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BGH · VIII ZR 246/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 246/85
FirmaerforderlichBerufungsgerichtZPOKlägerinGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 246/85
URTEIL
Verkündet am 21. Mai 1986 Kanik,
 Justizamtsinspektor in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Sozialwirts Egon KflüHMBr AflHHHAstraße 2 in HBHHHHL handelnd als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma VM Kunststofftechnik GmbH & Co. KG in Ri
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr
 und
gegen
 die Firma Theodor SSB0, vertreten durch haftenden Gesellschafter Karl	1
AflB^B-P
den persönlich traße in
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verkaufte und lieferte der Firma V^p Kunststofftechnik GmbH & Co. KG in R0Hfc unter Eigentumsvorbehalt 3.400 Spannbänder zu dem Kaufpreis von 5.697,72 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Am 1. November 1982 beantragte die Firma Vpp die Eröffnung des Vergleichsverfahrens; durch Beschluß des Amts gerichts Rinteln vom 2. November 1982 wurde der Beklagte zu dem vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt, gleichzeitig wurden der Firma Vf^ Verfügungsbeschränkungen auferlegt. Zuvor war am
31. Oktober 1982 eine Inventurliste erstellt worden, nach der die von der Klägerin gelieferten Spannbänder bei der Firma Vf
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noch vorhanden waren. Im Februar 1983 wurde über das Vermögen der Firma	das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der
 Beklagte zu dem Konkursverwalter bestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren nach seiner Behauptung die Spannbänder nicht mehr im Lager der Gemeinschuldnerin vorhanden.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, in welchem Umfang und an wen die in der Inventurliste vom 31. Oktober 1983 verzeichneten 3.400 Spannbänder veräußert wurden und in welcher Höhe die entsprechenden Kaufpreisforderungen vom Beklagten eingezogen seien oder noch offen stünden. Sie verlangt ferner die Auszahlung der ihr gebührenden Anteile an den eingezogenen Beträgen, die nach Erteilung der Auskunft näher zu bestimmen seien. Der Beklagte ist dem Auskunftsverlangen entgegengetreten. Das Landgericht hat ihn durch Teilurteil zur Auskunftserteilung entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
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Entsche idungsgründe
 Die nach § 547 ZPO zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige. Bei seiner Bemessung sei auf den Aufwand abzustellen, der dem Beklagten bei Erteilung der Auskunft entstehen werde. Dieser betrage nur 625 DM. Das Vorbringen des Beklagten, die Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin lagerten in Containern in der Nähe von Kaiserslautern und für die Reise eines Mitarbeiters nach dorthin sowie für das Heraussuchen und Überprüfen tausender von Rechnungen sei ein Zeitaufwand von drei Arbeitstagen mit Reisen und Übernachtungskosten sowie Tagegeldern von insgesamt 2.773 DM erforderlich, sei nicht glaubhaft ($ 511a Abs. 2 ZPO). Auszugehen sei vielmehr davon, daß sich die Geschäftsunterlagen bei dem Geschäftsführer der in Rinteln ansässigen Gemeinschuldnerin befänden; diesem habe der Beklagte die Unterlagen im Mai 1983 übergeben. Daher bemesse sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach den Aufwendungen, Vergütungen und allgemeinen Kosten, die erforderlich seien, um sich in Rinteln die notwendigen Kenntnisse zur Auskunftserteilung zu verschaffen. Bei einer ordnungsgemäßen Buchführung der Gemeinschuldnerin, von der schon deswegen auszugehen sei, weil der Beklagte als vorläufiger Vergleichsverwaiter infolge der der
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Gemeinschuldnerin auferlegten Verfügungsbeschränkungen in der Zeit zwischen seiner Bestellung zu dem vorläufigen Vergleichsverwalter und der Eröffnung des Anschlußkonkurses mitbestimmend gewesen sei, sei der Zeitaufwand für das Heraussuchen der notwendigen Unterlagen mit nicht mehr als vier Arbeitsstunden zu je 80 DM anzusetzen. Hinzu komme eine Fahrzeit von zwei Stunden, die ebenfalls wie die Arbeitszeit zu bewerten sei. Unter weiterer Berücksichtigung von 70 DM Fahrtkosten und eines Tagegeldes von 75 DM betrage der für die Auskunftserteilung erforderliche Gesamtaufwand 625 DM.
2. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision hält das angefochtene Urteil stand.
