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BGH · VIII ZR 246/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 246/81

Die Ersatzpflicht der Beklagten hat der Kläger auf die Behauptung gestützt, das gemietete Fahrrad sei mangelhaft gewesen, denn der linke Griff habe sich plötzlich gelöst und dadurch habe er die Gewalt über das Fahrrad verloren. Das Fahrrad habe bei der Anmietung einen Mangel aufgewiesen, weil es mit einem Griff ausgestattet gewesen sei, der sich ohne besondere Fremdeinwirkung bei normaler Benutzung habe lösen können. Das Berufungsgericht hat als bewiesen angesehen, der Sturz sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger bei der Fahrt den Deich hinab die Gewalt über das Rad verloren habe, weil sich der linke Griff gelöst habe und der Lenker nach rechts ausgeschlagen sei. Dem Antrag, einen Sachverständigen zu der Behauptung zu hören, ein Fahrradgriff könne sich nicht "schlagartig" von der Lenkstange lösen, ohne daß er sich zuvor bemerkbar gelockert habe, habe nicht nachgegangen zu werden brauchen, das Berufungsgericht wisse aus eigener Erfahrung, daß zwischen bemerkbarer Lockerung und dem Sichlösen kein nennenswert langer Zeitraum zu liegen brauche. 1. Hatte der Griff einen Beschaffenheits- oder Konstruktionsfehler, wie die Vorinstanz angenommen hat, so war das Fahrrad in der Tat bereits bei Abschluß des Mietvertrages mangelhaft im Sinne der §§ 537, 538 BGB (Senatsurteile vom 1. Die Frage ist indessen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, der Fahrradgriff habe einen Beschaffenheitsfehler oder Konstruktionsmangel gehabt, auf einer Vermutung beruht und deshalb, wie die Revision geltend gemacht hat, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Die Formulierung im Berufungsurteil, "es muß ein Beschaffen-heits- oder Konstruktionsfehler des Griffes Vorgelegen haben", spricht zwar für die Ansicht der Revision, andererseits läßt jedoch der Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erkennen, daß die Vorinstanz aus dem Geschehensablauf auf den Beschaffenheitsfehler geschlossen hat. Rechtlich einwandfrei und von der Revision auch nicht angegriffen stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger stürzte, weil der Lenker des Fahrrades plötzlich nach rechts ausschlug, und daß er, am Boden liegend, den abgelösten Griff in der linken Hand hielt. Daß das Lösen des Griffes nicht Unfallfolge, sondern Unfallursache war, hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, daß der Kläger als geübter Radfahrer zu Fall gekommen sei, obwohl sich ihm kein Hindernis in den Weg gestellt und die Abfahrt vom Deich kein besonderes Geschick erfordert habe. Ersichtlich nimmt das Berufungsgericht an, daß als Erklärung für das von der Beklagten zugestandene Ausschlagen des Lenkers nach rechts nur das Lösen des Griffes in Betracht komme, was wiederum zur Folge gehabt habe, daß der Kläger "ins Leere" gegriffen habe. Das Ausschlagen eines Fahrradlenkers kann, auch wenn der Kläger sich keinem für seine Angehörigen sichtbaren Hindernis gegenübersah, die unterschiedlichsten Ursachen gehabt haben, z.B. durch einen am Boden liegenden Stein, durch eine Spurrille oder, was hier besonders naheliegt, durch eine Unebenheit in der Pflasterung herbeigeführt worden sein. Die vom Berufungsgericht angenommene Ursache des Lenkerausschlags, das Lösen eines bei Fahrtantritt unstreitig festsitzenden Griffs ist nur eine von verschiedenen Möglichkeiten des Geschehensablaufs, und zwar eine recht entfernt liegende Möglichkeit. Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen außer acht gelassen, daß das vom Kläger gemietete "nicht sehr alte" Fahrrad mit Gummihandgriffen am Lenker versehen war. Andererseits wird zu erwägen sein, daß eine Haftung der Beklagten aus § 538 BGB auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Griff bei Antritt der Fahrt zwar fest, aber nicht so fest gesessen hat, daß er sich bei einer jähen Lenkbewegung oder aufgrund anderer Einwirkung unvermittelt lösen konnte. Schließlich besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, daß der Kläger erst beim Sturz selbst in einer Schreckreaktion den Griff vom Lenker gezogen hat. - Ein Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung könnte in Betracht zu ziehen sein, falls die anderweite Verhandlung ergeben sollte, daß der Griff sich keinesfalls plötzlich gelöst haben kann. Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ausgang der anderweiten Verhandlung und Beweiserhebung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz vorzubehalten.

