de Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil s Io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28o April 1961 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an A das Berufungsgericht^zurückierwiesen» Yvunsch von Frau N;», die mit dem Geschäft nicht zurecht kam, "übertrug" das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 7» Juli 1955 "das »«» der Frau Lina NIBHI0 bewilligte Aufbaudarlehen »»» für das Vorhaben in GrÄBBBtastraße V' auf Hichard SiflB» In dem Bescheid heißt es: "Die für das Darlehen bisher gestellten Sicherheiten bleiben bestehen» (Ein-.schließlich der selbstschuldnerischen Bürgschaft; des Herrn BrunoNflHBfe)»11 Si^® schloß mit der Klägerin am 22» August . Auf wiederholtes Drängen der Klägerin übersandte der Beklagte ain 2« August 1956 eine vom 12» Juli 1956 datierte formularmäßige Bürgschaftserklärung, durch die er sich selbstschuldnerisch für das an Si^^ gewährte Darlehen von 10 000 DM verbürgte« Siflp leistete.an die Klägerin auf die geschuldeten Zinsen und Tilgungsbeträge keinerlei Zahlung und blieb auch die Miete rückständig« Er räumte am 15° März 1358 den Laden« Die Einrichtung veräußerte die Klägerin für 550 DM an den neuen Mieter des Ladens» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Bürgschaftserklärung vom 12» Juli 1956 wegen Drohung gemäß § '125 BGB rechtswirksatn angefochten» Er sei nämlich zur Unierzeichnung der Bürgschaftserklärung durch die beiden Schreiben deö Ausgleichsamts vom .10„ und 27* Juli 1956 bestimmt worden» Diese enthielten rechtswidrige Drohungen» am 31 * Juli 1956 vorliegen, wird die Übertragung des Dar« lehens auf (SiflB) wegen Nichterfüllung der Bedingung als nicht zustandegekommen betrachtet und das Darlehen der Pr au Nj»m gekündigt werden «* • o ” "Wie Ihnen bereits mit dem diesseitigen Schreiben vom 10o Juli 1956 mitgeteilt wurde, -ist die Übertragung • : | des Aulbaudarlehens auf Herrn Sifl^ bisher nicht rochto« | wirksam geworden, da die aufschiebende Bedingung der Zifi'o 2 des übertraguhgsbescheides, vom 3« Juli 1955 (erneute Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft durch Sie) bisher nicht erfüllt -wurde« Die Drohung, der Beklagte solle - wenn er nicht die zweite’ Bürgschaftserklärung unterschreibe - aus der ersten in An-spruch genommen werden-, war nach Ansicht des Berufungsgericht! rechtswidrig; denn der Beklagte habe aus 'der ersten Bürgschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden können, weil die Forderung der Klägerin gegen Brau Ni erloschen gewesen sei. sei sich auch bewußt gewesen, daß seine Schreiben geeignet gevvesen seien, den Beklagten in seiner ’ Willensfreiheit in unzulässiger Weise zu beeinflussen^ Mög- ‘ licherweise habe allerdings das Ausgleichsamt den Sachver- j halt irrtümlich rechtlich falsch gewertet» Durch -eine solche falsche rechtliche Wertung werde aber die Rechtswidrige ^ • ■ke.it der Drohungfin keinem Falle ausgeschlossen (BGH2 25, \ 21?3 225)o Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Gab er sie ab, so verstieß das nicht gegen die Rechtsordnung« Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Abgabe dieser Bürgschaftserklärung hatte; das machte die Drohung, durch die der Beklagte veranlasst worden ist, diese Erklärung1 