifikat wurde in Bezug auf Explosivkörper und gefährliches Material durch einen Prüfungsbericht der Da^^ Ka® Co., Ltd. vom 31. April 1959° Hilfsweise ffordert sie den Klagebetrag mit der Begründung, daß die Beklagte wegen der im Zertifikat Nr. fl) B vom 22. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Zertifikate der lfl|0 seien deshalb nicht maßgebend, weil diese die Beschaffenheit des Schrotts nicht im Entladungshafen, sondern bei den Endabnehmern und deshalb nicht vertragsgemäß geprüft habe. Die Beklagte bestreitet ferner, daß die Klägerin die behaupteten Mängel rechtzeitig gerügt habe, was zur Aufrechterhaltung ihrer Ansprüche erforderlich gewesen wäro, und wendet sich auch gegen die Richtigkeit der von der FflHfl getroffenen Peststellungen. Sie haben die Anwendung deutschen Rechts in dem Urteil des Landgerichts nicht beanstandet und sich auch weiterhin ausschließlich auf Bestimmungen deutschen Rechts berufen. mit der Vereinbarung über die Prüfung des Gewichts und der Beschaffenheit der Lieferung durch zwei Kontrollfirmen ersichtlich Streitigkeiten über Mängel und Qualität nicht aufkommen lassen wollen. Im übrigen seien die Feststellungen der FdP i*1 einer Form, die rechtlich erheblich sein könnte, erst nach Entladung der Leichter und damit nicht vertragsgemäß erfolgt. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, daß das Gelände einzelner Abnehmer, auf dem diese Feststellungen getroffen worden seien, im Gebiet von lag. Dies folge schon daraus, daß die Untersuchung bei einem C&F-Geschäft entsprechend den allgemeinen Gepflogenheiten vor Verladung der Ware in ein Transportmittel des Käufers erfolgen müsse. Nach den Umständen sei, wie auch die Parteien stillschweigend annähmen, davon auszugehen, daß die Abnahmefirmen nicht nur mit der Feststellung von Gewicht und Qualität im engeren Sinne, sondern auch mit der Feststellung unzulässiger Beimengungen betraut gewesen seien. Prüfung der Ware durch die in dem Kaufvertrag bezeichneten Kontrollfirmen und gegen die .Ansicht des Berufungsgerichts, die Prüfung der Beschaffenheit der Lieferung durch die FESCo sei nicht vertragsgemäß erfolgt. Die Parteien hätten die wichtige und endgültige Entscheidung über Menge und Qualität der gelieferten Ware der übertragen, die das Vertrauen beider Vertragspartner besessen habe und von der Beklagten als Kontrollfirma gewählt worden sei. V/enn aber eine wirksame Pos+stellung der Leistung der Beklagten durch die nicht vorliegen sollte, so müsse sie noch getroffen werden. Der Revision muß indes darin zugestimmt werden, daß die Auslegung eine erschöpfende und ausreichende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten und dem sonstigen Vertragsinhalt? Die Auslegung kann nicht ohne Rücksicht darauf vorgenommen werden, was nach dem Vertragsinhalt der Kontrolle def im einzelnen unterlag und welche Möglichkeiten überhaupt bestanden, eine für erforderlich erachtete genauere Prüfung an Land vorzunehmen. Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß das Zertifikat der Kontroll-Co keinerlei Schmutz-anhaftungen bei diesem Material, den Radsätzen, ergebe. gangen werden, daß sie die maßgebenden Feststellungen überhaupt erst beim Abnehmer der Radsätze oder gar durch diesen habe treffen lassen. sehen werdeno Insov/eit ist auch die Annahme des Berufungsgerichts , die rechtlich erheblichen Feststellungen seien erst bei dem Kunden von der FES Co getroffen worden , nicht ausreichend gerechtfertigt. Juli 1959 - ^^/®P/59- ist das Gewicht dieser Partie mit 2 275 000 kg angegeben, das Zertifikat der bescheinigt ein Gewicht von 2 271 600 kg, das die Beklagte anerkennt. In der Abrechnung vom 23» November 1959 setzt die Klägerin zugunsten der Beklagten nur ein Gewicht von 2 264 820 kg Van*,. 14- Oktober 1959 ausgedehnt wordene Sie habe diese im f^afen und auf dem Gelände der Kunden vor- Die Beklagte will diesen Abzug auch deshalb nicht gelten lassen, weil die Beimengungen nach dem Berich* der aufgrund einer Aussonderung von etwa 1 °ß> der drei Partien ermittelt wurden und diese Prüfung nach Ansicht der Beklagten noch keinen Schluß auf die Gesamtbeschaffenheit der Partie Stahlspäne zulasse. Dieses Material ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht vertragsgemäß. 