Nach § 511a ZPO ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM übersteigt. Diesen Wert hatte das Berufungsgericht, da die §§ 4-9 ZPO nicht eingreifen, gemäß §§ 2 und 3 ZPO im Wege der Schätzung nach freiem Ermessen festzusetzen. Seine Wertfestsetzung ist der revisionsrectitlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 = WM 1984, 180 ra.Nachw.? BGH Beschluß vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85 =
WM 1985, 764). Das bedeutet, daß das Revisionsgericht - ähnlich wie bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO (vgl. insoweit
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 BGHZ 39, 198, 219) - das Berufungsurteil nur darauf nachprüfen kann, ob die Wertfestsetzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, und ob für die Entscheidung wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind. Nicht nachprüfbar ist dagegen, ob einzelne vom Berufungsgericht für die Wertermittlung herangezogene Umstände anders zu beurteilen sind (vgl. BGH Urteil vom 8. Mai 1973 - X ZR 9/70 =
LM KostO § 24 Nr. 3 = NJW 1973, 1373, 1375), und die Schätzung selbst (RG WarnRspr 1930 Nr. 117 und JW 1938, 1540).
Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht läßt Ermessensfehler nicht erkennen.
a)	Legt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte Berufung ein, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
Von wesentlicher Bedeutung sind dabei die Aufwendungen, die Arbeitszeit und die allgemeinen Kosten, die die Erteilung der Auskunft erfordert (Senatsurteil vom 30. November 1983 aaO,
BGH Beschluß vom 13. März 1985 aaO). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze erkannt und sie bei der Bewertung des maßgeblichen Interesses des Beklagten zugrunde gelegt. Das räumt auch die Revision ein.
b)	Die Revision nimmt auch hin, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des für die Auskunftserteilung erforderlichen
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Aufwandes des Beklagten dessen Vorbringen, die Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin befänden sich in Containern in der Nähe von	,	als nicht glaubhaft gemacht (§ 511a
 Abs. 2 ZPO) ansieht und davon ausgeht, daß die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin in	seien.
Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
c)	Die Revision meint aber, das Berufungsgericht habe einen für die Wertfestsetzung wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt. Es stelle bei der Bewertung des Interesses des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, allein auf den erforderlichen Aufwand für die Ermittlung der auskunftspflichtigen Tatsachen ab. Das aber genüge zur Erfüllung der im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung umschriebenen Auskunftspflicht nicht. Vielmehr müßten die durch die Ermittlungen gewonnenen Kenntnisse des Beklagten anschließend auch verarbeitet werden. Dabei müsse der Beklagte in einer Liste die Erwerber der etwa von der Gemeinschuldnerin veräußerten Spannbänder aufführen und darin weiter angeben, welche der etwaigen Kaufpreisforderungen bereits eingezogen seien und noch offen stünden. Dies erfordere eine zusätzliche Arbeitszeit von vier Stunden. Nach dem vom Berufungsgericht angewendeten Stundensatz von 80 DM erhöhe sich schon dadurch der Aufwand des Beklagten für die Auskunftserteilung um
 weitere 320 DM
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Die Revision hat insoweit recht, daß sich das für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse des Beklagten nach seinem Aufwand nicht nur für die Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen, sondern auch für deren Mitteilung an die Klägerin bemißt (Senatsurteil vom 30. November 1983 aaO unter 2 b). Richtig ist ferner, daß der Beklagte hierbei nach § 260 Abs. 1 BGB die Namen der etwaigen Erwerber der von der Klägerin gelieferten Spannbänder in einem Verzeichnis zusammenzufassen hat, in dem auch anzugeben ist, ob die Kaufpreisforderungen noch offen oder bereits eingezogen sind.
Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dies nicht berücksichtigt hat. Es hat für die Durchsicht der Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin für den Zeitraum vom 31. Oktober 1982 bis zur Eröffnung des Anschlußkonkurses im Februar 1983 einen Zeitaufwand von vier Stunden angesetzt. Es entspricht einer geordneten und rationellen Arbeitsweise, die hierbei ermittelten Verkäufe der von der Klägerin gelieferten Spannbänder mit den Namen der Erwerber und den noch offen stehenden bzw. beglichenen Kaufpreisforderungen sogleich in einem Verzeichnis zusammenzufassen, denn es handelt sich dabei um einfache Vorgänge. Die spätere Anfertigung des Verzeichnisses im Wege eines besonderen Arbeitsganges ist nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Revision war daher das Berufungsgericht nicht genötigt, für die Anfertigung des nach § 260 Abs. 1 BGB vom Beklagten geschuldeten Verzeichnisses neben den
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vier Stunden für die Durchsicht der Geschäftsunterlagen noch einen besonderen Arbeitsund Zeitaufwand anzusetzen.
