Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Hinsichtlich der Deckungsgrenze, der Bewertung der abgetretenen Forderungen und des Anspruchs des Sicherungsgebers auf Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten enthält die Globalabtretung folgende Bestimmungen : Die Bank hat auf Verlangen des Sicherungsgebers ihre Rechte aus diesem Vertrag nach ihrer Wahl bereits teilweise vorher freizugeben, soweit die in Nr. 4 vereinbarte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschritten wird." November 1992 unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Lieferbedingungen die Forderungen der Firma S. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei um die Zahlungen der Drittschuldner ungerechtfertigt bereichert, weil ihnen keine Lieferungen und Leistungen der Beklagten an die Firma S. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin mit der Behauptung entgegen, die Zahlungen der Drittschuldner seien aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zu Recht erfolgt; sie habe keine weitergehenden Zahlungen aus den Bauvorhaben erhalten, als ihr auch tatsächlich Ansprüche gegen die Firma S. Der Senat hat die Sache im Einverständnis mit den Parteien zunächst ruhen lassen und die bevorstehende Entscheidung des Großen Senates für Zivilsachen im Verfahren GSZ 1 und 2/97 abgewartet. Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, die Globalabtretung vom 3. Juni 1992 sei unwirksam und habe deshalb der Klägerin die erforderliche Aktivlegitimation nicht verschaffen können. Zwar sei die vereinbarte Deckungsgrenze von 120 % nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich zulässig, und zwar auch dann, wenn dabei nicht auf den Nominalwert, sondern auf den realisierbaren Wert (sogenannter Sicherungswert) einer Forderung abgestellt werde. Die Klausel, daß der Sicherungswert "nach banküblichen Bewertungsgrundsätzen" zu ermitteln sei, stelle jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, weil die Freigabe einer Sicherheit nicht von einer objektiven Bezugsgröße zwischen der Sicherheit und der zu sichernden Forderung abhängig sei, sondern im billigen Ermessen der Klägerin stehe; deshalb sei die Globalabtretung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG in ihrer Gesamtheit unwirksam. sehen Sicherheit und zu sichernder Forderung, so bestehe für den Zedenten die Gefahr, daß er in eine streitige Auseinandersetzung um die Bewertung seiner Sicherheiten verwickelt werde, was durch Freigabeklauseln gerade vermieden werden solle. Sie widersprechen den Grundsätzen, die der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes in seinem nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Beschluß vom 27. 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei mehrfacher Abtretung einer Forderung nach dem Prioritätsgrundsatz der Zweitzes-sionar das durch die Einziehung der Forderung Erlangte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung an den Erstzessionar herauszugeben hat. Durch Nr. 5 der Abtretungserklärung hat die Klägerin, den Anforderungen der Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer Globalabtretung (BGH, Urteil vom 18. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Klage (nur) dann begründet ist, wenn die formularmäßige Globalabtretung zugunsten der Klägerin wirksam ist und der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Beklagten nicht eingreift. 2.a) Das Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Wirksamkeit der Globalzession mit der Begründung, die von der Klägerin verwendeten formularmäßigen Klauseln über die Bestimmung der Deckungsgrenze und des Sicherungswertes sowie des damit zusammenhängenden Freigabeanspruchs des Zedenten (Nr. 4 u. ZR 74/95, zur Veröffentlichung vorgesehen) - der Beklagten nur zu, wenn und soweit die zugrundeliegenden Forderungen aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Beklagten gegenüber den Drittschuldnern herrühren. ihre Forderungen aus verschiedenen Bauvorhaben und gegenüber der Firma E.AG in Höhe der erbrachten Lieferungen und Leistungen sicherungshalber an die Beklagte abgetreten hat, schreibt nur fest, was der Beklagten aufgrund ihres schon zuvor vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts ohnehin zusteht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 246/95 Verkündet am: 15. April 1998 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Juli 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, war Kreditgeberin der Firma D. S. , die ein Unternehmen für Landschafts- und Kulturbau betrieb. Am 3. Juni 1992 vereinbarten die Klägerin und der Inhaber der Firma S. eine formularmäßige Globalzession, mit der