2.) Das Berufungsgericht nimmt an, die endgültige Kontrolle durch die habe nach dem Vertrage sich auch auf vertragswidrige Beimengungen erstrecken sollen. Eine so ins einzelne gehende Gestaltung des Vertrages bei einem Liefervertrag über Schrott nach Übersee legt es nahe, daß jedenfalls die endgültige Prüfung nach der Ankunft im Bestimmungshafen sich nicht nur auf eine Besichtigung und Prüfung des Materials bei der Entladung des Dampfers beschränken sollte; sondern daß je nach den Umständen die bei der Abladung im Bestimmungshafen vorzunehmende Prüfung noch an Land fortgesetzt werden durfte. Bei den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Vertragswerks ist jedoch aus den Bestimmungen über die Prüfung der Ladung durch Kontrollgesellschaften noch nicht zv/ingend zu entnehmen, daß die Untersuchung nach der Ankunft der Lieferung in Japan sich auf die Möglichkeiten zu beschränken hatte, die für eine solche Untersuchung im Entladehafen gegeben waren. Dabei muß in Betracht gezogen werden, daß die Untersuchungen der PflV auch die Hechte der Klägerin berücksichtigen mußten, die ihr in dem Vertrage hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware und der Vertragsstrafen für Abweichungen von der Soll-Beschaffenheit zugestanden waren. Für die Auslegung der Klausel könnte auch von Bedeutung sein, ob die Vertragsrechte der Klägerin auf Vertragsstrafen von der endgültigen Untersuchung durch die PflBP abhängen sollten und ob gerade diese Hechte eine gründlichere Untersuchung erforderten als dies bei dem Vorgang der Entladung im Hafen selbst möglich war. Es kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Untersuchmigen der nicht gründlicher sein durften als die Untersuchungen bei der Verladung des Schrotts in Ho^BHI. Juli 1959 über den schweren Schmelzstahlschrott einen Anteil von 28,71 ’übergroßen (Oversizes materials) feststollt und auch im Hinblick auf die vereinbarten Vertragsstrafen für solches Material eine genaue Überprüfung der Mengen an Land erforderte. Der Revision ist auch darin zuzustimmen, daß der F^BP, weil sie nach dem Vertrage für beide °e:0ß verbindliche Feststellungen als Schiedsgutachter zu treffen hatte, hinsichtlich des einzuschlagenden Verfahrens von den Vertragsparteien ein den Umständen nach vernünftig zu bemessender Spielraum zugebilligt werden muß. Es muß daher auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden, ob die FfBP sieh bei ihrem Vorgehen über anerkannte Regeln h'inv/eggesetzt hat und etwa deshalb ihre Untersuchung in Bezug auf die hier streitigen Punkte nicht als vertragsgemäße zu gelten hat. Da die Sache eine* weitereV Prüfung durch den ^at-richter erfordert, war sie an das Berufungsgericht zurück zuvorweisen, das auch über die Kosten dos Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird. Wenn die Untersuchungen der in den umstrit+enen Punkten nicht als vertragsgemäße Feststellungen anzuerkennen sein sollten, so bliebe weiter zu prüfen, ob die Ansprüche der Klägerin schon deshalb unbegründet sind. 378 HGB gewährt, oder ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Zertifikate der Control-Co vom 9» Juli 1959als end- . Deshalb wäre hier gegebenenfalls von dem Berufungsgericht auch zu prüfen, ob und inwieweit die Untersuchungsergebnisse der FÜP die Feststellung recht-fertigen, daß die Untersuchungen der Control-Co offenbar unrichtig sind. In diesem Zusammenhang könnte auch von Bedeutung sein-, daß bereits das Zertifikat der Control-Co einen erheblichen Anteil von Material in Übergröße feststellt und die Beklagte schon hierdurch über die Abweichung der Ladung von der Sollbeschaffenheit unterrichtet war.

Zitierte Normen: § 133 BGB
FeststellungvertragenUntersuchungMaterialBerufungsgerichtZertifikatKlägerinPrüfungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IJJJ-SP-249/63	URTEIL
Verkündet am
10. November 1965 Mückenhausen,
 Justizangesteilte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma N i	Company Limited in
 vertreten durch die Deutsche	Gesellschaft	mit
 beschränkter Haftung in	diese	vertreten	durch
 ihren Geschäftsführer	in	9?	GrfBl	Bl(
Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma H a	-	Rohstoff	-	Verwertung	Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung9 vortreten durch ihre Geschäftsführer Dipl. Volkswirt Helmut Rfl|p und Reinhard in D^BIHiV» X^H^allee V?
