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BGH · VIII ZR 247/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 247/6

Zur Frage, oh ein Großhändler, der V/are unter Eigentums-Vorbehalt gekauft hat, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert, wenn er sie unter Einkaufspreis an einen anderen Großhändler veräußert, um mit dem Erlös dringende Wechselschulden au bezahlen0 November 19^9 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Mezger, Dr* Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26«, Oktober 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen* in 239 Kühlschränke unter Saldo- und verlängerten Eigentumsvorbehalt * Die Firma war berechtigt, die Schränke "ira normalen Geschäftsgang" vre it er zu Verkäufer:* Von April bis Juli 1963 verkaufte die Firma MflU von diesen noch der Klägerin gehörenden Kühlschränken 127 Schränke zu dem Preise von insgesamt 31 892,25 DI-I an die zu 1 beklagte Kommanditgesellschaft, die in erster Linie einen Fahrradgroßhandel betreibt* Der Beklagte zu 2 Rahmen dec Eigentumsvorbehalts erteilt habe, könnten nur solche Geschäfte gemeint sein, die das Sicherungsbedürfnis der Klägerin in diesem Rahmen nicht verletzten* Das treffe für die Verkäufe an die Beklagte schon deshalb nicht zu, weil die Firma unter Einkaufspreis verkauft habe* Die Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg«, Wenn ein Vorbehaltsverkäufer - wie es bei der Warenlieferung an einen Händler die Regel ist - in die Weiterveräußerung der Ware im "normalen” - oder, was dem gleichsteht, im "ordnungsgemäßen” - Geschäftsgang einwilligt, so dient diese Klausel dem Zweck, den Vorbehaltsverkäufer zu sichern* Sie ist deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach § 157 BGB aus diesem Zweck heraus auszulegen„ Es kommt hiernach nicht so sehr darauf an, was im Zeitpunkt des Y/eitorvcr-kaufs in dem Geschäftszweig normal oder üblich v/ar, sondern ob der Vorbehaltskäufer annehmen darf, der Vorbehalts Verkäufer werde unter den gegebenen konkreten Umständen die Veräußerung als mit seinem Sicherungsbedürfnis vereinbar, ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein* Hieran mögen allerdings nicht zu strenge Anforderungen zu stellen sein, weil beim Warenumsatzgeschäft die Y/eiterveräußerung der Vorbehaltsware auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andei'erseits im Interesse der Rechtssicherheit die Frage, ob im Sinzelfall im normalen Geschäftsgang veräußert wird, vorwiegend auf objektive, auch dem Drittabnehmer erkennbare Kriterien Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß die Veräußerungen der Schränke an die Beklagte .uicht durch die in den Lieferunr''Bedingungen vorweg erteilte Einwilligung der Klägerin gedeckt waren. Sr habe gewußt, daß die Firma erheblichen Krediten arbeitete und daß diese einen Notverkauf 2U einem Sonderpreis vornahm, um dringende Wechselverbindlichkeiten abzudecken„ Unter diesen Umständen habe er sich bei der Firma M^IHI vergewissern müssen, daß nicht noch ein Figentumsvor-behalt der Klägerin bestehe« Daß auf dem Elektroartikel-Markt in Jahre '1963 eine undurchsichtige Preissituation bestand, hat das Berufungsgericht unterstellt, aber für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten nicht als entscheidend angesehen. befunden hätten, hinsichtlich derer der Beklagte nicht mehr mit einem Eigentumsvorbehalt habe rechnen müssen, hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung nicht festgestellt, es v/ar auch von dem Beklagten nicht behauptet worden» Es ergab sich dies inbesondere nicht daraus, daß die Klägerin die Firma MflHI schon seit 1962 beliefert hatte» Denn von den insgesamt von der Klägerin gelieferten 239 Schränken haben die Beklagten nur 127 erhalten. In übrigen mußten die Beklagten mit dem üblichen - und auch hier vereinbarten - Saldo-EigentumsVorbehalt rechnen, Daß den Beklagten die schlechte wirtschaftliche Lago der Firma abgesehen von ihren derzeitigen Li quid i- Das Landgericht hat sich auch in seinem Urteil nicht mit ihnen befaßt» In der Berufungobegründung haben die Beklagten - ohne sich auf die überreichten Unterlagen zu beziehen und ohne Beweisantritt - behauptet, die Beklagte h^h. Denn der Klägerin sind nur die von den Beklagten nach ihren eigenen Angaben erzielten Nettoerlöse zuerkannt worden, nicht aber die angeblich zusätzlich von den Abnehmern der Beklagten bezahlten Transportkosten«, Schließlich haben auch die Beklagten die angeblichen Transportkosten - mögen sie für den Transport von der Firma Mfl|HVzur Beklagten oder für den Transport von der Beklagten zu ihren Abnehmern in Ansatz gebracht werden - in den Tatsacheninstanzen nicht unter Beweis gestellto Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, wie weit der Bereicherungs Schuldner im Falle des § 816 Abs«, 1 Satz 1 BGB seinen Erwerb saufwand gemäß § 818 Abs«, 3 BGB ab ziehen kann«,

Zitierte Normen: § 816 BGB § 286 ZPO § 932 BGB
BGBnormalFirmaBerufungsgerichtKühlschrankKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
2140 042
BGHZ:	noin
BGB §§ 455, 185
Zur Frage, oh ein Großhändler, der V/are unter Eigentums-Vorbehalt gekauft hat, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert, wenn er sie unter Einkaufspreis an einen anderen Großhändler veräußert, um mit dem Erlös dringende Wechselschulden au bezahlen0
BGB § 932
Zur Frage der Bösgläubigkeit, wenn ein Großhändler eine V/are von einem anderen Großhändler, der sich in Liquiditätsschwierigkeiten befindet, unter Einkaufspreis erwirbto
BGH, Urto v. 5o November 1969 - VIII ZR 247/6? - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5»November 1969 Klett,
 Justizhauptcokreca alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VXII_ZR_ 247/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1»
2.
der Firma D»	KG?
des Kaufmanns Dietrich Wilhelm Gustav YI
in	Weg	flV?
Beklagten und Revisioncklägor5
- Prozeßbevollmächtigter?
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma L^BIAktiengesellschaft!, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr» Johannes Uu( und Dr. Johann sfl^lin SliflH/Bez0K
Klägerin und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 19^9 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Mezger, Dr* Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26«, Oktober 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts vre gen
 Tatbestand:
Die klagende Kühlschrankfabrikantin lieferte von 1962 bis 1965 an die Großhandelsfirma Viktor	OHG
in	239	Kühlschränke unter Saldo- und verlängerten
 Eigentumsvorbehalt * Die Firma	war berechtigt, die
 Schränke "ira normalen Geschäftsgang" vre it er zu Verkäufer:* Von April bis Juli 1963 verkaufte die Firma MflU von diesen noch der Klägerin gehörenden Kühlschränken 127 Schränke zu dem Preise von insgesamt 31 892,25 DI-I an die zu 1 beklagte Kommanditgesellschaft, die in erster Linie einen Fahrradgroßhandel betreibt* Der Beklagte zu 2
 
ist ihr persönlich haftender Gesellschafter. Die von der Firma MflHIder Beklagten berechneten Einzelpreise waren 10 - 12 % unter den Einkaufspreisen der Firma MIBB» Vereinbarungsgemäß bezahlte die Beklagte schon bei Abschluß der Kauf vertrage o Die Firma Mim fiel am 3. November 1965 in Konkurs.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten gemäß §816 BGB den von ihnen beim Weiterverkauf der Schränke erzielten Erlös von 31 892,25 DM, nachdem sie die Weiterveräußerung genehmigt hat«, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Das Berufungsgericht hat die Beklagten - unter Abzug von 2 % für von den Beklagten aufgewandte Umsatzsteuer und Vertreterprovision - zur Zahlung von 31 254,40 DM nebst Zinsen verurteilt«, Mit der Revision erstreben die Beklagten Abweisung der Klage, Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehe idung£gründpi_
1. Weiterverkauf_ in_ "normalen^ Ge schäftsgan
 Das Berufungsgericht verneint, daß die Verkäufe an die Beklagten ”im normalen Geschäftsgang” erfolgt seien: Dabei komme es nicht darauf an, was s.Zt. im Rahmen der gegenseitigen Verkäufe innerhalb der Großhandelsstufe üblich gewesen sei«, Da die Klägerin ihre Einwilligung zur Yfeiterveräußerung 11 im normalen Geschäftsgang” im
 
Rahmen dec Eigentumsvorbehalts erteilt habe, könnten nur solche Geschäfte gemeint sein, die das Sicherungsbedürfnis der Klägerin in diesem Rahmen nicht verletzten* Das treffe für die Verkäufe an die Beklagte schon deshalb nicht zu, weil die Firma	unter