D. S. sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen, gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z an die Klägerin abtrat. Hinsichtlich der Deckungsgrenze, der Bewertung der abgetretenen Forderungen und des Anspruchs des Sicherungsgebers auf Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten enthält die Globalabtretung folgende Bestimmungen : "4. Zur Festlegung einer Deckungsgrenze wird nicht auf den Nominalwert, sondern auf den Sicherungswert der abgetretenen Forderungen abgestellt; der jeweilige Sicherungswert wird von der Bank nach banküblichen Bewertungsgrundsätzen ermittelt. Der Sicherungswert der abgetretenen Forderungen soll 120 % der zu sichernden Ansprüche der Bank erreichen. Bei der Ermittlung dieser Deckungsgrenze sind weitere der Bank gestellte Sicherheiten ebenfalls mit ihrem Sicherungswert anzurechnen. Diese schuldrechtliche Verpflichtung berührt den Umfang der Abtretung nach Nr. 1 dieses Vertrags nicht. Hinsichtlich eines Freigabeanspruchs des Sicherungsgebers wird auf Nr. 13 dieses Vertrags verwiesen. Die Bank ist berechtigt, ihr nicht genehme Forderungen an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen und die Abtretung weiterer Forderungen zu verlangen . Die Bank ist verpflichtet, ihre Rechte aus diesem Vertrag freizugeben, wenn sie wegen aller ihrer damit gesicherten Ansprüche gegen den Schuldner befriedigt ist. Die Bank hat auf Verlangen des Sicherungsgebers ihre Rechte aus diesem Vertrag nach ihrer Wahl bereits teilweise vorher freizugeben, soweit die in Nr. 4 vereinbarte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschritten wird." In Nr. 5 ist Forderungsabtretungen zugunsten Dritter aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts der Vorrang eingeräumt. Die Beklagte stand mit der Firma S. in laufender Geschäftsbeziehung, der die Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten zugrunde lagen; diese sahen unter anderem einen verlängerten Eigentumsvorbehalt einschließlich einer Forderungsvorausabtretung vor. Außerdem ließ sich die Beklagte mit schriftlicher Vereinbarung vom 18. November 1992 unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Lieferbedingungen die Forderungen der Firma S. aus verschiedenen Bauvorhaben in Höhe der von der Beklagten erbrachten Lieferungen und Leistungen abtreten. Über das Vermögen der Firma S. wurde am 11. März 1993 das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 70.000 DM. Sie behauptet, die Beklagte habe von Schuldnern der Firma D. S. , und zwar von der E. AG und für das Bauvorhaben B. , zwei Scheckzahlungen in Höhe von insgesamt 122.637,12 DM erhalten; von den beiden Einzelbeträgen macht sie jeweils 57,08 %, insgesamt somit 5 70.000 DM geltend. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei um die Zahlungen der Drittschuldner ungerechtfertigt bereichert, weil ihnen keine Lieferungen und Leistungen der Beklagten an die Firma S. gegenüberstünden und der vor- rangige verlängerte Eigentumsvorbehalt deshalb nicht eingreife. Die Forderungsabtretung vom 18. November 1992 sei gegenüber der Globalabtretung vom 3. Juni 1992 nachrangig. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin mit der Behauptung entgegen, die Zahlungen der Drittschuldner seien aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zu Recht erfolgt; sie habe keine weitergehenden Zahlungen aus den Bauvorhaben erhalten, als ihr auch tatsächlich Ansprüche gegen die Firma S. zugestanden hätten. Ihre Forderungen gegen die Firma S. aus Materiallieferungen überstiegen die ihr zugeflossenen Zahlungen. Im übrigen sei die Globalabtretung vom 3. Juni 1992 unwirksam, da sie wegen übermäßiger Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Zedenten sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB sei und keinen ausreichenden Schutz gegen ÜberSicherung biete. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie - unter Aufhebung eines entgegenstehenden Versäumnisurteils - abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und des Versäumnisurteils. Der Senat hat die Sache im Einverständnis mit den Parteien zunächst ruhen lassen und die bevorstehende Entscheidung des Großen Senates für Zivilsachen im Verfahren GSZ 1 und 2/97 abgewartet. