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BGH · VIII ZR 249/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 249/56

BGB § 167 Bei der Prüfung, ob der Vertretene sich den Rechtsschein der Vollmacht des für ihn Handelnden entgegenhalten lassen muß, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abzusteilen» Vorgänge aus späterer Zeit können daher nur un-ter dem Gesichtspunkt der Genehmigung des durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrages von Bedeutung sein» hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12e Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Großmann sowie der Bundes richter Dr» Gelhaar, Artl, Dr0 Mezger und Dr«, Messner für liecht erkannte Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 17 * Januar 1956 aufgehoben* Im Juli 1952 widerrief, die Klägerin die Dr, Z erteilte Vollmacht und ließ durch ihren neuen Bevollmächtigten den Beklagten Cr«.den Vertrag ‘ zu dem 51^ Dezember 1952 mit der Begründung kündigen, daß und sie ihn nicht genehmigt habe. diesen; wie daß Berufungsgericht richtig erkannt hat; nicht zu dem Abschluß des hier in Präge stehenden Vortrages, denn sie bezog sich nicht auf "außerordentliche Verwaltungsgeschäfte", zu denen der Abschluß des Vertrages ‘mit den Beklagten gehörte. ordentliches Verwaltungsgeschäft darstellt, und es bedarf deshalb nicht der Entscheidung, ob es sich entsprechend der von den Vertragsschließenden gewählten Bezeichnung tatsächlich um einen Pachtvertrag handelt oder ob der Vertrag nicht vielmehr rechtlich als Mietvertrag zu werten ist, als welchen ihn offenbar das Berufungsgericht angesehen hat • März 1953 - I ZR 76/52 - Lit § 167 BGB Nr 4 mit weiteren Nachweisen und vom 27« September 1956 - ii ZR 178/55 - NJW 1956,1673)- Beide Voraussetzungen waren unter Zugrundelegung der eigenen Feststellungen deB Berufungsgerichts hier bei Abschluß des Vertrages, aus dem die Beklagten Rechte gegen die Klägerin herleiten, nicht gegeben. Damals hatten aber die Klägerin und ihr Bevollmächtigter Dr. de 3^0^» wie die eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, noch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Dr.Z^BHB entgegen der ihm erteilten Vollmacht eigenmächtig langfristige Verträge abschließen würde. Es ist auch nicht nachdem sie die Vollmacht ausdrücklich nur in entsprechend eingeschränktem Umfange erteilt hatte, hätte tref fen sollen, um den eigenmächtigen Abschluß von Miet-und Pachtverträgen, insbesondere solchen mit iangfri- Wie die eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, konnte ein solcher Verdacht bei der Klägerin frühestens durch den Briefwechsel im September 1949 entstehen, während der hier in Frage stehende Vertrag bereits im August 1949 zustande gekommen war, ten dec Rechtsanwalts Br, als 'Vertreter der Klägerin bei derartigen bedeutungsvollen Rechtsgeschäften; wie dem Abschluß ‘langfristiger Miet- und Pachtverträge, gehabt haben (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15, Dezember 1955 - II ZR 181/54 - EJW 1956,460)-Von dem Berufungsgericht sind keinerlei Tatsachen angeführt, die die Deutung zuließen-und aus denen die Beklagten den Schluß hätten ziehen können, daß Dr, mit Einverständnis der Klägerin in jener Zeit für sie langfristige Grundstücksmiet- oder Pachtverträge abschloß und daher von ihr entsprechende Vollmacht besaß» Nur unter dieser Voraussetzung hätten sie aber darauf vertrauen dürfen, das Verhalten des Rechtsanwalts Dr, Z(| habe der Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht unbekannt bleiben können. und sie mögen darauf vertraut haben, daß er umfassende Vollmacht hatte, die ihn auch zu dem Abschluß langfristiger Miet- und Pachtverträge berechtigte» Dieser Umstand allein rechtfertigt nach Treu und Glauben aber noch nicht den