 Einkaufspreis verkauft habe* Die Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg«,
Wenn ein Vorbehaltsverkäufer - wie es bei der Warenlieferung an einen Händler die Regel ist - in die Weiterveräußerung der Ware im "normalen” - oder, was dem gleichsteht, im "ordnungsgemäßen” - Geschäftsgang einwilligt, so dient diese Klausel dem Zweck, den Vorbehaltsverkäufer zu sichern* Sie ist deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach § 157 BGB aus diesem Zweck heraus auszulegen„ Es kommt hiernach nicht so sehr darauf an, was im Zeitpunkt des Y/eitorvcr-kaufs in dem Geschäftszweig normal oder üblich v/ar, sondern ob der Vorbehaltskäufer annehmen darf, der Vorbehalts Verkäufer werde unter den gegebenen konkreten Umständen die Veräußerung als mit seinem Sicherungsbedürfnis vereinbar, ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein* Hieran mögen allerdings nicht zu strenge Anforderungen zu stellen sein, weil beim Warenumsatzgeschäft die Y/eiterveräußerung der Vorbehaltsware auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andei'erseits im Interesse der Rechtssicherheit die Frage, ob im Sinzelfall im normalen Geschäftsgang veräußert wird, vorwiegend auf objektive, auch dem Drittabnehmer erkennbare Kriterien
 
abzustellen ist0 Aber auch bei Anlegung dieser Maßstäbe hat hier die Firma	nicht	im normalen Geschäfts-
gang veräußerto Dagegen spricht hier außer der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückten Preisfrage - die Firma MflH verkaufte 10 - 12 unter ihrem eigenen Einkaufspreis - die unstreitige Tatsache, daß die Firma Mahler aus Not verkaufte, um mit dem sofort zahlbare?! Erlös andere Wechselverbindlichkeiten abzudecken 6 Unter solchen Umständen ist kein Lieferant mit der Veräußerung der ihm noch gehörenden Vorbehaltsware einverstanden, jedenfalls nicht, ohne daß der Vorbehaltskäufer sich im Einzelfalle des Einverständnisses des Lieferanten vergewissert. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Revision Über § 286 ZPO geltend macht, zur damaliger. Zeit auf d“;ra Markt für Elektroartikel unklare, ungeordnet? und ungewöhnliche Verhältnisse geherrscht habon sollten»
Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß die Veräußerungen der Schränke an die Beklagte .uicht durch die in den Lieferunr''Bedingungen vorweg erteilte Einwilligung der Klägerin gedeckt waren.
2, Bösgläubigkeit_der_Beklagten^
Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte sei beim Erwerb der Kühlschränke sowohl im Sinne des § 932 BGB wie des § 366 HGB bösgläubig gewesen, weil er nicht ohne grobe Fahrlässigkeit an das Eigentum oder die Ver-fügungsbefugnis der Firma MflHB tobe glauben können:
Der Beklagte habe bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, er kümmere sich grundsätzlich nicht um die Eigentumsverhältnisse der Vfaren, die er erwerben wolle, weil dies nicht üblich sei« Bei der für einen Kaufmann gebotenen Sorgfalt habe er jedoch den Verdacht schöpfen müssen, daß es sich hier um ein irreguläres Geschäft der Pirna	handelte. Sr habe gewußt, daß die
 Firma	erheblichen Krediten arbeitete und daß
 diese einen Notverkauf 2U einem Sonderpreis vornahm, um dringende Wechselverbindlichkeiten abzudecken„ Unter diesen Umständen habe er sich bei der Firma M^IHI vergewissern müssen, daß nicht noch ein Figentumsvor-behalt der Klägerin bestehe«
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ob der Erwerber im Sinne der §§ 932 BGB, 366 HC bösgläubig gewesen ist, ist im wesentliche]; fatfrago und deshalb von den Instanzgerichten festzuctollen. Daß auf dem Elektroartikel-Markt in Jahre '1963 eine undurchsichtige Preissituation bestand, hat das Berufungsgericht unterstellt, aber für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten nicht als entscheidend angesehen. Das ist kein Rechtsfehler. Nach der ausdrücklichen und eindeutigen Feststellung des Berufungsgerichts wußte der Beklagte, daß der Erlös aus den Notverkäufen nicht zur Bezahlung der Klägerin, sondern zur Abdeckung anderer V/echseiVerbindlichkeiten dienen sollte. Die damit unvereinbaren Erwägungen der Revisionsbegründung, die einen Rechtsfohler hinsichtlich dieser Feststellung nicht aufgezeigt hat, sind unbeachtlich (§ 561 Abs. 2 ZFO). Daß unter den an die Beklagte verkauften Kühlschränken sich auch ältere
 
