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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Gelhaar7 Dr» Dorschei9 Dr* Mezger Dr ,M etesrfcefc’ und Mormann für Recht erkannt; makler Hafm betraut » Dieser übte sein Gewerbe in Bürogemein schoft mit der Klägerin, einer Import-Export Firma, aus» Er stand in Geschäftsverbindung mit der Kundenkreditbank; Kommanditgesellschaft auf Aktien, Niederlassung deren "Darlehensantrag"-Formulare er benutzte,, Ein solches Formular ließ Ha^^ am 15° Februar 1956 von Frau unterschreiben und gab es weiter an die Klägerin, die an der für die,,Lieferfirma" vorgesehenen Stelle den Antrag unterschrieb, jedoch mit dem Zusatz "als Bürge"» stellerin war die Klägerin» Darlehensantrag und Wechsel leitete die Klägerin an die Kundenkreditbank weiter» Diese nahm den Darlehensantrag an und übersandte die Darlehensvaluta am 17» Februar 1956 dem Makler Ha^B niit einem Scheck in Höhe von 11 735*15 DM«, Davon behielt dieser seine Provision, zahlte die Versicherungsprämie und leitete bis zu dem 25° Februar 1956 an 9 o25 DM weiter» Frau S^m erhielt trotz Drängens den gekauften Wagen nicht und ließ sich schließlich im Mai erklären insoweit und in diesem Zusammenhang«) daß sie sich neben Frau Elisabeth 3MjH gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeit von Frau Elisabeth SflBH aus dem Darlehensvertrag C 22/58 verpflichten, Frau Elisabeth erklärt insbesondere, daß sie hiermit unwiderruflieh alle wie auch immer gearteten Einwendungen gegen die Forderung der Kundenkreditbank KG aA, fallen läßt, wird von der Revision nicht mehr bekämpft; insoweit läßt auch das Berufungsurteil einen Rechtsfehler nicht erkenneno Die Angriffe der Revision gegen das Zustand^ kommen des Barlehensvertrages von Februar 1956 sind offensichtlich unbegründet; auf jeden Fall aber unerheblich; weil das Rechtsverhältnis zwischen der Kundenkreditbank und der Familie durch den Vergleich im Oktober 1956 neu geord not worden ist«. 2o Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts; der Beklagte habe in dem Vergleich neben seiner Mutter gesamtschuldnerisch eine Schuld von lo 28p DM übernommen; nach Ansicht der Revision hat der Beklagte sich nur verpflichtet; eine Haftung als Wechselaussteller zu übernehmen.; Dabei braucht nicht entschieden zu werden9 ob nicht die Auslegung des Berufungsurteils überhaupt die einzig mögliche ist; sie hält sich auf jeden Fall, indem sie den Wortlaut des Vergleichs« die Interessenlage und den Willen der Vertragsparteien eingehend würdigt; innerhalb des dem Berufungsgericht zustehenden und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Auslegungsspielraumso Das gilt auch; soweit es dem Umstand; daß der Beklagte (anders als seine Eltern) nicht die Erklärung der Kundenkreditbank vom 22» Oktober 1956 über die Annahme des Umfinanzierungsantrages selbst; sondern nur eine Kopie dieses Schreibens erhalten hat; keine Bedeutung beimißt9 weil der Beklagte sich schon vorher durch den Vergleich der Kundenkreditbank gegenüber verpflichtet habeEinen liechtssatz, daß auch nachträgliches Verhalten zur Auslegung einer voraufgegsngenen Vereinbarung heranzuziehen sei5 gibt es entgegen der Meinung der Revision nicht. Das ist hier nicht geschehen; da das Berufungsgericht mit Rücksicht auf deh Wortlaut des Vergleichs und den Willen der Vertragsparteien dem Umstand9 daß dem Beklagten nur eine Kopie des Schreibens vom 22, Oktober 1956 übersandt wurde, eine wesentliche Bedeutung nicht zuzu demessen brauchte« Die Revision übersieht; daß das Berufungsgericht zu diesem Gesichtspunkt Stellung genommen hat, indem es (So 295 3o do Urteilsabschrift) auf die entsprechende Aussage des Zeugen AflBHP eingeht« V/enn es dabei ausführt; es komme auf die angebliche Äußerung des Zeugen schon deshalb nicht an; weil sie erst nach dem Abschluß des Vergleichs abgegeben worden sei; so ist darin ein Kechtsfehler nicht ersichtlich. liehen Darlehensverträge