ebzugeben, nicht schon im Hinblick auf den erstrebten Zweck zu einer rechtswidrigen, wie von der Rechtsprechung anerkannt ist (so schont Reichsgericht in JVV 1951 2H0, ferner BGHZ 2, 287, 296; 25, 217), Rechts- widrig war die Drohung auch nicht im Hinblick auf das gebrauchte Mittelo Denn es war das gute Recht der Klägerin, für den Fall, daß der Beklagte die zweite Bürgschaft nicht unterschrieb, ihn aus der ersten gerichtlich in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich davon Erfolg versprach«. Als solchen- prägenden Umstand sieht das Berufungsgericht an5 daß der Klägerin, seitdem sie am 15» Juli 1955 den Darlehensvertrag über die volle Summe des ursprünglichen Darlehens mit Si^ft geschlissen habe, eine Forderung gegen Frau No nicht mehr zugestanden habe, und daß sie deshalb' dem Beklagten nicht mehr mit der Inanspruchnahme aus der ersten - erloschenen - Bürgschaft habe drohen dürfen« Die Revision rügt insoweit fehlerhafte Auslegung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge unter Verletzung der §§ 286 ZPO, 1339 157 BGB» Obdiese Rüge begründet ist, kann dahinstehen«, Selbst wenn die Meinung des Berufungsgerichts zuträfjs, daß Frau N0 ab 15» Juli 1955 aus dem Schuldverhältnis gegenüber der Klägerin ausgeschieden und damit deren Anspruch aus der ersten Bürgschaft gegen den Beklagten erloschen wäre (§ *+l8 Abs* 1 Satz 1 BGB), wäre unter den Umständen des konkreten Falles die Drohung im Brief vom lo# Juli 1956 nicht rechtswidrig gewesen«. Ob und wann Frau N0 aus ihrer DarlehenSsschuld entlassen ■worden ist, richtet sich nach den Vereinbarungen, die Frau N0 mit der Klägerin und diese mit SiMfe getroffen haben« Soweit aus den Feststellungen des Berufungsurteils ersiclifcll'ch, sind diese Vereinbarungen verkörpert worden nur in dem formularmäßigen ''Darlehensvertrag" zwischen .schuld gegenüber der Klägerin eingehen sollte oder ob er die Schuld der Frau N* aus dem Darlehensvertrag vom k* Juni 195^ Übernahme Auch blieb offen*, ob er für die Darlehensschuld neben Frau N, haften (Schuldbeitritt) oder die Schuld an ihrer Stelle übernehmen sollte (befreiende Schuldübernah« me)0 Dies- wäre als Auslegungsfrage nach den allgemeinen Auslegung sr eg ein unter Würdigung der Interessenlage und der sonstigen in Betracht kommenden Umstände zu beantworten«, auf die Bürgschaft des Beklagten Frau No aus dein Schuldver™ hältnis erst zu entlassen, wenn der Beklagte erneut und für die Schuld des Si^V gebürgt habe, noch einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, an den die Auslegung anknüpfen könnte« 1 Diese Frage zu bejahen, liegt näher als die entgegengesetzte Auslegung des Berufungsgerichts„ Die Klägerin konnte ,sich deshalb rait gutem Grund dem Beklagten gegenüber auf den Standpunkt stellen, daß die Schuldübernahme seitens ,ues Sli^B erst mit der Übernahme der zweiten Bürgschaft durch den Beklagten perfekt wui de und dieser bis dahin noch aus der ersten Bürgschaft in Anspruch .genommen werden könne« Bas aber - und nicht die objektx-; ve Hechtslage in der Zeit zwischen dem Därlehensvertrag Simon und der zweiten Bürgschaftserklärung des Beklagten - ist der-Umstand, der die Frage entscheidet, ob das'Ausgleichsarat in seinem Schreiben vom 10« Juli 1956 dem