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BGH · VIII ZR 249/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 249/14

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 17. 2 Entgegen der Darstellung der Klägerin in der Anhörungsrüge hat ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keineswegs vorgetragen, die Verneinung eines Ausschlusses des Widerrufsrechtes für Heizöllieferungen widerspreche der Richtlinie 2011/83/EU. Juni 2014 geschlossen sind, mithin nicht für den streitgegenständlichen Fernabsatzvertrag, der vom 25. 4 Das weitere von der Anhörungsrüge nochmals wiederholte Vorbringen der Klägerin hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 4d Richtlinie 2011/83/EU
2011/83/EUAnhörungsrügeVorbringenRichtlinieKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 249/14
vom 8. September 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
2	Entgegen	der	Darstellung der Klägerin in der Anhörungsrüge hat ihre
 Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keineswegs vorgetragen, die Verneinung eines Ausschlusses des Widerrufsrechtes für Heizöllieferungen widerspreche der Richtlinie 2011/83/EU. Entsprechendes gilt für die Rüge, die Mitgliedstaaten hätten - anders als während der Geltungsdauer der früheren Richtlinie 97/7/EG - mit Rücksicht auf die "Vollharmonisierung" (Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU) nicht mehr die Möglichkeit, zu Gunsten von Verbrauchern ein höheres Schutzniveau als die Richtlinie zu gewährleisten. Beide Gesichtspunkte sind erstmals mit der Anhörungsrüge geltend gemacht worden und können mithin schon aus diesem Grund keine Gehörsverletzung begründen.
-3-
3	Davon	abgesehen	ist das neue Vorbringen aber auch unerheblich. Denn
 die Richtlinie 2011/83/EU gilt gemäß Art. 28 Abs. 2 nur für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen sind, mithin nicht für den streitgegenständlichen Fernabsatzvertrag, der vom 25. Februar 2013 datiert (Senatsurteil, Rn. 14).
4	Das	weitere	von	der	Anhörungsrüge	nochmals	wiederholte Vorbringen
 der Klägerin hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Dr. Milger	Dr.	Achilles	Dr.	Schneider
 Dr. Fetzer
 Kosziol
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, Entscheidung vom 21.02.2014 - 23 C 82/13 -LG Bonn, Entscheidung vom 31.07.2014 - 6 S 54/14 -