wegen arglistiger Täuschung anzu-fechten5 denn jedenfalls habe Frau in dem Vergleich ausdrücklich alle Einwendungen gegen die Forderung der Kundenkreditbank fallen gelassene Darin liege eine Bestätigung des etwa anfechtbar gewesenen Darlehensvertrages (§ ibb BGB). Denn jedenfalls hat Frau in dem einen wie in dem anderen Falle durch den Vergleich "alle wie auch immer gearteten Einwendungen gegen die Forderung der Kundenkreditbank fallen gelassen" Es kommt auch nicht darauf an, ob Frau SflHi - ohne den Vergleich - aus einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages Einwendungen gegen den mit der Kundenkreditbank geschlossenen Darlehensvertrag hätte herleiten können. Die Revision hat um Nachprüfung gebeten, ob nicht die Tatsache a daß nach den Feststellungen des Berufungsurteils die Kundenkreditbank das Fahrzeug sichergestellt habe3 dem Darlehensanspruch gemäß §§ 6a 5 Abzahlungsgesetzes entgegensteheno Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil diese Sicherstellung schon im Juli 1956 erfolgte, als noch der Darlehensvertrag vom Februar 1956 galt«. Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe keinen Beweis für seine gelegentlich aufgestellte Behauptung angetreten, er oder seine Mutter hätten Wechsel über 1 712 DM eingelöst; die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei nicht berücksichtigt, daß der Beklagte auf ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr» vom lb0 September 1956 Bezug genommen habe« Die Revision übersieht, daß gemäß § *f2o ZPO der Beweis durch die Vorlegung der Urkunde angetreten wird«, Die Urkunde ist jedoch nicht vorgelegt worden» Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Entscheidung nicht» Wenn auch der Darlehensvertrag zwischen der Kundenkreditbank und Frau keine Bestimmung enthielt, die im Interesse von Frau sicher stellte, daß die Darlehensvaluta an WflBBHHHBtnicht vor der Auslieferung des Wagens oder jedenfalls nicht vor Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs ausgezahlt wurde, so hinderte das doch die Klägerin nicht, ihrerseits darauf Zwischen Frau und der Klägerin (HaflBB) bestand ein Maklervertrago Der Makler hat, wie in Recht sichre und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, nach der Natur dieses Vertrages eine besonders ausgeprägte Treuepflicht» Er ist gehalten, bei seiner Tätigkeit sorgfältig auf die Interessen seines Auftraggebers zu achten, um ihn vor Schaden zu bewahren«, Diese Pflicht bezieht sich zunächst auf die eigentliche Kaklertatigkeit, beim Vermittlungs-makler also auf die Vermittlungstätigkeit<> Diese war hier mit der Annahme des Darlehensantrages durch die Kundenkreditbank beendete Die weitere Tätigkeit der Klägerin (oder HaBl^s) diente der Ausführung des vermittelten Finanzierung svertrages«, Das kann aber nicht bedeuten, daß diese Tätigkeit nicht mehr vom Makler geleistet wurde und für sie nicht mehr die Sorgfaltspflicht des Maklers galto Darin würde die künstliche und unsachgemäße Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes liegeno Die Beteiligung des Maklers an der Ausführung des vermittelten Geschäfts bedeutet in einem solchen wie dem hier zu beurtei lenden Kalle nur eine besondere Ausgestaltung des Maklerver träges und eine Fortsetzung seiner Maklertätigkeit., die den selben Rechtsregeln unterstehen muß wie die Maklertätigkeit selbsto Auch bei der Behandlung der Darlehensvaluta hatte mithin die Klägerin (Ha^^) mit aller zu demutbaren Sorgfalt darauf zu achten, daß die Auftraggeberin Frau S^HI vor Schaden bewahrt bliebo Daran wurde sie durch ihre vertraglichen Beziehungen zur Kundenkreditbank nicht gehindert» Denn auch diese war mindestens in gewissem Umfange gehalten, auf die für die Käufer aus der Zweiteilung von Verkäufer und Finanzierungsinstitut sich ergebenden Risiken Ricksicht zu nehmen (vgl» BGHZ 33o 293)« Die Klägerin hätte also bei Wahrung der Interessen von Frau in Wirk- Für