Zitierte Normen: § 538 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtgreifenSturzFahrradLenkerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 246/81
URTEIL
Verkündet am 22. September 1982 Schnurr,
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Wilhelm
nMHBw
, Inhaber J.P. Bel®, Zl
 Straße
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Schmied Horst Bot
I, KflBBstraße in Et
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juni 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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3	-Tatbestand
 Der Kläger erlitt während seines Urlaubs auf der Insel
 am 10. August 1977 einen Unfall mit einem bei der Beklagten gemieteten Fahrrad. Auf gepflastertem Deichgelände stürzte er bei einer Spazierfahrt zu Boden und hielt danach den linken Handgriff des Lenkers in der Hand. Bei dem Sturz trug der Kläger einen komplizierten Trümmerbruch der rechten Kniescheibe davon und war deshalb mehrere Monate krank und arbeitsunfähig .
Die Betriebskrankenkasse seiner Arbeitgeberin, der Firma Paul Ferdinand	bei der der Kläger als Schmied beschäf-
tigt war, hat in einem Vorprozeß Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht (§§ 1542 RVO, 538 BGB) geltend gemacht. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den Grund ihrer Ersatzpflicht (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 20. Dezember 1978 -9 S 221/78 -) hat die Beklagte den Ersatzanspruch von 3 000 DM der Höhe nach anerkannt. Anerkenntnisurteil erging darauf am 12. April 1979 (Amtsgericht Jever, Urteil vom 26. April 1979 -C 178/78 -).
Seine unfallbedingten Aufwendungen hat der Kläger mit 9 206,81 DM beziffert. Die monatliche Lohneinbuße, verursacht durch den der Verletzung wegen notwendigen Wechsel auf einen geringer bezahlten Arbeitsplatz, mit monatlich 800 DM. Als Aus-
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gleich dafür verlangt er eine entsprechende Rente. Schließlich hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren entstandenen und künftig noch entstehenden ünfallschäden begehrt.
Die Ersatzpflicht der Beklagten hat der Kläger auf die Behauptung gestützt, das gemietete Fahrrad sei mangelhaft gewesen, denn der linke Griff habe sich plötzlich gelöst und dadurch habe er die Gewalt über das Fahrrad verloren.
Das Landgericht hat dem Kläger 7 725,81 DM und ab 1. Januar 1980 eine monatliche Rente von 800 DM zuerkannt. Einen Schmerzensgeldanspruch hat es verneint. Die Feststellungsklage hatte, soweit es um die Ersatzpflicht der Beklagten wegen künftig noch eintretender ünfallschäden ging, Erfolg, im übrigen ist sie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen worden.
Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als die Rentenzahlungspflicht auf monatlich 750 DM festgesetzt, zeitlich bis zu dem 30. April 2007 begrenzt und ausgesprochen worden ist, die Rente sei monatlich nachträglich zu entrichten. Von der Ersatzpflicht für künftige Schäden hat das Berufungsgericht Ansprüche ausgenommen, die auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

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Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter.
Entsche idungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger gemäß § 538 BGB den durch den Sturz mit dem Fahrrad entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Fahrrad habe bei der Anmietung einen Mangel aufgewiesen, weil es mit einem Griff ausgestattet gewesen sei, der sich ohne besondere Fremdeinwirkung bei normaler Benutzung habe lösen können. Es müsse ein Beschaffen-heits- oder Konstruktionsfehler des Griffes Vorgelegen haben.
Das Berufungsgericht hat als bewiesen angesehen, der Sturz sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger bei der Fahrt den Deich hinab die Gewalt über das Rad verloren habe, weil sich der linke Griff gelöst habe und der Lenker nach rechts ausgeschlagen sei. Daß der Fahrradgriff sich erst durch den Sturz selbst gelöst habe, sei ausgeschlossen. Gut nachvollziehbar sei die Vorstellung, daß ein Radfahrer zu Fall komme, wenn er plötzlich ins Leere greife, weil er an dem Griff keinen Halt mehr finde. Während der Sturz eines unbehinderten Radfahrers auf einer gepflasterten Deichabfahrt unerklärlich sei, gebe das Lösen des Griffes eine einleuchtende Erklärung.
Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers lasse sich nicht feststellen.
Dem Antrag, einen Sachverständigen zu der Behauptung zu hören, ein Fahrradgriff könne sich nicht "schlagartig" von der Lenkstange lösen, ohne daß er sich zuvor bemerkbar gelockert habe, habe nicht nachgegangen zu werden brauchen, das Berufungsgericht wisse aus eigener Erfahrung, daß zwischen bemerkbarer Lockerung und dem Sichlösen kein nennenswert langer Zeitraum zu liegen brauche.
II.	Diese Ausführungen halten einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.	Hatte der Griff einen Beschaffenheits- oder Konstruktionsfehler, wie die Vorinstanz angenommen hat, so war das Fahrrad in der Tat bereits bei Abschluß des Mietvertrages mangelhaft im Sinne der §§ 537, 538 BGB (Senatsurteile vom 1. April 1963 -VIII ZR 257/61 = NJW 1963, 1449 und vom 18. Dezember 1974 -VIII ZR 187/73 = WM 1975, 195 = NJW 1975, 645).