Beklagten rechtsv/id™ j < tiv vertretbaren RechtsStandpunkt stellt und die sich daraus i ergebenden Folgerungen für den Fall androht, daß sich der Partner nicht zur Angabe einer bestimmten Willenserklärung ent“ j schließt, handelt nicht1 schon aus dieaemiGx-unde‘•rechtswidrig* Von der Rechtsordnung kann dieses Verhalten nur mißbilligt ' werden, wenn es nach den Umständen als anstößig anZusehen ist, daß damit der Partner zur Abgabe gerade dieser Willenserklä- 225 in Widerspruch« Der damals erkennende VII« Zivilsenat hat zur Annahme der Widerrechtlichkeit im Sinne des § 123 BGB die Feststellung für erforderlich erachtet, daß der Gläubiger die 1’at suchen kenne oder kennen müsse, die seiner Drohung den sittlich anstößigen Charakter geben, und hat verneint, daß die Hechtswidrigkeit der Drohung "durch eine falsche rechtliche Wertung ies Sachverhalts seitens des Gläubigers ausgeschlossen" werden könne« Das Berufungsgericht versteht diese Entscheidung nicht richtig, wenn es sie auf den vorliegenden Fall beziehto wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des VIIo. Senats und vor allem aus der Bezugnahme auf BGHSt 3? 106 ff ergibt, ist mit der"falschen rechtlichen Wertung des Sachverhalts" nicht ein Rechtsirrtum schlechthin, sondern nur ein Irrtum darüber gemeint, ob die Drohung im konkreten Fall von der Rechtsordnung als unzulässig mißbilligt wird oder nicht« Soweit dies von einer rechtlichen Vorfrage - hier von der Frage, ob Frau N« noch aus dem Darlehensvertrag und damit der Beklagte noch au3 der ersten' Bürgschaft haftete- abhängt, ist ein etwaiger Irrtum ein solcher, über die Grundlage der Wertung, der, wenn er unverschuldet ist, auch nach BGHZ 25? > vision an aas Berufungsgericht zurückzuverweisen, das Uber die anderen Einwendungen des Beklagten zu befinden haben wird« Es wird zunächst zu prüfen haben, ob der Beklagte seine zweite Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung v/irksam angefochten hat» Sollte das zu bejahen sein, so bleibt zu; erwägen., ob der Beklagte nicht noch aus der ersten Bürgschaft haftetp• wobei.das Berufungsgericht Gelegenheit haben wird, sei nen bisherigen Standpunkt unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Gesichtspunkte und nach evtlo weiterer Sachaufklärung nach dex* Richtung zu überprüfen, ob nicht nach dem V/iX len der Vertragsparteien die ErstSchuldnerin, Trau IJ „ aus ihrer Verpflichtung erst entlassen werden sollte, wenn 3;ümi die von ihm geforderten Sicherheiten beigebracht hatte« Schliu lieh wird die Einwendung des Beklagten zu bescheiden sein, die Klägerin habe schuldhaft das Sicherungsgut verschleudert, wobei auch über die Tragweite der in der zweiten Bürgschaftserklärung (Zlffo ’?
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BG-B § 123
Zur Widerrechtlichkeit der Drohung
BGH, Urt.v. 20o Juni 1962 - VIII ZR 249/61 - OLG Hajatajg
2JI2-2R.. 249/61
Verkündet
ata 20o Juni 1962
Wüst,
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen! des Volkes In dem Rechtsstreit
der GmbH3 vertre-
ten durch die Geschäftsführer .Heinz SchJMHM und August
Klägerin und Revisions“ klägerin?
« Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
gegen
den Kaufmann Bruno NlBBto? ^ straße
Beklagten und Revisions^ beklagten?