die Klägerin bzw» gab es mehrere Gründe, mit der Auszahlung der Darlehensvaluta an W1 vorsichtig zu sein» Einmal den allgemeinen, daß der geschäftlich unerfahrene Abzahlungskäufer häufig das Risiko nicht erkennt, das sich für ihn aus der Zweiteilung von Verkäufer und Finanzierungsinstitut ergeben kann, und deshalb seinerseits keine Schutzmaßnahmen dagegen trifft (vgl» BGH aaO)» Aber auch der konkrete Sachverhalt wies in diese Richtung» war den Finan- wohl eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung eigener vertraglicher Sorgfaltspflichten gegenüber Frau in Frage kommt• Sollte das Berufungsgericht aus dem einen oder dem anderen Grunde einen Schadensersatzanspruch der Frau S^BBi gegen die Klägerin bejahen, so würde sich die Frage stellen, ob dieser Anspruch durch den Vergleich, in dem Frau Sauf etwaige (gleichgerichtete) Gegenansprüche gegen die Kundenkreditbank verzichtet hat5 berührt worden ist* Ob zur Beantwortung dieser Frage § *+23 BGB (in entsprechender Anwendung) heranzuziehen ist, kann bei dem jetzigen Stand des Hechts-streits noch nicht abschließend beurteilt werden«»

KundenkreditbankBerufungsgerichtvergleichenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2233 098
Nachschlagewerk: ja tätliche Sammlung: nein
BGB § ö^2
Neben der Kreditbank kann auch der Makler9 der den Abzahlungs Kredit vermittelt und die Weiterleitung des Kredits an den Abzahlungsvcrkäufer übernommen hat5 dem Abzahlungskäufer dafür verantwortlich sein3 daß die Kreditvaluta dem Verkäufer nicht vor Lieferung der gekauften Sache (hier*, eines gebrauch ten Lastkraftwagens) ausgezahlt wird.
3GH9 Urto Vo 22a Oktober 19^2 - VIII ZR 2*f8/6l - OLG Hamburg
LG Hamburg
 viix zu 2^8/61
Verkündet
 om 2.2-. Oktober 1962
j ustizobersekretar als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Landwirts Adolf	jun* in MSB® Nr* w Krs*
Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt SB -
gegen
 die Firma H
& Coo5 Alleininhaber; Wilhelm B|
Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Gelhaar7 Dr» Dorschei9 Dr* Mezger Dr ,M etesrfcefc’ und Mormann für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26* April 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung3 auch über die Kosten der Revision 5 an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Hutter des Beklagten; Frau Elisabeth	damals
 noch Eigentümerin eines Bauernhofes, kaufte im februar 1956 von dem Gebrsuchtwagenhandler '//flHÜB einen uKW zu dem Preise von 1*+ poo DM» Mit der Vermittlung der Finan-zic-rung wurde auf Veranlassung des	der	Finanz-
makler Hafm betraut » Dieser übte sein Gewerbe in Bürogemein schoft mit der Klägerin, einer Import-Export Firma, aus» Er stand in Geschäftsverbindung mit der Kundenkreditbank; Kommanditgesellschaft auf Aktien, Niederlassung
 deren "Darlehensantrag"-Formulare er benutzte,, Ein solches Formular ließ Ha^^ am 15° Februar 1956 von Frau unterschreiben und gab es weiter an die Klägerin, die an der für die,,Lieferfirma" vorgesehenen Stelle den Antrag unterschrieb, jedoch mit dem Zusatz "als Bürge"»
Es wurde ein Darlehen in Höhe von 12 8M+,85 DM, rückzahlbar in 15 Monatsraten von 860,85 bzw» 856 DM beantragte über die Raten akzeptierte Frau	15	Wechsel,	Aus-
stellerin war die Klägerin» Darlehensantrag und Wechsel leitete die Klägerin an die Kundenkreditbank weiter» Diese nahm den Darlehensantrag an und übersandte die Darlehensvaluta am 17» Februar 1956 dem Makler Ha^B niit einem Scheck in Höhe von 11 735*15 DM«, Davon behielt dieser seine Provision, zahlte die Versicherungsprämie und leitete bis zu dem 25° Februar 1956 an 9 o25 DM weiter» Frau S^m erhielt trotz Drängens den gekauften Wagen nicht und ließ sich schließlich im Mai
1956 von Wl^mpm einen anderen - angeblich minderwertigen und unbrauchbaren - Wagen liefern» Es wurden entsprechend geänderte Darlehensanträge, rückdatiert auf den 15» Februar 1956, über Ha^B und die Klägerin der Kundenkreditbank eingereicht, die diese an die Stelle
