Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles einstimmig beschlossen: Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 4. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 27. 2 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob der Mietvertrag - einschließlich der handschriftlichen Zusätze - als Formularvertrag anzusehen ist, denn der Senat teilt aus den im Beschluss vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 249/07 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles einstimmig beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 4. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.658,72 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 27. Mai 2008 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). -3- 2 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob der Mietvertrag - einschließlich der handschriftlichen Zusätze - als Formularvertrag anzusehen ist, denn der Senat teilt aus den im Beschluss vom 27. Mai 2008 mitgeteilten Gründen die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Parteien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel geschlossen haben. Ball Dr. Freilesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Sigmaringen, Entscheidung vom 15.02.2007 -IC 788/05 -LG Hechingen, Entscheidung vom 24.08.2007 - 3 S 20/07 -