Schluß, daß die Klägerin sich so behandeln lassen müsse, als ob sie eine entsprechende Vollmacht erteilt hätte» Für das Bestehen einer Vollmacht spricht grundsätzlich keine Vermutung (Staudinger BGB 11»Auf! d) An demErgebnis, daß die Beklagten sich nicht auf einen Rechtsschein der Vollmacht berufen können, wird auch dadurch nichts geändert, daß Br. von Be- Vielmehr muß der Geschäftsgegner selbst dann mit der Möglichkeit rechnen, daß die Vollmacht eingeschränkt ist, wenn der Eigentümer des Vermögens,, das der Rechtsanwalt verwaltet, im Ausland lebt und sich deshalb in weitem Umfange eines Ver- Auch wenn sein Abschluß dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprochen haben sollte, so wird diese durch den Vertrag dennoch nicht verpflichtet, wenn Br. keine entsprechende Vollmacht hatte, sondern als Vertreter ohne Vertretungsvollmacht tätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8» Juli 1953 - VI ZR 241/52 ~ IM § 683 BGB Nr 2) . als ob Rechtsanwalt Br» zu dem Abschluß des hier in Präge stehenden Vertrages mit den Beklagten von ihr bevollmächtigt gewesen sei, da die Feststellungen des Berufungsgerichts seine Annahme, es liege eine Vollmacht kraft Rechtsscheins vor, nicht rechtfertigen* Ba Br. Z^^HIBden Vertrag mit den Beklagten als Vertreter der Klägerin ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hatte, hing die Wirksamkeit des Vertrages für und gegen die Klägerin von ihrer Genehmigung ab (§ 177 Abs 1 BGB). Ben bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß die Klägerin die von Br. Z^min ihrem Namen gegenüber den Beklagten abgegebenen Erklärungen genehmigt hat. Eine Genehmigung setzt nämlich begrifflich voraus, daß dem Geschäftsherrn, also der Klägerin, das von dem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft und seine Unwirksamkeit bekannt ist oder daß er doch wenigstens mit der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gerechnet hat • (RGZ 118,33’5,357j BGB RGEK 10»Auf 1 § 177 Anm 2S Staudinger aaO §§ 177»178 Nr 4). Im Gegensatz zur Begründung des Rechtsscheins einer Vollmacht kann daher die Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen und deshalb schwebendcunwirksamen Rechtsgeschäftes nicht schon daraus entnommen werden, daß der Vertretene nichts.unternimmir,. Juni 1957 - VIII ZR 241/56 -), unerläßlich ist aber die Feststellung, daß der Geschäftsherr von dem Vertrage Kenntnis 'gehabt hat und sich seiner Unwirksamkeit bewußt gewesen ist oder sie doch wenigstens für möglich gehalten hat. Das Berufungsgericht hat Tatsachenfeststellungen in dieser Richtung unterlassen, da es sie - von seinem RechtsStandpunkt aus mit Recht - nicht für erforderlich gehalten hat- Wie ausgeführt, kommt es jedoch für die Entscheidung auf diese Prüfung an. Da die Parteien bis 1952 überhaupt nicht unmittelbar in Verbindung getreten sind, könnte übrigens eine ausdrückliche Genehmigung nur dem Dr. Z|0HBi gegenüber erteilt worden sein (vgl § 182 Abs 1 BGB) , Diese Fragen, die das Berufungsgericht nicht erörtert- hat, lassen sich nur auf Grund einer tatsächlichen Würdigung des vorliegenden und gegebenenfalls durch weitere Beweiserhebungen zu ergänzenden Sachverhalts ent scheiden«. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben, sondern es muß, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedürfte, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht erscheint noch der Hinweis angebracht, daß die Klägerin in ihrem Hamen von Rechtsanwalt Dr, de P^JHIabgegebene Erklärungen nur insoweit gegen sich, gelten lassen muß, als dieser Vertre:- *

Zitierte Normen: § 10 GKG § 546 ZPO § 167 BGB § 563 ZPO § 177 BGB
RechtsanwaltvertragenVollmachtBerufungsgerichtVertreterAbschlußBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

* Für. das Nachschlagewerk l .