 der früheren treten ließ:. Frau	löste	schon	die	erst
 Wechsel nicht ein.: Diese v/uröen eingeklagt; die Kundenkreditbank stellte die gesamte Restforderung fällig und klagt diese ebenfalls ein.. Die Kundenkreditbank und Frau verglichen sich außergerichtlich am lo,/12o Oktober 1956. /in dem Vergleich wurden auch der Ehemann	und
 jun=a der Beklagte, beteiligt, an den inzwischen der Hof a’ gelassen war. Der Vergleich lautet auszugsweise:
"Wir, nämlich Adolf	sen,, Adolf SflHI jun»
und Frau Elisabeth	anerkennen hiermit gegen-
über der Kundenkreditbank3ä@.€WiUeine Zahlungsverpflichtung per 10o7o57 in Höhe von EM lo 285, laut Zahlungsbefehlsantrag vom lo, Juli 1956 zuzüglich Zinsen und Kosten,
 lo Herr Adolf	sen, und Herr Adolf SflHB jun«
erklären insoweit und in diesem Zusammenhang«) daß sie sich neben Frau Elisabeth 3MjH gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeit von Frau Elisabeth SflBH aus dem Darlehensvertrag C 22/58 verpflichten,
 Frau Elisabeth	erklärt insbesondere, daß sie
 hiermit unwiderruflieh alle wie auch immer gearteten Einwendungen gegen die Forderung der Kundenkreditbank KG aA, fallen läßt,
2oDie Gesamtschuldner Frau Elisabeth	Adolf
 sen0und Adolf SfllB 3un, erklären, daß sie bereit sind, den ZoZt, im Besitz der Kundenkreditbank befindlichen LKW . 0'o0 auf ihre Kosten unverzüglich, spätestens aber 3 Wochen nach Freigabe durch die Bank, im Wege der Reparatur fahrbereit zu machen,
3« Die Gesamtschuldner Ehepaar und Sohn	beantra
 gen hiermit bei der Bank, ihnen das o.a« Fahrzeug einschließlich der durch die bisherige Rechtsverfolgung entstandenen-Kosten neu zu finanzieren und zwar für eine Laufzeit von 18 Monaten, gerechnet ab Fertigstellung des Fahrzeugs,
^-o bis 7* o o o o o o o o	den	10olo«1956 gez, Adolf S
sen,
 Adolf 3 jun.
Elisabeth S
ln Ausführung dieses Vergleichs Unterzeichneten am 16-tktuber 1956 Frau	Adolf	smH	sen=	und	der	Beklag-
te an der für den "KäuferM bestimmten Stelle einen neuen formularmaßigen Darleihensantrag mit der Überschrift "Um-finanzierung" über 12 ltll99o EM» Die Klägerin unterschrieb wiederum an der für die "Lieferfirma" vorgesehenen Stelle, jedoch ohne den Zusatz "als 3ürge"«, Die dazugehörigen Wechsel akzeptierten die Eheleute	der	Beklagte	unter-
schrieb als Ausstellero Mit formularmäßigem Schreiben vom 23o Oktober 1956, gerichtet an die Klägerin als "Verkäufer" und die Eheleute	als	"Käufer", teilte die Kundenkre-
ditbank mit, sie habe den Finanzierungsantrag sowie die Sicherung sübereignung des Fahrzeugs angenommen; der Beklagte erhielt Durchschrift dieses Schreibens. Auch die Umfinan-zierung wurde alsbald notleidendo Schließlich bezahlte die Klägerin die Kundenkreditbank. Die Klägerin verlangt den von ihr ausgelegten Betrag vom Beklagten, zuletzt in Höhe von 9 119322 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr entsprochen«, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Klägerin beantragt, die Revision zurück zuwe i s en.
Entscheidungsgrunde:
Dos Berufungsgericht sieht den Beklagten (mit seinen Eltern) auf Grund des Vergleichs und des Umfinanzierungs-antryges als Darlehensschuldner der Kundenkreditbank, sowie die Klägerin als Bürgin an und geht davon aus, daß die Darlehensforderung der Kundenkreditbank mit der Zahlung seitens der Klägerin auf diese übergegangen sei (§ 7rA Abs«, 1 Satz 1 3GB) „
 
lf Haß die Klägerin sich mir als Bürgin und nicht mit der Familie :3|^H im gleichen Rang als Mitdarlehc?nsnehmerin vor pflichtet habe.; wird von der Revision nicht mehr bekämpft; insoweit läßt auch das Berufungsurteil einen Rechtsfehler nicht erkenneno Die Angriffe der Revision gegen das Zustand^ kommen des Barlehensvertrages von Februar 1956 sind offensichtlich unbegründet; auf jeden Fall aber unerheblich; weil das Rechtsverhältnis zwischen der Kundenkreditbank und der Familie	durch	den Vergleich im Oktober 1956 neu geord
 not worden ist«.