Beklagte und Revisionsbeklagte5 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. ITovember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschei, Dr. Messner und Mormann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Catbestand :
Die Klägerin, eine japanische Handelsgesellschaft mit dem Sitz in	kaufte	durch	ihre	Vertretung	in	HBBB
gemäß schriftlichem, in englischer Sprache abgefaßten Vertrag vom 20. April 1959> ergänzt durch Vereinbarung vom 12./14. Mai 1959» von der beklagten Handelsgesellschaft in dBIHIB mehrere Sorten Schrott, nämlich ca. 6500 m/to Schmelz-Stahl-Schrott (Heavy Melting Steel Scrap), ca. 2300 m/to vollständige Radsätze (Complete Wheels and Axles) und ca. 1200 m/to Drehspäne (Short and Shovel-ready Turnings) zu Preisen, die per 1000 Kilo Mc&P N^|l,0,,.festgeleg^ wurden. Die Lieferung wurde mit dem Dampfer	von	RoBHHB	na°k	äem	Be-
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st immun gshafen	verschiffte Die Beklagte erhielt
 aufgrund des zu ihren Gunsten eröffneten Akkreditive Zahlungen auf den Kaufpreise Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines Betrages., der nach, ihren Abrechnungen vom 23o November 1959 zu erstatten sei=
In dem Kaufvertrag wurden die Beschaffenheit des Schmelzstahls und der Späne näher festgelegt und verschieden hohe Vertragsstrafen für Abweichungen von der Sollbeschaffenheit vereinbart. Die Lieferung durfte insbesondere kein Gußeisen (cast iron scrap), Spezial-Stahl (special steel ) oder Nichteisen-Schrott (non-ferrous scrap), keinen Sprengstoff oder gefährliches Material und keinerlei V/affen enthaltene Gev/icht und Beschaffenheit (grading) der Ladung sollten anfänglich (initially) im Ladehafen ( auf Kosten des Verkäufers ) durch die Firma GeflBB SuBHBHHHHP Co» un<* endgültig (final) im Entladehafen durch eine andere Konirollfirma, die E0	SuBHHHHHP Co - kurz
- j. (auf Kosten des Käufers) überprüft werden-.
Die Klausel über die endgültige Prüfung lautet %
"Neighing and grading certificate by pflHB at discharging port to be final”
Aus dem in Pfund Sterling zu stellenden Akkreditiv waren 95 $ gegen Verschiffungsdokumente und die rest*** liehen 5 r> gegen Gewichts- und Beschaffenheits-Zertifikat der EBBi zu zahlen» Abschließend bestimmt der Vertrag vom 20» April 1959 •
"Claim:	In case of buyer*s claim occuring according
 to the final weighing and grading at discharging port, the seller shall be held responsible add shall settle without any delay»”
L
Die Oontroll-Co-mbH stellte über die Inspektion dor Verladung mehrere Zertifikate vom 8. Juli 1959 au So Der Dampfer	traf	am	19» August 1959
in	ein	und	wurde	dort	in	der	Zeit	vom 20• August
 bis Io September 1959 entladen» Die Ladung übernahmen 109 Leichter9 davon 13 Schiffe die Radsätze o Die versiegelte : die Leichter, mit denen der Transport zu mehreren Abnehmern der Klägerin erfolgte, und setzte ihre Untersuchungen in den Ankunftshäfen der Leichter, zu dem r,"eil auch noch in den Betrieben der Endabnehmer fort o
Am 26o August 1959 zeigte die Klägerin durch ihre Vertretung in	an, daß den angelieferten Raupen-
ketten entgegen der Vereinbarung Gummi anhafte. In einem Schreiben vom 23» September 1959? bei der Beklagten eingegangen am 25» September 1959? berichtete die H0-Vertretung der Klägerin an die Beklagte über die "vorläufige Inspektion". Danach eiithMten die Späne zuviel Schmutz, in dem anderen Schrott sei sehr viel Spezialstahl enthalten, so daß das Material nicht für die Hochöfen gebraucht werden könne. Das "Off grade"-Material werde bisher auf mehr als 9 # geschätzt. Die Sendung enthalte sehr viel Explosiv-Material. Der endgültige Bericht werde durch die	"ermittelt"
werden.
Die	erteilte	ein	Zertifikat	vom	11.	September 1959 über das von ihr im Hafen	durch	Ver-
messung des Schiffes ermittelte und geschätzte Gesamtgewicht der Sendung. Außerdem erteilte sie ein Zertifikat vom 16. September 1959 über die Radsätze ( Nr. 0 A ) und ein Zertifikat vom 22. Oktober 1959 über die Späne und den schweren Schmelz-Stahl-
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Schrott ( Nr.	B	).	Dieses	Zertifikat wurde
 in Bezug auf Explosivkörper und gefährliches Material durch einen Prüfungsbericht der Da^^ Ka® Co., Ltd. vom 31. Oktober 1959 und durch ein Zertifikat der vom 24. November 1959 ergänzt.