Niehls für-die Amtlich^ Sammlung
2322 025
Gesetzs
 Rechtssatzs
BGB § 167
Bei der Prüfung, ob der Vertretene sich den Rechtsschein der Vollmacht des für ihn Handelnden entgegenhalten lassen muß, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abzusteilen» Vorgänge aus späterer Zeit können daher nur un-ter dem Gesichtspunkt der Genehmigung des durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrages von Bedeutung sein»
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Aktenzeichens VIII ZR 249/56 Urt» des BGH v, 12» 7» 1957
OLG München

vm .??_ 249/56
Verkündet am 12c Juli 1957 Hof f mei st er, J list i zangest eilt er als Urkr.ndsbeamter der Geschäfts ste?Lle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Anna B Brau 0»
Klägerin, Widerheklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt ?rof0.‘Dr<
gegen
 lo den Kaufmann Hans S B^BHBstraße
2» den Kaufmann Franz W B^mm Straße ßß,
Beklagte, Widerkläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr*
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12e Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Großmann sowie der Bundes richter Dr» Gelhaar, Artl, Dr0 Mezger und Dr«, Messner
 für liecht erkannte
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 17 * Januar 1956 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
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Der damalige Bevollmächtigte der in Italien lebenden Klägerin, Rechtsanwalt Dr,	in	"verpachtete" namens der	Leisten-	und	Rahmenfabrik
 Christof	deren	Inhaberin	die	Klägerin	war,
 durch einen im August 1949 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag einen im wesentlichen unbebauten Grundstücksteil von 1086 qm des Fabrikgeländes zu dem Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Autoreparaturwerkstätte an die Beklagten ab 1„ Juli 1949 auf 15 Jahre unkündbar. Als monatlicher "Pachtzins"war in dem Vertrage ein Betrag von 100,—DM vereinbart. In Nr 5 des Vertrages war bestimmt, daß alle von den "Pächtern" auf ihre Kosten errichteten, mit dem Grundstück fest verbundenen Anlagen mit dem Ablauf der "Pachtzeit" in das Eigentum der "Verpächterin" übergehen sollten.
Die Beklagten führten in der Zeit von 1949 bis 1952 Bauarbeiten mit einem Kostenaufwand von rund V 40c000 DM auf dem Grundstück aus.
Die Rechtsanwalt Dr, ZflH|am 17« November 1948 von der Klägerin erteilte, von einem italienischen Notar beglaubigte Vollmacht enthielt die Einschränkung, daß "außerordentliche Verwaltungsgeschäfte, wie z.B, Veräußern, Hypothekenbelasten, Vermieten usw, nicht einbegriffen" seien. Bereits in einem Schreiben vom 27, April 1949 an den von der Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen beauftragten Rechtsanwalt Dr, de	in T^B^hatte Dr, ZBHHH1 an-
geregt, die Beschränkung bezüglich des Vermietens aus der Vollmacht herauszunehmen. Unter dem 31» August 1949 schrieb Dre Z^^BHi erneut an Dr» de	die	in
 seiner Vollmacht liegende Beschränkung für außerordentliche Rechtsgeschäfte sei hinderlich, soweit sie sich auch auf Vermietungen beziehe. Er bitte, die Klägerin
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zu veranlassen, daß sie durch eine Berichtjgungserklä-rung für seine Vollmacht diese Beschränkung bezüglich des Vermietens aufhebe, Er habe trotz der Beschränkung bereits einen Teil der Mietverträge unter Dach und Fach gebracht und werde, sobald alles vollkommen in Ordnung sei, darüber gesonderten Bericht erstatten,
 Dr, de P^Hb antwortete in seinem Brief vom 9* September 1949, .die Klägerin wolle nicht, daß "Wohnungen und im allgemeinen Gebäude für längere Zeit vermietet" würden. Sie sollten höchstens auf ein oder zwei Jahre vermietet werden. In seiner Antwort vom 14, September 1949 wies Dr, Z(0HHA demgegenüber darauf hin, daß es notwendig sei, bei der Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Industriezwecke langfristige Verträge abzuschließen, Dr, de	schrieb	darauf	an	Dr,	Z0H
^IHlam 21, September 1949 wörtlich;
"7>ohnungem Einverstanden über die Notwendigkeit, kurzfristige Vermietungen zu schließen,, Für die Fabrikgebäude und Gebäudeteile zu Industriezwecke, soll es sich um solide, ernste, nicht feuergefährliche Industrie handeln«"
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Im November 1950 berichtete Dr,	der	Klä-
gerin in T ausführlich über seine Vermögensverwal-
Im Juli 1952 widerrief, die Klägerin die Dr, Z   erteilte Vollmacht und ließ durch ihren neuen Bevollmächtigten den Beklagten Cr«.den Vertrag ‘ zu dem 51^ Dezember 1952 mit der Begründung kündigen, daß
 und sie ihn nicht genehmigt habe.