2o Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts; der Beklagte habe in dem Vergleich neben seiner Mutter gesamtschuldnerisch eine Schuld von lo 28p DM übernommen; nach Ansicht der Revision hat der Beklagte sich nur verpflichtet; eine Haftung als Wechselaussteller zu übernehmen.; die wegen Verjährung der Wechselansprüche nicht mehr zu dem Zuge kommeB Entgegen der Meinung der Revision verstößt die Auslegung des Berufungsgerichts weder gegen die Auslegung s reg ein der §§ 133 j 157 BGB9 noch ist wesentlicher Auslegungsstoff unberücksichtigt geblieben«. Dabei braucht nicht entschieden zu werden9 ob nicht die Auslegung des Berufungsurteils überhaupt die einzig mögliche ist; sie hält sich auf jeden Fall, indem sie den Wortlaut des Vergleichs« die Interessenlage und den Willen der Vertragsparteien eingehend würdigt; innerhalb des dem Berufungsgericht zustehenden und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Auslegungsspielraumso Das gilt auch; soweit es dem Umstand; daß der Beklagte (anders als seine Eltern) nicht die Erklärung der Kundenkreditbank vom 22» Oktober 1956 über die Annahme des Umfinanzierungsantrages selbst; sondern nur eine Kopie dieses Schreibens erhalten hat; keine Bedeutung beimißt9 weil der Beklagte sich schon vorher durch den Vergleich der Kundenkreditbank gegenüber
 verpflichtet habeEinen liechtssatz, daß auch nachträgliches Verhalten zur Auslegung einer voraufgegsngenen Vereinbarung heranzuziehen sei5 gibt es entgegen der Meinung der Revision nicht. Ob und in v/e 1 ehern Umfange der auslo-renbe Richter es heranziehen will; liegt innerhalb des in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Auslegungsspiol-raums jedenfalls so lange3 als nicht wesentlicher Auslegungsstoff übergangen wird. Das ist hier nicht geschehen; da das Berufungsgericht mit Rücksicht auf deh Wortlaut des Vergleichs und den Willen der Vertragsparteien dem Umstand9 daß dem Beklagten nur eine Kopie des Schreibens vom 22, Oktober 1956 übersandt wurde, eine wesentliche Bedeutung nicht zuzu demessen brauchte«
Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang ferner.; das Berufungsgericht habe die in einem Verhandlungstermin abgegebene Erklärung des Beklagten würdigen müssen; der Prokurist	der	Kundenkreditbank	habe	ausdrück-
lich gesagt, der Beklagte solle nur als Wechselgirant zusätzlich haften. Die Revision übersieht; daß das Berufungsgericht zu diesem Gesichtspunkt Stellung genommen hat, indem es (So 295 3o do Urteilsabschrift) auf die entsprechende Aussage des Zeugen AflBHP eingeht« V/enn es dabei ausführt; es komme auf die angebliche Äußerung des Zeugen schon deshalb nicht an; weil sie erst nach dem Abschluß des Vergleichs abgegeben worden sei; so ist darin ein Kechtsfehler nicht ersichtlich. Gemeint ist damit; daß eine solche mündliche Äußerung des Prokuristen nicht zu einer Abänderung des vorher schriftlich geschlossenen Vergleichs geführt habe« Eine solche Auslegung ist dem Tatrichter nicht verwehrt«
3» Das Berufungsurteil läßt dahingestellt; ob die Mutter des Beklagten berechtigt gewesen wäre, die Ursprung-
liehen Darlehensverträge wegen arglistiger Täuschung anzu-fechten5 denn jedenfalls habe Frau	in dem Vergleich
 ausdrücklich alle Einwendungen gegen die Forderung der Kundenkreditbank fallen gelassene Darin liege eine Bestätigung des etwa anfechtbar gewesenen Darlehensvertrages (§ ibb BGB).