- Pro ze Bevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr*
hat:der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Juni 1962 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br, Haidinger und der Bundesrichter Art!,
Br» Dorschei, Dr0 Mezger und Mormänn
lur Recht erkannt:
de
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil s Io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
zu Hamburg vom 28o April 1961 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an A das Berufungsgericht^zurückierwiesen»
Von Rechts wegen
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~ 2 -.. Tatbestand:
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Pie Klägerin gewährt und verwaltet in eigenem Namen als Treuhänderin für die Lastenausgleichsbank in BaflHHl Darlehen, die von Ausgleichsämtern bewilligt werdfen, Pas Ausgloichaamt beim Bezirksamt Hflm^ord bewilligte der geschiedenen Ehefrau des Beklagten, Frau Lina NflM, durch Bescheid vom 10» April 1954 ein Aufbaudarlehen von 10 000 DM "für Begründung einer selbständigen Existenz,
Brot- und Backwareneinzelhandelsgeschäft in Or®BBI®straße tB" o Als Sicherheit sollten die-Lastenäus-gleichsansprüche der Frau N«, die Ladeneinrichtung sowie eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Beklagten dienen»
Am 4» Juni 1954 schloß Frau N» mit der Klägerin einen formu^ larmäßigen :parlehensvertrag, am selben Tage Unterzeichnete der Beklagte'eine formularmäßige Bürgschaftserklärung» Von den 10 000 BM erhielt der Vermieter des Ladenlokals 4 500 DM - mit monatlich 15 D& auf die Miete zu verrechnen - als Bau-
kostenzuschuss, die restlichen 5 500 DM verwandte Frau N»
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für die Ladeneinrichtung, die nach dem Entwurf eines Innenarchitekten speziell für diesen Laden angefertigt wurde« Auf
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Yvunsch von Frau N;», die mit dem Geschäft nicht zurecht kam, "übertrug" das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 7» Juli 1955 "das »«» der Frau Lina NIBHI0 bewilligte Aufbaudarlehen »»» für das Vorhaben in GrÄBBBtastraße V' auf
Hichard SiflB» In dem Bescheid heißt es: "Die für das Darlehen bisher gestellten Sicherheiten bleiben bestehen» (Ein-.schließlich der selbstschuldnerischen Bürgschaft; des Herrn BrunoNflHBfe)»11 Si^® schloß mit der Klägerin am 22» August . 1955 seinerseits einen formularmäßigen vom 15» Juli 1955 datierten Darlehensvertrag - nach dem gleichen Formular wie
ein Jahr zuvor Frau N, ** über 10* 000 DM» In § 5 däs Vertra-|ea übernahm Si^ "zur Sicherung des Darlehens .... nach-
folgende Verpflichtung:
O O O o o CJ
3». Seihstschuldnerischp Bürgschaft des Herrn Bruno Ni
Seit dem 12» Juni 1955 führte Si^P das Geschäft für eigene Rechnung. Auf wiederholtes Drängen der Klägerin übersandte der Beklagte ain 2« August 1956 eine vom 12» Juli 1956 datierte formularmäßige Bürgschaftserklärung, durch die er sich selbstschuldnerisch für das an Si^^ gewährte Darlehen von 10 000 DM verbürgte« Siflp leistete.an die Klägerin auf die geschuldeten Zinsen und Tilgungsbeträge keinerlei Zahlung und blieb auch die Miete rückständig« Er räumte am 15° März 1358 den Laden« Die Einrichtung veräußerte die Klägerin für 550 DM an den neuen Mieter des Ladens»
Die Klägerin .hat- auf ihre Darlehensforderung 840 DM durch Verrechnung mit der HauptentSchädigung £er Drau U« gutgebracht ferner den Erlös von 550 -IM aus dem Verkauf der Hinrichtung und berechnet ihre Darlehensforderung einschließ“ lieh Zinsen -per'18« Februar 1958 auf 9 120,58 DM» Sie nimmt den Beklagten als Bürgen auf einen (Teilbetrag von 6 100 DM . in Anspruch»
Der Beklagte hat seine Bürgschaftserklärung v/egen Irr-turns ? arglistiger. Täuschung und Drohung angefoehten und geltend gemacht, die Klägerin sei ihm schadensersatzpflichtig, da sie ihn gar. nicht ,oder zu spät über die kritischer w erdende S it uat ion unt erricht et * und -.die' für* da s Dar-
lehen gegflbenen Sicherheiten verschleudert habe» Das Landge-
richt halb den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Beru-
fungsgericht hat die Klage abgewieseh« Mit; der -'Revision erstrebt die Klägerin 'die Wiederherstellung des landgo-
richtlichen Urteils * Der Beklagte Bittet, die Revision zu-rückzuweisen»
Entscheidung; gründe: ••,! ».r 1 r
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Bürgschaftserklärung vom 12» Juli 1956 wegen Drohung gemäß § '125 BGB rechtswirksatn angefochten» Er sei nämlich zur Unierzeichnung der Bürgschaftserklärung durch die beiden Schreiben deö Ausgleichsamts vom .10„ und 27* Juli 1956 bestimmt worden» Diese enthielten rechtswidrige Drohungen»
Die Schreiben lauten auszugsweise:
Schreiben vom 10» Juli 1956.
