Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwi es en • Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Haupt- und Hilfsantrag weiter. Die Revision ist auch darauf gestützt, daß der Senat des Berufungsgerichts, der die angefochteno Entscheidung erlassen hat, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor den erkennenden Senat nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gesetzlicher Richter ist danach nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Sprucbkörper, vor den verhandelt und von dem die einzelne"Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter. Aus dem Zweck des Artikel 1.01 Abs. 1 Satz 2 GG folgert das Bundesverfassungsgericht, daß die Regelungen* die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des einzelnen Falles berufen sind. Mit Rücksicht darauf, daß der Umfang der Geschäftslast und/leistungsfähigkeit der Richter nicht gleich bleiben, außerdem der Möglichkeit von Erkrankungen eines oder mehrerer Richter und der Notwendigkeit der Beurlaubung Rechnung getragen werden muß, hält das Bundesverfassungsgericht eine begrenzte Überbesetzung der Kammern und Senate für zulässig. Die im Geschäftsverteilungsplan eines Landgerichts vorgesehene Besetzung der Strafkammer^ mit einem Vorsitzenden und vier Berufsrichtern als Beisitzern verstößt daher nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dann nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist, während es eine Uberbesetzung, die es gestattet, daß ein Spruchkörper in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht, wie das bei der Besetzung einer Kammer Daran ändert auch -nichts, daß ein Beisitzer des Senats, Oberlandesgerichtsrat Pflp» bereits 1963 erkrankt war, bei der Beschlußfassung des Präsidiums über die Geschäftsver-toilung für 1964- nicht festotand, wann er wieder dienstfähig werden würde, und er tatsächlich dann das ganze Jahr 1964 über dienstunfähig war. Tatsache, daß ein Beisitzer des Senats das ganze Jahr über dienstunfähig war, ist deshalb für die Beurteilung ohne rechtliche Bedeutung. Gemäß §§ 551 Nr. 1, 564, 565 ZPO mußte deshalb, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen war, die Sache durch Versäumungsurteil unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen v/erden. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens waren dem Berufungsgericht vorsu-behalten, während die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Revisions- und Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der gerichtlichen Prozeßgebühr des Berufungsverfahrens -niedcrzuschlagen waren (BGHZ 27,163,170).
2097 098 BUNDESGERICHTSHOF / a IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- VIII ZR 248/64 URTEIL Verkündet am 26. Januar 1966 Klett, Justiz-oberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Karoline Bgeh* Tfl|^ in (Hfl®) 9 Br fllBstra ße®. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen die Pirma R< Gcsellschaf __ Express-Reinigung und Wäscherei, mit beschränkter Haftung in (Hfl®), Z®B®) gesetzlich vertreten durch ihren Geschaxtsfuhr« ■er Julius Tul Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 / Der VIII. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Meager und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 16. September 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwi es en • Die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens und Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der gerichtlichen Prozeßgebühr des Berufungsverfahrens, werden niedergeschlagen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Landgericht hat die Klage, die darauf gerichtet 3 war, die Zwangsvollstreckung au3 einen gegen den Ehemann der Klägerin ergangenen Urteil für unzulässig zu erklären, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie außerdem hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe eines Ladens sowie weiterer Gegenstände begehrte, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Haupt- und Hilfsantrag weiter. Die Revision ist auch darauf gestützt, daß der Senat des Berufungsgerichts, der die angefochteno Entscheidung erlassen hat, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor den erkennenden Senat nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bio Klägerin hat darauf Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt. Entscheidungsgründe: Biesem Antrag ist zu entsprechen, denn die Revision ist begründet. Die