Mit der beim Amtsgericht München eingereichten
 mung und Herausgabe des Grundstücks vtSjx^leji^’Beklagten verlangt. Diese haben Y/iderklage auf Feststellung erhoben, daß der "Pachtvertrag" rechtswirksam sei*
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keine Vollmacht zu seinem Abschluß gehabt
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Deisten- und Hahmenfabrik Eäu-
 
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Das Landgerichts an das das Amtsgericht den Rechtsstreit verwiesen hat, hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin, die den Rechtsstreit nach dem Erlöschen der
 und Rahmenfabrik unter ihrem Namen fortsetzt. ihr Klagebegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagten erstreben die Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Ent scheidungsgründe n
Io,
 Wenn auch der Streitwert im Kosteninteresse nach § 10 Abs 1 GKG nur 1.200 DM beträgt, so ist doch die Revisionssumme des § 546 Abs 1 ZPO erreicht, denn für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist nicht § 10 Abs 1 GKG, sondern § 8 ZPO maßgebend (§ 546 Abs 5 ZPO)« Da der Streit zwischen den Parteien darum geht, ob der Miet- oder Pachtvertrag zwischen ihnen durch die Kündigung der Klägerin mit Ablauf des Jahres 1952 sein Ende erreicht hat oder.noch bis 1964 weiterläuft, und nach dem Vertrage der monatliche Zins ICO DM beträgt, ist der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Betrag erheblich höher als 6.000 DM. Die Revision ist daher zulässig«

II-
Die Revision ist auch begründet.
1« D.i e von der Klägerin an Rechtsanwalt Dr» Z{ erteilte notariell beglaubigte Vollmacht ermächtigte
- 5 ~
diesen; wie daß Berufungsgericht richtig erkannt hat; nicht zu dem Abschluß des hier in Präge stehenden Vortrages, denn sie bezog sich nicht auf "außerordentliche Verwaltungsgeschäfte", zu denen der Abschluß des Vertrages ‘mit den Beklagten gehörte. Als Beispiel für ein außerordentliches Verwaltungsgeschäft war nämlich in der Vollmachtsurkunde das "Vermieten" ausdrücklich angeführt* Eine Verpachtung hat aber eine mindestens eben-30 starke Belastung des Grundstückseigentümers zur Folge, so daß es keinen Bedenken unterliegt, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Abschluß des hier in Frage stehenden Vertrages sich im Sinne der dem Rechtsanwalt Br.	erteilten	Vollmacht	als	ein	außer-
ordentliches Verwaltungsgeschäft darstellt, und es bedarf deshalb nicht der Entscheidung, ob es sich entsprechend der von den Vertragsschließenden gewählten Bezeichnung tatsächlich um einen Pachtvertrag handelt oder ob der Vertrag nicht vielmehr rechtlich als Mietvertrag zu werten ist, als welchen ihn offenbar das Berufungsgericht angesehen hat •
2,. Pas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin trotz der Beschränkung der Vollmacht des Br.	nach den Rechtsgrundsätzen der Anscheins-
vollmacht, des Rechtsscheins der Vollmacht, an den von ihrem Vertreter Pr. Z^^HÜmit den Beklagten abgeschlossenen Vertrag gebunden sei« Pie Klägerin und der von ihr bevollmächtigte Rechtsanwalt Pr. de	in
80 führt es aus, hätten trotz der wiederholten Anfragen des Pr.	unterlassen,	sich	die	er-
forderliche Klarheit darüber zu verschaffen, welche Mietverträge Pr.	bereits	abgeschlossen	hatte
 und welche er noch abzuschließen gedachte Bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte die Klägerin, so
 
meint das Berufungsgericht, den Abschluß des Mietvertrages mit den Beklagten verhindern können. Auch dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß die Beklagten auf dem Grundstück erhebliohe Binbauten vorgeuommen hätten. Da die Klägerin verpflichtet gewesen sei, sich darüber unterrichten zu lassen, was auf dem Grundstück geschah, hätten die Beklagten aus dem Verhalten der Klägerin, die den Baumaßnahmen der Beklagten nicht widersprochen habe und durch Dr,	Mieten habe einziehen las-
sen, entnehmen dürfen, daß sie das Handeln ihres Bevollmächtigten Dr. Zfim gebilligt habe.