befunden hätten, hinsichtlich derer der Beklagte nicht mehr mit einem Eigentumsvorbehalt habe rechnen müssen, hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung nicht festgestellt, es v/ar auch von dem Beklagten nicht behauptet worden» Es ergab sich dies inbesondere nicht daraus, daß die Klägerin die Firma MflHI schon seit 1962 beliefert hatte» Denn von den insgesamt von der Klägerin gelieferten 239 Schränken haben die Beklagten nur 127 erhalten. In übrigen mußten die Beklagten mit dem üblichen - und auch hier vereinbarten - Saldo-EigentumsVorbehalt rechnen, Daß den Beklagten die schlechte wirtschaftliche Lago der Firma	abgesehen	von	ihren	derzeitigen Li quid i-
tätsschwierigkeiten, nicht bekannt gewesen sei, v/ie die Revision über § 286 ZFO geltend macht, ist mit der Aussage des Zeugen K^^Bschwer vereinbar, kann aber unterstellt werden: Für die Frage dei* Bösgiäubigkeit ist es nicht entscheidend» Die Revision, die sich gegen die Tragweite der einzelnen, vom Berufungsgericht für die Bösgläubigkeit als maßgeblich angesehenen Umstände richtet, berücksichtigt nicht hinreichend, daß es entscheidend auf das Gesamtbild d^s vom Beklagten mit der Firma	Suchten	Geschäfts	ankommt » Dieses erlaubte
 dem Berufungsgericht die Feststellung, der Beklagte habe Anlaß gehabt, sich bei der Firma I^HIB zu vergewissern, daß nicht noch ein Eigentumsvorbehalt der Klägerin beztebe
 Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht dem Beklagten Fahrlässigkeit angelastet» Ob im Einzelfall der Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet ist, ist
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Tatfrage und grundsätzlich nicht von Revisionsgoricht zu entscheiden (BGHZ 10, 14, 17 f)„
3o Zur Höhe der Forderung bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft zu Lasten der Beklagten je Kühlschrank 10 DM Transportkosten unberücksichtigt gelasseno Diesen Betrag hätten die Beklagten für den Transport der Schränke zu den Abnehmern aufgewandt, die diese 10 DM neben den ihnen in Rechnung gestellten Nettopreisen zu bezahlen gehabt hätten, wie sich aus den von den Beklagten überreichten Unterlagen ergebe» Auch diese Rüge ist nicht begründet
 Aus den von den Beklagten in der ersten Instanz überreichten Unterlagen zur Höhe der von ihnen erzielten Erlöse ergibt sich nichts über die angeblichen Transportkosten. Das Landgericht hat sich auch in seinem Urteil nicht mit ihnen befaßt» In der Berufungobegründung haben die Beklagten - ohne sich auf die überreichten Unterlagen zu beziehen und ohne Beweisantritt - behauptet, die Beklagte h^h. ;u I;M je Kühlschrank Transportkosten aufgewandt, di° von der Klageforderung gezogen werden müssen» Die Klägerin hat erwidert, die Beklagten wollten offenbar angebliche Kosten des Transports von der Firma	zur	Beklagten ab setzen;
solche Kosten seien jedoch als Erwerbsaufwand nicht abzugsfähig » Dem haben - ausweislich der Feststellungen des Berufungsurteils - die Beklagten nicht widersprechene Demnach ist das Vorbringen der Revisionsbegründung schon deshalb unbeachtlich, weil es erstmals in der Revisionsinstanz gebracht wird» Es ist zudem nicht schlüssig»
Denn der Klägerin sind nur die von den Beklagten nach ihren eigenen Angaben erzielten Nettoerlöse zuerkannt worden, nicht aber die angeblich zusätzlich von den Abnehmern der Beklagten bezahlten Transportkosten«, Schließlich haben auch die Beklagten die angeblichen Transportkosten - mögen sie für den Transport von der Firma Mfl|HVzur Beklagten oder für den Transport von der Beklagten zu ihren Abnehmern in Ansatz gebracht werden - in den Tatsacheninstanzen nicht unter Beweis gestellto Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, wie weit der Bereicherungs Schuldner im Falle des § 816 Abs«, 1 Satz 1 BGB seinen Erwerb saufwand gemäß § 818 Abs«, 3 BGB ab ziehen kann«,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 9/ ZPO»
Dr« Haidinger	Dr. Mezger	Dr*	Messner
 Mormann
f-uxmaior