Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1» Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Gelhaar, Artl, Dr» Mezger, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19* Oktober 1967 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist» In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Juni 1962 verkaufte die Klägerin dem beklagten Ehemann unter Eigentumsvorbehalt zehn "Miele” - Waschautomaten und eine Zentrifuge zu dem Betriebe eines Waschsalons in einem Geschäftslokal, das der Beklagte von einem Dritten gemietet hatte. Bas Landgericht hat auf Grund einer Abrechnung nach dem Abzahlungsgesotz die Beklagten zur Zahlung von 15 658,45 BK nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgevfiesen« Im übrigen haben die Beklagten sich iia wesentlichen gegen die Höhe der Nutzungsentschädigung gewandt* Bas Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgev/ieoen und den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 1 426,99 BM verurteilt* Die weitergehende Klage hat es abgewiesen* I» 1*) Die Klage gegen die beklagte Ehefrau weist das Berufungsgericht ab, weil sie wegen Minderjährig-keit durch ihre Erklärungen gegenüber der Klägerin nicht 2«) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte zugrunde legen müssen, daß der Beklagten die Bedeutung der Volljährigkeit spätestens in dem Zeitpunkt bewußt geworden sei, als sie das 21« Lebensjahr vollendete, und daß sie deshalb jedenfalls im Januar 1965, als die Klägerin ihre Ansprüche auch gegen sie richtete, die Verweigerung der Genehmigung hätte erklären müssen« Biese Rüge ist nicht begründet« Bas Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, die Beklagte zu 2 habe bei ihren Verpflichtungserklärungen, zuletzt am 9« November 1963, angenommen, ihre Erklärungen seien wirksam, sie habe erst durch den Hinweis des Berichterstatters dos Berufungsgerichts vom 29«» März 1967 erfahren, daß die Erklärungen der Genehmigung bedurften« Dio Revision muß dagegen Erfolg haben,soweit sie sich dagegen wendet, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von (15 658,45 DM - 1 426,99 DM) = 14 251,46 DM abgewiesen worden ist« November 1963 sioht es eine RUcktrittserklärung und in der Übernahme des Woschsalons mit den verkauften Automaten ein "an sieh Nehmen"« Die von dem Beklagten zu zahlende Nutzungsentschädigung für dio Automaten und Geräte schätzt das Berufungsgericht auf 17 000 DM und dio Nutzungsentschädigung für dio Installation auf 10 $ dos Rechnungsbetrages, mithin auf 447,54 BM« Bas Berufungsgericht führt dazu aus: Ba cs sich bei Waschsalons um einen recht jungen Geschäftszweig handele, versprächen Versuche, einen üblichen Mietzins festzustollen, keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte zu 1 hat vielmehr, weil er die Kaufpreisrate nicht zahlen konnte, auf Verlangen der Klägerin ihr die Kaufsache zurückgegeben«, Das erfüllt den Tatbestand des § 5 AbzG (so auch BGH Urteil vom 2, Februar 1954 - X ZR 2/53 - DM AbzG § 5 Nr, 2), b) Die Revision rügt aber mit Recht, daß die Berechnung der NutzungsentSchädigung nicht den Erfordernissen des § 2 AbzG entspricht. seits hoher als der monatliche Verschleiß sein» Den vom Sachverständigen mit 680 DM bemessenen Verschleiß sieht das Berufungsgericht aber als zu hoch an« Wie es bei diesen als Anhaltspunkten genannten Beträgen von v/eniger als 680 DM und weniger als 1 450 DM auf den Endbetrag von 1 000 DM kommt, ist auch nicht annähernd zu erkennen. Yfenn das Berufungsgericht bei der Abrechnung nach § 2 AbzG dem Beklagten eine Entschädigung dafür zubilligt, daß er der Klägerin den laufenden Betrieb überlassen hat, so ist das jedenfalls aus dem Abzahlungsgesetz heraus unzulässig» Der Vorteil, den die Klägerin dadurch erlangt hat, daß sie den Betrieb des Waschsalons übernommen hat, ist von der Rückgabe der Kaufsache unabhängig» Der sog» Mgood will" hängt nicht an den Waschautomaten, sondern am Geschäftsbetrieb» Vorteile, die der Abzahlungs-Verkäufer durch die Verwendung der zurückgenommenen Kaufsache erzielt, sind dem Käufer grundsätzlich nicht zu erstatten« Ein Entgelt dafür, daß die Klägerin in den bisher vom Beklagten genutzten Räumen den Wäschereibetrieb fortsetzt, könnte der Beklagte nur auf Grund besonderer Vereinbarung, die auch stillschweigend getroffen sein mag, verlangen» Ist ein Mieter von Geschäfts- räumen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage., seinen Betrieb aufrechtzuerhaltcn, und ist er deshalb gezwungen, mit Genehmigung dos Vermieters einem Nachfolger die Mieträume zu überlassen, so besteht, falls nicht besondere Abroden getroffen werden, keine Verpflichtung des Nachfolgers, den Mi et Vorgänger zu entschädigen, weil ein alter Kundenstamm dem Unternehmen treu bleibt» Baß die Parteien eine Vereinbarung über eine entgeltliche Überlassung des Wäschereibetriebcs getroffen haben, stellt das Berufungsgericht aber nicht fest»