Die Klägerin verkaufte ausgesonderten Spezialstahl für Rechnung der Beklagten und erstellte am 23. November 1959 gesonderte Abrechnungen über die Lieferung. Sie stützt ihren Rückzahlungsanspruch in Höhe von 11 458.13.5 & in erster Linie auf die vorgelegten Zertifikate der Fdk und die Schlußklausel in dem Vertrage vom 20. April 1959° Hilfsweise ffordert sie den Klagebetrag mit der Begründung, daß die Beklagte wegen der im Zertifikat Nr. fl) B vom 22. Oktober 1959 festgestellten Zusammensetzung der Ladung eine Vertragsstrafe in Höhe von US Dollar 351 066, 66 verwirkt habe.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Zertifikate der lfl|0 seien deshalb nicht maßgebend, weil diese die Beschaffenheit des Schrotts nicht im Entladungshafen, sondern bei den Endabnehmern und deshalb nicht vertragsgemäß geprüft habe. Die Beklagte bestreitet ferner, daß die Klägerin die behaupteten Mängel rechtzeitig gerügt habe, was zur Aufrechterhaltung ihrer Ansprüche erforderlich gewesen wäro, und wendet sich auch gegen die Richtigkeit der von der FflHfl getroffenen Peststellungen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, während die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Die Parteien haben? wie das Berufungsgericht feststellt? ihre Rechtsbeziehungen stillschweigend deutschem Recht unterstellt. Sie haben die Anwendung deutschen Rechts in dem Urteil des Landgerichts nicht beanstandet und sich auch weiterhin ausschließlich auf Bestimmungen deutschen Rechts berufen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen. Der Rechtsstreit ist daher nach deutschem Recht zu entscheiden.
II. Das Berufungsgericht tritt zunächst der Klägerin darin bei? daß ein etwaiger Anspruch auf Rückzahlung eines Teiles ihrer Leistung aus dem Akkreditiv jedenfalls in erster Linie aus der unter dem Stichwort "Cpp" stehenden Vertragsklausel folgen würde. Die Parteien hätten? so führt das Berufungsgericht aus? mit der Vereinbarung über die Prüfung des Gewichts und der Beschaffenheit der Lieferung durch zwei Kontrollfirmen ersichtlich Streitigkeiten über Mängel und Qualität nicht aufkommen lassen wollen. Nach der Interessenlage sei davon auszugehen? daß die anfängliche Untersuchung im Verladehafen nicht nur im Interesse der Beklagten? sondern auch in dem der Klägerin erfolgt sei. Dementsprechend sei die abschließende Klausel des Vertrages (CPP) dahin auszulegen? daß der Klägerin irgendwelche von den Ergebnissen der anfänglichen Untersuchung abweichenden Po rdeiüh^	dann zu stehen sollten? wenn eine
 vertragsgemäße Untersuchung der Ware durch die PPP dies ergeben sollte. Ein ordnungsgemäß zustande gekommenes Ergebnis der abschließenden Untersuchung sei somit auflösende Bedingung für die Bindungswirkung der anfänglich
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getroffenen Feststellungen. Nur unter dieser Voraussetzung könnten Gev/ährleistungs- oder ähnliche Ansprüche? von der Klägerin geltend gemacht werden. Die auflösende Bedingung sei nicht eingetreten. Denn die Untersuchung der Ware hätte nach dem Vertrage im Bestimmungshafen erfolgen müssen. Diese Vereinbarung sei allenfalls hinsichtlich des Gesamtgewichts der Ladung eingehalten worden. Im übrigen seien die Feststellungen der FdP i*1 einer Form, die rechtlich erheblich sein könnte, erst nach Entladung der Leichter und damit nicht vertragsgemäß erfolgt. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, daß das Gelände einzelner Abnehmer, auf dem diese Feststellungen getroffen worden seien, im Gebiet von lag. Dies folge schon daraus, daß die Untersuchung bei einem C&F-Geschäft entsprechend den allgemeinen Gepflogenheiten vor Verladung der Ware in ein Transportmittel des Käufers erfolgen müsse. Nach den Umständen sei, wie auch die Parteien stillschweigend annähmen, davon auszugehen, daß die Abnahmefirmen nicht nur mit der Feststellung von Gewicht und Qualität im engeren Sinne, sondern auch mit der Feststellung unzulässiger Beimengungen betraut gewesen seien. Somit seien auch in Ansehung der Vertragsstrafen keine beachtlichen, von dem Ergebnis der anfänglichen Untersuchung im Ladehafen	ab-
weichenden Feststellungen getroffen worden. Das Ergebnis der anfänglichen Untersuchung sei damit endgültig bindend geworden, soweit die Beklagte nicht Abweichungen hiervon anerkannt habe. Damit entfielen sämtliche erdenklichen Anspruchsgrundlagen für die Klageforderung.