Die Revision macht demgegenüber geltend, nach den weiteren Feststellungen des Urteils habe Frau Sschon unter dem 2Öo Juni 1956 (also vor dem Vergleich) die Anfechtung gegenüber	erklärte	Deren	Wirksamkeit	un-
terstellt sei also der ursprüngliche Darlehensvertrag gemäß § l*+2 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Dann könne aber der Vergleich keine Bestätigung nach § Ibk BGB, sondern allenfalls eine solche nach § llfl BGB enthalten; die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien aber nicht festgestellt 0
Der Revision ist zuzugeben, daß hier nur entweder eine Bestätigung nach § lM+ BGB oder nach § lU-1 BGB vorliegen kann«, Es kommt jedoch nicht darauf an, welcher Fall der Bestätigung hier gegeben ist. Denn jedenfalls hat Frau in dem einen wie in dem anderen Falle durch den Vergleich "alle wie auch immer gearteten Einwendungen gegen die Forderung der Kundenkreditbank fallen gelassen"
(Nr. 1 Abs. 2 des Vergleichs). Daß das Berufungsurteil ausdrücklich nur den Fall der Bestätigung eines anfechtbaren, und nicht auch den eines nichtigen Rechtsgeschäfts (§ lM-l BGB) erwähnt, ist demgegenüber unschädlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob Frau SflHi - ohne den Vergleich - aus einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages Einwendungen gegen den mit der Kundenkreditbank geschlossenen Darlehensvertrag hätte herleiten können.
Solcher Einwendungen hat sie sich durch den Vergleich begeben.
Die Revision hat um Nachprüfung gebeten, ob nicht die Tatsache a daß nach den Feststellungen des Berufungsurteils die Kundenkreditbank das Fahrzeug sichergestellt habe3 dem Darlehensanspruch gemäß §§ 6a 5 Abzahlungsgesetzes entgegensteheno Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil diese Sicherstellung schon im Juli 1956 erfolgte, als noch der Darlehensvertrag vom Februar 1956 galt«. Dieser ist ersetzt worden durch den Vergleich und den Umfinanzierungsvertrag vom Oktober 1956«. Der Vergleich regelt in Nr» 2 ausdrücklich die Rückgabe des Fahr zeug So
5o Auch die Beanstandungen der Revision zur Höhe der Klageforderung sind unbegründet«, Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Bedenken gegen die abermalige Berechnung von Kreditgebühren bei der Umfinanzierung bestehen sollen« Diese Gebühren sind vereinbart worden«» Für eine Nichtigkeit der Vereinbarung, etwa gemäß § 138 BGEpist nichts vorgetragen«,
Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe keinen Beweis für seine gelegentlich aufgestellte Behauptung angetreten, er oder seine Mutter hätten Wechsel über 1 712 DM eingelöst; die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei nicht berücksichtigt, daß der Beklagte auf ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr» vom lb0 September 1956 Bezug genommen habe« Die Revision übersieht, daß gemäß § *f2o ZPO der Beweis durch die Vorlegung der Urkunde angetreten wird«, Die Urkunde ist jedoch nicht vorgelegt worden»
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Behauptung des Beklagten, es seien (nicht nur die von der Klä-
 
 gerin gutgebrachten ?. 593*>9o DM, sondern) 3 bis If ooo DM auf die ursprüngliche Schuldsumme bezahlt worden, als nicht hinreichend substantiiert unbeachtet gelassen*
60 Das Urteil scheitert aber an der Behandlung des Aufrechnung seinvandes der Beklagten*
Der Beklagte hat sich von seiner Mutter die "gesamten Ansprüche, die ihr aus der Finanzierung des Kaufvertrages ooooo gegen WfgMIHHHs die Firma BMI & Co*, sowie sonstige Beteiligte gleichgültig aus welchem Rechtsgrun-de” zustehen könnten, abtreten lassen und rechnet mit diesen Forderungen gegen die Klageforderung auf* Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen gegen die Kundenkreditbank schon deshalb für unerheblich gehalten veil die Mutter des Beklagten - in Kenntnis der Sachlage - auf solche Einwendungen in dem Vergleich von Oktober 1956 rechtswirksam verzichtet habe* Insoweit greift die Revision das Berufungsurteil auch nicht an* Hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die Klägerin selbst ist das Berufungsgericht der Meinung, auf solche Ansprüche habe die Mutter des Beklagten im Vergleich zwar nicht verzichtet; sie habe jedoch keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin gehabt, und zwar auch dann nicht, wenn man dieser das Verhalten des Kreditmaklers Ha MH zurechne * Diese Meinung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand*