2129 015 i BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 248/67 URTEIL in dem Rechtsstreit am. 1969 Verkündet lo Oktober Klett, Jus t izhaupts ekr e t är •1b Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Josef BIM Straße in G 0 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen lo den Kaufmann Hans B e 2. die Hausfrau Marlies B e beide in BrflH, TflBweg & geb o K| Beklagten und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HB - Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1» Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Gelhaar, Artl, Dr» Mezger, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19* Oktober 1967 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist» In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen» Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils wird aufgehoben, soweit sie im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 zu dem Nachteil der Klägerin ergangen ist» Die Hälfte der Gerichtskosten aller Rechtszüge und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 im Revisionsverfahren werden der Klägerin auferlegt» Die Klägerin hat auch die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten aller RechtsZüge zu tragen» Im übrigen wird die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht übertragen» Von Rechts v;egen Tatbestand: Am 8. Juni 1962 verkaufte die Klägerin dem beklagten Ehemann unter Eigentumsvorbehalt zehn "Miele” - Waschautomaten und eine Zentrifuge zu dem Betriebe eines Waschsalons in einem Geschäftslokal, das der Beklagte von einem Dritten gemietet hatte. Die Klägerin nahm auch die Installation vor und lieferte verschiedene kleine Geräteo Der Rechnungsbetrag lautete: Waschautomaten und Zentrifuge: 27 903,— DM Material und lohn für Installation: 4 475,35 DM Verschiedene kleinere Geräte: 1 094,— DM 33 472,35 DM Der Betrag sollte in Monatsraten von 1 000 DM gezahlt werden. Da der Beklagte die Zahlungen nur unvollständig leistete, kam es im Jahre 1963 zu mehreren Vereinbarungen, in denen sich auch die Ehefrau des Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2, die am 160 Januar 1943 geboren ist, zur Zahlung verpflichtete. Im Februar 1963 ließ sich die. Klägerin in einer "Zahlungsverpflichtung" über monatlich mindestens 3 000 DM nebst Zinsen ausdrücklich bestätigen, sie sei bei Nichteinhaltung der Verpflichtung berechtigt, "den Waschsalon sofort in vollen Besitz und Weiterleitung zu übernehmen"• Unter dem 9«. November 1963 erJcannten die Beklagten u.a. schriftlich an, daß "nach Rücknahme der Waschautomaten mit Installationen o.. eine Schuld von 16 645 DM zuzüglich üblicher Zinsen in Höhe von mindestens 8 & und höchstens 11 bestehe". Als die Beklagten ihren Zahlungsversprechen nicht nachkamen, übernahm die Klägerin im Dezom- tier 1965 den Y/asehsalon nebst den gelieferten Gegenständen und führte ihn als eigenen Betrieb weiter * Die Klägerin hat im ersten Reehtszuge außer den genannten 16 645 DM noch einen weiteren Betrag als Provision geltend gemacht* Bas Landgericht hat auf Grund einer Abrechnung nach dem Abzahlungsgesotz die Beklagten zur Zahlung von 15 658,45 BK nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgevfiesen« Im Berufungsrochtszuge hat die Beklagte zu 2 nach Hinweis des Berichterstatters geltend gemacht, sie sei bei Abgabe aller rechtserheblichen Erklärungen minderjährig gewesen, sie lehne die Genehmigung ab. Im übrigen haben die Beklagten sich iia wesentlichen gegen die Höhe der Nutzungsentschädigung gewandt* Bas Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgev/ieoen und den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 1 426,99 BM verurteilt* Die weitergehende Klage hat es abgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter* Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe: I» 1*) Die Klage gegen die beklagte Ehefrau weist das Berufungsgericht ab, weil sie wegen Minderjährig-keit