3, Dieser Gedankengang ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, von Rechtsirrtum beeinflußt. Eine Haftung des Vertretenen aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins der Vollmacht setzt einmal voraus, daß er das Verhalten des Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können* Außerdem muß hinzukommen, daß der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben dahin auffassen durfte, es habe dem Vertretenen bei verkehrsgemäßer Sorgfalt nicht verborgen bleiben können, und dieser habe es mithin geduldet (BGHZ 5,111; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1953 - I ZR 76/52 - Lit § 167 BGB Nr 4 mit weiteren Nachweisen und vom 27« September 1956 - ii ZR 178/55 - NJW 1956,1673)- Beide Voraussetzungen waren unter Zugrundelegung der eigenen Feststellungen deB Berufungsgerichts hier bei Abschluß des Vertrages, aus dem die Beklagten Rechte gegen die Klägerin herleiten, nicht gegeben.
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a)	Abzustellen ist nämlich, was das Berufungsgericht offenbar außer 6cht gelassen hat, bei der Prüfung, ob sich die Beklagten auf den Rechtsschein der Vollmacht berufen können, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des
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Vertrages» Denn der durch einen Vertreter abgeschlossene Vertrag kann den Vertretenen unter diesem Gesichtspunkt nur dann binden* wenn der Hechtsschein der Vollmacht des in Viahrheit vollmachtlosen Vertreters bei seinem Ab schluß Vorgelegen hat, und es spielt deshalb in diesem Zusammenhang keine Holle, ob etwa später ein solcher Rechtsschein der Vollmacht entstanden ist. Ein derartiger später entstandener Hechtsschein würde nämlich nicht für diesen, sondern nur für weitere nach Entstehung des Rechtsscheines abgeschlossene Verträge Bedeutung haben.
. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist als unstreitig mitgeteilt, daß der Vertrag im August 1949 zustande gekommen ist. Damals hatten aber die Klägerin und ihr Bevollmächtigter Dr. de 3^0^» wie die eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, noch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Dr.Z^BHB entgegen der ihm erteilten Vollmacht eigenmächtig langfristige Verträge abschließen würde. Aus dem vom Berufungsgericht nicht besonders gewürdigten Schreiben vom 2?, April 1949, in dem Dr,	den Y/unsch auf Fortfall der
 Beschränkung hinsichtlich des Vermietens geäußert hatte, läßt sich ersichtlich hierfür nichts entnehmen. Das nächste Schreiben, in dem Dr.	um	Aufhebung	die-
ser Beschränkung bat und Mitteilung davon machte, daß er bereits "einen Teil der Mietverträge unter Dach und Fach gebracht" habe, datiert erst vom 31, August 1949.
Es ist also nicht vor Anfang September 1949, mithin erst nach Abschluß des hier in Frage stehenden Vertrages, in die Hände der Klägerin gelangt.
b)	Bei dieser Sachlage kann die Klägerin nicht der Vorwurf treffen, sie habe bei pflichtgemäßer Sorgfalt iin August 1949 damit rechnen müssen, daß Dr, ZtfB
 
/
^trotz der Beschränkung seiner Vollmacht, die dies   verbot, langfristige Miet- oder Pachtverträge namens der Klägerin abschließen wurde* ohne sich ihres Einverständnisses hierzu zu vergewissern? Es ist auch nicht
 nachdem sie die Vollmacht ausdrücklich nur in entsprechend eingeschränktem Umfange erteilt hatte, hätte tref fen sollen, um den eigenmächtigen Abschluß von Miet-und Pachtverträgen, insbesondere solchen mit iangfri-
möglich zu machen^ Die nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Abschluß des hier in Präge stehenden Mietvertrages bei Anwendung pfi.i eilt gemäßer Sorgfalt verhindern können, findet somit in seinen tatsächlichen Feststellungen keine Grundlage -Wenn das Berufungsgericht im folgenden Satze der Entscheid ungsgründe ausführt, der Klägerin habe jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, die Vollmacht für Br»	vollständig	zu	widerrufen,	so	hat	es
 hierbei außer acht gelassen, daß die Klägerin zu einem solchen Widerruf jedenfalls so lange keine Veranlassung hatte, als sie keine Kenntnis davon hatte und auch keinen Verdacht in der Richtung zu hegen brauchte, daß Br, -Zottmaier eigenmächtig und, ohne der Klägerin Nachricht zu geben und sich ihres Einverständnisses zu versichern.- Miet- oder Pachtverträge, sogar mit langfristiger Laufzeit, über den Grundbesitz der Klägerin abschloß. Wie die eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, konnte ein solcher Verdacht bei der Klägerin frühestens durch den Briefwechsel im September 1949 entstehen, während der hier in Frage stehende Vertrag bereits im August 1949 zustande gekommen war,
c)	Ebensowenig läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen, daß die Beklagten bei Vertragsschluß Kenntnis von einem wiederholten Auftre-
ersichtlich, welche weiteren Maßnahmen die Klägerin,
 stiger Bindung, durch Rechtsanwalt Br?
