Beklagten, Berufungsbeklagt en und Revisi onsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter II* Instanzs Rechtsanwalt Pr* flIBini wird dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichta in Celle vom 4= Oktober 1955 versagt* Er hat aber - abgesehen von Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erben - nichts darüber dargetan- daß die am Revisionsverfahren wirtschaftlich Beteiligten - insbesondere die Konkursgläubiger - zur Kostentragung nicht imstande sind* Dieser Mangel konnte auch nicht durch die Bezugnahme auf die Bewilligung des Armenrechts in einem anderen Rechtsstreit behoben werden« Der damals zuständige V* Zivilsenat hat deshalb das Armenrechtsgesuch abgelebnt*
2320 085 Beschluß In Sachen des Rechtsanwalts Pr» KflHHBI als Konkursverwalter in dem__üj3g£ den Nachlaß des Sattlermeisters Heinrich sflHBin IflBII eröffneten Konkursverfahren, ini^BB^fK^^ätraße bk Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Wilhelm B Beklagten, Berufungsbeklagt en und Revisi onsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter II* Instanzs Rechtsanwalt Pr* flIBini wird dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichta in Celle vom 4= Oktober 1955 versagt* JL ®JL Der Revisionskläger - ein Nachlaßkonkursverwalter hat zwar innerhalb der Notfrist um das Armenrecht für das Revisionsverfahren nachgesucht und auch eine Bescheinigung des Konkursgerichts vorgelegt, nach der die Rechtsmittelkosten aus der ITachlaßkon-kursmasae nicht aufgebracht werden können. Er hat aber - abgesehen von Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erben - nichts darüber dargetan- daß die am Revisionsverfahren wirtschaftlich Beteiligten - insbesondere die Konkursgläubiger - zur Kostentragung nicht imstande sind* Dieser Mangel konnte auch nicht durch die Bezugnahme auf die Bewilligung des Armenrechts in einem anderen Rechtsstreit behoben werden« Der damals zuständige V* Zivilsenat hat deshalb das Armenrechtsgesuch abgelebnt* Aus dem gleichen Grunde hatte das Amtsgericht Hannover bereits früher dem Revisionskläger das Armenrecht in einem anderen Rechtsstreit versagt (8 H 49/53 = 8 C 393/54 AG Hannover)* Bei dieser Sachlage konnte dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden. Der Senat schließt sich der Auffassung des IV* Zivilsenats an,-.daß ein Konkursverwalter zwar nicht ohne weiteres durch Armutszeugnisse sämtlicher an dem Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligten Personen nachzuweisen braucht, daß keiner von ihnen die Kosten des Rechtsstreits aufbrin • gen kann, daß er aber von sich aus, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist, dem Gericht darlegen muß, daß nicht nur die Masse, sondern auch die Gläubiger die zur Fortführung des Prozesses erforderlichen Mittel nicht aufbringen können (BGH in IM § 114 ZPO Nr 8, § 233 ZPO Nr 59 « I JZ 1955, 38".; BB 1955, 427$ vgl auch Beschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 -, NJW 56, 1435; VersR 56, 522 und BGHZ 16, 290 ff)* Daher ist das Armenrechtsgesuch als nicht ausreichend begründet anzusehen und beruht die Versäumung der Revisionsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall i.S. des § 233 ZPO* Karlsruhe, den 11* Oktober 1956 Bundesgerichtshof VIII* Zivilsenat Dr* Großmann Dr*Gelhaar Artl Dr* Spieler Dr* Dorschei