durch ihre Erklärungen gegenüber der Klägerin nicht 5 t verpflichtet worden'sei, Darin, daß die Beklagte bis zu dem zweiten Rcchtszugc die Minderjährigkeit nicht geltend gemacht hat, sieht das Berufungsgericht keine stillschweigende Genehmigungo Ihr sei, so führt es aus, die Genehmigungsbcdürftigkeit ihrer Erklärungen nicht bekannt gewesen« Keiner der Beteiligten habe den Umstand in Erwägung gezogen, daß die beklagte Ehefrau bei Abgabe ihrer Erklärungen minderjährig war und deshalb ihre Erklärungen der Genehmigung bedurften, 2«) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte zugrunde legen müssen, daß der Beklagten die Bedeutung der Volljährigkeit spätestens in dem Zeitpunkt bewußt geworden sei, als sie das 21« Lebensjahr vollendete, und daß sie deshalb jedenfalls im Januar 1965, als die Klägerin ihre Ansprüche auch gegen sie richtete, die Verweigerung der Genehmigung hätte erklären müssen« Biese Rüge ist nicht begründet« Bas Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, die Beklagte zu 2 habe bei ihren Verpflichtungserklärungen, zuletzt am 9« November 1963, angenommen, ihre Erklärungen seien wirksam, sie habe erst durch den Hinweis des Berichterstatters dos Berufungsgerichts vom 29«» März 1967 erfahren, daß die Erklärungen der Genehmigung bedurften« Im allgemeinen mag zwar die Kenntnis verbreitet 3ein, daß Minderjährige sich nicht wirksam verpflichten können« Hier liegt aber die Besonderheit vor, daß die Beklagte als Ehefrau die Mithaft für Schulden des Ehemannes aus dessen Erv/erbsgeschäft vereinbart hatte. Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß auch für solche Fälle der von * * ihr geltend gemachte Erfahrungssatz besteht« Es ist weithin unbekannt, daß eine verheiratete minderjährige Frau in verraögensrechtliehen Angelegenheiten noch unter elterlicher Gewalt steht« Laien glauben vielfach, daß - wie im gemeinen Hecht und nach ALR - '‘Heirat mündig macht"« Konnte die Beklagte zu 2 die Unwirksamkeit ihrer Erklärungen nicht, so konnte sie auch nicht den Willen haben, die Erklärungen durch Genehmigung zu heilen (KGZ 95, 70, 71). II. Dio Revision muß dagegen Erfolg haben,soweit sie sich dagegen wendet, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von (15 658,45 DM - 1 426,99 DM) = 14 251,46 DM abgewiesen worden ist« 1«) Bas Berufungsgericht legt der Abrechnung zutreffend dio Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes zugrunde« In der Erklärung der Klägerin vom 21. November 1963 sioht es eine RUcktrittserklärung und in der Übernahme des Woschsalons mit den verkauften Automaten ein "an sieh Nehmen"« Die von dem Beklagten zu zahlende Nutzungsentschädigung für dio Automaten und Geräte schätzt das Berufungsgericht auf 17 000 DM und dio Nutzungsentschädigung für dio Installation auf 10 $ dos Rechnungsbetrages, mithin auf 447,54 BM« Bas Berufungsgericht führt dazu aus: Ba cs sich bei Waschsalons um einen recht jungen Geschäftszweig handele, versprächen Versuche, einen üblichen Mietzins festzustollen, keine Aussicht auf Erfolg. Ber Betrag von 17 000 BM für die NutzungsentSchädigung entspreche knapp 60 % der Rechnungsbeträge von 27 903 BM und 1 094 BM. Für diesen Satz lehne der Senat f sich an das im ersten Rechtszuge eingeholte Gutachten an, nehme aber oinige Abstriche von den geschätzten Beträgen vor, Der vom Sachverständigen angenommene Satz von 5 £ dos Neuwertes als monatliche Nutzungsvergütung, der hier zu einer Vergütung von monatlich etwa 1 450 DM führen würde, erscheine übersetzt. Ein Wasch-salonbesitzer könnte bei einem Mietzins von monatlich 1 450 DM für dio Maschinen allein den Betrieb schwerlich rentabel gestalten. Der Umsatz des Beklagten habe in den letzten Monaten bei gut laufendem Betrieb nur etwa 4 200 DM betragen. Auf den Gesamtbetrag von 17 447,54 DM habe die Klägerin unstreitig 13 020,55 DM erhalten, so daß an sich ein Betrag von 4 426,99 DM verbliebe, 3ei der gebotenen Abrechnung könne der Beklagte von der Klägerin aber auch eine Entschädigung dafür verlangen, daß er ihr den laufenden Betrieb überlassen habe. Die Klägerin habe dadurch einen Vermögenswert erhalten, den sie im Rahmen des Abzahlungsgcsctzes nicht zu beanspruchen habe. Daß die von den Parteien getroffene Regelung zweckmäßig und den Interessen beider Parteien dienlich war, ändere daran nichts. Die Leistung, die sic im Rahmen der Rückabwicklung des Abzahlungsgeschäfts zusätzlich erhalten habe, müsse bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Ein Betrag von 3 000 DM sei angemessen, Das Berufungsgericht gelangt somit zu einem von den Beklagten zu 1 noch zu zahlenden Betrage von 1 426,99 DM, 2,) a) Dio Revision macht vergeblich geltend, der Beklagte habe den Waschsalon freiwillig zurückgegeben, * * die Voraussetzungen der §§ 1, 2 und 5 AbzG lägen deshalb nicht vor, Richtig ist zwar, daß dann kein !’an sich Nehmen’' gegeben ist, wenn der Käufer sich freiwillig des Besitzes entäußert und der Verkäufer sich die Kaufsache dann wieder verschaffte Denn der Käufer hat nicht die Möglichkeit, durch einseitige Handlung die Fiktion des § 5 AbzG herbeizuführen (Urteile des erkennenden Senats von 19* April 1961 - VIII ZK 11/60 - LM AbzG § 5 Nr, 9 a BGHWarn. 1961 Nr. 92 = TCW 1961, 597? vom 7* Februar 1966 - VIII ZK 240/63 - BGHZ 45, 111, 113). So liegt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier aber nicht. Der Beklagte zu 1 hat vielmehr, weil er die Kaufpreisrate nicht zahlen konnte, auf Verlangen der Klägerin ihr die Kaufsache zurückgegeben«, Das erfüllt den Tatbestand des § 5 AbzG (so auch BGH Urteil vom 2, Februar 1954 - X ZR 2/53 - DM AbzG § 5 Nr, 2), b) Die Revision rügt aber mit Recht, daß die Berechnung der NutzungsentSchädigung nicht den Erfordernissen des § 2 AbzG entspricht. Zwar findet nach § 2 Abs. 2 AbzG auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung die Vorschrift des § 287 ZPO entsprechende Anwendung, Das Berufungsgericht hat aber die schätzungsbegründenden Tatsachen nicht einwandfrei festgestollt; seine Erörterungen lassen auch eine Verwertung der Grundsätze vermissen, die die Rechtsprechnung für die Bemessung der Nutzungsentöchädigung aufgestellt hat (vgl, hierzu BGHZ 19, 330, 333). Das Berufungsgericht führt lediglich an, der vom Sachverständigen angenommene Satz von 1 450 DM monatlich sei übersetzt, die Nutzungsentschädigung müsse anderer- seits hoher als der monatliche Verschleiß sein» Den vom Sachverständigen mit 680 DM bemessenen Verschleiß sieht das Berufungsgericht aber als zu hoch an« Wie es bei diesen als Anhaltspunkten genannten Beträgen von v/eniger als 680 DM und weniger als 1 450 DM auf den Endbetrag von 1 000 DM kommt, ist auch nicht annähernd zu erkennen. Auch dann, wenn eine übliche Miete nicht festzustellen ist, müssen, wie der Bundesgerichtshof (aaO) ausgeführt hat, alle Umstände berücksichtigt werden, die auch sonst für die Berechnung einer Miete maßgebend zu sein pflegen» Dabei muß die Ermittlung der Nutzungsvergütung vornehmlich die rechnerischen Bestandteile einer gedachten üblichen Miete berücksichtigen, also Verzinsung, Unkostenantoil und Gewinn» Yfenn das Berufungsgericht bei der Abrechnung nach § 2 AbzG dem Beklagten eine Entschädigung dafür zubilligt, daß er der Klägerin den laufenden Betrieb überlassen hat, so ist das jedenfalls aus dem Abzahlungsgesetz heraus unzulässig» Der Vorteil, den die Klägerin dadurch erlangt hat, daß sie den Betrieb des Waschsalons übernommen hat, ist von der Rückgabe der Kaufsache unabhängig» Der sog» Mgood will" hängt nicht an den Waschautomaten, sondern am Geschäftsbetrieb» Vorteile, die der Abzahlungs-Verkäufer durch die Verwendung der zurückgenommenen Kaufsache erzielt, sind dem Käufer grundsätzlich nicht zu erstatten« Ein Entgelt dafür, daß die Klägerin in den bisher vom Beklagten genutzten Räumen den Wäschereibetrieb fortsetzt, könnte der Beklagte nur auf Grund besonderer Vereinbarung, die auch stillschweigend getroffen sein mag, verlangen» Ist ein Mieter von Geschäfts- 10 räumen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage., seinen Betrieb aufrechtzuerhaltcn, und ist er deshalb gezwungen, mit Genehmigung dos Vermieters einem Nachfolger die Mieträume zu überlassen, so besteht, falls nicht besondere Abroden getroffen werden, keine Verpflichtung des Nachfolgers, den Mi et Vorgänger zu entschädigen, weil ein alter Kundenstamm dem Unternehmen treu bleibt» Baß die Parteien eine Vereinbarung über eine entgeltliche Überlassung des Wäschereibetriebcs getroffen haben, stellt das Berufungsgericht aber nicht fest» III o Bio Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 2PQ» Bo die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 1 von der Entscheidung in der Hauptsache abhängt, ist insoweit die Kootenentschoidung dem Berufungsgericht übertragen worden» Br» Gclhaar Artl Br» Mezger Br» Messner Braxmaier