”*oo• ,Sofern Sie die. selbstschuldnerische Bürgschaft nicht erneut übernehmen, muß die Übertragung des Darlehens auf »»ooo Sifl» wegen Nichterfüllung der Bedingung als nicht zustandegekommen betrachtet werden«
In diesem1 Balle mußte das Darlehen, der Brau gekündigt werden» Alsdann würden Sie als Bürge in An-^ spruch genommen werden»
Sollten Sie jedoch die Bürgschaft übernehmen, so würde die Darlehensübertragung wirksam werden» In diesem Palle hätten Sie immerhin die Chance, daß das Darlehen von (Si^fc) getilgt und Ihre Inanspruchnahme nicht er-! forderlich wird
Sofern die Bürgschaftserklärungen hier nicht ««.. am 31 * Juli 1956 vorliegen, wird die Übertragung des Dar« lehens auf (SiflB) wegen Nichterfüllung der Bedingung als nicht zustandegekommen betrachtet und das Darlehen der Pr au Nj»m gekündigt werden «* • o ”
Schreiben vom 2£«_Juü-J35JS
"Wie Ihnen bereits mit dem diesseitigen Schreiben
vom 10o Juli 1956 mitgeteilt wurde, -ist die Übertragung • : | des Aulbaudarlehens auf Herrn Sifl^ bisher nicht rochto« | wirksam geworden, da die aufschiebende Bedingung der Zifi'o 2 des übertraguhgsbescheides, vom 3« Juli 1955 (erneute Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft durch Sie) bisher nicht erfüllt -wurde«
lie GDK (Klägerin) konnte daher Siiflb noch nicht zur Zahlung auffordern, weil er noch nicht Barlehensneh« mer geworden ist« Darlehensnehmer ist bis zur Erfüllung * : der genannten Bedingung und dem dadurch eintretenden Y/irk- : samwerden des Bescheides vom 7° Juli 1955 immer noch Brau : Lina. 0«
Aus diesem Grunde hat Herr Sii^fc bisher keine Zahlung ge- ■
1 £ 'i S 16 v 0 5 0 1 0
Ihre Bürgschaftserklärung wird nicht wegen.einer etwaigen : Gefährdung des Darlehens gewünscht, sondern weil das Au:;~ gleichsam! keine Veranlassung sieht, infolge der Geschäftsaufgabe der-Brau Lina eine Verschlechte-
rung der Besicherung eintreten zu lassen-," •
Die Drohung, der Beklagte solle - wenn er nicht die zweite’ Bürgschaftserklärung unterschreibe - aus der ersten in An-spruch genommen werden-, war nach Ansicht des Berufungsgericht! rechtswidrig; denn der Beklagte habe aus 'der ersten Bürgschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden können, weil die Forderung der Klägerin gegen Brau Ni erloschen gewesen sei.
Das Ausgleichsam! sei sich auch bewußt gewesen, daß seine Schreiben geeignet gevvesen seien, den Beklagten in seiner ’ Willensfreiheit in unzulässiger Weise zu beeinflussen^ Mög- ‘ licherweise habe allerdings das Ausgleichsamt den Sachver- j halt irrtümlich rechtlich falsch gewertet» Durch -eine solche falsche rechtliche Wertung werde aber die Rechtswidrige ^ • ■ke.it der Drohungfin keinem Falle ausgeschlossen (BGH2 25, \
21?3 225)o Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
Das Schreiben vom 27^ Juli 1956 enthalt keine Drohung, r ■* sondern nur die (wiederholte) Äußerung einer Rechtsansicht
und möglicherweise eine Täuschung, die in diesem Zusammenhang nicht interessierte Als Drohung kommt nur im Schreiben vom 10«, Juli 1957 die Ankündigung in Betracht, der Beklagte werde aus der ersten Bürgschaft in Anspruch genommen, wenn er die zweite nicht unterschreibeo Das war eine echte Drohung, die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende (das Ausgleichsamt) einwirken zu können behauptete«» Biese Behauptung wurde zwar nicht aus drücklich aüfgestellt, sie ergab sich aber aus' der allen Be
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teiligten bekannten Tatsache, daß die Klägerin, die das "Übel11 wahrzu demachen hatte, die Darlehen in enger Zusammenarbeit mit dem Ausgleiehsamt verwaltete«. Die Frage ist jedoch, ob diese Drohung rechtswidrig war*.