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IIIo Die Revision wendet sich gegen die Auslegung der Vertragsklauseln über die anfängliche und endgültige
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Prüfung der Ware durch die in dem Kaufvertrag bezeichneten Kontrollfirmen und gegen die .Ansicht des Berufungsgerichts, die Prüfung der Beschaffenheit der Lieferung durch die FESCo sei nicht vertragsgemäß erfolgt.
Die Revision hält die Meinung des Berufungsgerichts, die Untersuchungen der	hätten	an	Bord des Dampfers
 oder während des Löschens der Ladung in die Leich+er abgeschlossen sein müssen, für unhaltbar. Die Parteien hätten die wichtige und endgültige Entscheidung über Menge und Qualität der gelieferten Ware der übertragen, die das Vertrauen beider Vertragspartner besessen habe und von der Beklagten als Kontrollfirma gewählt worden sei. Die Unterlassung jeglicher Vorschriften über das Verfahren, das die	in Erledigung
 der Aufgabe anzuwenden habe, könne nach ^reu und Glauben, so meint die Revision, nur bedeuten, daß der	über-
lassen werden sollte, wie sie ihrer Aufgabe gerecht werden wollte. Diese Auslegung des Vertrages folge schon aus dem Grundsatz der §§ 133? 157, 242 BGB. tatsächlich habe die F^|P als Schiedsgutachter die ihr obliegenden Feststellungen nach billigem Ermessen zu treffen gehabt. Dieses sei hier nicht verletzt worden. Denn die FflH) habe mit der Prüfung der Beschaffenheit der Ladung bereits während des Löschvorgangs in die Leichter begonnen;, Als diese Besichtigung Beanstandungen ergeben habe, hätten die Vertreter der FfllB weitere Qualitätsuntersuchungen an Land für notwendig gehalten. Diese Untersuchungen seien unter Wahrung oller Vorsichtsmaßnahmen an Land vorgenommen worden. Nach Lage der Sache könne unmöglich beanstandet werden, daß die vor Entladung der Leichter erfolgten Untersuchungen nach der Entladung ergänzt worden seien. Hinzu.4prCO',; daß der Kaufvertrag eine Reihe von Qualitätsanforderungen stelle, die eine sorgfältigere Untersuchung erforderten, als das an Bord des Dampfers während des Entladevorgangs möglich gewesen wäre. Die Aufgabe der habe auch in der Satierung des Materials nach Maßgabe dos
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Vertrages bestanden, die erst nach Beendigung des Löschvorgangs habe vorgenommen werden können. Auch das habe
 das Berufungsgericht nicht beachtet. Es habe ferner nicht berücksichtigt, daß der größte ^eil des in Hede stehenden Schrotts bis zur Beendigung der letzten Untersuchungen im Stadtgebiet	geblieben	sei.	Die	im ersten Rechts-
zug gehörten Gutachter seien wenigstens zu einem r?eil von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. V/enn aber eine wirksame Pos+stellung der Leistung der Beklagten durch die	nicht	vorliegen	sollte,	so müsse sie noch
 getroffen werden.
Die Rügen der Revision sind jedenfalls zu dem ^eil begründet.
1.) Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts die Auslegung der Vertragsklauselnüber die im Verladehafen und im Ankunftshafen	vorzunehmende	Prüfung
'zun Gegenstand haben, handelt es sich zv/ar um die Auslegung individueller V/illenserklärungen beider Vertragsparteien, die im Revisionsverfahren nur einer beschränkten Nachprüfung zugänglich sind. Der Revision muß indes darin zugestimmt werden, daß die Auslegung eine erschöpfende und ausreichende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten und dem sonstigen Vertragsinhalt? insbesondere über den Gegenstand der Lieferung und die dazugehörenden Bestimmungen über die Sollbeschaffenheit und den Ausschluß bestimmten Materials, vermissen läßt.
Die Auslegung kann nicht ohne Rücksicht darauf vorgenommen werden, was nach dem Vertragsinhalt der Kontrolle def im einzelnen unterlag und welche Möglichkeiten überhaupt bestanden, eine für erforderlich erachtete genauere Prüfung an Land vorzunehmen. Eine nähere Betrachtung der zur Beurteilung stehenden Streitpunkte ergibt hierzu folgendes.