Besetzungsrüge muß Erfolg haben. Nach den Geschäftsverteilungsplan des Oberlandes-gerichts Frankfurt an Main für das Jahr 1964 gehörten dem 7. Zivilsenat in dein maßgebcAübn Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (10. Juni 1964) ein Senatepräsident als Vorsitzender sowie vier Oberlandesgerichtsräte und ein Landgerichtsrat als Beisitzer an. Biese Besetzung entsprach nicht den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen von 24. März 1964 (BVerfGE 17,294 - NJW 1964,1020), 2. Juni 1964 (BVerfGE 18,65 = NJYf 1964,1667) und 3. Februar 1965 4 / a a. (BVerfGE 18, 344 = MJW 1965, 1219) zur Auslegung des Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG aufgestellt bat. Gesetzlicher Richter ist danach nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Sprucbkörper, vor den verhandelt und von dem die einzelne"Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter. Aus dem Zweck des Artikel 1.01 Abs. 1 Satz 2 GG folgert das Bundesverfassungsgericht, daß die Regelungen* die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des einzelnen Falles berufen sind. Zu diesen Regelungen gehört auch der bei den Kollegialgerichten durch das Präsidium dieser Gerichte für jedes Jahr aufzustellende Geschäftsverteilungsplan.. Mit Rücksicht darauf, daß der Umfang der Geschäftslast und/leistungsfähigkeit der Richter nicht gleich bleiben, außerdem der Möglichkeit von Erkrankungen eines oder mehrerer Richter und der Notwendigkeit der Beurlaubung Rechnung getragen werden muß, hält das Bundesverfassungsgericht eine begrenzte Überbesetzung der Kammern und Senate für zulässig. Die im Geschäftsverteilungsplan eines Landgerichts vorgesehene Besetzung der Strafkammer^ mit einem Vorsitzenden und vier Berufsrichtern als Beisitzern verstößt daher nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dann nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist, während es eine Uberbesetzung, die es gestattet, daß ein Spruchkörper in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht, wie das bei der Besetzung einer Kammer 5 oder eines Senats mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern der Pall ist, als verfassungswidrig bezeichnet. Von diesem Rechtsstandpunkt aus, dem der erkennende Senat folgt, war der 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dio -ser Sache nicht vorschriftsmäßig besetzt. Daran ändert auch -nichts, daß ein Beisitzer des Senats, Oberlandesgerichtsrat Pflp» bereits 1963 erkrankt war, bei der Beschlußfassung des Präsidiums über die Geschäftsver-toilung für 1964- nicht festotand, wann er wieder dienstfähig werden würde, und er tatsächlich dann das ganze Jahr 1964 über dienstunfähig war. Entscheidend ist allein die Zahl der dem Spruchkörper angehörenden Richter. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob ein Mitglied des Senats infolge Krankheit für kürzere oder längere Zeit ausfällt (BGH Urt. v. 25. Juni 1965 - V ZR 154/64 - NJW 1965,17,15 = BGH Warn 1965 Nr. 145). Die * Tatsache, daß ein Beisitzer des Senats das ganze Jahr über dienstunfähig war, ist deshalb für die Beurteilung ohne rechtliche Bedeutung. Eine Stellungnahme zu der Präge, ob die Überbesetzung des Senats nicht zu beanstanden wäre, wenn Landgerichtsrat Dr. HflHP dem Senat nur als Krankheitsvertreter zugeteilt worden wäre, bedarf es nicht, weil ein solcher Pall nicht vorliegt. Die Erkrankung des Oberlandesgerichtsrats P^p war zwar nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 19. Mai 1965 der Anlaß dazu, dem 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts als weiteren Beisitzer den Landgerichtsrat Dr. zuzuteilen. Aus den vorliegenden Präsidialbeschlüssen ergibt sich jedoch nicht, daß Dr. HflBP dem Senat nur als Krankheitsvertreter für Oberlandesgerichtsrat P^B zugeteilt wurde. Gemäß §§ 551 Nr. 1, 564, 565 ZPO mußte deshalb, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen war, die Sache durch Versäumungsurteil unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen v/erden. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens waren dem Berufungsgericht vorsu-behalten, während die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Revisions- und Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der gerichtlichen Prozeßgebühr des Berufungsverfahrens -niedcrzuschlagen waren (BGHZ 27,163,170). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 3 ZPO. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Mormann