Das so angefertigte Verzeichnis ist dann vom Beklagten - gegebenenfalls nach Anfertigung einer Reinschrift - der Klägerin mitzuteilen. Auch das hat ersichtlich das Berufungsgericht nicht verkannt, denn es hat bei Festsetzung des Beschwerdewertes den für die "Erteilung der Auskunft" erforderlichen Aufwand des Beklagten zugrunde gelegt (BU 5 unten). Wenn es bei seiner Berechnung des Wertes den für die Mitteilung des Verzeichnisses erforderlichen Aufwand nicht gesondert erfaßt und bewertet hat, so offenbar deswegen, weil es ihn bei seiner Schätzung als geringfügig außer Betracht gelassen hat. Dies ist im Rahmen der ohnehin nur beschränkten Möglichkeiten des Revisionsgerichts zur Überprüfung des vom Berufungsgericht nach § 3 ZPO ausgeübten Ermessens nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht war zu seinem Vorgehen um so mehr berechtigt, als auch der Beklagte selbst, obwohl ihm durch prozeßleitende Verfügungen des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 20. und 25. Juni 1985 aufgegeben war, zu dem Beschwerdewert Stellung zu nehmen, in seiner ausführlichen Äußerung vom 2. August 1985 mit keinem Wort einen gesonderten Zeit- und Kostenaufwand für die Mitteilung der auskunftspflichtigen Tatsachen an die Klägerin
 erwähnt hatte
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st
d)	Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe bei der Schätzung des für die Durchsicht der Geschäftsunterlagen erforderlichen Zeitaufwandes zu Unrecht unterstellt, daß die Buchführung der Gemeinschuldnerin in Ordnung gewesen sei. Sie wendet sich in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die nur beschränkten Befugnisse eines vorläufigen Vergleichsverwalters gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei als vorläufiger Vergleichsverwalter an der Führung der Geschäfte der späteren Gemeinschuldnerin "mitbestimmend" beteiligt gewesen. Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision weiter, verkannt, daß in Zahlungsschwierigkeiten geratene Unternehmen, die Vergleichsantrag gestellt hätten, gerade in der kritischen Phase zwischen Antiagstellung und Konkurseröffnung regelmäßig nicht mehr über eine geordnete Buchführung verfügten.
Der von der Revision ins Feld geführte Erfahrungssatz besteht nicht. Aus dem Parteivorbringen ist an keiner Stelle ersichtlich, daß die Buchführung der Gemeinschuldnerin nicht in Ordnung gewesen wäre; das wird konkret auch nicht einmal von der Revision geltend gemacht. Damit erweist sich dieser Angriff als der Versuch, die Beurteilung eines vom Berufungsgericht zulässigerweise bei der Schätzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes herangezogenen Umstandes durch eine abweichende eigene Wertung zu ersetzen. Das ist, wie unter 2 vor a bereits ausgeführt, im Revisionsrechtszug nicht möglich.
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e)	Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht habe bei der Bewertung des Interesses des Beklagten an der Nichterteilung der Auskunft unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin das Vorbringen des Beklagten, für die Auskunftserteilung sei ein Arbeitsaufwand von drei Tagen zu je acht Stunden nötig, nicht bestritten habe. Das Berufungsgericht ist bei der im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Rechtsmittels von Amts wegen erforderlichen Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht an das Parteivorbringen zu wertbestimmenden Umständen gebunden (RG WarnRspr 1930 Nr. 117 und JW 1930, 1540). Abgesehen davon war der Vortrag des Beklagten über den für die Auskunftserteilung notwendigen Arbeitsaufwand nicht unstreitig; in der Berufungsbeantwortung hat die Klägerin den entsprechenden Kostenaufwand mit unter 700 DM beziffert.
f)	Schließlich verweist die Revision hinsichtlich des Umfanges der Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin und damit des für deren Durchsicht erforderlichen Arbeitsaufwandes darauf, daß die Gemeinschuldnerin einen Jahresumsatz von etwa 20 Mio DM gehabt habe. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei seiner Schätzung nicht berücksichtigt hat? eine ausdrückliche Stellungnahme hierzu in den Entscheidungsgründen war nicht erforderlich.
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3. Die Revision war daher auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen.
Braxmaier
 Dr. Skibbe
 Dr. Brunotte
 Dr. Zülch
 Dr. Paulusch