Das Berufungsurteil stellt zunächst fest, daß weder noch der Zeuige	damals Mitinhaber	der
 Klägerin, sich an den Betrügereien WMHHH zu dem Nachteil der Frau SMU beteiligt haben* Da gegen die insoweit zugrunde liegenden Feststellungen Revisionsangriffe nicht vorgetragen sind, scheiden Ansprüche der Frau	aus	unerlaubter	Handlung	aus*	Mit	dem	Beru-
fungsgericht ist dann zu unterstellen, daß zwischen ihr und der Klägerin aus Anlaß der Finanzierungsvermittlung unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden haben und daß die Klägerin für das Verhalten des Finanzmaklers einzustehen hate Die Frage ist, ob - dieses alles unterstellt - die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten gegen Frau	verletzt und sich dadurch schadenser-
satzpflichtig gemacht hato
a) Der Vertrag, der zwischen Frau S0H und der Klägerin als zustandegekommen zu unterstellen ist, war in der Hauptsache ein Maklervertrag, gerichtet auf die Vermittlung eines Finanzierungsvertrages mit einem Kreditinstitut, wobei der Makler selbst die Bürgschaft für den Kredit übernahm» Es fragt sich, ob die Klägerin (HalHR) die Darlehensvaluta an	weitergeben	durfte,
 ohne daß ihr der Kraftfahrzeugbrief vorlag und ohne daß Frau	^en	Wagen	erhalten	hatte»	Das	Berufungsur-
teil bejaht diese Frage, da nach dem Darlehensvertrage die Vorlage des Briefes nicht Voraussetzung für die Auszahlung an die Händlerfirma gewesen sei; die Klägerin sei deshalb nicht einmal berechtigt gewesen, die von der Kundenkreditbank überwiesene Darlehensvaluta zurückzuhal-ten» Die Kevision rügt diese Ansicht als rechtsirrig; sie hat in diesem Punkte Erfolg»
Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Entscheidung nicht» Wenn auch der Darlehensvertrag zwischen der Kundenkreditbank und Frau	keine	Bestimmung	enthielt, die im Interesse von Frau	sicher	stellte,
 daß die Darlehensvaluta an WflBBHHHBtnicht vor der Auslieferung des Wagens oder jedenfalls nicht vor Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs ausgezahlt wurde, so hinderte das doch die Klägerin nicht, ihrerseits darauf
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zu achten und so die Interessen ihrer Auftraggeber^, der Frau 3BBB, zu wahren,, Ob sie dazu verpflichtet war, richtet sich nach den Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligteno Das Berufungsurteil laßt Ausführungen darüber vermissen3 welchen Inhalt diese vertraglichen Beziehungen hatten, insbesondere wie die Einschaltung der Klägerin (Ha^B5) in die Auszahlung der Darlehensvaluta rechtlich zu beurteilen isto Die Klägerin Könnte dabei für Frau SflB oder für die Kundenkreditbank oder für beide tätig geworden sein» Im ersteren Falle würde sich ihr Verhalten bezüglich der Weitergabe der Darlehensvaluta lediglich nach ihren Vertragsbeziehungen zu Frau	richten
 aber auch in den beiden anderen Fällen könnten diese nicht außer Betracht bleiben0
Zwischen Frau	und	der	Klägerin (HaflBB) bestand
 ein Maklervertrago Der Makler hat, wie in Recht sichre und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, nach der Natur dieses Vertrages eine besonders ausgeprägte Treuepflicht» Er ist gehalten, bei seiner Tätigkeit sorgfältig auf die Interessen seines Auftraggebers zu achten, um ihn vor Schaden zu bewahren«, Diese Pflicht bezieht sich zunächst auf die eigentliche Kaklertatigkeit, beim Vermittlungs-makler also auf die Vermittlungstätigkeit<> Diese war hier mit der Annahme des Darlehensantrages durch die Kundenkreditbank beendete Die weitere Tätigkeit der Klägerin (oder HaBl^s) diente der Ausführung des vermittelten Finanzierung svertrages«, Das kann aber nicht bedeuten, daß diese Tätigkeit nicht mehr vom Makler geleistet wurde und für sie nicht mehr die Sorgfaltspflicht des Maklers galto Darin würde die künstliche und unsachgemäße Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes liegeno Die Beteiligung des Maklers an der Ausführung des vermittelten