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ten dec Rechtsanwalts Br,	als 'Vertreter der
 Klägerin bei derartigen bedeutungsvollen Rechtsgeschäften; wie dem Abschluß ‘langfristiger Miet- und Pachtverträge, gehabt haben (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15, Dezember 1955 - II ZR 181/54 - EJW 1956,460)-Von dem Berufungsgericht sind keinerlei Tatsachen angeführt, die die Deutung zuließen-und aus denen die Beklagten den Schluß hätten ziehen können, daß Dr, mit Einverständnis der Klägerin in jener Zeit für sie langfristige Grundstücksmiet- oder Pachtverträge abschloß und daher von ihr entsprechende Vollmacht besaß» Nur unter dieser Voraussetzung hätten sie aber darauf vertrauen dürfen, das Verhalten des Rechtsanwalts Dr, Z(| habe der Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht unbekannt bleiben können. Sie wußtenzwar, daß Dr,	den	Grundbesitz	der	Klägerin	verwalte-
te. und sie mögen darauf vertraut haben, daß er umfassende Vollmacht hatte, die ihn auch zu dem Abschluß langfristiger Miet- und Pachtverträge berechtigte» Dieser Umstand allein rechtfertigt nach Treu und Glauben aber noch nicht den Schluß, daß die Klägerin sich so behandeln lassen müsse, als ob sie eine entsprechende Vollmacht erteilt hätte» Für das Bestehen einer Vollmacht spricht grundsätzlich keine Vermutung (Staudinger BGB 11»Auf!
 § 167 Nr 11), Ein Rechtsschein der Vollmacht, auf den die Beklagten sich berufen könnten, läßt sich mithin jedenfalls für die Zeit des Abschlusses des hier in Präge stehenden Mietvertrages nicht bejahen, Angesichts der.ganzen Sachlage ist vielmehr den Beklagten der Vorwurf nicht zu ersparen, daß sie ihrerseits die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen haben, indem sie sich nicht die Vollmacht des Dr,	Abschluß
 des Mietvertrages nachweisen ließen. Hätten sie sich nicht mit der Erklärung des Dr»	begnügt, daß
 er bevollmächtigt sei, sondern die Vorlegung der Voll-
 
machtsurkunde verlangt, so hätten sie aus dieser ersehen können, daß Br.	Abschluß des hier in Frage
 stehenden Vertrages nicht ermächtigt war.
d)	An demErgebnis, daß die Beklagten sich nicht auf
 einen Rechtsschein der Vollmacht berufen können, wird auch dadurch nichts geändert, daß Br.	von	Be-
ruf Rechtsanwalt ist und die Beklagten davon ausgegangen sein mögen, ein deutscher Rechtsanwalt werde, wenn er eine Vermögensverwaltung führt, bei den im Rahmen dieser Vermögensverwaltung von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäften den Umfang der erteilten Vollmacht nicht überschreiten, denn auch bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einer Vermögensverwaltung darf der Geschäftsgegner nicht ohne weiteres darauf vertrauen, daß die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht im wesentlichen unbeschränkt ist und
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ihn insbesondere auch dazu berechtigt, langfristige Grund-stücks-Miet= und Pachtverträge abzuschließen. Vielmehr muß der Geschäftsgegner selbst dann mit der Möglichkeit rechnen, daß die Vollmacht eingeschränkt ist, wenn der Eigentümer des Vermögens,, das der Rechtsanwalt verwaltet, im Ausland lebt und sich deshalb in weitem Umfange eines Ver-
treters bei der Verwaltung bedienen muß.