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a)	In dem die Radsätze betreffenden Zertifikat
 vom 16. September 1959 - Hr. A A - versichert
 die	sie	habe	vom 20. bis 26. .August im Hafen
____ und
 zwischen dem 24. August und 3. September 1959 auf den Anlagen (Grundstück) des Verbrauchers (at the consumers premises) die Entladung, Versiegelung, Inspektion und Verwiegung dieser Ladung überwacht. Dieses Material sei un+er ihrer Überwachung in 13 Leichter (Coasters) verladen und bei Beendigung dieser Verladung von ihr versiegelt worden. Die Ladung sei bereits im Entladehafen inspiziert worden. Diese Besichtigung habe, wie sich auch im Gelände des Verbrauchers bestätigt habe, einen Anteil an Schmutz, besonderen Anhaftungen (Scale), Sand, Öl usw. ergeben. Diese Beimengung schätzt die EESCo bei einem Gesamtgewicht von 2 271 640 m/t (kg) auf einen Anteil von 0,30 # = 6.820 kg.
Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß das Zertifikat der Kontroll-Co keinerlei Schmutz-anhaftungen bei diesem Material, den Radsätzen, ergebe. Außerdem hat die Beklagte beanstandet, es wären genauere Untersuchungen erforderlich gewesen, um dem Zertifikat der ji'IP die Bedeutung beizu demessen, die ihm die Klägerin beilege.
Nach dem Zertifikat der	kann	nicht	davon	ausge-
gangen werden, daß sie die maßgebenden Feststellungen überhaupt erst beim Abnehmer der Radsätze oder gar durch diesen habe treffen lassen. Die Beschaffenheit der Radsätze dürfte schon bei der Löschung im Hafen durch Augenschein erkennbar gewesen 3ein. Wenn die	dann	noch	auf	dem	Grundstück
 des Abnehmers (Verbrauchers) weitere Überprüfungen vornehmen ließ, die sie deshalb für zweckmäßig halten mochte'? ura ihre
 Schätzung zu überprüfen, so kann darin nicht ohne weiteres ein schwerer Verstoß gegen die vereinbarte Überprüfung und die Prüfungspflichten der	ge-
sehen werdeno Insov/eit ist auch die Annahme des Berufungsgerichts , die rechtlich erheblichen Feststellungen seien erst bei dem Kunden von der FES Co getroffen worden , nicht ausreichend gerechtfertigt.
Im übrigen ist hinsichtlich dieses Materials noch zu bemerken; In dem Zertifikat der Kontroll-Oo vom 8. Juli 1959 - ^^/®P/59- ist das Gewicht dieser Partie mit 2 275 000 kg angegeben, das Zertifikat der bescheinigt ein Gewicht von 2 271 600 kg, das die Beklagte anerkennt. In der Abrechnung vom 23» November 1959 setzt die Klägerin zugunsten der Beklagten nur ein Gewicht von 2 264 820 kg Van*,. V- ■ ;>& V''i v \Ä ■. Vv "J ' setzt dabei also die oben erwähnten 6820 kg von dem von der	festgestellten	Gesamtgewicht	ab.	Aller-
dings soll sich bei diesem Posten der Abrechnung der Klägerin im Vergleich zu der hierüber erstellten vorläufigen Rechnung ein Guthaben ergeben. Es bleibt einer weiteren Prüfung durch das Berufungsgericht Vorbehalten, ob die Klageforderung überhaupt von dem insoweit streitigen Abzug berührt wird.
b)	Die Partie Stahlspäne zeigte nach der Erläuterung der F’ESCo in ihrem ergänzenden Bericht vom 16. Juni I960 eine Menge Unreinheiten (impurities), die zur Klarstellung der Beimengungen einer näheren Prüfung bedurften. Der richtige und bestens geeignete Platz für diese Prüfung war nach Ansicht der EflB das Gelände des betreffenden Empfängers. In dem Zertifikat vom 22. Oktober 1959 - Nr. W	-	erklärt	die	PW, die Entladung habe
 sich unter ihrer Aufsicht vom 20. August bis 1. September 1959 erstreckt, die weitere Inspektion sei bis zu dem
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14- Oktober 1959 ausgedehnt wordene Sie habe diese im f^afen	und	auf	dem Gelände der Kunden vor-
genommen. Die Drohspäne gingen in drei Partien an verschiedene Abnehmer, nämlich 900 560 m/t an eine Firma in Gifu, die übrigen beiden Partien (200 010 m/t und 99 970 m/t) an zwei Abnehmer in	Bei
 diesen drei Partien geh* der Streit der Parteien im wesentlichen darum, ob die von der FflB ermittelten Beimengungen von dem unstreitigen Gesamtgewicht mit 4,7 io dieses Gewichts abzuziehen sind. Die Beklagte will diesen Abzug auch deshalb nicht gelten lassen, weil die Beimengungen nach dem Berich* der	aufgrund einer
 Aussonderung von etwa 1 °ß> der drei Partien ermittelt wurden und diese Prüfung nach Ansicht der Beklagten noch keinen Schluß auf die Gesamtbeschaffenheit der Partie Stahlspäne zulasse.
c)	Das Zertifikat der	vom 22. Oktober 1959
bezieht sich auch auf den übrigen Schrott, der sov/ohl in den Zertifikaten der Control-Co als auch in dem Zertifikat der	unter zwei Partien aufgeführt ist.