2.	Die Frage ist indessen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, der Fahrradgriff habe einen Beschaffenheitsfehler oder Konstruktionsmangel gehabt, auf einer Vermutung beruht und deshalb, wie die Revision geltend gemacht hat, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.
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Die Formulierung im Berufungsurteil, "es muß ein Beschaffen-heits- oder Konstruktionsfehler des Griffes Vorgelegen haben", spricht zwar für die Ansicht der Revision, andererseits läßt jedoch der Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erkennen, daß die Vorinstanz aus dem Geschehensablauf auf den Beschaffenheitsfehler geschlossen hat. Das begegnet an sich keinen Bedenken. Es kommt vielmehr auf die Feststellungen zu dem Unfallhergang und auf die Folgerichtigkeit der daraus gezogenen Schlüsse an. Rechtlich einwandfrei und von der Revision auch nicht angegriffen stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger stürzte, weil der Lenker des Fahrrades plötzlich nach rechts ausschlug, und daß er, am Boden liegend, den abgelösten Griff in der linken Hand hielt. Daß das Lösen des Griffes nicht Unfallfolge, sondern Unfallursache war, hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, daß der Kläger als geübter Radfahrer zu Fall gekommen sei, obwohl sich ihm kein Hindernis in den Weg gestellt und die Abfahrt vom Deich kein besonderes Geschick erfordert habe. Ersichtlich nimmt das Berufungsgericht an, daß als Erklärung für das von der Beklagten zugestandene Ausschlagen des Lenkers nach rechts nur das Lösen des Griffes in Betracht komme, was wiederum zur Folge gehabt habe, daß der Kläger "ins Leere" gegriffen habe.
Das Berufungsgericht hat danach - unausgesprochen - für seine Entscheidung die Regeln des Anscheinsbeweises herangezogen. Das begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Beweis des ersten An-
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Scheins greift nur bei formelhaften, typischen Geschehensabläufen ein, d.h. in den Fällen, in denen ein Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine ganz bestimmte Ursache oder einen ganz bestimmten Ablauf hinweist. Davon kann im vorliegenden Falle jedoch keine Rede sein. Das Ausschlagen eines Fahrradlenkers kann, auch wenn der Kläger sich keinem für seine Angehörigen sichtbaren Hindernis gegenübersah, die unterschiedlichsten Ursachen gehabt haben, z.B. durch einen am Boden liegenden Stein, durch eine Spurrille oder, was hier besonders naheliegt, durch eine Unebenheit in der Pflasterung herbeigeführt worden sein. Die vom Berufungsgericht angenommene Ursache des Lenkerausschlags, das Lösen eines bei Fahrtantritt unstreitig festsitzenden Griffs ist nur eine von verschiedenen Möglichkeiten des Geschehensablaufs, und zwar eine recht entfernt liegende Möglichkeit.
Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen außer acht gelassen, daß das vom Kläger gemietete "nicht sehr alte" Fahrrad mit Gummihandgriffen am Lenker versehen war. Das ergibt sich jedenfalls aus dem von der Betriebskrankenkasse der Arbeitgeberin des Klägers im Vorprozeß erstrittenen Urteil, das, wie die Akten des Vorprozesses insgesamt, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreit war. Ob ohne Heranziehung eines Sachverständigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, ein festsitzender Fahrrad-Gummigriff könne sich so unvermittelt vom
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Lenker lösen, daß der Radfahrer, davon überrascht, ins Leere greift, begegnet durchgreifenden Bedenken. Andererseits wird zu erwägen sein, daß eine Haftung der Beklagten aus § 538 BGB auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Griff bei Antritt der Fahrt zwar fest, aber nicht so fest gesessen hat, daß er sich bei einer jähen Lenkbewegung oder aufgrund anderer Einwirkung unvermittelt lösen konnte. Schließlich besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, daß der Kläger erst beim Sturz selbst in einer Schreckreaktion den Griff vom Lenker gezogen hat. Dafür könnte sprechen, daß er ihn nach dem Sturz verkrampft in der Hand gehalten haben soll. - Ein Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung könnte in Betracht zu ziehen sein, falls die anderweite Verhandlung ergeben sollte, daß der Griff sich keinesfalls plötzlich gelöst haben kann.
III.	Das angefochtene Urteil beruht danach auf einem Verfahrensfehler (§ 286 ZPO) und konnte keinen Bestand haben.
Da es weiterer Sachaufklärung und Beweiserhebung bedarf, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).
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Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ausgang der anderweiten Verhandlung und Beweiserhebung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz vorzubehalten.
Braxmaier	Wolf	Merz
 Dr. Brunotte	Dr.	Paulusch