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e)	Ob Br. Z^|| wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei Abschluß des hier in Frage stehenden Mietoder Pachtvertrages .’als pflichtgetreuer Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hat, ist für die Wirksamkeit des Vertrages ohne Bedeutung. Auch wenn sein Abschluß dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprochen haben sollte, so wird diese durch den Vertrag dennoch nicht verpflichtet, wenn Br.
keine entsprechende Vollmacht hatte, sondern als Vertreter ohne Vertretungsvollmacht tätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8» Juli 1953 - VI ZR 241/52 ~ IM § 683 BGB Nr 2) .

- 11 ..
4* Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts braucht sich somit die Klägerin nicht so behandeln zu lassen? als ob Rechtsanwalt Br»	zu dem Abschluß des hier
 in Präge stehenden Vertrages mit den Beklagten von ihr bevollmächtigt gewesen sei, da die Feststellungen des Berufungsgerichts seine Annahme, es liege eine Vollmacht kraft Rechtsscheins vor, nicht rechtfertigen*
Bie vom Berufungsgericht gegebene Begründung für seine Entscheidung läßt mithin eine Gesetzesverletzung erkennen, auf der das Urteil auch beruht. Bieses stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO)-
Ba Br. Z^^HIBden Vertrag mit den Beklagten als Vertreter der Klägerin ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hatte, hing die Wirksamkeit des Vertrages für und gegen die Klägerin von ihrer Genehmigung ab (§ 177 Abs 1 BGB). Ben bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß die Klägerin die von Br. Z^min ihrem Namen gegenüber den Beklagten abgegebenen Erklärungen genehmigt hat. Eine Genehmigung setzt nämlich begrifflich voraus, daß dem Geschäftsherrn, also der Klägerin, das von dem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft und seine Unwirksamkeit bekannt ist oder daß er doch wenigstens mit der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gerechnet hat • (RGZ 118,33’5,357j BGB RGEK 10»Auf 1 § 177 Anm 2S Staudinger aaO §§ 177»178 Nr 4). Im Gegensatz zur Begründung des Rechtsscheins einer Vollmacht kann daher die Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen und deshalb schwebendcunwirksamen Rechtsgeschäftes nicht schon daraus entnommen werden, daß der Vertretene nichts.unternimmir,. obwohl er bei ausreichender Sorgfalt später den Abschluß des Vertrages durch den vollraachtlosen Vertreter hätte in Erfahrung
 
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bringen können. Zwar kann die Genehmigung eines von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrages auch durch Stillschweigen erfolgen, wenn auch Stillschweigen im allgemeinen eher als Ablehnung denn als Genehmigung anzusehen sein wird (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1951 - V ZR 1/50 - IM § 177 BGB Ur 1 und Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 241/56 -), unerläßlich ist aber die Feststellung, daß der Geschäftsherr von dem Vertrage Kenntnis 'gehabt hat und sich seiner Unwirksamkeit bewußt gewesen ist oder sie doch wenigstens für möglich gehalten hat.
Das Berufungsgericht hat Tatsachenfeststellungen in dieser Richtung unterlassen, da es sie - von seinem RechtsStandpunkt aus mit Recht - nicht für erforderlich gehalten hat- Wie ausgeführt, kommt es jedoch für die Entscheidung auf diese Prüfung an. Da die Parteien bis 1952 überhaupt nicht unmittelbar in Verbindung getreten sind, könnte übrigens eine ausdrückliche Genehmigung nur dem Dr. Z|0HBi gegenüber erteilt worden sein (vgl § 182 Abs 1 BGB) , Diese Fragen, die das Berufungsgericht nicht erörtert- hat, lassen sich nur auf Grund einer tatsächlichen Würdigung des vorliegenden und gegebenenfalls durch weitere Beweiserhebungen zu ergänzenden Sachverhalts ent scheiden«. Eine solche Würdigung ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, sondern des Tatrichters.» Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben, sondern es muß, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedürfte, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht erscheint noch der Hinweis angebracht, daß die Klägerin in ihrem Hamen von Rechtsanwalt Dr, de P^JHIabgegebene Erklärungen nur insoweit gegen sich, gelten lassen muß, als dieser Vertre:- *
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tungsmacht gehabt hat oder die Klägerin nach den Grundsätzen des Beeiltsscheins der Vollmacht seine Erklärungen gegen sich gelten lassen muß»
Eie Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Berufungsgericht übertragen worden*
Dr.. Großmann	Err Gelhaar
 Artl Br»Mezger Er-.Messner