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BGH · VIII ZR 249/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 249/07

stehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31. 2 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Widerbeklagten die Miete für die Monate Januar bis August 2006 schulden, weil die von ihnen im September 2005 erklärte Kündigung das Mietverhältnis erst zu dem 31. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Parteien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel geschlossen haben. Ziffer 2a des Mietvertrags als auch aus der weiteren Formulierung ("Kündigung auf den als Endtermin vorgesehenen Tag"). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass damit außerdem die - einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer entsprechende - Möglichkeit der Kündigung zu dem Ende eines beliebigen Monats geschaffen werden sollte.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
MietvertragBerufungsgerichtMonatKündigungbestimmenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 249/07
BESCHLUSS
vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1	Der	Senat hat bereits entschieden, dass ein am 1. September 2001 be-
stehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden kann (Urteile vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06, NJW 2007, 2760 sowie vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 230/06, NZM 2007, 728). Damit kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.
2	Die	Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
3	Das	Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Widerbeklagten
 die Miete für die Monate Januar bis August 2006 schulden, weil die von ihnen im September 2005 erklärte Kündigung das Mietverhältnis erst zu dem 31. August 2006 beendet hat. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Parteien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel geschlossen haben. Dies ergibt sich sowohl aus der ausdrücklichen Bezeichnung in § 2
-3-
Ziffer 2a des Mietvertrags als auch aus der weiteren Formulierung ("Kündigung auf den als Endtermin vorgesehenen Tag"). Der handschriftliche Verweis auf § 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 betrifft die Vereinbarung gestaffelter Kündigungsfristen (zunächst 3 Monate gemäß § 2 Nr. 1 Satz 2, mit der Verlängerung auf 6, 9 bzw. 12 Monate gemäß § 2 Nr. 1 Satz 3). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass damit außerdem die - einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer entsprechende - Möglichkeit der Kündigung zu dem Ende eines beliebigen Monats geschaffen werden sollte. Mit ihrer hiervon abweichenden Interpretation setzt die Revision lediglich ihr eigenes Verständnis an die Stelle der rechtsgeschäftlichen Auslegung der betreffenden Klausel durch den Tatrichter. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich.
4	Es	besteht	Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-
stellung dieses Beschlusses.
Ball	Dr. Freilesen	Fiermanns
 Dr. Milger	Dr.	Achilles
 Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, Entscheidung vom 15.02.2007 -IC 788/05 -LG Flechingen, Entscheidung vom 24.08.2007 - 3 S 20/07 -