Rechtswidrig kann eine Drohung sein im Hinblick auf ihren Zweck und im Hinblick auf das gebrauchte Mittel« Zweck urfd Mittel waren hier nicht rechtswidrig«. Zweck der Drohung war, den Beklagten zu veranlassen, die zweite Bürgschaftserklärung abzugeben«. Gab er sie ab, so verstieß das nicht gegen die Rechtsordnung« Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Abgabe dieser Bürgschaftserklärung hatte; das machte die Drohung, durch die der Beklagte veranlasst worden ist, diese Erklärung1 ebzugeben, nicht schon im Hinblick auf den erstrebten Zweck zu einer rechtswidrigen, wie von der Rechtsprechung anerkannt ist (so schont Reichsgericht in JVV 1951 2H0, ferner BGHZ 2, 287, 296; 25, 217), Rechts-
widrig war die Drohung auch nicht im Hinblick auf das gebrauchte Mittelo Denn es war das gute Recht der Klägerin, für den Fall, daß der Beklagte die zweite Bürgschaft nicht unterschrieb, ihn aus der ersten gerichtlich in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich davon Erfolg versprach«. Rechtswidrig kann eine Drohung allerdings auch bei an sich nicht zu mißbilligendem Mittel und Zweck dann werden,.wenn die
Anwendung eines bestimmten Druckmittels gerade zur Herbeiführung; des ins Auge gefaßten Zweckes als' .g^gen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten verstoßend mißbilligt wird” (BGHZ 2, 2879 29°)» Dann liegt die Rechtswidrigkeit in dem inadäquaten Verhältnis ,von Mittel und Zweck* Ob eine solche Inadäquanz gegeben ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände feststellen, die dem Vorgang sein Gepräge gaben (BGHZ 25? 2)»
Als solchen- prägenden Umstand sieht das Berufungsgericht an5 daß der Klägerin, seitdem sie am 15» Juli 1955 den Darlehensvertrag über die volle Summe des ursprünglichen Darlehens mit Si^ft geschlissen habe, eine Forderung gegen Frau No nicht mehr zugestanden habe, und daß sie deshalb' dem Beklagten nicht mehr mit der Inanspruchnahme aus der ersten - erloschenen - Bürgschaft habe drohen dürfen« Die
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Revision rügt insoweit fehlerhafte Auslegung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge unter Verletzung der §§ 286 ZPO, 1339 157 BGB» Obdiese Rüge begründet ist, kann dahinstehen«, Selbst wenn die Meinung des Berufungsgerichts zuträfjs, daß Frau N0 ab 15» Juli 1955 aus dem Schuldverhältnis gegenüber der Klägerin ausgeschieden und damit deren Anspruch aus der ersten Bürgschaft gegen den Beklagten erloschen wäre (§ *+l8 Abs* 1 Satz 1 BGB), wäre unter den Umständen des konkreten Falles die Drohung im Brief vom lo# Juli 1956 nicht rechtswidrig gewesen«. 1
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Ob und wann Frau N0 aus ihrer DarlehenSsschuld entlassen ■worden ist, richtet sich nach den Vereinbarungen, die Frau N0 mit der Klägerin und diese mit SiMfe getroffen haben« Soweit aus den Feststellungen des Berufungsurteils ersiclifcll'ch, sind diese Vereinbarungen verkörpert worden nur in dem formularmäßigen ''Darlehensvertrag" zwischen
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der Klägerin und Si^fe vom 15« Juli 1955« Aus seinem Wort-*
laut ist nicht 2U ersehen? ob Si^Bi eine neue Darlehens«
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.schuld gegenüber der Klägerin eingehen sollte oder ob er die Schuld der Frau N* aus dem Darlehensvertrag vom k* Juni 195^ Übernahme Auch blieb offen*, ob er für die Darlehensschuld neben Frau N, haften (Schuldbeitritt) oder die Schuld an ihrer Stelle übernehmen sollte (befreiende Schuldübernah« me)0 Dies- wäre als Auslegungsfrage nach den allgemeinen Auslegung sr eg ein unter Würdigung der Interessenlage und der sonstigen in Betracht kommenden Umstände zu beantworten«,