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Geschäfts bedeutet in einem solchen wie dem hier zu beurtei lenden Kalle nur eine besondere Ausgestaltung des Maklerver träges und eine Fortsetzung seiner Maklertätigkeit., die den selben Rechtsregeln unterstehen muß wie die Maklertätigkeit selbsto Auch bei der Behandlung der Darlehensvaluta hatte mithin die Klägerin (Ha^^) mit aller zu demutbaren Sorgfalt darauf zu achten, daß die Auftraggeberin Frau S^HI vor Schaden bewahrt bliebo Daran wurde sie durch ihre vertraglichen Beziehungen zur Kundenkreditbank nicht gehindert» Denn auch diese war mindestens in gewissem Umfange gehalten, auf die für die Käufer aus der Zweiteilung von Verkäufer und Finanzierungsinstitut sich ergebenden Risiken Ricksicht zu nehmen (vgl» BGHZ 33o 293)« Die Klägerin hätte also bei Wahrung der Interessen von Frau	in	Wirk-
lichkeit auch im wohlverstandenen Interesse der Kundenkreditbank gehandelt und konnte demnach dadurch nicht mit ihren Vertragspflichten gegenüber dieser kollidieren»
Für die Klägerin bzw»	gab es mehrere Gründe,
 mit der Auszahlung der Darlehensvaluta an W1 vorsichtig zu sein» Einmal den allgemeinen, daß der geschäftlich unerfahrene Abzahlungskäufer häufig das Risiko nicht erkennt, das sich für ihn aus der Zweiteilung von Verkäufer und Finanzierungsinstitut ergeben kann, und deshalb seinerseits keine Schutzmaßnahmen dagegen trifft (vgl» BGH aaO)» Aber auch der konkrete Sachverhalt wies in diese Richtung»	war	den Finan-
zierungsinstituten nicht sicher genug, so daß sie Darlehensanträge mit seiner Unterschrift nicht annahmen; er war "mit einem Schrotthandel pleite gegangen1' (Aussage des Zeugen Haimp0 Darlehensantrag lag nicht der Kraftfahrzeugbrief bei, wodurch - wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich - eine anderweitige Veräußerung des Kraftfahrzeugs immerhin erschwert worden wäre» Es gab auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß Frau
 
das Fahrzeug schon erhalten hatte«. Schließlich boten auch die der Klägerin bekannten Bestimmungen des Dar-lehensvertrages der Käuferin keinerlei Schutz; die Kundenkreditbank konnte das Darlehen auszahlen, ohne Rücksicht darauf, ob der Käufer das Kraftfahrzeug schon erhalten hatte o Unter diesen Umständen hätte die Klägerin (HaflIK), wollte sie ihrer Sorgfaltspflicht als Makler nachkommon, die Darlehensvaluta an	erst	weiterleiten	dürfen, nachdem sie bei Frau	festgestellt	hatte,	daß
 ihrerseits Bedenken gegen eine Auszahlung an VHMHi nicht bestanden» Eine solche einfache Rückfrage bei Frau S|HB? die praktisch keine Mühe und keinen Aufwand erforderte, war der Klägerin auch zuzu demuten«, Sie hat dadurch, daß sie diese Rückfrage ünterlassen hat, ihre Vertragspflichten gegenüber der Frau	verletzt	und	ist	ihr
 schadensersatzpflichtig geworden»
Das Berufungsurteil kann demnach mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden«, In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst die offen gebliebenen Fragen zu klären haben, ob überhaupt Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und Frau bestanden, und ob die Klägerin für das Verhalten Ha|^Bs unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht oder aus anderen Gründen einzustehen hat» Wenn das letztere nicht
 der Fall sein sollte, wird noch zu prüfen sein, ob gleich
- lb -
wohl eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung eigener vertraglicher Sorgfaltspflichten gegenüber Frau in Frage kommt• Sollte das Berufungsgericht aus dem einen oder dem anderen Grunde einen Schadensersatzanspruch der Frau S^BBi gegen die Klägerin bejahen, so würde sich die Frage stellen, ob dieser Anspruch durch den Vergleich, in dem Frau Sauf etwaige (gleichgerichtete) Gegenansprüche gegen die Kundenkreditbank verzichtet hat5 berührt worden ist* Ob zur Beantwortung dieser Frage § *+23 BGB (in entsprechender Anwendung) heranzuziehen ist, kann bei dem jetzigen Stand des Hechts-streits noch nicht abschließend beurteilt werden«»
Dr«. Gelhaar Dr<> Dorschei Dr«. Mezger Dr«, Messner Mormann