Die FflP bescheinigt die Gewich+e mit 3 957 190 m/t und 1 744 350 m/t, die von der Beklagten anerkannt werden. Die größere Menge ging an einen Abnehmer in	die
 kleinere an einen Abnehmer in To(|HHP*
 Die größere Partie enthielt nach dem Zertifikat der	850.150	kg	spezielle Legierungen (Ni-Mn-Cr-Mo),
Stahl-Panzerplatten und Kanonen einschließlich 510.090 kg (durch Augenschein geschätzt) Material in Übergrößen (ovorvbharging box size). Dieses Material ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht vertragsgemäß. Sie will deshalb für diosen ausgesonderten Posten von 850.150 kg nur den hierfür erzielten Erlös von £ 11 275.2 vergüten.
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Lie Parteien streiten ferner darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, von den festgestellten Gesamtgewichten weitere Beimengungen abzuziehen und Vertragsstrafen hierfür zu fordern. In dem Ejj^-Zertifiknt sind für beide Partien zu Nr. 3	105*320	kg	als	Brass	Primer
 Gaps with Steel Boosters (Messing-Sprengkapseln mit Stahl-zünder), zu Nr. 4 zwei bzw. ein Stück mit je 5 kg als scharfe Granaten mit Zünder und zu Nr. 6	57.220	3cg	als
 Dust & Scale festgestellt.
2.) Das Berufungsgericht nimmt an, die endgültige Kontrolle durch die	habe	nach	dem	Vertrage sich
 auch auf vertragswidrige Beimengungen erstrecken sollen. Es unterläßt aber eine nähere Erörterung darüber, ob eine solche Feststellung schon im Verladehafen selbst hätte abschließend durchgeführt werden können. Die Aufgabe der	war	hier	ersichtlich	auch	durch die
 besondere Gestaltung des Liefervertrages bestimmt. Der Vertrag enthält eine ins einzelne gehende Beschreibung der zu liefernden Späne und die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von mindestens 10 Dollar für je 1000 kg, die nicht der festgelegten Spezifizierung entsprechen und die Toleranzen übersteigen. Der schwere Schmelzstahl sollte, v/ie der Vertrag vorsieht, den ISIS-Bestirnmungen (ISIS = Institute of Scrap Iron & Steel (Washington) und zu 75 $ der Güteklasse Nr. 1, zu 25 der Klasse Nr. 2 entsprechen. Dabei wurden Toleranzen von 10 $ für übergroßes Material und 3 $ für Material unter 3 mm und verschieden hohe Vertragsstrafen per 1000 kg für Abv/eichungen von der SollBeschaffenheit vereinbart. Höhere Vertragsstrafen per Stück sollten für "explosives" verfallen. Eine so ins einzelne gehende Gestaltung des Vertrages bei einem Liefervertrag über Schrott nach Übersee legt es nahe, daß jedenfalls die endgültige Prüfung nach der Ankunft im Bestimmungshafen sich nicht nur auf
 eine Besichtigung und Prüfung des Materials bei der Entladung des Dampfers	beschränken sollte;
sondern daß je nach den Umständen die bei der Abladung im Bestimmungshafen vorzunehmende Prüfung noch an Land fortgesetzt werden durfte. Art und Ausmaß der Untersuchung können zwar durch vertragliche Abreden beschränkt werden.
Bei den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Vertragswerks ist jedoch aus den Bestimmungen über die Prüfung der Ladung durch Kontrollgesellschaften noch nicht zv/ingend zu entnehmen, daß die Untersuchung nach der Ankunft der Lieferung in Japan sich auf die Möglichkeiten zu beschränken hatte, die für eine solche Untersuchung im Entladehafen gegeben waren.
Die Bestimmung über die endgültige Untersuchung bedarf daher der Auslegung im Hinblick auf die Besonderheiten des Vertrages. Dabei muß in Betracht gezogen werden, daß die Untersuchungen der PflV auch die Hechte der Klägerin berücksichtigen mußten, die ihr in dem Vertrage hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware und der Vertragsstrafen für Abweichungen von der Soll-Beschaffenheit zugestanden waren. Für die Auslegung der Klausel könnte auch von Bedeutung sein, ob die Vertragsrechte der Klägerin auf Vertragsstrafen von der endgültigen Untersuchung durch die PflBP abhängen sollten und ob gerade diese Hechte eine gründlichere Untersuchung erforderten als dies bei dem Vorgang der Entladung im Hafen	selbst	möglich	war.