Es mag zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden*, daß die Beteiligten im Ergebnis eine befreiende Schuldübernahme ver« einbaren wollten«, Dann blieb aber noch die Frage der Sicherheiten zu beantworteno Der Bescheid des Ausgleichsamtes läßt keinen Zweifel? daß die Schulaübernahnie nur unter Aufrechterhaltung der bestehenden Sicherheiten stattfinden sollte? wobei die Bürgschaft des Beklagen noch besonders hervorgehoben wird« Das Ausgleichsamt war als Treuhändern öffentlicher Mittel sogar verpflichtet? dies zu verlangen« Die Darlehensnehmerin war "mit der Begründung einer selbständigen Existenz"? für die aas Darlehen dienen sollte? gescheitert; die "Übertragung" des Darlehens auf SijflH erschien ('s. Begründung des Bescheides vom 5» Juli 1955) als zweckmäßig?
"um einen Verlust für den Ausgleichsfonds zu vermeiden«" Von einer Aufgabe von Sicherheiten konnte unter diesen Umständen nicht die Rede, sein« Es war Sache der Klägerin? die hierauf
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gerichteten Absichten des Ausgleichsamts in dem Vertrag mit Simon privatredhtlich zu verwirklichen« Dies ist - mangels
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des passenden Formulars - durch den "Darlehensvertrag vom 15« Juli 1955 nur unvollkommen gelungen« Immerhin -weist er in Ziff.5 auf die zu stellenden Sicherheiten? insbesondere auch die Bürgschaft des Beklagten? hint Es fragt sich? ob damit der Wille der Klägerin? im Hinblick
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auf die Bürgschaft des Beklagten Frau No aus dein Schuldver™ hältnis erst zu entlassen, wenn der Beklagte erneut und für die Schuld des Si^V gebürgt habe, noch einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, an den die Auslegung anknüpfen könnte« 1 Diese Frage zu bejahen, liegt näher als die entgegengesetzte Auslegung des Berufungsgerichts„ Die Klägerin konnte ,sich deshalb rait gutem Grund dem Beklagten gegenüber auf den Standpunkt stellen, daß die Schuldübernahme seitens ,ues Sli^B erst mit der Übernahme der zweiten Bürgschaft durch den Beklagten perfekt wui de und dieser bis dahin noch aus der ersten Bürgschaft in Anspruch .genommen werden könne« Bas aber - und nicht die objektx-; ve Hechtslage in der Zeit zwischen dem Därlehensvertrag Simon
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und der zweiten Bürgschaftserklärung des Beklagten - ist der-Umstand, der die Frage entscheidet, ob das'Ausgleichsarat in seinem Schreiben vom 10« Juli 1956 dem Beklagten rechtsv/id™ j
rig gedroht hat« \
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Die Frage ist zu verneinen,, Wer bei zweifelhafter Hechts- V* läge sich seinem Geschäftspartner gegenüber auf einen objek- . < tiv vertretbaren RechtsStandpunkt stellt und die sich daraus i ergebenden Folgerungen für den Fall androht, daß sich der Partner nicht zur Angabe einer bestimmten Willenserklärung ent“ j schließt, handelt nicht1 schon aus dieaemiGx-unde‘•rechtswidrig* Von der Rechtsordnung kann dieses Verhalten nur mißbilligt ' werden, wenn es nach den Umständen als anstößig anZusehen ist,
daß damit der Partner zur Abgabe gerade dieser Willenserklä-
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rung bestiannt werden so 111e» Aber auch insoweit ist das Sehrei-ben vom 10t Juli 1956 nicht zu beanstanden« Denn wenn, was die 1