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, die Globalabtretung vom 3. Juni 1992 sei unwirksam und habe deshalb der Klägerin die erforderliche Aktivlegitimation nicht verschaffen können. Bei der umfassenden Globalabtretung bestehe in besonderem Maße die Gefahr einer ÜberSicherung, da sämtliche Forderungen gegen Drittschuldner erfaßt seien. Zwar sei die vereinbarte Deckungsgrenze von 120 % nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich zulässig, und zwar auch dann, wenn dabei nicht auf den Nominalwert, sondern auf den realisierbaren Wert (sogenannter Sicherungswert) einer Forderung abgestellt werde. Die Klausel, daß der Sicherungswert "nach banküblichen Bewertungsgrundsätzen" zu ermitteln sei, stelle jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, weil die Freigabe einer Sicherheit nicht von einer objektiven Bezugsgröße zwischen der Sicherheit und der zu sichernden Forderung abhängig sei, sondern im billigen Ermessen der Klägerin stehe; deshalb sei die Globalabtretung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG in ihrer Gesamtheit unwirksam. Daran änderten auch die von der Klägerin aufgestellten "Wertermittlungsrichtlinien für Volksbanken und Raiffeisenbanken" nichts; denn es lasse sich nicht feststellen, daß diese Richtlinien Bestandteil der zwischen der Klägerin und der Firma S. getroffenen Vereinbarung geworden seien. Fehle aber im konkreten Fall die erforderliche objektive Bezugsgröße zwi- 7 sehen Sicherheit und zu sichernder Forderung, so bestehe für den Zedenten die Gefahr, daß er in eine streitige Auseinandersetzung um die Bewertung seiner Sicherheiten verwickelt werde, was durch Freigabeklauseln gerade vermieden werden solle. Im übrigen bestünden auch gegen die Wertermittlungsrichtlinien der Klägerin Bedenken, da sie die Bewertung der Forderungen weitgehend in das Belieben der Klägerin stellten. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in dem entscheidenden Punkt nicht stand. Sie widersprechen den Grundsätzen, die der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes in seinem nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Beschluß vom 27. November 1997 (GSZ 1 u. 2/97 = WM 1998, 227; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) zur Wirksamkeit von Globalsicherheiten, insbesondere zur Bewertung von Sicherheiten, zur Deckungsgrenze und zu dem Freigabeanspruch des Zedenten aufgestellt hat. 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei mehrfacher Abtretung einer Forderung nach dem Prioritätsgrundsatz der Zweitzes-sionar das durch die Einziehung der Forderung Erlangte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung an den Erstzessionar herauszugeben hat. Durch Nr. 5 der Abtretungserklärung hat die Klägerin, den Anforderungen der Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer Globalabtretung (BGH, Urteil vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90 = NJW 1991, 2144 unter IV 1 a m.w.Nachw.) folgend, dem verlängerten Ei- 8 gentumsvorbehalt der Beklagten als Lieferantin den Vorrang, auch für zukünftige Forderungen, eingeräumt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Klage (nur) dann begründet ist, wenn die formularmäßige Globalabtretung zugunsten der Klägerin wirksam ist und der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Beklagten nicht eingreift. 2.a) Das Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Wirksamkeit der Globalzession mit der Begründung, die von der Klägerin verwendeten formularmäßigen Klauseln über die Bestimmung der Deckungsgrenze und des Sicherungswertes sowie des damit zusammenhängenden Freigabeanspruchs des Zedenten (Nr. 4 u. 13 der Globalabtretung vom 3. Juni 1992) hielten der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Diese Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 27. November 1997 (GSZ 1 und 2/97 = WM 1998, 227) überholt. Danach hat die Unangemessenheit formularmäßiger Bewertungs- und Freigabeklauseln nur die Unwirksamkeit dieser Klauseln zur Folge. Die Sicherheit selbst - wie hier die Globalzession - bleibt davon unberührt . b) Unter diesen Umständen stehen die eingezogenen Beträge von insgesamt 122.637,12 DM - vorbehaltlich der Unwirksamkeit der Globalabtretung wegen ursprünglicher Übersicherung (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1998 - IX ZR 74/95, zur Veröffentlichung vorgesehen) - der Beklagten nur zu, wenn und soweit die zugrundeliegenden Forderungen aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Beklagten gegenüber den Drittschuldnern herrühren. Dazu hat das Beru- fungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Die Abtretungsvereinbarung vom 18. November 1992, mit der die Firma S. ihre Forderungen aus verschiedenen Bauvorhaben und gegenüber der Firma E. AG in Höhe der erbrachten Lieferungen und Leistungen sicherungshalber an die Beklagte abgetreten hat, schreibt nur fest, was der Beklagten aufgrund ihres schon zuvor vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts ohnehin zusteht. 3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO) . Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball Dr. Leimert