Die Beklagte hat in der Hevisionsverhandlung vor- ;4 tragen lassen, daß die Untersuchungen bei Schrottlieferungen der Natur der Sache nach großzügig gehandhabt werden müssen. Es kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Untersuchmigen der	nicht	gründlicher	sein
 durften als die Untersuchungen bei der Verladung des Schrotts in Ho^BHI. Es kommt hinzu, daß auch schon das
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Zertifikat der Control-Co vom 8. Juli 1959 über den schweren Schmelzstahlschrott einen Anteil von 28,71 ’übergroßen (Oversizes materials) feststollt und auch im Hinblick auf die vereinbarten Vertragsstrafen für solches Material eine genaue Überprüfung der Mengen an Land erforderte.
Der Revision ist auch darin zuzustimmen, daß der F^BP, weil sie nach dem Vertrage für beide °e:0ß verbindliche Feststellungen als Schiedsgutachter zu treffen hatte, hinsichtlich des einzuschlagenden Verfahrens von den Vertragsparteien ein den Umständen nach vernünftig zu bemessender Spielraum zugebilligt werden muß. Es muß daher auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden, ob die FfBP sieh bei ihrem Vorgehen über anerkannte Regeln h'inv/eggesetzt hat und etwa deshalb ihre Untersuchung in Bezug auf die hier streitigen Punkte nicht als vertragsgemäße zu gelten hat. Wenn aber die F^^B bei ihren Untersuchungen hinsichtlich der Genauigkeit über das erforderliche Maß hinausgegangen sein sollte, so könnte dies nicht schon ohne weiteres dazu führen, ihre Feststellungen als nicht verbindlich anzusehen.
3.) Demnach muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, weil die Begründung des Berufungsurteils die erforderliche Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des Sachverhalts und dor sich hieraus zu entnehmenden rechtlichen Beurteilung vermissen läßt.
Da die Sache eine* weitereV Prüfung durch den ^at-richter erfordert, war sie an das Berufungsgericht zurück zuvorweisen, das auch über die Kosten dos Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
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IYo Für das weitere Verfahren v/ird das Berufungsgericht auch zu beach+en haben:
Wenn die Untersuchungen der	in den umstrit+enen
 Punkten nicht als vertragsgemäße Feststellungen anzuerkennen sein sollten, so bliebe weiter zu prüfen, ob die Ansprüche der Klägerin schon deshalb unbegründet sind.
Die Parteien haben den Fall, was gelten soll, wenn die Ffl|B Untersuchung nich4- vertragsgemäß vornimmt, nicht geregelt. Es bliebe daher zu prüfen, ob der Klägerin in solchem Falle die Rechtsbehelfe zus+ehen, die ihr das Gesetz unter den Voraussetzungen der §§ 377? 378 HGB gewährt, oder ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Zertifikate der Control-Co vom 9» Juli 1959als end- . gültige Feststellungen gelten sollen.
Auch in letztem Falle wären die Feststellungen der Control-Co nicht unangreifbar. Denn sie v/äron%ls Schieds-gutachten jedenfalls mit der Begründung anfechtbar, daß sie offenbar unrichtig seien. Es ist zwar denkbar, daß Vertragsparteien im voraus auch einer möglicherweise sich als offenbar unrichtig herausstcllenden Feststellung unterwerfen wollen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1962 - VIII ZR 197/61 - S. 24). Daß die Parteien dies in Bezug auf die Zertifikate der Control-Co stillschweigend vereinbart haben oder vereinbart hätten, ist jedoch kaum anzunehmen, zu demal der Vertrag vorsieht, daß die Untersuchungen der Control-Co noch überprüft werden sollten. Deshalb wäre hier gegebenenfalls von dem Berufungsgericht auch zu prüfen, ob und inwieweit die Untersuchungsergebnisse der FÜP die Feststellung recht-fertigen, daß die Untersuchungen der Control-Co offenbar unrichtig sind. Soweit es darauf ankommen sollte, ob die Klägerin
 die allgemeine Kügepflicht nach §§ 377? 378 RGB erfüllt hat5 wird in Betracht zu ziehen nein* oh die Beklagte teilweise Ware mi+geliofert hat* die so offensichtlich von der Bestellung abweicht-, daß sie die Genehmigung als auagc-scjilosson betrachten mußte. In diesem Zusammenhang könnte auch von Bedeutung sein-, daß bereits das Zertifikat der Control-Co einen erheblichen Anteil von Material in Übergröße feststellt und die Beklagte schon hierdurch über die Abweichung der Ladung von der Sollbeschaffenheit unterrichtet war. Hiernach wäre es auch nicht ausgeschlossen? daß die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der Partie Stahlspäne anders beurteilt werden als die Ansprüche hinsichtlich der Partien schweren Schmelzstahls.
Br. Haidinger	Artl	Br.	Dorschei
 Br. Messner
 Mormann