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Klägerin annehmen durfte, ihre Rechtsauffassung sutraf, daß der Beklagte ihr noch aus der ersten Bürgschaft haftete, so lag es. in der lat, wie in dem Schreiben zu dem Ausdruck gebracht, auch im Interesse des Beklagten, durch Übernahme der; zweiten • Bürgschaft eine sofortige Inanspruchnahme aus der ersten Bürg-:
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schaft zu vermeiden und die Chance wahrzunehmen, daß Si®BI, das Darlehen tilge, Unter diesen Umständen bedeutete es nicht
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eine unzulässige Einengung der Entschließungsfreiheit des Beklagten, wenn die Klägerin ihrer Forderung, der Beklagte solle für die Darlehens ford erung gegen Si^^vsidh-'-verburrcno'-1 •. * ry. mit der Androhung Nachdruck zu g^ben suchte, sie werde sonst aus der ersten Bürgschaft gegen den Beklagten Vorgehen«
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Der Senat setzt sich damit nicht mit der vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidung BGHZ 25? 217? 225 in Widerspruch« Der damals erkennende VII« Zivilsenat hat zur Annahme der Widerrechtlichkeit im Sinne des § 123 BGB die Feststellung für erforderlich erachtet, daß der Gläubiger die 1’at suchen kenne oder kennen müsse, die seiner Drohung den sittlich anstößigen Charakter geben, und hat verneint, daß die Hechtswidrigkeit der Drohung "durch eine falsche rechtliche Wertung ies Sachverhalts seitens des Gläubigers ausgeschlossen" werden könne« Das Berufungsgericht versteht diese Entscheidung nicht richtig, wenn es sie auf den vorliegenden Fall beziehto wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des VIIo. Senats und vor allem aus der Bezugnahme auf BGHSt 3? 105? 106 ff ergibt, ist mit der"falschen rechtlichen Wertung des Sachverhalts" nicht ein Rechtsirrtum schlechthin, sondern nur ein Irrtum darüber gemeint, ob die Drohung im konkreten Fall von der Rechtsordnung als unzulässig mißbilligt wird oder nicht« Soweit dies von einer rechtlichen Vorfrage - hier von der Frage, ob Frau N« noch aus dem Darlehensvertrag und damit der Beklagte noch au3 der ersten' Bürgschaft haftete- abhängt, ist ein etwaiger Irrtum ein solcher, über die Grundlage der Wertung, der, wenn er unverschuldet ist, auch nach BGHZ 25? .217? 214 der Drohung die Rechtswidrigkeit nimmt„
Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO
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aufzuheben« Gemäß § 565 ZPO war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -• auch Uber die Kosten der Rc-. > vision an aas Berufungsgericht zurückzuverweisen, das Uber die anderen Einwendungen des Beklagten zu befinden haben wird« Es wird zunächst zu prüfen haben, ob der Beklagte seine zweite Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung v/irksam angefochten hat» Sollte das zu bejahen sein, so bleibt zu; erwägen., ob der Beklagte nicht noch aus der ersten Bürgschaft
| *
haftetp• wobei.das Berufungsgericht Gelegenheit haben wird, sei nen bisherigen Standpunkt unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Gesichtspunkte und nach evtlo weiterer Sachaufklärung nach dex* Richtung zu überprüfen, ob nicht nach dem V/iX len der Vertragsparteien die ErstSchuldnerin, Trau IJ „ aus ihrer Verpflichtung erst entlassen werden sollte, wenn 3;ümi die von ihm geforderten Sicherheiten beigebracht hatte« Schliu lieh wird die Einwendung des Beklagten zu bescheiden sein, die Klägerin habe schuldhaft das Sicherungsgut verschleudert, wobei auch über die Tragweite der in der zweiten Bürgschaftserklärung (Zlffo ’? der "Bürgschaftsbedingüngen") enthaltenen : Haftungsbeschränkung zu befinden sein wird«
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